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Mutter verschweigt Krankheiten: Rücktritt von BU wirksam

Die Mutter kreuzt alle Kästchen an – »nein«, keine Krankheiten. Verschwiegen werden Jugenddiagnosen. Jahre später, selbst berufsunfähig, steht die Tochter vor der Versicherung – und die rechnet ihr exakt diese Kreuzchen der Mutter zu.
Hand setzt Kreuz bei 'Nein' in Versicherungsantrag, daneben liegt eine geschlossene Patientenakte auf einem Holztisch.
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann laut OLG Thüringen zum Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 918/23

Das Wichtigste im Überblick

Gericht bestätigt Rücktritt von Berufsunfähigkeitsversicherung und verwirft Beklagten-Anschlussberufung.
  • Die Klägerin verliert. Das Gericht weist ihre Feststellungsklage ab.
  • Die Mutter nannte Gesundheitsdaten nur verkürzt und verharmlosend.
  • Der Rücktritt war rechtzeitig und wirksam erklärt.
  • Die neue Anschlussberufung der Beklagten kam zu spät.
  • Die Beklagte bekam ihre Zwischenfeststellung nicht mehr geprüft.

  • Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 918/23
  • Verfahren: Berufung, Anschlussberufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Prozessparteien bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Was rechtfertigt den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ein Rücktritt vom Vertrag ist gemäß den §§ 19 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) möglich, wenn bei Vertragsabschluss die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde. Die Ausübungsfrist für diesen Eingriff beträgt nach § 21 Abs. 1 VVG exakt einen Monat, nachdem das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer muss dabei die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände nachweisen. Eine Berufung auf eine fehlende Kausalität nach § 19 Abs. 4 VVG ist für den Versicherten ausgeschlossen, sofern die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, dass der Antragsteller vor Vertragsschluss alle erfragten gesundheitlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. „Fehlende Kausalität“ bezeichnet dabei die Verteidigung, die verschwiegenen Vorerkrankungen hätten gar keinen Einfluss auf den konkreten Versicherungsfall gehabt – diese Ausrede ist bei vorsätzlichem Verschweigen jedoch gesetzlich versperrt.

Ob diese strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, dominierte den juristischen Streit vor dem Thüringer Oberlandesgericht, als eine junge Frau im Sommer XXXX ihre Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und erklärte stattdessen den vertraglichen Rücktritt. Als Begründung führte das Unternehmen ärztliche Berichte einer Hausärztin an, aus denen mehrere verschwiegene Erkrankungen – in den Akten als Diagnose 1 und 3 dokumentiert – hervorgingen. Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte unter dem Aktenzeichen 4 U 918/23 das Vorgehen des Unternehmens und wies die Klage auf Versicherungsschutz ab. Dem Versicherer war es gelungen, die vertragliche Relevanz der Diagnose 1 durch die Aussage eines Mitarbeiters der Risikoprüfung überzeugend zu belegen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beantwortet ein Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen im Antragsformular konkret, aber objektiv unvollständig und verharmlosend, obwohl ihm bewusst ist, dass er über den tatsächlichen Gesundheitszustand der versicherten Person keine gesicherte Vollkenntnis besitzt, handelt er mit bedingtem Vorsatz.
  2. Tritt eine versicherte Person nach Erreichen der Volljährigkeit als neuer Vertragspartner in einen von einem Elternteil abgeschlossenen Versicherungsvertrag ein, muss sie sich als sogenannter „anderer Teil“ das Wissen und die Falschangaben des bisherigen Versicherungsnehmers aus der ursprünglichen Antragstellung uneingeschränkt zurechnen lassen.
Infografik (Checkliste): Zeigt wie elterliche Fehler bei der BU-Antragstellung zulasten volljähriger Kinder zugerechnet werden.
Verlorene Existenzsicherung: Wenn elterliche Antragsfehler durchschlagen

Wann liegt eine Anzeigepflichtverletzung bei einem Versicherungsvertrag vor?

Gesundheitsfragen in einem Versicherungsantrag müssen vom Antragsteller erschöpfend und keinesfalls selektiv beantwortet werden. Maßgeblich für die korrekte Beantwortung ist dabei nicht nur das akut präsente Wissen im Moment der Unterschrift. Es zählt vielmehr auch jenes Wissen, das bei einer zumutbaren Anstrengung des Gedächtnisses hätte abgerufen oder ermittelt werden können. Wird in dem Antrag explizit nach ärztlichen Behandlungen der vergangenen fünf Jahre gefragt, müssen die gemachten Angaben objektiv der Wahrheit entsprechen.

Was Sie vor dem Ausfüllen tun müssen: Fordern Sie vor dem Antrag bei allen behandelnden Ärzten und Therapeuten eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte der vergangenen fünf Jahre an. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Gedächtnis — das Gericht wertet auch vergessene, aber dokumentierte Behandlungen als unvollständige Angabe. Haken Sie jede Gesundheitsfrage einzeln gegen Ihre Akten ab, bevor Sie unterschreiben.

Die weitreichenden Konsequenzen dieser Mitwirkungspflicht zeigten sich bei den fehlerhaften Angaben im Antragsformular der betroffenen Familie. Die Mutter der damals noch minderjährigen Tochter hatte nahezu alle Gesundheitsfragen zu Beschwerden der Psyche, des Gehirns, der Haut und zu Allergien mit einem Kreuz bei „Nein“ beantwortet und lediglich eine einzige kleine Operation angegeben. Das stand im direkten Widerspruch zu den Krankenakten, die mehrere ärztliche Behandlungen im September, Oktober und November XXXX aufzeigten.

Verharmlosung ärztlicher Befunde

Die Mutter versuchte sich im Verfahren damit zu verteidigen, dass sie die genauen Diagnosen ihrer Tochter und Facharztnamen gar nicht detailliert gekannt habe. Das Gericht ließ diese Argumentation in der Beweiswürdigung nicht gelten. Die Frau hatte als Zeugin selbst eingeräumt, dass ihre Tochter in der Vergangenheit häufig allein zu Ärzten gegangen sei. Obwohl sie also verstanden hatte, dass sie keine verlässliche Vollkenntnis über den medizinischen Zustand ihres Kindes besaß, machte sie im Antragsgespräch konkrete, aber stark verharmlosende und unvollständige Angaben. Die Richter werteten dieses Vorgehen nicht als einfache Fahrlässigkeit, sondern stuften es als einen bedingten Vorsatz ein.

Vorsatz bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von der objektiven Fehlerhaftigkeit hatte und diese Falschangabe billigend in Kauf genommen hat. – so das Thüringer Oberlandesgericht

Bedingter Vorsatz bedeutet: Die Mutter hat zwar nicht absichtlich getäuscht, sie hielt unvollständige Angaben aber für möglich und hat dieses Risiko billigend in Kauf genommen. Im Versicherungsrecht wird diese Haltung dem absichtlichen Verschweigen gleichgestellt und führt zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Achtung Falle:

Wer Gesundheitsfragen für eine andere Person beantwortet und dabei weiß, dass er keinen vollständigen Überblick über deren Krankengeschichte hat, riskiert die Einstufung als bedingter Vorsatz. Typisches Indiz: Sie wussten, dass die versicherte Person auch ohne Ihr Wissen Ärzte aufsuchte, haben aber dennoch konkrete Verneinungen im Antrag eingetragen. In der Praxis führt diese Einstufung regelmäßig dazu, dass der Versicherer vollständig vom Vertrag zurücktreten kann und eine Berufung auf fehlende Kausalität ausgeschlossen ist.

Gilt die Wissenszurechnung beim Abschluss der Versicherung?

Die rechtliche Zurechnung von Wissen kann sich bei einem Vertragsabschluss nach den Vorgaben des § 20 VVG oder § 166 Abs. 1 BGB richten. Eine Verantwortlichkeit der versicherten Person für abweichende oder fehlerhafte Angaben Dritter kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sie von dem Abschluss des Versicherungsvertrags sichere Kenntnis hatte. Gleichzeitig kann das Wissen eines Versicherungsvertreters unter bestimmten Umständen dem Versicherungsunternehmen rechtlich angelastet werden.

Wissenszurechnung regelt die Frage, ob das Wissen einer Person – etwa des Vermittlers oder eines Elternteils – rechtlich so behandelt wird, als hätte die versicherte Person selbst davon Kenntnis gehabt. Das ist entscheidend, wenn Dritte den Antrag ausfüllen und dabei Fehler machen oder Informationen erhalten, die später relevant werden.

Der Versuch der klagenden Tochter, sich auf angebliche mündliche Absprachen während des Antragsgesprächs zu berufen, scheiterte im Verfahren des Jahres 2026. Sie hatte argumentiert, ihre Mutter habe dem Versicherungsvertreter durchaus von Infekten und schulischen Problemen mit etwa zehn anschließenden Therapiesitzungen berichtet, woraufhin der Vermittler diese Details für die Beantragung als schlichtweg irrelevant abgetan habe. Das Gericht lehnte eine Zurechnung dieses behaupteten Wissens an die Beklagte strikt ab.

Die Übernahme des Versicherungsvertrags

Der entscheidende juristische Hebel lag in der vertraglichen Position der Mutter zum Zeitpunkt des Schreibens. Sie handelte am Tisch des Versicherungsvertreters nicht als Vertreterin ihrer Tochter, sondern schloss den Vertrag zunächst selbst als Versicherungsnehmerin ab. Eine entlastende Wissenszurechnung des Vermittlerwissens über § 20 VVG schied damit für die Klageseite aus. Als die Tochter nach dem Eintritt in die Volljährigkeit den Vertrag offiziell übernahm und selbst zur Versicherungsnehmerin wurde, trat sie als sogenannter anderer Teil in den Vertrag ein. In dieser rechtlichen Konstellation musste sie sich das Wissen und die unvollständigen Angaben ihrer Mutter im Nachhinein vollständig zurechnen lassen.

Der Kenntnis steht es nämlich gleich, wenn sich der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich der Kenntnis entzieht. Das ist der Fall, wenn er mit der Möglichkeit von anzeigepflichtigen Umständen rechnet und von einer Überprüfung der Lage abgesehen hat. – so das Thüringer Oberlandesgericht

Ein „anderer Teil“ ist jemand, der nachträglich in einen bestehenden Versicherungsvertrag eintritt und die Position des bisherigen Vertragspartners übernimmt. Das hat weitreichende Konsequenzen: Der neue Vertragspartner erbt nicht nur die Rechte, sondern haftet auch für alle Fehler und Wissenslücken des Vorgängers, als hätte er den Vertrag selbst abgeschlossen.

Praxis-Hinweis:

Übernehmen Sie einen Versicherungsvertrag von einer anderen Person – etwa von den Eltern nach Eintritt der Volljährigkeit –, müssen Sie sich die Angaben und Wissenslücken des ursprünglichen Vertragspartners vollständig zurechnen lassen. Typischerweise können Sie sich später nicht darauf berufen, dass Sie von den ursprünglichen Fehlangaben nichts wussten. In der Praxis empfiehlt es sich daher, vor einer Vertragsübernahme die ursprünglichen Antragsunterlagen und eventuelle Arztberichte zu prüfen, um das Risiko eines späteren Rücktritts einschätzen zu können.

Wann ist die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Diagnose gegeben?

Ein gesundheitlicher Umstand gilt als gefahrerheblich, wenn er die Entscheidung des Versicherers über den Abschluss oder die konkreten Bedingungen des Vertrags maßgeblich beeinflusst. Die subjektive Gefahrerheblichkeit muss das Versicherungsunternehmen im Zweifel durch Vorlage seiner internen Risikoprüfungsgrundsätze belegen. Offenkundig belanglose Umstände oder solche ärztlichen Diagnosen, die nicht offiziell Gegenstand der übersandten Rücktrittserklärung waren, bleiben bei der gerichtlichen Feststellung außen vor.

Bei der detaillierten Prüfung der eingereichten Krankenakten trennte der Senat streng zwischen vertragsbestimmenden und unwichtigen Vorerkrankungen. Das verklagte Unternehmen konnte durch einen verantwortlichen Zeugen und die internen Richtlinien zur Annahmeprüfung zweifelsfrei nachweisen, dass es den Vertrag bei einer Offenlegung der Diagnose 1 zunächst vollständig zurückgestellt hätte.

Blockade durch die Zivilprozessordnung

Die Richter bewerteten die verschwiegene Diagnose 1 sowie eine festgestellte Diagnose 3 als objektiv und subjektiv gefahrerheblich für die Übernahme des Berufsunfähigkeitsrisikos. Andere in den Papieren aufgetauchte Beschwerden – im Prozessverlauf als Diagnose 2, 4 und 5 aufgeschlüsselt – stufte das Gericht hingegen als offenkundig belanglos oder für den Rücktritt als nicht tragend ein. Der späte Versuch der versicherten Frau, in der Berufungsinstanz noch das grundlegende Vorhandensein der Diagnose 1 zu bestreiten, prallte an prozessualen Schranken ab. Dieser völlig neue Tatsachenvortrag wurde nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung konsequent von der Verhandlung ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Wer neue Fakten erst in der zweiten Instanz vorbringt, obwohl er sie bereits im ersten Verfahren hätte einbringen können, wird damit grundsätzlich nicht mehr gehört – das Gericht schließt solche verspäteten Behauptungen aus, um ein faires und zügiges Verfahren zu gewährleisten. Zudem verneinte das Gericht ein Verwertungsverbot der Arztdaten, da die junge Frau selbst eine gültige Schweigepflichtentbindung unterzeichnet hatte.

Schweigepflichtentbindung nicht leichtfertig unterschreiben: Sobald Sie die Schweigepflichtentbindung signiert haben, kann der Versicherer Ihre vollständigen Krankenakten einsehen und gerichtlich verwenden — auch wenn der Rechtsstreit für Sie ungünstig verläuft. Ein Widerruf ist dann nicht mehr möglich. Bringen Sie außerdem alle Einwände und Beweise sofort in erster Instanz vor: Gerichte weisen neue Tatsachenbehauptungen in der Berufung regelmäßig als verspätet zurück.

Warum scheiterte die Anschlussberufung?

Eine Anschlussberufung ist das Gegenmittel der Gegenseite: Hat der Kläger Berufung eingelegt, kann der Beklagte sich damit anschließen und seinerseits eine für ihn günstigere Entscheidung beantragen. Eine Zwischenfeststellungsklage verlangt vom Gericht, eine vorgelagerte Rechtsfrage förmlich zu klären – hier etwa, ob der Vertrag zusätzlich auch durch Anfechtung beendet wurde. Dafür muss „Vorgreiflichkeit“ bestehen: Die Vorfrage muss für die endgültige Entscheidung überhaupt noch relevant und nicht bereits durch eine andere Feststellung erledigt sein. Fehlt es an dieser Vorgreiflichkeit oder ist die gesetzliche Einreichungsfrist schlichtweg verstrichen, wird das Rechtsmittel verworfen.

Trotz der grundsätzlichen Bestätigung des Vertragsendes musste auch das Versicherungsunternehmen eine juristische Rüge hinnehmen. Die Gesellschaft hatte erst sehr spät im Berufungsverfahren eine eigene Anschlussberufung formuliert. Ziel war es, durch eine Zwischenfeststellungsklage zusätzlich gerichtlich fixieren zu lassen, dass der Vertrag nicht nur durch den Rücktritt, sondern rückwirkend auch durch eine ergänzend erklärte Anfechtung beendet worden sei.

Prozessuale Fristenüberschreitung

Der Senat verwarf diese Gegenattacke der Versicherer als formell unzulässig. Die Frist für die Geltendmachung war bereits abgelaufen, und Ausnahmeregelungen griffen in dieser Konstellation nicht. Darüber hinaus fehlte es dem Antrag an der zwingenden Vorgreiflichkeit. Da das Thüringer Oberlandesgericht bereits durch den rechtmäßigen Rücktritt zweifelsfrei festgestellt hatte, dass der Vertrag nicht mehr fortbestand, bedurfte es keiner weiteren prozessualen Feststellung über die ersatzweise Anfechtung mehr. Aufgrund dieses abgelehnten Nebenschauplatzes hob das Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander auf, schloss in der Hauptsache jedoch die Akte zur eingeforderten Berufsunfähigkeitsrente endgültig.

Was das OLG-Thüringen-Urteil für BU-Antragsteller und ihre Familien bedeutet

Das Urteil des OLG Thüringen (4 U 918/23) ist als oberlandesgerichtliche Entscheidung im Bezirk bindend und wird von anderen Gerichten bei Anzeigepflichtverletzungen in der BU-Versicherung regelmäßig herangezogen. Die Grundsätze sind kein Einzelfall: Sie gelten für jeden, der Gesundheitsfragen für sich selbst oder für Angehörige beantwortet — und für jeden, der einen bestehenden Vertrag übernimmt.

Wer unsicher ist, ob die eigenen Gesundheitsangaben im Antrag vollständig waren, sollte jetzt die ursprünglichen Antragsunterlagen mit den tatsächlichen Patientenakten abgleichen, um das eigene Risiko einzuschätzen. Eltern, die einen Vertrag für ihr Kind abgeschlossen haben, müssen wissen: Bedingter Vorsatz wird bereits dann angenommen, wenn sie wussten, dass das Kind allein Ärzte besuchte, und trotzdem konkrete Verneinungen im Antrag eingetragen haben.


Rücktritt vom BU-Vertrag droht? Jetzt rechtssicher handeln

Bereits eine unvollständige oder verharmlosende Gesundheitsangabe im Antrag – selbst wenn sie nur in Kauf genommen wurde – kann den Versicherer zum Rücktritt berechtigen. Übernehmen Sie einen bestehenden Vertrag, müssen Sie sich zudem sämtliche Kenntnislücken des vorherigen Versicherungsnehmers zurechnen lassen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht gleicht Ihre Antragsunterlagen mit den ärztlichen Patientenakten ab, prüft die Gefahrerheblichkeit etwaiger verschwiegener Diagnosen und zeigt Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf, um Ihre Leistungsansprüche bestmöglich zu sichern.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Der wahre Konflikt schwelt meist jahrelang im Verborgenen. Versicherer prüfen Gesundheitsangaben bei Vertragsschluss fast nie, sondern fordern die Patientenakten erst im Leistungsfall systematisch an. Dann wird gezielt nach Abweichungen gesucht, um sich leistungsfrei zu zeichnen, während Betroffene im guten Glauben jahrelang Prämien gezahlt haben.

Wer einen Altvertrag übernimmt oder BU-Leistungen beantragen muss, sollte zwingend vorab die eigene Krankenkassen-Auskunft der letzten zehn Jahre einholen. Nur wer den genauen Inhalt seiner Akten kennt, kann böse Überraschungen bei der Leistungsprüfung abwenden. Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich eine professionelle Bereinigung, noch bevor der erste Leistungsantrag gestellt wird.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet meine Versicherung, wenn meine Eltern beim BU-Antrag Krankheiten verschwiegen haben?

Nein, die Versicherung muss nicht zahlen, wenn Sie den Vertrag als neuer Vertragspartner übernommen haben und die ursprünglichen Falschangaben Ihrer Eltern dem Vertrag weiter zugerechnet werden. In dieser Konstellation tritt die spätere Vertragsübernahme rechtlich an die Stelle des früheren Versicherungsnehmers.

Wer als „anderer Teil“ in einen bestehenden Berufsunfähigkeitsvertrag eintritt, übernimmt nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten und Risiken aus der ursprünglichen Antragstellung. Dazu gehören auch verschwiegene Krankheiten, die bei Vertragsschluss anzeigepflichtig gewesen wären, denn sie wirken dem neuen Vertragspartner gegenüber fort. Erklärt der Versicherer deshalb wirksam den Rücktritt nach §§ 19 ff. VVG, entfällt der Leistungsanspruch grundsätzlich auch für Sie, obwohl Sie die Angaben nicht selbst gemacht haben.

Etwas anderes kann nur in seltenen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn die Vertragsübernahme rechtlich anders ausgestaltet war oder der Rücktritt des Versicherers wegen Fristablaufs, fehlender Gefahrerheblichkeit oder unzureichender Begründung unwirksam ist. Entscheidend ist deshalb, ob Ihre Stellung tatsächlich die eines übernehmenden Vertragspartners ist und ob der Versicherer die Anzeigepflichtverletzung beweisen kann.


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Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich unwissentlich falsche Gesundheitsangaben übernommen habe?

JA, Sie verlieren den Versicherungsschutz, wenn Ihnen die falschen Gesundheitsangaben nach dem Gesetz zugerechnet werden. Ihr persönliches Unwissen schützt dann nicht, weil der Vertrag rechtlich als Einheit behandelt wird.

Bei einer Vertragsübernahme tritt der neue Versicherungsnehmer in die bisherige Vertragsposition ein und übernimmt damit auch die früheren Erklärungen des Vorgängers. Das bedeutet: Hat der ursprüngliche Antragsteller Gesundheitsfragen falsch beantwortet oder etwas verschwiegen, wirkt diese Pflichtverletzung gegen den Nachfolger fort. Das folgt aus dem Grundsatz der Wissenszurechnung, der verhindert, dass sich der neue Vertragspartner auf fehlende eigene Kenntnis beruft. Eine spätere „Nachmeldung“ macht die frühere Anzeigepflichtverletzung grundsätzlich nicht ungeschehen.

Anders liegt der Fall nur, wenn keine wirksame Übernahme des Vertrags vorliegt oder der Versicherer selbst auf sein Recht verzichtet hat. In der Praxis ist deshalb besonders wichtig, ob bereits im ursprünglichen Antrag eine Schweigepflichtentbindung erteilt wurde und ob der Versicherer die alten Unterlagen rechtzeitig ausgewertet hat.


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Darf die Versicherung zurücktreten, obwohl die verschwiegene Diagnose nichts mit meiner Berufsunfähigkeit zu tun hat?

Ja, der Versicherer darf auch dann zurücktreten, wenn die verschwiegene Diagnose mit Ihrer späteren Berufsunfähigkeit nichts zu tun hat. Bei vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht braucht der Versicherer keinen medizinischen Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Angabe und dem Versicherungsfall nachzuweisen.

Der Grund liegt in § 19 Abs. 4 VVG: Der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis, also die Verteidigung „die verschwiegene Krankheit war für den Schaden egal“, hilft dem Versicherungsnehmer nur bei fahrlässigen Pflichtverletzungen. Wer Gesundheitsfragen vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz falsch beantwortet, verletzt die vertragliche Treuepflicht so schwer, dass der Rücktritt an die Täuschungshandlung selbst anknüpft. Entscheidend ist dann nicht, ob der Hautausschlag, die Allergie oder eine andere Diagnose medizinisch mit der Depression oder der Berufsunfähigkeit zusammenhängt. Der Versicherer muss vielmehr darlegen, dass die Anzeigepflichtverletzung vorsätzlich war und die verschwiegene Angabe gefahrerheblich gewesen ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherer lediglich eine fahrlässige Falschangabe behauptet. Dann kann der fehlende Kausalzusammenhang nach § 19 Abs. 4 VVG den Rücktritt unter Umständen ausschließen. Prüfen Sie daher die Rücktrittserklärung genau: Steht dort ausdrücklich „vorsätzliches Verschweigen“ oder „arglistige Täuschung“, ist die Kausalitätsrüge regelmäßig gesperrt.


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Gilt mein Schweigen als arglistige Täuschung, wenn ich von Arztbesuchen meines Kindes wusste?

JA, Ihr Schweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden, wenn Sie wussten, dass Ihnen wegen eigenständiger Arztbesuche Ihres Kindes keine vollständige Kenntnis vorlag, und trotzdem „Nein“ angekreuzt haben. Das wird rechtlich als bedingter Vorsatz behandelt und der Arglist gleichgestellt.

Der Grund ist, dass Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Wer erkennt, dass er den Gesundheitszustand des Kindes nicht sicher überblickt, darf diese Wissenslücke nicht einfach durch eine pauschale Verneinung überspielen. Das Gericht wertet dann nicht bloß ein Versehen, sondern das billigende Inkaufnehmen unvollständiger Angaben. Entscheidend ist also nicht, ob Sie absichtlich lügen wollten, sondern ob Sie das Risiko falscher Angaben bewusst hingenommen haben. Genau das spricht für bedingten Vorsatz im Sinn von § 19 VVG, mit der Folge, dass der Versicherer sich regelmäßig vom Vertrag lösen kann.

Nur wenn Sie nach bestem Wissen offenlegen, dass Sie etwas nicht sicher wissen, liegt in der Regel keine Arglist vor. Kritisch wird es vor allem dann, wenn Sie bewusst keine Nachfragen stellen, obwohl Ihnen bekannt ist, dass das Kind Arzttermine allein wahrgenommen hat.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 4 U 918/23 – Urteil vom 13.05.2026




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