Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheitert die Erstattung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum greift die Drittschadensliquidation nicht?
- Warum hilft die Abtretung nicht?
- Warum blieb die Berufung erfolglos?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich Gutachterkosten bezahlen, wenn die Versicherung den Auftrag selbst erteilt hat?
- Kann eine Versicherung interne Gutachterkosten nachträglich über eine Abtretungserklärung zurückfordern?
- Gilt das Urteil auch für Gutachten, die der Suche nach der Brandursache dienten?
- Wie wehre ich mich gegen unberechtigte Regressforderungen für ein Sachverständigengutachten der Versicherung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 224/26
Das Wichtigste im Überblick
Versicherer bekommt eigene Gutachterkosten nicht ersetzt, weil er sie selbst beauftragte.
- Der Senat will die Berufung der Klägerin per Beschluss zurückweisen.
- Die Gutachtenkosten fielen direkt bei der Klägerin an, nicht bei der Versicherungsnehmerin.
- Das Gericht sieht darin eigene Betriebskosten des Versicherers, keine ersatzfähigen Schäden.
- Abtretung und Drittschadensliquidation scheitern, weil kein fremder Schaden verlagert wurde.
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 21.04.2026
- Aktenzeichen: 4 U 224/26
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 5.717,40 EUR
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Prozessanwälte
Warum scheitert die Erstattung?
Ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten setzt gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den Übergang eines Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten voraus. Das bedeutet konkret: Hat der Versicherer den Schaden seines Kunden bereits bezahlt, rückt er automatisch in dessen rechtliche Position gegenüber dem Schädiger ein und kann dessen Ansprüche nun selbst geltend machen – diesen automatischen Forderungswechsel nennt man gesetzlichen Forderungsübergang. Werden Gutachten vom Versicherer im eigenen Namen beauftragt, gelten diese rechtlich als Aufwendungen in eigener Angelegenheit zur Prüfung der Regulierungspflicht. Die Schadensermittlung dem Grund und der Höhe nach ist demnach primär eine vertragliche Aufgabe des Versicherungsunternehmens, die es auf eigene Kosten wahrnehmen muss.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 4 U 224/26) betraute sich mit einem Streit um ebensolche Ausgaben. Eine Sachversicherung verlangte von der mutmaßlichen Schädigerin den Ersatz für zwei Sachverständigengutachten, die im Rahmen eines Schadensfalls eingeholt wurden. Es handelte sich um 5.717,40 Euro für eine Brandursachenermittlung sowie um 239,46 Euro für ein Kfz-Sachverständigenbüro. Das Versicherungsunternehmen hatte die Gutachten vom 10. Dezember 2021 und vom 17. Juni 2021 jedoch unstreitig im eigenen Namen in Auftrag gegeben. Die Berufung blieb erfolglos, da das Gericht ankündigte, das Rechtsmittel endgültig durch einen Beschluss zurückzuweisen. Die Dresdner Richter stellten fest, dass die Gutachterkosten unmittelbar beim Versicherer anfielen und deshalb keine Entschädigungsleistung an die Versicherte darstellten.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. – so das OLG Dresden
Redaktionelle Leitsätze
- Beauftragt ein Sachversicherer im eigenen Namen ein Gutachten zur Schadensermittlung, gelten die dafür anfallenden Kosten als eigene geschäftliche Aufwendungen zur Prüfung der Regulierungspflicht und nicht als Entschädigungsleistung an den Versicherten.
- Da der Versicherte mangels eigener Kostenbelastung keinen Anspruch auf Erstattung dieser Ausgaben erwirbt, kann die Versicherung die Gutachterkosten weder über einen gesetzlichen Forderungsübergang noch durch eine spätere Abtretung oder eine Drittschadensliquidation vom Schädiger zurückfordern.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor
Das Urteil hing maßgeblich an einer einzigen Tatsache: Die Versicherung hatte die Gutachten im eigenen Namen beauftragt. Dadurch wurden die Kosten rechtlich zu ihren internen Geschäftsausgaben zur Prüfung der Regulierungspflicht. Wer in einem ähnlichen Fall die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten prüfen oder abwehren muss, sollte den genauen Auftraggeber klären. Trat der Versicherer selbst als Auftraggeber auf, können diese Kosten nicht über die Rechte des Versicherungsnehmers auf den Gegner abgewälzt werden.
Warum greift die Drittschadensliquidation nicht?
Das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation greift nur dann, wenn eine zufällige Schadensverlagerung zwischen zwei rechtlich getrennten Parteien eingetreten ist. Dieses Instrument löst ein spezifisches Problem: Manchmal entsteht ein Schaden wirtschaftlich bei jemandem, der rechtlich gar keinen Anspruch gegen den Schädiger hat – umgekehrt hat der Anspruchsberechtigte keinen eigenen wirtschaftlichen Schaden. Die Drittschadensliquidation erlaubt es in solchen Fällen, den Schaden des Dritten so zu liquidieren, als wäre er beim Anspruchsberechtigten selbst entstanden, damit der Schädiger nicht wegen dieser zufälligen Aufspaltung ungeschoren davonkommt. Gehört die Schadensermittlung ohnehin zu den Aufgaben eines Versicherers, für die er über die von den Kunden gezahlten Prämien finanziell kompensiert wird, liegt keine derartige Verlagerung vor. Aus diesem Grund unterfallen auch die Kosten für Gutachten, die zur reinen Ermittlung eines möglichen Regresspflichtigen dienen, denselben strengen Beurteilungsgrundsätzen.
An einer in diesem Sinne zufälligen Schadensverlagerung fehlt es hier, da die Klägerin – wie bereits ausgeführt – die Schadensermittlung dem Grund und der Höhe nach durch Sachverständigengutachten als eigene Aufgabe und daher auf eigene Kosten durchführt. – so das OLG Dresden
Vor dem Dresdner Gericht versuchte das klagende Unternehmen dennoch, diese rechtliche Konstruktion als Anspruchsgrundlage zu nutzen. Die Sachversicherung argumentierte gebündelt, die Kundin habe einen sogenannten „Drittschaden“ gegenüber der Gegenseite geltend machen können, der nach § 86 VVG automatisch auf die Versicherung übergegangen sei. Das Oberlandesgericht lehnte diese Sichtweise ab und ordnete die Begutachtung – einschließlich der Suche nach der Brandursache – als originäre Aufgabe der Versicherung ein. Zur Untermauerung der Entscheidung verwies der Senat auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2018 (Az. III ZR 236/17). Auch Urteile des BGH aus dem Jahr 2016 (Az. VII ZR 271/14) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2026 (Az. 6 U 65/24) wurden herangezogen. Der Hinweis der Versicherung, dass die Gutachten auch im Interesse der Kundin eingeholt wurden, änderte nichts an der gerichtlichen Einstufung der Ausgaben als reines Geschäftsinteresse.
Warum hilft die Abtretung nicht?
Eine rechtswirksame Abtretung kann generell nur solche Ansprüche umfassen, die bei der abtretenden Person tatsächlich rechtlich entstanden sind. Eine Abtretung (auch Zession genannt) funktioniert so: Ein Gläubiger überträgt seine Forderung durch formlose Vereinbarung auf einen Dritten, der dann an seine Stelle tritt und die Forderung selbst beim Schuldner einziehen kann. Verursacht ein spezifischer Schadensfall Kosten, die originär und allein beim Versicherungsunternehmen entstehen, greift das Instrument der Forderungsabtretung ins Leere. Ein Versicherungsnehmer kann schlichtweg keine Forderungen übertragen, die ihm selbst gegenüber einem Schädiger in der Vergangenheit nie zugestanden haben.
Als letzte Argumentationslinie legte das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Zivilverfahrens eine Abtretungserklärung der eigenen Kundin vor, um von der Gegenseite die Erstattung der Sachverständigenkosten doch noch zu erwirken. Das Gericht verwarf auch diesen Versuch der Rechtswahrung als unbegründet, da die gesamten Gutachterkosten ausschließlich beim Versicherer anfielen. Demzufolge hatte die Versicherte zu keinem Zeitpunkt der Schadensregulierung einen eigenen materiellen Anspruch auf Ersatz der 5.717,40 Euro gegenüber der mutmaßlichen Schädigerin erworben. Ein rechtliches Konstrukt, das mangels eines entstandenen Anspruchs die Grundlage für eine Abtretung bot, existierte laut dem Gericht nicht.
Warum blieb die Berufung erfolglos?
Verliert eine Partei in der ersten gerichtlichen Instanz, kann das Berufungsgericht das nachfolgende Rechtsmittel nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch einen einfachen Beschluss zurückweisen, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Eine solche Zurückweisung erfolgt konsequenterweise ohne eine erneute mündliche Verhandlung. Materielle Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Senat die vorangegangene erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang für zutreffend hält.
Das Oberlandesgericht Dresden teilte am 21. April 2026 vollumfänglich die Auffassung des erstinstanzlichen Landgerichts und kündigte an, das Rechtsmittel der Sachversicherung per Beschluss abzuweisen. Die Richter sahen bei der materiellrechtlichen Prüfung keinerlei juristische Ansätze für einen Erfolg, um die Gutachterkosten nachträglich von der Gegenseite ersetzt zu bekommen. Aufgrund der klaren Faktenlage hob das Gericht den bereits anberaumten Verhandlungstermin für den 19. Mai 2026 auf. Um ein weiteres Anwachsen der Verfahrenskosten zu verhindern, räumten die Dresdner Richter dem erfolglosen Versicherungsunternehmen eine letzte Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein und regten die freiwillige Berufungsrücknahme an. Den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren beabsichtigte der Senat abschließend auf den Betrag der Hauptforderung von 5.717,40 Euro festzusetzen. Der Streitwert ist der Geldbetrag, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten des gesamten Verfahrens berechnen – je höher dieser Wert, desto teurer wird der Prozess für die unterlegene Partei.
Was Versicherer beim Regress beachten müssen
Das Oberlandesgericht Dresden (4 U 224/26) bestätigt mit seiner Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechungslinie, die sich auf BGH-Urteile aus 2016 und 2018 sowie das Brandenburgische OLG stützt. Die Kernaussage ist übertragbar und kein Einzelfall: Sachverständigenkosten, die ein Versicherer im eigenen Namen beauftragt, sind interne Geschäftsausgaben und können auf keinem Rechtsweg — weder über § 86 VVG, noch über Drittschadensliquidation, noch über eine Abtretungserklärung — auf den Schädiger abgewälzt werden.
Wer als Schadensgegner mit einem Regressanspruch konfrontiert wird, der Gutachterkosten enthält, sollte sofort prüfen: Wer hat den Sachverständigen beauftragt? Trat die Versicherung selbst als Auftraggeber auf, lassen sich diese Kosten abwehren. Versicherer, die im Regressfall Gutachterkosten erstattet bekommen wollen, müssen den Sachverständigen im Namen des Versicherungsnehmers beauftragen — nur dann entsteht ein übergangsfähiger Anspruch, der sich gegen den Schädiger durchsetzen lässt.
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Ob Sie als Versicherer Ihre Aufwendungen durchsetzen wollen oder als Schadensgegner eine unberechtigte Forderung abwehren müssen – die Beauftragung des Sachverständigen entscheidet über den Erfolg. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Vertragsunterlagen, prüft die Regressfähigkeit und zeigt Ihnen, welche Schritte wirklich aussichtsreich sind. So sichern Sie Ihre Position, ohne kostspielige Prozessrisiken einzugehen.
Experten-Kommentar
Viele Schadensabteilungen stolpern im Alltag schlicht über ihre eigenen Standardprozesse. Um im stressigen Schadensfall Zeit zu sparen, jagen Sachbearbeiter die Aufträge für Gutachter oft routinemäßig im eigenen Namen des Versicherers raus. Dieser vermeintlich kleine Klick schneidet der Regressabteilung später unwiderruflich den Weg ab, das Geld vom tatsächlichen Schädiger zurückzuholen.
Gegnern von Regressforderungen rate ich deshalb, immer als Erstes den konkreten Auftrag des Sachverständigen anzufordern. Schon ein einziger Blick auf den Briefkopf des Gutachtenauftrags reicht oft aus, um fünfstellige Forderungen komplett abzuwehren. Auf der anderen Seite müssen Versicherer ihre Digitalprozesse anpassen und Gutachten konsequent im Namen ihrer Versicherten beauftragen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Gutachterkosten bezahlen, wenn die Versicherung den Auftrag selbst erteilt hat?
Nein, Sie müssen die Gutachterkosten nicht bezahlen, wenn die Versicherung den Sachverständigen im eigenen Namen beauftragt hat. In diesem Fall sind die Kosten rechtlich interne Aufwendungen des Versicherers und kein übergehender Anspruch gegen Sie.
Der Erstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass der Versicherte selbst einen ersatzfähigen Anspruch gegen den Schädiger hatte. Beauftragt der Versicherer das Gutachten jedoch im eigenen Namen, entsteht die Vergütungspflicht unmittelbar bei ihm und nicht beim Versicherungsnehmer. Dann fehlt es an einem ersatzfähigen Fremdschaden, der auf die Versicherung übergehen könnte. Für Sie als Anspruchsgegner bedeutet das: Die Gutachterkosten sind in dieser Konstellation regelmäßig nicht Teil eines berechtigten Regresses.
Prüfbar bleibt aber immer, wer im Gutachterauftrag als Auftraggeber genannt ist und ob das Gutachten tatsächlich nur der internen Schadensermittlung diente. Nur wenn der Auftrag dem Versicherungsnehmer zugeordnet werden kann, kommt überhaupt ein ersatzfähiger Anspruch in Betracht.
Kann eine Versicherung interne Gutachterkosten nachträglich über eine Abtretungserklärung zurückfordern?
Nein, eine nachträgliche Abtretungserklärung hilft hier nicht weiter. Ohne eigenen, bereits entstandenen Erstattungsanspruch des Versicherten gibt es nichts wirksam abzutreten.
Eine Abtretung nach §§ 398 ff. BGB setzt voraus, dass beim Abtretenden überhaupt eine Forderung besteht. Hat die Versicherung die Gutachterkosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen, sind diese Ausgaben rechtlich keine Forderung des Versicherten gegen den Schädiger. Der Versicherte war dann nicht selbst kostenbelastet und konnte deshalb auch keinen Ersatzanspruch erwerben. Eine spätere Erklärung kann eine nie entstandene Forderung nicht nachträglich schaffen.
Anders wäre es nur, wenn der Versicherte die Gutachterkosten zunächst selbst getragen hätte oder ihm ein eigener Anspruch auf Kostenerstattung entstanden wäre. Dann könnte eine Abtretung grundsätzlich wirksam sein; fehlt diese Grundlage, bleibt der Versuch der Versicherung rechtlich ohne Wirkung.
Gilt das Urteil auch für Gutachten, die der Suche nach der Brandursache dienten?
Ja, das Urteil gilt ausdrücklich auch für teure Brandursachenermittlungen, wenn die Versicherung das Gutachten im eigenen Namen zur Schadenaufklärung beauftragt hat. Die Kosten bleiben dann interne Geschäftsausgaben der Versicherung und sind nicht auf den Schädiger abwälzbar.
Entscheidend ist nicht, ob das Gutachten aufwendig, technisch komplex oder für die spätere Regressprüfung besonders nützlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Ermittlung von Ursache, Umfang und Regulierungspflicht zur originären Aufgabe des Versicherers gehört. Genau deshalb hat das OLG Dresden auch die 5.717,40 Euro für die Brandursachenermittlung nicht als erstattungsfähigen Fremdschaden behandelt. Der Hinweis, das Gutachten diene zugleich der Suche nach einem Haftungsgegner, ändert an dieser Einordnung nichts.
Anders kann es nur liegen, wenn der Sachverständige nicht für die Versicherung, sondern im Namen des Versicherungsnehmers oder eines sonstigen Anspruchsinhabers tätig wird. Dann kann im Einzelfall ein übergangsfähiger Anspruch entstehen, der nach § 86 VVG auf den Versicherer übergehen kann.
Wie wehre ich mich gegen unberechtigte Regressforderungen für ein Sachverständigengutachten der Versicherung?
Sie wehren sich am wirksamsten, indem Sie den Auftraggeber des Gutachtens prüfen und die Gutachterkosten bei Eigenauftrag der Versicherung unter Hinweis auf § 86 VVG zurückweisen. Hat die Versicherung das Sachverständigengutachten selbst im eigenen Namen beauftragt, ist dieser Posten regelmäßig nicht regressfähig.
Der rechtliche Schlüssel liegt darin, dass nur Ansprüche übergehen können, die beim Versicherungsnehmer überhaupt entstanden sind. Wurde das Gutachten dagegen von der Versicherung zur eigenen Schadensermittlung bestellt, sind die Kosten ihre internen Aufwendungen zur Prüfung der Regulierungspflicht. Dann fehlt es an einem übergangsfähigen Ersatzanspruch des Versicherten, sodass weder § 86 VVG noch eine spätere Abtretung oder Drittschadensliquidation hilft. Verlangen Sie deshalb den Auftrag, die Korrespondenz und die Rechnung, um den Eigenauftrag belastbar nachzuweisen.
Nur wenn das Gutachten ausnahmsweise im Namen des Versicherungsnehmers oder eines anderen Anspruchsberechtigten bestellt wurde, kann der Posten anders zu beurteilen sein. Die bloße Erwähnung, das Gutachten habe auch im Interesse des Versicherten gedient, genügt für einen Regressanspruch nicht.
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Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 224/26 – Beschluss vom 21.04.2026
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