OLG Koblenz – Az.: 10 U 1493/10 – Beschluss vom 02.05.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 14. Juni 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind unerheblich.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß §§ 426 Abs. 2 BGB, §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVersG bejaht.
Die Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgt in Höhe von 5.000,- € aus D.1.3., D.3.1.,D.3.3. AKB, weil der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht berechtigt war, den PKW zu führen, da er – unstreitig – nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß.
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber in Höhe von weiteren 2.500,- € auch auf Leistungsfreiheit gemäß E.1.3., E.7.1., E.7.3 AKB berufen kann, weil der Beklagte den Unfallort verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Soweit der Beklagte geltend macht, er habe bereits in erster Instanz bestritten, dass er sich unerlaubt von dem Unfallort entfernt habe, steht sein Vortrag im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2010 und ist daher unbeachtlich. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, es sei richtig, dass er sich zunächst vom Unfallort entfernt habe. Er sei dann wieder zurückgegangen, um sich den Schaden anzusehen. Als er dann am Unfallort eine Person gesehen habe, habe er Panik bekommen und sei nach Hause gefahren. Erst als er später zu Hause von der Polizei befragt worden sei, habe er den Unfall eingeräumt. Danach hat der Beklagte – seinem eigenen Vorbringen nach – nach dem Unfall nicht die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung ermöglicht. Dies ergibt sich darüber hinaus auch – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – aus der bereits in erster Instanz beigezogenen Strafakte StA Mainz 3229 Js 31815/09, die ausweislich des Protokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (Bl. 26 GA). Der Vorwurf des Beklagten, das Landgericht sei dem Antrag auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nicht nachgekommen, ist daher unzutreffend.
Eine tätige Reue hat das Landgericht zutreffend verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Rückgriffsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 86 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.
Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da der Haftpflichtversicherer mit der Schadenersatzzahlung eine eigene Verpflichtung erfüllt; der Versicherer erwirbt den Regressanspruch gegen den Fahrer nicht gemäß § 86 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 416 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Eine unmittelbare Anwendung wird aber auch von der Berufung nicht geltend gemacht.
Aber auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 3 VVG ist vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneint worden. Der Versicherer würde andernfalls gezwungen, ein bestimmtes Risiko, nämlich die Schadenverursachung durch einen Fahrer, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt, zu decken, obwohl er dieses Risiko ausweislich seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen erkennbar nicht übernehmen will (vgl. auch BGH VersR 84, 327; VersR 88, 1062; OLG Celle VersR 2005, 681, OLG Hamm VersR 2006, 965, Prölss/Martin, VVG 28. Aufl.; § 86 Rz. 54).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 (ZfSch 2008, 274-277). Dies gilt bereits deshalb, weil dieser Entscheidung eine Kaskoversicherung bzw. die Überprüfung eines Kaskoschadens zugrunde lag. Vom BGH wurde in der genannten Entscheidung die Frage erörtert und bejaht, ob in der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, auch das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversichert anzusehen ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Da jedoch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 VVG nicht erfüllt sind, kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG nicht in Betracht.
Auf die Frage, ob der Beklagte sich in einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter als Versicherungsnehmerin befindet, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Beklagte den Schaden vorsätzlich verwirklicht hat oder nicht.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.571,43 € festzusetzen.