Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer haftet für Schadensersatz nach einem Katzenbiss?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wirkt sich die typische Tiergefahr auf die Haftung aus?
- Wann ist das Bestreiten der Versicherung im Prozess unwirksam?
- Wann bindet die Versicherung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den exakten Ablauf des Bisses nicht beweisen kann?
- Was tun, wenn die Versicherung den Biss trotz schriftlicher Bestätigung des Halters plötzlich bestreitet?
- Hafte ich bei einem Katzenbiss selbst mit, wenn ich das Tier versehentlich erschreckt habe?
- Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, weil ich die Katze des Nachbarn freiwillig gefüttert habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 1321/20
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt Urteil auf: Katzenbiss kann Haftung auslösen, wenn die Katze die Verletzung verursacht.
- Der Kläger bekommt vor dem BGH eine neue Verhandlung.
- Der Biss reicht für Haftung; der genaue Ablauf zählt hier nicht.
- Die Streithelferin durfte den Kläger nicht wirksam als streitig angreifen.
- Das Berufungsgericht muss den Klägervortrag als unstreitig behandeln.
- Mitverschulden prüfte der BGH hier nicht selbst.
- Gericht: BGH
- Datum: 26.04.2022
- Aktenzeichen: VI ZR 1321/20
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Zivilprozessrecht, Schadensersatz
- Relevant für: Tierhalter, Haftpflichtversicherer, Geschädigte
Wer haftet für Schadensersatz nach einem Katzenbiss?
Das Bürgerliche Gesetzbuch verankert in § 833 Satz 1 eine strikte Gefährdungshaftung für Tierhalter, sobald ein unbeteiligter Mensch durch ein Tier verletzt wird. Die zentrale juristische Voraussetzung hierfür ist, dass sich eine spezifische, typische Tiergefahr verwirklicht hat. Ein solches rechtliches Szenario liegt vor, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares und vollkommen selbständiges Verhalten der Kreatur ursächlich für die körperliche Verletzung wird. Dem Gesetzgeber reicht es dabei für eine Begründung der Haftung völlig aus, wenn diese tierische Unberechenbarkeit auch nur mitursächlich für die Entstehung des Schadens war.
Wurden Sie von einem fremden Tier gebissen oder verletzt, müssen Sie dem Halter kein Verschulden nachweisen. Es reicht aus, dass das Tier Ihren Schaden verursacht hat. Der Halter muss im Gegenzug beweisen, dass Sie den Vorfall selbst mitverschuldet haben – etwa durch bewusstes Provozieren des Tieres.
Wie verheerend sich eine solche tierische Reaktion auf die Gesundheit auswirken kann, zeigte sich am 15. Februar 2014, als ein Mann bei alltäglichen Handgriffen schwer verletzt wurde. Der Helfer wollte in der Wohnung einer Bekannten eine Schlafcouch zusammenschieben, langte mit der Hand unter das Möbelstück und wurde unvermittelt von deren Katze in den linken Handballen gebissen. Er zog die Hand laut aufschreiend unter dem Sofa hervor, an der das Tier noch einen Moment lang fest hing. Die Wunde entzündete sich dermaßen gravierend, dass der Patient am folgenden Tag stationär in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Ludwigshafen-Oggersheim aufgenommen und in der Folge insgesamt sechsmal operiert werden musste. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch seinen VI. Zivilsenat im Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 1321/20, dass der Geschädigte im Revisionsverfahren erfolgreich ist, und verwies den Prozess zurück an die zuständige Vorinstanz. Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich klar, dass die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach dem Gesetz vollständig greifen, sobald der Katzenbiss an sich feststeht – vollkommen ungeachtet der Details, ob die Katze zuvor unbemerkt unter einem Tisch oder unter der betroffenen Couch lag.
Steht fest, dass der Kläger von der allein von der Beklagten gehaltenen Katze gebissen worden ist, so sind die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB erfüllt. Ob die Katze unter dem Tisch oder unter dem Sofa lag und ob der Kläger das Sofa angehoben hat oder lediglich anheben wollte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. – so der Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Revisionsverfahren ist die letzte Überprüfungsstufe vor dem Bundesgerichtshof. Dabei wird nicht der gesamte Fall neu verhandelt, sondern nur geprüft, ob die unteren Gerichte das Recht falsch angewendet haben. Findet der BGH Fehler, hebt er das Urteil auf und schickt den Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück – hier also an das Oberlandesgericht.
Wer von einem fremden Tier verletzt wird, sollte sofort die sichtbaren Wunden fotografieren, Kontaktdaten von Zeugen notieren und sich vom Tierhalter schriftlich bestätigen lassen, dass sich der Vorfall so ereignet hat. Diese Bestätigung sichert Ihnen den Anspruch, selbst wenn die Versicherung später den genauen Hergang anzweifelt.

Redaktionelle Leitsätze
- Steht der Biss eines Haustieres fest, sind die Voraussetzungen der strengen Gefährdungshaftung für den Tierhalter dem Grunde nach erfüllt. Auf exakte Details des Unfallhergangs, wie die genaue Annäherung oder Position von Mensch und Tier unmittelbar vor dem Angriff, kommt es für die haftungsbegründende Verwirklichung der typischen Tiergefahr nicht an.
- Ein privater Haftpflichtversicherer als einfacher Nebenintervenient in einem Zivilprozess kann den Unfallhergang nicht rechtswirksam abstreiten, wenn die versicherte Hauptpartei die Tatsachen bereits eingeräumt hat. Allein die Aussicht auf einen späteren Deckungsstreit verschafft dem Versicherer keine Stellung als Streitgenosse, weshalb das Gericht das zugestandene Geschehen als unstreitig behandeln muss.
Wie wirkt sich die typische Tiergefahr auf die Haftung aus?
Die unbedingte Einstandspflicht einer Tierhalterin entsteht grundsätzlich in jenem Moment, in dem sich das spezifische Risikopotenzial des Haustieres adäquat ursächlich in einer Verletzung entlädt. Das bedeutet konkret: Das tierische Verhalten muss den Schaden nicht nur irgendwie verursacht haben, sondern der Zusammenhang muss vorhersehbar und typisch sein – ein rein zufälliges Zusammentreffen reicht nicht aus. Der hochdetaillierte Geschehensablauf rund um einen Unfallort ordnet sich der grundsätzlichen Beurteilung der Gefährdungshaftung unter, solange der Angriff durch die Katze gerichtsfest erwiesen ist. Auf exakte Millimeter-Einzelheiten des Hergangs kommt es in der zivilrechtlichen Bewertung allenfalls dann an, wenn eine Minderung der finanziellen Ersatzansprüche wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Opfers geprüft werden soll. Ergeben sich Anhaltspunkte für stark provozierendes oder gar rechtsmissbräuchliches Vorgehen, können solche Randdetails die Haftung rechtlich beschränken.
Das davor im Instanzenzug – also der Abfolge der gerichtlichen Instanzen vom Landgericht über das Oberlandesgericht bis zum BGH – eingebundene Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt hatte die fortgesetzte Schadensersatzklage in seinem zugrunde liegenden Beschluss vom 2. November 2020 völlig anders bewertet. Das Berufungsgericht stützte sich nach Paragraph 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darauf, den exakten Unfallhergang als unzureichend bewiesen abzuweisen, weil unter anderem nicht geklärt war, auf welche Weise sich die Hand genau unter dem Polster befand. Diese Vorschrift erlaubt es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für aussichtslos hält. Der Bundesgerichtshof ließ diese restriktive Fallbewertung nicht gelten und hob die Entscheidung des Zivilsenats aus Hessen rechtlich auf. Für die Erfüllung des Tatbestands der Tiergefahr ändert es juristisch überhaupt nichts, ob der betroffene Mann das Möbelstück lediglich ein kleines Stück anheben wollte oder bereits in der Luft hielt. Eine Haftungsverpflichtung der beklagten Wohnungsinhaberin formt sich nach Ansicht der Revisionsinstanz allein durch den Fakt, dass ihr Haustier den fatalen Schnitt in die Hand auslöste.
Praxis-Hürde: Detailgenaue Rekonstruktion
Viele Geschädigte glauben, sie müssten den exakten Hergang eines Tierangriffs millimetergenau beweisen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Das Urteil stellt jedoch klar: Für die grundsätzliche Haftung reicht es aus, dass der Biss an sich und die typische Tiergefahr feststehen. Wie genau die Hand positioniert war, spielt für die Einstandspflicht keine Rolle. Solche Details werden vor Gericht erst dann relevant, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden des Opfers behauptet und eine Kürzung des Schadensersatzes erreichen will.
Wann ist das Bestreiten der Versicherung im Prozess unwirksam?
Eine Streithelferin (auch Nebeninterventin genannt) ist ein Dritter, der sich einem laufenden Gerichtsverfahren anschließt, um eine Partei zu unterstützen – hier die Haftpflichtversicherung aufseiten der beklagten Tierhalterin. Sie ist keine Hauptpartei, darf aber eigene Anträge stellen und Argumente vortragen. Die Vorgaben des Prozessrechts bestimmen in § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unmissverständlich, dass eine solche unterstützende Streithelferin vor Gericht auf keinen Fall Erklärungen abgeben darf, die im massiven Widerspruch zu den Handlungen und Bekundungen der Hauptpartei stehen. Ein derartiges gegensätzliches Bestreiten von Tatsachen wertet die Zivilprozessordnung als absolut und rechtlich bindend unwirksam. Diese strikte taktische Vorgabe verliert ihre Gültigkeit nur unter der Voraussetzung einer echten prozessualen Streitgenossenschaft nach § 69 ZPO. Eine solche Sonderrolle existiert jedoch nur dann, wenn zwingend ein direktes rechtliches Verhältnis zwischen einspringendem Streithelfer und dem prozessualen Gegner besteht.
Der Nebenintervenient kann daher insbesondere keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Er kann nicht unstreitig stellen, was diese bestreitet, und nicht bestreiten, was diese erkennbar unstreitig stellen will. – so der Bundesgerichtshof (BGH)
Im Nachgang des Bisses hatte die involvierte private Haftpflichtversicherung zunächst freiwillig 1.000 Euro auf den materiellen Schaden geleistet, wandte sich kurze Zeit später jedoch strikt gegen eine weitere Begleichung von Forderungen. Das Versicherungsunternehmen versuchte den Fall abzuwenden, indem es argumentierte, der Mann sei als Miteigentümer der Katze einzuordnen und das geschilderte Szenario ergebe in sich schlichtweg keinen Sinn. Ein wirklich tierischer Schreckbiss hätte Spuren eher auf der abgewandten Handaußenseite hinterlassen; zudem seien Samtpfoten von sich aus nicht bissig, weshalb das Tier höchstwahrscheinlich provoziert oder massiv in die Enge getrieben wurde. Diese Verteidigungslinie brach jedoch in sich zusammen, weil ein solch bestreitender Vortrag unwirksam gegen die ehrliche Hauptaussage der Katzenhalterin stand. Die im Landgerichtsprozess lediglich informatorisch angehörte, anwaltlich nicht vertretene Wohnungsinhaberin hatte nämlich freimütig geschildert, dass ihr Bekannter die Couch erst erfolglos mit dem Fuß verschieben wollte, dann mit der Hand unter den Rahmen langte und extrem laut schreiend mitsamt der tief festgebissenen Katze hervorschnellte.
Wann bindet die Versicherung?
Ein regulärer privater Haftpflichtversicherer erlangt in derartigen zivilrechtlichen Schadensfällen vor einem OLG in aller Regel keinesfalls den prozessualen Status einer streitgenössischen Nebenintervenientin. Eine rein im Hintergrund laufende vertragliche Bindungswirkung für einen womöglich später in der Zukunft folgenden Deckungsprozess reicht bei weitem nicht aus, um die fest zwingende Rechtskraftwirkung aus § 69 ZPO zu simulieren. Existiert kein solches direktes Rechtsverhältnis zum verletzten Kläger, verbleibt der Versicherungskonzern unabänderlich in einer prozessualen Geiselhaft zu den Tatsachenbehauptungen der eigenen versicherten Klientin.
Warum ging es zurück?
Weil die aufgewühlte Vorinstanz in Darmstadt exakt diese prozessuale Abhängigkeit übersah, kassierte der Bundesgerichtshof die Entscheidung vom November 2020 gänzlich. Das hessische Gericht durfte den unfallauslösenden Griff unter das Schlafsofa zu keinem Zeitpunkt des Zivilprozesses als streitig und somit weiter beweisbedürftig einstufen. Die Haftpflichtversicherung hatte rechtlich nicht die allergeringste Grundlage, die Tatsachen gegen die formulierten Zugeständnisse der Tierhalterin anzuzweifeln. Die Revisionsrichter am BGH deckten obendrein auf, dass das Landgericht zuvor die Zeugenvernehmung der Mutter völlig fälschlicherweise für entbehrlich hielt, da man dachte, es käme detailgenau auf die Art der Kratz- und Beißbewegung an. In der rechtlichen Endkonsequenz führt das verfehlte Urteil nun zu einer komplett neuen Verhandlung und Entscheidung, bei der die völlig unstreitigen Schilderungen des Opfers die unverrückbare Basis für die weitere haftungsrechtliche Prüfung der Ersatzansprüche formen.
Was bedeutet das für Bissopfer?
Der Bundesgerichtshof hat als höchste zivilrechtliche Instanz entschieden und damit eine bindende Vorgabe für alle nachfolgenden Gerichte geschaffen: Wer von einem fremden Tier gebissen wird, muss den Unfallhergang nicht millimetergenau rekonstruieren. Steht der Biss fest, greift die Tierhalterhaftung – und die Versicherung kann den Hergang nicht mehr wirksam bestreiten, wenn der Tierhalter ihn bereits eingeräumt hat.
Der Fall geht nun zurück an das Oberlandesgericht, das auf Grundlage der unstreitigen Tatsachen neu über die Schadensersatzhöhe verhandeln muss. Für Sie als Geschädigter in einem ähnlichen Fall bedeutet das: Sichern Sie sich frühzeitig das Geständnis des Tierhalters zum Vorfall, dann kann die Versicherung vor Gericht kaum noch gegen Sie argumentieren.
Praxis-Hinweis: Geständnis des Tierhalters
Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war, dass die Katzenhalterin den Hergang des Bisses bereits selbst bestätigt hatte. Haftpflichtversicherungen versuchen in der Praxis oft, den genauen Unfallablauf anzuzweifeln, um Geschädigte in eine aufwendige Beweisaufnahme zu drängen. Das ist jedoch rechtlich unwirksam, wenn der Tierhalter als Hauptpartei die Tatsachen bereits eingeräumt hat. Haben Sie also eine Bestätigung oder ein Geständnis des Tierhalters zum Vorfall, kann die Versicherung den Hergang vor Gericht nicht mehr wirksam bestreiten – das Gericht muss den Sachverhalt dann als unstreitig behandeln.
Was nach einem Tierbiss tun?
Dokumentieren Sie Ihre Verletzungen sofort mit Fotos und suchen Sie einen Arzt auf, der die Bisswunde ausführlich im Befund beschreibt. Lassen Sie sich vom Tierhalter schriftlich bestätigen, dass sein Tier Sie verletzt hat – diese Bestätigung ist Ihr stärkster Hebel gegenüber der Haftpflichtversicherung. Melden Sie den Schaden schriftlich bei der Versicherung des Halters an und bewahren Sie alle Behandlungsunterlagen und Quittungen auf.
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Ein Tierbiss kann schwere gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Haftung des Tierhalters und setzen Ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung durch. Wir helfen Ihnen, den Vorfall richtig zu dokumentieren und Ihre Rechte zu wahren.
Experten-Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Versicherer versuchen nach Tierbissen oft massiv, ihre eigenen Kunden von einer ehrlichen Schilderung abzubringen. Weil sich Opfer und Halter meist persönlich kennen, herrscht im direkten Umfeld anfangs Einigkeit – ein Albtraum für die Sachbearbeiter. Sie wollen den Unfallhergang fast immer anzweifeln, um eine Regulierung gänzlich abzuwenden.
Wer verletzt wurde, sollte den Halter daher schnellstmöglich um eine unkomplizierte, handschriftliche Vorfallsbeschreibung bitten. Drängt die Versicherung den Halter später zur Korrektur, ist das rechtlich wirkungslos. Lassen Sie sich von nachträglichem Bestreiten der Gegenseite nicht einschüchtern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den exakten Ablauf des Bisses nicht beweisen kann?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht, wenn der genaue Ablauf des Bisses nicht millimetergenau beweisbar ist. Für die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der Biss und damit die typische Tiergefahr feststehen.
Das Gesetz verlangt keine lückenlose Rekonstruktion jeder Handbewegung oder Möbelposition vor dem Angriff. Entscheidend ist, dass sich das selbständige und unberechenbare Verhalten der Katze in einer Verletzung verwirklicht hat. Deshalb bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn unklar ist, ob die Hand unter dem Sofa lag oder das Möbel nur angehoben werden sollte. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass solche Details für die Haftung dem Grunde nach irrelevant sind, solange der Biss als Ursache feststeht. Die Versicherung kann den Anspruch also nicht allein mit dem Einwand abwehren, der Hergang sei nicht in allen Einzelheiten geklärt.
Anders kann es nur werden, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden behauptet, etwa ein bewusstes Provozieren des Tieres. Dann können Randdetails für eine mögliche Kürzung des Schadensersatzes wichtig werden, nicht aber für das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs.
Was tun, wenn die Versicherung den Biss trotz schriftlicher Bestätigung des Halters plötzlich bestreitet?
Wenn der Tierhalter den Biss schriftlich bestätigt hat, darf die Haftpflichtversicherung ihn vor Gericht grundsätzlich nicht wirksam bestreiten. Verweisen Sie der Versicherung schriftlich auf diese Bestätigung und verlangen Sie eine sofortige Regulierung.
Der Grund liegt in der prozessualen Stellung des Versicherers als einfacher Streithelfer nach § 67 ZPO. Ein Nebenintervenient darf keinen Sachvortrag halten, der dem Vortrag der Hauptpartei widerspricht, wenn diese den Vorfall bereits eingeräumt hat. Hat der Halter den Biss also bestätigt, ist ein gegenteiliges Bestreiten der Versicherung prozessual unwirksam. Das Gericht muss den zugestandenen Hergang dann als unstreitig behandeln, statt eine neue Beweisaufnahme über den Biss selbst zu erzwingen.
Eine echte Ausnahme kommt nur in seltenen Fällen einer Streitgenossenschaft nach § 69 ZPO in Betracht, bei der der Versicherer ausnahmsweise eine andere prozessuale Stellung hätte. In normalen Haftpflichtfällen liegt diese Konstellation jedoch regelmäßig nicht vor, sodass Sie sich nicht auf Diskussionen über Details des Bissablaufs einlassen sollten.
Hafte ich bei einem Katzenbiss selbst mit, wenn ich das Tier versehentlich erschreckt habe?
NEIN, ein versehentliches Erschrecken durch normale Alltagshandlungen begründet in der Regel kein Mitverschulden und kürzt Ihren Schadensersatz nicht. Bei einem Katzenbiss greift grundsätzlich die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB, und eine Anspruchskürzung setzt ein rechtlich relevantes Eigenverschulden voraus.
Ein bloß ungeschicktes oder alltägliches Verhalten, etwa das Sofa zu verschieben oder unter ein Möbelstück zu greifen, gilt normalerweise nicht als bewusste Provokation des Tieres. Der Halter muss Ihnen ein Mitverschulden nach § 254 BGB darlegen und beweisen, also zeigen, dass Sie die Katze gezielt gereizt oder absichtlich in Gefahr gebracht haben. Solange nur eine unabsichtliche Reaktion auf einen normalen Handgriff vorliegt, bleibt die Tierhalterhaftung bestehen. Dass Sie das Tier versehentlich erschreckt haben, reicht für eine Minderung nicht aus.
Anders kann es nur liegen, wenn Ihr Verhalten deutlich über einen alltäglichen Vorgang hinausgeht und objektiv als Provokation erscheint, etwa bei absichtlichem Schlagen, Treiben oder sonstigem grob rücksichtslosen Umgang. Formulieren Sie den Hergang deshalb nicht als Schuldeingeständnis, sondern sachlich als normale Handlung mit unerwarteter Reaktion des Tieres.
Kann die Versicherung die Zahlung verweigern, weil ich die Katze des Nachbarn freiwillig gefüttert habe?
Nein, bloßes Füttern macht Sie nicht zum Tierhalter. Solange der Nachbar die Katze im eigenen Interesse hält, die Kosten trägt und die tatsächliche Verfügungsgewalt behält, haftet er nach § 833 Satz 1 BGB für die typische Tiergefahr weiterhin allein.
Die Haltereigenschaft entsteht nicht schon dadurch, dass jemand einem Tier gelegentlich hilft oder es aus Gefälligkeit füttert. Rechtlich maßgeblich ist, wer das Tier dauerhaft auf eigene Rechnung hält und das Risiko seines Verhaltens trägt. Eine bloße Nachbarschaftshilfe oder vorübergehende Betreuung verschiebt diese Verantwortung nicht auf Sie. Deshalb kann die Versicherung Ihre Zahlung nicht allein mit dem Argument verweigern, Sie hätten die Katze freiwillig gefüttert.
Anders kann es nur liegen, wenn Sie das Tier tatsächlich selbst in einer Weise übernommen haben, die einer eigenen Haltung nahekommt, etwa mit eigener Kostenlast und eigener Entscheidungsmacht. Auch ein Schadensersatzabzug kommt nur bei einem echten Mitverschulden in Betracht, nicht beim normalen Füttern einer fremden Katze.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 1321/20 – Urteil vom 26.04.2022
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