Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Hausratversicherung: Keine Haftung der Versicherung für Unterdeckung nach Umzug des Kunden
- Die Ausgangssituation: Umzug, Schadensfall und Streit um die Versicherungssumme
- Der Weg durch die Instanzen und die aktuelle Berufung
- Die Kernfrage: Muss die Versicherung für eine zu geringe Deckung haften?
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Keine Aussicht auf Erfolg für den Kläger
- Die Hauptargumente des Gerichts: Warum keine Pflichtverletzung der Versicherung?
- Bewertung der Schadenshöhe und der Entschädigungsleistung
- Keine Relevanz möglicher Verfahrensfehler
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man unter Unterversicherung bei der Hausratversicherung?
- Wer ist dafür verantwortlich, die Versicherungssumme der Hausratversicherung anzupassen, insbesondere nach einem Umzug oder Veränderungen im Haushalt?
- Welche Pflichten hat meine Hausratversicherung, mich auf eine mögliche Unterversicherung hinzuweisen oder zu beraten?
- Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass mein Hausrat unterversichert sein könnte?
- Wie wird der Schaden berechnet, wenn ein Hausrat unterversichert war und ein Schaden eintritt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 1 U 13/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Verfahrensart: Berufungsverfahren (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht (Schadensersatzrecht), Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger war Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung. Er forderte von seinem Versicherungsunternehmen Schadensersatz, da er der Ansicht war, dieses hätte ihn nach seinem Umzug auf eine notwendige Erhöhung der Versicherungssumme hinweisen müssen.
- Beklagte: Die Beklagte ist das Versicherungsunternehmen, bei dem der Kläger seine Hausratversicherung hatte. Sie zahlte einen Teilbetrag des Schadens und wies die Forderung auf weiteren Schadensersatz zurück.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, zog um und erlitt später einen Hausratsschaden. Er forderte von seinem Versicherungsunternehmen, der Beklagten, Schadensersatz, da er der Ansicht war, diese hätte ihn nach seinem Umzug auf eine notwendige Erhöhung der Versicherungssumme hinweisen müssen.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Kläger Anspruch auf Schadensersatz gegen sein Versicherungsunternehmen hatte. Er begründete dies damit, dass das Unternehmen es versäumt habe, ihn nach seinem Umzug auf eine mögliche Unterversicherung seines Hausrates hinzuweisen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Begründung: Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu, da dem Versicherungsunternehmen keine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder Bürgerlichen Gesetzbuch nachzuweisen ist. Das Unternehmen war nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer ohne weitere Anhaltspunkte auf eine mögliche Unterdeckung hinzuweisen, da dieser die Informationen über seinen Versicherungsschutz hatte. Das Informationsschreiben des Versicherungsunternehmens zum Umzug war ausreichend.
- Folgen: Die Berufung des Klägers wird voraussichtlich zurückgewiesen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung eingeräumt, da ihm dies auch aus Kostengründen empfohlen wird.
Der Fall vor Gericht
Hausratversicherung: Keine Haftung der Versicherung für Unterdeckung nach Umzug des Kunden
Ein Umzug bringt viele Veränderungen mit sich – nicht nur eine neue Adresse, sondern oft auch einen veränderten Hausrat und möglicherweise neue Wohnverhältnisse. Doch was passiert, wenn die Versicherungssumme der Hausratversicherung nach einem Umzug nicht mehr ausreicht und ein Schaden eintritt? Muss die Versicherung dann für die entstandene Lücke aufkommen, weil sie ihren Kunden möglicherweise nicht ausreichend beraten hat? Genau mit dieser Frage und den damit verbundenen Pflichten eines Versicherers beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) in einem Beschluss, nachdem das Landgericht Oldenburg bereits eine Entscheidung getroffen hatte.

Der Fall drehte sich um einen Versicherungsnehmer, der nach einem Schadensfall der Ansicht war, seine Versicherung hätte ihn auf eine mögliche Unterversicherung hinweisen müssen, und deshalb Schadensersatz forderte.
Die Ausgangssituation: Umzug, Schadensfall und Streit um die Versicherungssumme
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Hausratversicherung. Ursprünglich war eine Versicherungssumme von 20.000 Euro vereinbart. Für Wertsachen galt eine spezielle Entschädigungsgrenze: Sie waren nur bis zu 20 Prozent der gesamten Versicherungssumme abgedeckt. Im November 2018 zog der Kläger um. Er gab an, die Versicherung nicht nur über seinen Umzug informiert, sondern ihr auch mitgeteilt zu haben, dass er nun in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 115 Quadratmetern lebe.
Kurz nach dieser Mitteilung, am 23. November 2018, versandte die beklagte Versicherung ein Informationsschreiben an die neue Adresse des Klägers. Einige Monate später, am 13. Februar 2019, kündigte der Kläger seine Hausratversicherung. Er berief sich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht, das seiner Ansicht nach durch den Umzug in eine andere Tarifzone entstanden war.
Zu einem nicht genauer genannten Zeitpunkt während des bestehenden Versicherungsverhältnisses kam es dann zu einem Schaden am Hausrat des Klägers, bei dem auch Wertsachen beschädigt wurden. Die Versicherung leistete für die beschädigten Wertsachen eine Zahlung von 5.720 Euro. Diese Summe basierte auf einer von der Versicherung als maßgeblich erachteten Versicherungssumme von 28.600 Euro und der vertraglich vereinbarten Begrenzung für Wertsachen auf 20 Prozent dieser Summe.
Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass der Schaden an seinem übrigen Hausrat, den die Versicherung mit 14.255,39 Euro bezifferte, tatsächlich höher gewesen sei. Insbesondere machte er geltend, dass ein wiederaufgefundener Waffenschrank und die darin befindlichen Waffen durch Wasser beschädigt und unbrauchbar geworden seien. Den Wert dieser Gegenstände bezifferte er in seiner Klageschrift vom 12. Dezember 2022 mit 9.882,76 Euro. Kern seines Vorwurfs war, die Versicherung hätte ihn aufgrund seines Umzugs und der neuen, größeren Wohnsituation auf eine mögliche Unterdeckung seiner Versicherungssumme hinweisen und eine Anpassung empfehlen müssen.
Der Weg durch die Instanzen und die aktuelle Berufung
Bevor sich das Oberlandesgericht mit dem Fall befasste, hatte bereits das Landgericht Oldenburg eine Entscheidung getroffen. Das Landgericht hatte die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Mit diesem Ergebnis war der Kläger nicht einverstanden und legte Berufung beim Oberlandesgericht ein, um die Entscheidung des Landgerichts überprüfen zu lassen.
Das Oberlandesgericht, genauer gesagt der zuständige Senat, kündigte jedoch in einem Hinweisbeschluss an, die Berufung des Klägers zurückweisen zu wollen. Ein solcher Hinweisbeschluss ergeht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kernfrage: Muss die Versicherung für eine zu geringe Deckung haften?
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Versicherung zusteht, weil diese ihn angeblich nicht korrekt über eine möglicherweise notwendige Erhöhung seiner Versicherungssumme beraten hat. Juristisch spricht man hier von einem Anspruch aus den Grundsätzen einer „Quasideckung für Versicherungslücken“. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob die Versicherung so tun muss, als hätte eine höhere Deckung bestanden, weil sie eine Pflichtverletzung begangen hat.
Das Gericht musste also prüfen, ob die Versicherung gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt hat, insbesondere solche aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Konkret ging es um mögliche Beratungs- und Hinweispflichten der Versicherung im Zusammenhang mit dem Umzug des Klägers.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Keine Aussicht auf Erfolg für den Kläger
Der Senat des Oberlandesgerichts teilte in seinem Beschluss mit, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückzuweisen. Diese Zurückweisung soll gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen. Diese Vorschrift ermöglicht es Berufungsgerichten, eine Berufung durch einen einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Abweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren
Das Gericht führte weiter aus, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Auch sei eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Berufung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückgewiesen werden kann. Dem Kläger wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um zu diesem Hinweis Stellung zu nehmen.
Die Hauptargumente des Gerichts: Warum keine Pflichtverletzung der Versicherung?
Das Oberlandesgericht schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Landgerichts an und sah keine Pflichtverletzung aufseiten der beklagten Versicherung. Um zu verstehen, warum das Gericht so entschied, ist ein Blick auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und deren Auslegung durch die Richter hilfreich.
Vorvertragliche Pflichten und Pflichten während der Vertragslaufzeit
Das Gericht untersuchte zunächst mögliche Pflichtverletzungen nach § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese Norm regelt die Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers.
- Vorvertragliche Pflichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG): Diese Vorschrift, so das Gericht, bezieht sich auf einmalige, vorvertragliche Verpflichtungen des Versicherers. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen und ihn entsprechend beraten. Dies zielt auf eine an den Angaben des Kunden orientierte Beratung ab. Es bedeutet aber nicht, dass der Versicherer von sich aus umfangreiche Ermittlungen oder eine allgemeine Risikoanalyse durchführen muss.
- Pflichten während der Dauer des Versicherungsverhältnisses (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VVG): Diese Regelung dehnt die anfänglichen Pflichten zwar auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses aus, allerdings nur, wenn ein erkennbarer Anlass zur Nachfrage und Beratung des Kunden besteht. Das Gericht betonte, dass dies den Pflichtenkreis des Versicherers nicht erheblich erweitert. Der Versicherer wird dadurch nicht zu einer Art treuhänderischem Sachwalter des Versicherungsnehmers, der dessen Interessen umfassend und proaktiv wahrnehmen muss. Eine Pflicht zum Tätigwerden entsteht erst, wenn der Versicherer allein aufgrund der ihm bereits vorliegenden Informationen erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen über einen wesentlichen Vertragspunkt – insbesondere den Umfang seines Versicherungsschutzes – hat und sein Bedarf deshalb nicht mehr gedeckt ist.
Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall
Das Gericht wandte diese rechtlichen Maßstäbe auf den vorliegenden Sachverhalt an:
Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger die Versicherung im November 2018 telefonisch nicht nur über den Umzug, sondern auch über die neue Wohnfläche von 115 Quadratmetern in einem Einfamilienhaus informiert hat, führte dies nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer weitergehenden Beratungspflicht. Dem Kläger war die ursprünglich vereinbarte Hausratversicherungssumme von 20.000 Euro bekannt, ebenso wie die Begrenzung für Wertsachen auf 20 Prozent dieser Summe.
Das Gericht argumentierte, dass es in der Verantwortung des Klägers gelegen hätte, eine Anpassung der Versicherungssumme zu beantragen, falls sich Menge und Wert seines Hausrats im Laufe der Jahre vergrößert hatten. Es habe kein Informationsgefälle zulasten des Klägers bestanden. Ein solches Informationsgefälle würde bedeuten, dass die Versicherung über wesentliche Informationen verfügt, die dem Kunden fehlen und die für seine Entscheidung relevant sind. Auch musste die Versicherung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht davon ausgehen, dass der Kläger falsche Vorstellungen über seinen Versicherungsschutz hegte.
Das Informationsschreiben der Versicherung als ausreichende Reaktion
Selbst wenn man eine Hinweispflicht der Versicherung anlässlich des Umzugs annehmen würde, so das Gericht weiter, fehle es an einer Pflichtverletzung, die die Versicherung zu vertreten hätte. Die Beklagte hatte dem Kläger unstreitig das Informationsschreiben vom 23. November 2018 (Anlage K4/BLD3) zugesandt. Die Pflicht zur Bedarfsermittlung sei auf das Ergebnis zielgerichteter Bemühungen ausgerichtet. Deren Umfang richte sich nach dem gesetzlichen Rahmen und dem, was von einem durchschnittlich sorgfältigen Versicherer erwartet werden könne.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Versicherung ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen, indem sie den Kläger – unter Beachtung von § 6a Abs. 1 VVG, der die Textform für Informationen vorschreibt – mit einfacher Post an seine neue Adresse auf einen möglicherweise anzupassenden Versicherungsschutz hingewiesen hat. Ohne weitere besondere Anhaltspunkte war die Versicherung nicht verpflichtet, den Zugang dieses Schreibens etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein sicherzustellen oder weitergehende Ermittlungen zu den Lebensverhältnissen des Klägers anzustellen.
Dies gelte umso mehr, als der Kläger nach Erhalt der neuen Beitragsrechnung für das Jahr 2019 mit Schreiben vom 13. Februar 2019 die Hausratversicherung gekündigt und sich dabei ausdrücklich auf ein umzugsbedingtes Sonderkündigungsrecht bezogen hatte. Aus diesem Umstand, so das Gericht, musste ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer keinen weitergehenden Beratungsbedarf des Klägers ableiten. Die Kündigung signalisierte eher, dass der Kläger seine vertraglichen Optionen kannte und nutzte, nicht aber, dass er über den Umfang seines Schutzes im Unklaren war.
Bewertung der Schadenshöhe und der Entschädigungsleistung
Das Oberlandesgericht bestätigte auch die Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der Entschädigungsleistungen. Für die Berechnung sei die vom Landgericht zugrunde gelegte Versicherungssumme von 28.600 Euro und eine zugunsten des Klägers unterstellte Deckungsquote von 40,85 Prozent maßgeblich. Es ist anzumerken, dass diese Summe höher ist als die ursprünglich vereinbarten 20.000 Euro, was auf eine zwischenzeitliche Anpassung oder eine Berechnungsgrundlage der Versicherung hindeutet, die das Gericht als korrekt ansah.
Bezüglich der Wertsachen sei die Entschädigung korrekt auf 20 Prozent der Versicherungssumme (gemäß § 19 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen VHB 2000) begrenzt worden. Daher sei die Zahlung der Versicherung in Höhe von 5.720 Euro (20 Prozent von 28.600 Euro) nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des allgemeinen Hausratsschadens stellte das Landgericht – und dem folgte das OLG – zutreffend fest, dass der Kläger einen höheren Schaden als die von der Beklagten zugrunde gelegten 14.255,39 Euro nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Auch die Berufungsbegründung des Klägers habe hierzu keinen weitergehenden schlüssigen Vortrag enthalten. Insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Werte für den wiederaufgefundenen Waffenschrank und die Waffen in Höhe von 9.882,76 Euro waren, so das Gericht, bereits in seiner eigenen Schadensberechnung und Klageschrift vom 12. Dezember 2022 berücksichtigt. Diese Werte lagen zudem unter dem Betrag, den die Versicherung bereits für die Regulierung dieses Teilschadens angesetzt hatte, sodass sich hieraus kein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung ergab.
Keine Relevanz möglicher Verfahrensfehler
Der Kläger hatte in seiner Berufung auch bestimmte Verfahrensfehler des Landgerichts gerügt. Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass es auf diese gerügten Verfahrensfehler nicht mehr ankomme. Da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vortrags im Berufungsverfahren in der Sache selbst nicht zustünden, seien etwaige Fehler im vorangegangenen Verfahren nicht mehr entscheidungsrelevant.
Abschließend wies der Senat darauf hin, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist für eine Stellungnahme über das Rechtsmittel des Klägers entscheiden werde, sofern die Berufung nicht zurückgenommen werde. Eine Rücknahme der Berufung legte das Gericht dem Kläger auch aus Kostengründen nahe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Versicherungen nicht automatisch für Unterdeckungen haften müssen, wenn der Versicherte nach einem Umzug seinen Hausrat erweitert. Es zeigt, dass Versicherte selbst dafür verantwortlich sind, ihre Versicherungssumme anzupassen, wenn sich ihre Lebensverhältnisse ändern – ein Informationsschreiben der Versicherung wird als ausreichende Erfüllung der Beratungspflicht angesehen. Die Quintessenz ist, dass Versicherungsnehmer nach einem Umzug aktiv werden müssen, wenn sie eine vollständige Deckung benötigen, da Versicherungen nur bei erkennbarem Beratungsanlass verpflichtet sind, konkrete Hinweise zu geben.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter Unterversicherung bei der Hausratversicherung?
Unter Unterversicherung in der Hausratversicherung versteht man einen Zustand, bei dem die vereinbarte Versicherungssumme – also der maximale Betrag, den die Versicherung im Schadensfall zahlen würde – geringer ist als der tatsächliche Wert des gesamten versicherten Hausrats. Der tatsächliche Wert wird dabei in der Regel zum Neuwert berechnet. Der Neuwert ist der Betrag, der notwendig wäre, um alle beschädigten oder gestohlenen Gegenstände der gleichen Art und Qualität neu zu kaufen.
Wie die Unterversicherung die Entschädigung beeinflusst
Der Kern des Problems bei einer Unterversicherung ist die sogenannte „Proportionalitätsregel“ oder auch „Kürzung nach dem Verhältnis der Werte“. Diese Regel besagt, dass die Versicherung im Schadensfall die Entschädigungsleistung nicht nur bis zur Versicherungssumme begrenzt, sondern die Leistung proportional zu dem Verhältnis kürzt, in dem die Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert des Hausrats steht. Das bedeutet: Wenn Ihr Hausrat nur zur Hälfte seines Neuwerts versichert ist, erhalten Sie auch bei einem Teilschaden, der weit unter der Versicherungssumme liegt, nur die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt.
Stellen Sie sich vor, Ihr gesamter Hausrat hat einen Neuwert von 100.000 Euro. Sie haben Ihre Hausratversicherung aber nur mit einer Versicherungssumme von 50.000 Euro abgeschlossen. In diesem Fall sind Sie unterversichert, und zwar zu 50% (50.000 Euro versichert anstatt 100.000 Euro tatsächlicher Wert).
Erliden Sie nun einen Schaden in Höhe von 10.000 Euro (z.B. ein Wasserschaden an Möbeln und Technik), würde die Versicherung die Leistung wie folgt berechnen:
Entschädigungsleistung = (Versicherungssumme ÷ Tatsächlicher Wert des Hausrats) × Schadenhöhe
In unserem Beispiel: Entschädigungsleistung = (50.000 Euro ÷ 100.000 Euro) × 10.000 Euro Entschädigungsleistung = 0,5 × 10.000 Euro Entschädigungsleistung = 5.000 Euro
Obwohl der Schaden von 10.000 Euro weit unter Ihrer Versicherungssumme von 50.000 Euro liegt, erhalten Sie aufgrund der Unterversicherung nur 5.000 Euro. Die Grundlage für diese Regelung bildet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 75 VVG.
Warum die korrekte Versicherungssumme wichtig ist
Die korrekte Ermittlung des Neuwerts Ihres gesamten Hausrats ist entscheidend, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Dazu zählen wirklich alle Gegenstände im Haushalt, von Möbeln und Elektrogeräten über Kleidung und Schmuck bis hin zu Büchern und Dekoration. Viele Versicherungen bieten auch eine sogenannte „Unterversicherungsverzichtsklausel“ an, oft gekoppelt an eine Mindestversicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche (z.B. 650 bis 750 Euro pro Quadratmeter). Wenn diese Mindestsumme erreicht wird, verzichtet die Versicherung im Schadensfall auf die Prüfung einer möglichen Unterversicherung und zahlt bis zur vereinbarten Versicherungssumme den vollen Schaden. Dies gibt Ihnen zusätzliche Sicherheit.
Wer ist dafür verantwortlich, die Versicherungssumme der Hausratversicherung anzupassen, insbesondere nach einem Umzug oder Veränderungen im Haushalt?
Die primäre Verantwortung für die Aktualisierung und Anpassung der Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung liegt allein bei Ihnen als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer. Die Versicherung kann den Wert Ihres Hausrats nicht von sich aus einschätzen oder überprüfen. Nur Sie wissen, welche Gegenstände sich in Ihrem Haushalt befinden und welchen Wert diese haben.
Warum Sie die Versicherungssumme selbst anpassen müssen
Die Hausratversicherung soll Ihren gesamten Hausrat zum sogenannten Wiederbeschaffungswert absichern. Das bedeutet, im Schadensfall sollen die Kosten erstattet werden, die nötig wären, um die zerstörten oder gestohlenen Gegenstände neu zu kaufen. Dieser Wert kann sich mit der Zeit und durch verschiedene Ereignisse ändern.
Für Sie bedeutet das: Wenn sich Ihr Hausrat im Wert verändert, müssen Sie dies Ihrer Versicherung mitteilen und die Versicherungssumme entsprechend anpassen.
Typische Anlässe für eine Anpassung
Es gibt mehrere Situationen, in denen eine Anpassung der Versicherungssumme besonders wichtig ist:
- Nach einem Umzug: Wenn Sie in eine größere Wohnung ziehen oder sich Ihr Hausrat durch neue Anschaffungen im Rahmen des Umzugs oder durch Einrichtungsgegenstände aus der alten Wohnung verändert hat, steigt der Gesamtwert oft erheblich. Auch eine Verlagerung von Gegenständen aus einem Kellerabteil in die Wohnung kann relevant sein.
- Neue Anschaffungen: Haben Sie teure Möbel, Elektronikgeräte, Schmuck oder Kunstgegenstände gekauft, die den Wert Ihres Hausrats deutlich erhöhen? Dann sollte die Versicherungssumme angepasst werden.
- Erbschaften oder Schenkungen: Wertvolle Gegenstände, die Sie erben oder geschenkt bekommen und die nun Teil Ihres Hausrats sind, müssen in die Berechnung der Versicherungssumme einfließen.
- Renovierungen oder Umbauten: Wenn Sie in Ihrem Zuhause fest installierte Verbesserungen vornehmen, die den Wert des Haushalts erhöhen (z.B. eine neue Einbauküche oder hochwertige Badezimmermöbel, die im Rahmen der Hausratversicherung mitversichert sind), kann dies ebenfalls eine Anpassung erfordern.
- Wertsteigerung von Sammlungen: Wenn Sie beispielsweise eine Briefmarken-, Münz- oder Kunstsammlung besitzen, deren Wert im Laufe der Zeit steigt, ist eine regelmäßige Überprüfung ratsam.
Die Gefahr der Unterversicherung
Wenn die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt ist und nicht dem tatsächlichen Wert Ihres Hausrats entspricht, spricht man von Unterversicherung. Im Falle eines Schadens kann dies gravierende Folgen haben: Die Versicherung zahlt dann möglicherweise nicht den vollen Schaden, sondern kürzt die Leistung proportional.
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Ihr Hausrat ist tatsächlich 100.000 Euro wert, aber Sie sind nur für 50.000 Euro versichert. Das ist eine Unterversicherung von 50 Prozent. Tritt nun ein Schaden von 10.000 Euro auf, erhalten Sie von der Versicherung in der Regel auch nur 50 Prozent des Schadens, also 5.000 Euro, selbst wenn der Schaden an sich voll versichert wäre.
Regelmäßige Überprüfung
Es ist daher empfehlenswert, die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung regelmäßig zu überprüfen, beispielsweise einmal im Jahr oder bei größeren Veränderungen in Ihrem Haushalt. So stellen Sie sicher, dass Ihr Eigentum im Ernstfall ausreichend geschützt ist und Sie keine finanziellen Einbußen durch Unterversicherung erleiden.
Welche Pflichten hat meine Hausratversicherung, mich auf eine mögliche Unterversicherung hinzuweisen oder zu beraten?
Die Hausratversicherung hat grundsätzlich keine umfassende Pflicht, Sie proaktiv und ständig auf eine mögliche Unterversicherung hinzuweisen oder dazu zu beraten. Die Verantwortung, die Versicherungssumme an den tatsächlichen Wert Ihres Hausrats anzupassen, liegt primär bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Sie sind am besten darüber informiert, welche Wertgegenstände Sie besitzen.
Wann eine Hinweispflicht des Versicherers entstehen kann
Eine Hinweispflicht der Versicherung kann in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen entstehen. Dies ist der Fall, wenn ein erhebliches Informationsgefälle zwischen Ihnen und der Versicherung besteht und die Versicherung aufgrund konkreter Umstände erkennen muss, dass Sie sich möglicherweise über den Versicherungswert irren oder die bestehende Deckung unzureichend ist.
- Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie teilen Ihrer Versicherung ausdrücklich mit, dass Sie eine umfangreiche und sehr wertvolle Kunstsammlung erworben haben, die nun Teil Ihres Hausrats ist. Wenn diese Information der Versicherung vorliegt und sie anhand dieser Angaben erkennen müsste, dass die bestehende Versicherungssumme offensichtlich nicht mehr ausreicht, könnte eine Pflicht entstehen, Sie auf die Notwendigkeit einer Anpassung hinzuweisen. Die Versicherung muss aber durch Ihre Angaben auf die Notwendigkeit hingestoßen werden.
Wann die Versicherung nicht proaktiv tätig werden muss
In den meisten Fällen, die nicht diese spezifischen Umstände betreffen, besteht keine proaktive Beratungs- oder Hinweispflicht der Versicherung:
- Umzug ohne konkrete Wertangaben: Wenn Sie Ihrer Versicherung lediglich mitteilen, dass Sie umgezogen sind, ohne weitere Angaben zur Größe der neuen Wohnung oder zum Wert Ihres neuen Hausrats zu machen, entsteht daraus in der Regel keine Pflicht für die Versicherung, Sie auf eine mögliche Unterversicherung hinzuweisen. Der Versicherer kann nicht automatisch annehmen, dass ein Umzug eine massive Werterhöhung Ihres Hausrats bedeutet, die eine Beratungspflicht auslöst. Die bloße Kenntnis einer neuen Adresse ist nicht ausreichend.
- Allgemeine Wertentwicklung: Eine Versicherung ist nicht verpflichtet, Sie regelmäßig auf die allgemeine Wertentwicklung Ihres Hausrats (z.B. durch Inflation oder den Kauf neuer, teurerer Gegenstände, über die der Versicherer keine Kenntnis hat) hinzuweisen. Es ist Ihre Aufgabe, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Ihre Verantwortung als Versicherungsnehmer
Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie als Versicherungsnehmer die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung dem tatsächlichen Neuwert Ihres gesamten Hausrats entspricht. Andernfalls riskieren Sie im Schadensfall eine Unterversicherung, bei der die Leistung der Versicherung gekürzt werden kann. Das bedeutet, dass die Versicherung im Falle eines Schadens nur den Anteil ersetzt, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert entspricht.
Sie sollten daher:
- Regelmäßig prüfen, ob die vereinbarte Versicherungssumme noch ausreicht, besonders nach größeren Anschaffungen, wertvollen Erbschaften oder einem Umzug.
- Aktiv auf Ihre Versicherung zugehen, wenn Sie den Wert Ihres Hausrats deutlich erhöht haben oder unsicher sind, ob Ihre aktuelle Deckung ausreicht.
Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass mein Hausrat unterversichert sein könnte?
Wenn der Wert Ihres Hausrates über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgeht, liegt eine sogenannte Unterversicherung vor. Dies ist eine wichtige Information für Sie, denn im Schadenfall kann diese Situation finanzielle Nachteile für Sie bedeuten. Die Versicherung ist in diesem Fall berechtigt, die Entschädigungsleistung proportional zu kürzen. Das bedeutet, wenn Ihr Hausrat zum Beispiel 100.000 Euro wert ist, aber nur für 50.000 Euro versichert ist, würde die Versicherung im Falle eines Schadens nur die Hälfte des entstandenen Schadens zahlen, selbst wenn der Schaden unterhalb der Versicherungssumme liegt.
Ermittlung des Hausratwertes
Um festzustellen, ob eine Unterversicherung vorliegt, ist es hilfreich, den aktuellen Wert Ihres gesamten Hausrates zu ermitteln. Dies erfordert eine sorgfältige Bestandsaufnahme. Dabei geht es um den Neuwert der Gegenstände, also den Betrag, den Sie aufwenden müssten, um beschädigte oder gestohlene Dinge gleicher Art und Güte neu zu kaufen.
Dabei können folgende Schritte eine Orientierung bieten:
- Inventarliste erstellen: Gehen Sie systematisch durch Ihre Wohnung und listen Sie alle relevanten Gegenstände auf. Dazu gehören Möbel, Elektronikgeräte, Kleidung, Schmuck, Bücher, Sportgeräte und alle anderen persönlichen Besitztümer.
- Neuwert schätzen: Für jeden gelisteten Gegenstand schätzen Sie den aktuellen Kaufpreis, den Sie für einen Neuwertartikel gleicher Art und Qualität zahlen müssten. Online-Recherchen oder das Sammeln von Prospekten können dabei unterstützen.
- Belege sammeln: Wenn vorhanden, können Rechnungen, Kassenzettel oder Fotos von teureren Anschaffungen als Nachweis dienen und die Schätzung erleichtern.
- Kategorisierung: Teilen Sie Ihren Hausrat in Kategorien wie Möbel, Bekleidung, Elektronik, Hausrat und persönliche Gegenstände auf, um eine bessere Übersicht zu erhalten.
Anpassung des Versicherungsschutzes
Sobald Sie einen realistischen Wert für Ihren Hausrat ermittelt haben, ist es wichtig, die Versicherung über diese Erkenntnisse zu informieren. Sie können die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung an den neu ermittelten Wert anpassen lassen. Dies stellt sicher, dass Sie im Schadenfall nicht aufgrund einer Unterversicherung mit Kürzungen der Entschädigung rechnen müssen.
Eine regelmäßige Überprüfung des Hausratwertes ist ratsam, insbesondere nach größeren Anschaffungen, Renovierungen, Umzügen oder Wertsteigerungen einzelner Gegenstände. Durch eine proaktive Anpassung stellen Sie sicher, dass Ihr Versicherungsschutz stets dem tatsächlichen Wert Ihres Besitzes entspricht.
Wie wird der Schaden berechnet, wenn ein Hausrat unterversichert war und ein Schaden eintritt?
Wenn Ihr Hausrat unterversichert ist und ein Schaden eintritt, zahlt die Hausratversicherung in der Regel nicht den vollen entstandenen Schaden. Stattdessen kommt das Prinzip der proportionalen Kürzung zur Anwendung, oft auch als „Quotenregelung“ bezeichnet.
Was bedeutet Unterversicherung?
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme (der Betrag, bis zu dem der Versicherer maximal leistet) zum Zeitpunkt des Schadens niedriger ist als der tatsächliche Neuwert des gesamten Hausrats. Der Neuwert ist der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um alle beschädigten oder gestohlenen Gegenstände neu zu kaufen. Die Versicherung geht davon aus, dass die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert Ihres Hausrats entspricht. Wenn das nicht der Fall ist, tragen Sie einen Teil des Risikos selbst.
Das Prinzip der proportionalen Kürzung (Quotenregelung)
Tritt ein Schaden ein und es liegt eine Unterversicherung vor, wird die Leistung des Versicherers anteilig gekürzt. Das bedeutet, der Versicherer zahlt nur den Teil des Schadens, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Neuwert des Hausrats entspricht.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Entschädigungsbetrag = Tatsächlicher Schaden × (Versicherungssumme ÷ Neuwert des gesamten Hausrats)
Beispiel: Stellen Sie sich vor, der Neuwert Ihres gesamten Hausrats beträgt 100.000 Euro. Ihre Versicherungssumme ist aber nur auf 50.000 Euro festgelegt. Das bedeutet, Ihr Hausrat ist zu 50 % unterversichert.
Entsteht nun ein Schaden von 10.000 Euro (z.B. durch einen Wasserschaden an Möbeln und Elektronik), würde die Berechnung wie folgt aussehen:
Entschädigungsbetrag = 10.000 Euro × (50.000 Euro ÷ 100.000 Euro) Entschädigungsbetrag = 10.000 Euro × 0,5 Entschädigungsbetrag = 5.000 Euro
Obwohl der Schaden 10.000 Euro beträgt, erhalten Sie in diesem Beispiel aufgrund der Unterversicherung nur 5.000 Euro von Ihrer Versicherung.
Besondere Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen
Zusätzlich zur proportionalen Kürzung gibt es oft besondere Entschädigungsgrenzen für bestimmte wertvolle Gegenstände oder Kategorien von Hausrat. Dies ist unabhängig davon, ob eine allgemeine Unterversicherung vorliegt. Selbst wenn die Gesamtversicherungssumme ausreicht, kann die Entschädigung für einzelne Dinge begrenzt sein. Solche Grenzen können zum Beispiel gelten für:
- Bargeld und Wertpapiere
- Schmuck, Edelsteine, Perlen
- Gold und andere Edelmetalle
- Kunstgegenstände und Antiquitäten
- Fahrräder
Diese Entschädigungsgrenzen sind meistens entweder ein fester Maximalbetrag (z.B. „Bargeld bis 1.500 Euro“) oder ein prozentualer Anteil an der gesamten Versicherungssumme (z.B. „Schmuck bis 20 % der Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 Euro“). Es ist wichtig, die genauen Bedingungen in Ihrem Versicherungsvertrag zu prüfen, da diese Grenzen die tatsächliche Auszahlung im Schadensfall zusätzlich einschränken können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Unterversicherung
Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme in der Hausratversicherung niedriger ist als der tatsächliche Neuwert des gesamten versicherten Hausrats. Das bedeutet, dass im Schadensfall die Versicherung nur einen anteiligen Betrag zahlt, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert entspricht. Diese proportionale Kürzung ist in § 75 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Beispiel: Ist der Hausrat 100.000 Euro wert, aber nur für 50.000 Euro versichert, zahlt die Versicherung bei einem Schaden nur 50 % der Schadenshöhe.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der maximal vereinbarte Betrag, den die Versicherung im Schadensfall für den Hausrat zahlt. Sie sollte dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen, also dem Betrag, der nötig ist, um alle Gegenstände neu zu ersetzen. Eine angemessene Versicherungssumme verhindert Unterversicherung und sichert, dass der Versicherte im Schadenfall ausreichend entschädigt wird. Nach einem Umzug oder bei wertvollen Anschaffungen muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme anpassen.
Beratungs- und Hinweispflichten des Versicherers (§ 6 VVG)
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit bei erkennbaren Anlässen zu beraten und ggf. auf Risiken hinzuweisen (§ 6 des Versicherungsvertragsgesetzes). Diese Pflichten sind jedoch eingeschränkt und greifen nur, wenn der Versicherer aufgrund vorliegender Informationen erkennen kann, dass ein Risiko oder eine falsche Vorstellung des Kunden über den Versicherungsschutz besteht. Bei bloßer Kenntnis eines Umzugs ohne konkrete Hinweise auf veränderten Wertbedarf entsteht keine weitergehende Beratungspflicht.
Quasiddeckung
Quasiddeckung bezeichnet einen Anspruch auf Schadensersatz, den ein Versicherungsnehmer geltend machen kann, wenn die Versicherung ihre Beratungs- oder Hinweispflichten verletzt und deshalb eine Versicherungslücke entstanden ist. Dabei wird rechtlich so getan, als hätte die Versicherung eine entsprechende höhere Deckung gewährt, obwohl vertraglich keine Anpassung stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden war und der Kunde ohne diese Pflichtverletzung eine höhere Versicherungssumme vereinbart hätte.
Sonderkündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht erlaubt es dem Versicherungsnehmer, seine Hausratversicherung vorzeitig und außerhalb der regulären Kündigungsfristen zu beenden, wenn bestimmte besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel ein Umzug in eine andere Tarifzone. Dieses Recht soll dem Kunden ermöglichen, den Vertrag an veränderte Lebens- oder Wohnbedingungen anzupassen, ohne an bestehende Vertragslaufzeiten gebunden zu sein. Im Falltext begründete der Kläger seine Kündigung insbesondere mit dem Umzug und der damit verbundenen Änderung der Tarifzone.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Beratungs- und Informationspflichten: Regelt die Pflichten des Versicherers vor Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer. Vorvertraglich muss der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß dessen Wünschen und Bedürfnissen beraten; während der Vertragslaufzeit besteht eine Pflicht zur erneuten Beratung nur bei erkennbaren Anhaltspunkten für Beratungsbedarf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hat keine Pflichtverletzung begangen, da keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger über den Umfang seines Versicherungsschutzes falsche Vorstellungen hatte oder eine Anpassung nötig war.
- § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Grundsatz von Treu und Glauben: Verlangt von den Vertragsparteien, sich loyal und rücksichtsvoll zu verhalten; es begrenzt die Pflichten der Versicherung, eigene Nachforschungen anzustellen oder den Kunden ohne Anlass umfassend zu beraten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung musste nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Versicherungssumme falsch einschätzte, weshalb keine weitergehende Beratungspflicht bestand.
- § 19 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2000) – Begrenzung der Entschädigung für Wertsachen: Bestimmt, dass Wertsachen nur bis zu 20 Prozent der Versicherungssumme erstattet werden, um ein Übermaß bei besonders wertvollen Gegenständen zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hat die Entschädigung für beschädigte Wertsachen korrekt auf 20 Prozent der anerkannten Versicherungssumme begrenzt.
- § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren: Ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine offensichtlich unbegründete Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht kündigte an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da keine Erfolgsaussicht besteht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
- § 6a Absatz 1 VVG – Informationspflichten in Textform: Verpflichtet den Versicherer, wichtige Informationen, wie Hinweise auf eine mögliche Anpassung des Versicherungsschutzes, in Textform zu erteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung hat ihre Pflicht erfüllt, indem sie den Kläger schriftlich über eine mögliche Anpassung der Versicherungssumme informiert hat.
- Grundsatz der eigenverantwortlichen Vertragspflege durch den Versicherungsnehmer: Rechtliche Grundregel, dass der Versicherungsnehmer Änderungen in seinem Versicherungsschutz überwachen und Anpassungen selbst beantragen muss, sofern keine besonderen Hinweispflichten des Versicherers bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger trägt die Verantwortung dafür, eine angemessene Versicherungssumme zu wählen und anzupassen; das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Versicherung, weil keine Anzeichen für Unkenntnis oder falsche Vorstellungen beim Kläger vorlagen.
Das vorliegende Urteil
OLG Oldenburg – Az: 1 U 13/24 – Beschluss vom 10.09.2024
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