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Rückgewährklage des Nachlassinsolvenzverwalters nach Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

OLG Dresden, Az.: 13 U 1665/15, Urteil vom 29.06.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 02.10.2015, Az. 1 O 571/14, die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 23.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn H. B. im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung einen Rückgewähranspruch im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung an die Beklagte geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D. B. und M. B., Söhne der Beklagten, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass in der widerruflichen Bestimmung der Beklagten als Bezugsberechtigten in dem Lebensversicherungsvertrag eine unentgeltliche Zuwendung liege, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werde. Zeitpunkt der Zuwendung i.S.v. § 140 Abs. 1 InsO sei daher der Eintritt des Versicherungsfalles. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat das Landgericht nicht gelten lassen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte Abweisung der Klage.

Die Beklagte meint, der Kläger habe schon nicht nachgewiesen, dass es sich vorliegend um ein widerrufliches Bezugsrecht aus der Lebensversicherung handele. Zudem habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit dem Vortrag der Beklagtenseite auseinandergesetzt, wonach die Zuwendung an die Beklagte vor der „kritischen Zeit“ erfolgt sei. Es habe sich erst nach dem Tod des Erblassers und damit nach der Zuwendung herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht den Wegfall der Bereicherung verneint habe. Im Hinblick auf die Geldzuwendungen an die Söhne hätte das Landgericht auch den Zeugen S. B. vernehmen müssen. Außerdem habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit den weiteren Nachweisen auseinandergesetzt, die von der Beklagten im Hinblick auf den Verbrauch des nicht verschenkten Geldes für deren Lebensführung vorgelegt wurden. Im Übrigen meint die Beklagte, sie sei schon aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit vollständig entreichert.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 02.10.2015, Az. 1 O 571/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Rückgewährklage des Nachlassinsolvenzverwalters nach Auszahlung einer Kapitallebensversicherung
Symbolfoto: Successphoto/Bigstock

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Erblasser der Beklagten durch die Bestimmung als widerruflich Bezugsberechtigte etwas unentgeltlich zugewendet habe. Das Landgericht habe zutreffend als maßgeblichen Zeitpunkt für die Zuwendung den Tod des Erblassers angesehen, die Rechtshandlung sei auch in der kritischen Zeit erfolgt. Die Entreicherung der Beklagten sei zu Recht vom Landgericht verneint worden. Der Vortrag der Beklagten zur Vermögenslosigkeit sei verspätet. Es sei im Übrigen systemwidrig, von einem Wegfall der Bereicherung auch dann auszugehen, wenn das Aktivvermögen des Bereicherungsschuldners den Bereicherungsanspruch nicht mehr decke, denn eine solche Betrachtungsweise ließe den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angefochtenen Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust entfallen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D. S., Betreuerin der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO, dem die Beklagte jedoch den Entreicherungseinwand gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO entgegenhalten kann.

1. Der Kläger kann die Auszahlung der Versicherung als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO erfolgreich anfechten.

a) Die Leistung des Schuldners, hier des Erblassers, bestand darin, dass er einen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Kapitallebensversicherung mit der Beklagten als Bezugsberechtigten abgeschlossen hat. Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Dritte erwirbt gemäß §§ 328, 331 Abs. 1 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu fordern.

War das Bezugsrecht nur widerruflich erteilt worden, so ist es mit dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich geworden. Die Versicherungssumme gehört daher nicht zum Nachlass, fällt also bei dessen Insolvenz nicht in die Masse. Sie steht dem Begünstigten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2308, juris, Rn. 12).

Die Beklagte hat die Versicherungssumme auch durch eine unentgeltliche Leistung des Erblassers erlangt. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll. Der Leistungsempfänger gibt also keine eigene Rechtsposition auf, die der Leistung des Schuldners entspricht (BGH, Urt. v. 13.03.2008 – IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975, 976, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 21. 12. 2010 – IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484, 485, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte für die Auskehrung der Versicherungssumme nichts aufzuwenden.

b) Gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Vornahme einer Rechtshandlung derjenige, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

Nach § 166 Abs. 2 VVG a.F. erwirbt der bezugsberechtigte Dritte, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2309, juris, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 27.04.2010 – IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964, Rn. 3). Anfechtungsrechtlich ist daher bei lediglich widerruflicher Benennung des Bezugsberechtigten nicht auf den Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen. Da der Dritte durch die Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begünstigung kein bedingtes oder befristetes Recht, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines Rechts erlangt hat, findet auch § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2310, juris Rn. 22).

Im vorliegenden Fall ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten in dem Lebensversicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Der für den Umstand des widerruflichen Bezugsrechts darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat mit der Anlage K 3 (Auskunft der Versicherungsgesellschaft) ausreichend nachgewiesen, dass eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten der Beklagten bestand. Die Beklagte hat den Umstand der widerruflichen Bezugsberechtigung mit Nichtwissen bestritten. Die Erklärung mit Nichtwissen zu dem Umstand der Bezugsberechtigung ist hier unzulässig, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte verfügte anhand der ihr vorliegenden Unterlagen über Kenntnisse vom Inhalt des Versicherungsvertrages. Dies ergibt sich z.B. aus der Anlage K 2, aus welcher hervorgeht, dass die Beklagte zum Zweck der Auszahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsgesellschaft die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Schließlich geht aus dem Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 24.06.2014 (Anl. K 10) hervor, dass ihr damaliger Ehemann ihr die Versicherungspolice übergeben hatte.

Maßgeblicher Zeitpunkt i.S.v. § 140 Abs. 1 InsO ist hiermit der Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Tod des Erblassers am 10.03.2013. Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens datiert vom 12.08.2013. Die anfechtbare Rechtshandlung erfolgte somit innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1 InsO. Unerheblich ist in diesen Zusammenhang der Hinweis der Beklagtenseite, die Leistung der Versicherungssumme sei bereits vor der „kritischen Zeit“ erfolgt. Abzustellen ist gerade nicht auf den Zeitpunkt, in welchem die Überschuldung des Nachlasses festgestellt wird, sondern auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unstreitig hat der von den Söhnen gestellte Antrag hier zur Eröffnung des Verfahrens geführt (vgl. § 139 InsO).

c) Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss die Beklagte dasjenige zurückgewähren, was sie durch die anfechtbare Handlung erlangt hat. Der Anspruch richtet sich im Falle der Wahrnehmung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung nicht auf die Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien, sondern auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme (BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2309, LS 1, juris Rn. 18). Anfechtungsrechtlich kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Erblasser hier Versicherungsprämien eingezahlt hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Leistungsanspruch der Erblasser mit den von ihm gezahlten Prämien erworben hat; dieser drückt sich letztlich in der bei Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungssumme aus.

Unstreitig hat die Beklagte eine Summe von 23.603,68 EUR erhalten, welche auftragsgemäß auf das Konto des Sohnes gezahlt wurden. Hiervon hat sie 23.500 EUR abgehoben, was der Klageforderung entspricht.

2. Die Beklagte kann sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO.

a) Die Beklagte ist nicht bösgläubig i.S.v. § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO. Dem Anfechtungsgegner schadet positive Kenntnis und auch fahrlässige Unkenntnis. Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Empfängers liegt beim Insolvenzverwalter (Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 143 Rn. 33). Soweit der Kläger meint, dass zu Lasten der Beklagten vermutet werde, dass sie den Umständen nach wissen musste, dass der Nachlass überschuldet war, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat bei § 143 Abs. 2 InsO von einer Anwendung der Vermutungsregel, ähnlich wie bei § 130 Abs. 3 InsO, abgesehen. Der Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO wäre auch nicht eröffnet, denn die Ehe zwischen der Beklagten und dem Erblasser wurde am 21.03.2007 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger hat im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Bösgläubigkeit der Beklagten ergeben soll. Angesichts des Umstandes, dass die Ehescheidung bereits im Jahr 2007 erfolgte und der Erblasser im Jahr 2013 verstarb, ist es auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 24.06.2014, dem Datum ihres Schreibens an den Kläger (K 10), wusste bzw. fahrlässig nicht wusste, dass der Nachlass überschuldet war.

b) Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Entreicherung ist diese vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. v. 17.12.2009 – IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531, 533, Rn. 17). Im vorliegenden Fall müsste für die Prüfung des Entreicherungseinwandes nicht abschließend aufgeklärt werden, welche Teile der Lebensversicherungssumme die Beklagte an ihre Söhne verschenkt und inwieweit sie den Restbetrag für die eigene Lebensführung verbraucht hat. Eine Entreicherung ist vorliegend aufgrund von Vermögenslosigkeit der Beklagten anzunehmen.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von einigen Oberlandesgerichten aufgegriffen wurde, kommt eine Entreicherung auch dann in Betracht, wenn nachgewiesen ist, dass das gesamte Aktivvermögen des Leistungsempfängers soweit abgesunken ist, dass es den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt (BGH, Urt. v. 28.06.1956 – II ZR 78/54, MDR 1957, 598, 599; BGH, Urt. v. 19.03.1958 – V ZR 62/57, NJW 1958, 1725, 1726; OLG Nürnberg, Urt. v. 06.06.1989 – 3 U 275/89, NJW-RR 1989, 1137; OLG Köln, Urteil vom 22.11.1990 – 5 U 54/90, VersR 1991, 648, 649). Dieser Rechtsprechung, die nach wie vor Bestand hat, schließt sich der Senat an. Auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem angefochtenen Vermögenszuwachs und dem Vermögensverlust des Bereicherungsschuldners kommt es im Fall der Vermögenslosigkeit nicht entscheidend an, denn in einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der umfassende Vermögensverlust auch die beim Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers entstandene Bereicherung erfasst und in Wegfall gebracht hat, und es ist dann nicht zu prüfen, welche Verluste im Einzelnen mit der Bereicherung im Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 28.06.1956, aaO.).

Die Beklagte hat erstinstanzlich bereits angedeutet, dass sie vermögenslos ist, indem sie angegeben hat, keine Ersparnisse oder anderweitiges Vermögen zu haben. Nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 hat sie ihren diesbezüglichen Vortrag konkretisiert, hierzu Urkunden vorgelegt und zum Beweis der Vermögenslosigkeit das Zeugnis ihrer Betreuerin, D. S., angeboten. Der Vortrag der Beklagten ist nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat zum Nachweis ihrer Vermögenslosigkeit ein Verzeichnis über das Vermögen zum Stichtag 27.02.2016 vorgelegt, welches die Betreuerin für das Betreuungsgericht erstellt hat. Die als Zeugin vernommene Betreuerin D. S. hat unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Vermögensverzeichnis ausgesagt, dass sie die dortigen Angaben im Einzelnen verifiziert habe und diese zuträfen. Zu ergänzen sei jedoch, dass die Beklagte Eigentümerin eines nicht im Vermögensverzeichnis aufgeführten Pkw xxx xxx älteren Baujahres sei, welcher von der Beklagten selbst gefahren werde. Aus den von der Betreuerin nachgereichten Unterlagen zu dem Pkw ergibt sich, dass es sich um das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xx handelt, welches am 27.11.1998 erstmalig zugelassen wurde. Dieses Fahrzeug wurde im Jahr 2013 durch einen Hagelschlag stark beschädigt, was sich aus dem ebenfalls der Betreuerin vorgelegten Schadensregulierungsschreiben der Kasko-Versicherung ergibt. Den Umstand der Beschädigung durch Hagelschlag hat die Beklagte bereits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag erster Instanz, erwähnt. Die Versicherung schrieb dem Fahrzeug im Jahr 2013 nur einen geringen Restwert zu. Nach Auffassung des Senats ist der Wert des Pkws aktuell – dies ist insoweit der maßgebliche Zeitpunkt – mit Null anzusetzen. Selbst wenn man dem Pkw noch einen geringen Wert beimessen würde, wäre er nach Maßgabe von § 803 Abs. 2 ZPO nicht pfändbar, denn die Verwertung würde keinen Überschuss über die Verwertungskosten erwarten lassen.

Hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks Bxxxstraße x in L… besteht kein Eigentum der Beklagten mehr. Ausweislich des als Anlage B 10 vorgelegten notariellen Vertrags vom 24.11.2010 hat die Beklagte den Grundbesitz an ihren Sohn M. B. veräußert.

Die Beklagte hat ihre Vermögenslosigkeit ausreichend dargetan. Sie verfügt über keinerlei Aktivvermögen, so dass der Bereicherungsanspruch nicht mehr gedeckt ist. Es liegt eine Komplettentreicherung vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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