Skip to content

Rückforderung von Leistungen des Versicherers an Geschädigten durch Versicherungsnehmer

AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 715 C 451/15, Urteil vom 10.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung aus keinem Rechtsgrund zu.

Der Kläger kann von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung, die A. zur Vermeidung der Verringerung seines Schadensfreiheitsrabatts gezahlten € 525,00 insbesondere nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

Der Kläger hat mit der Zahlung eine Leistung an seine Haftpflichtversicherung erbracht, keine Leistung an die Beklagte, sodass eine Leistungskondiktion nach § 812 I 1 BGB scheitert. Aber auch eine Nichtleistungskondiktion ist dem Kläger angesichts der grundsätzlich innerhalb vorhandener Leistungsbeziehungen zu erfolgenden Kondiktion nicht möglich. Die Beklagte hat den Betrag von € 525,00 durch Leistung der A. erhalten, die sie wegen des streitgegenständlichen Unfallschadens in Anspruch genommen hat. Die Autoversicherung hat dabei auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kläger keine Ansprüche herleiten.

Aber auch ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zur Seite.

In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus §§ 823 II BGB, 263 StGB, 826 BGB, wenn die Beklagte den Kläger bzw. deren Haftpflichtversicherung über die Entstehung eines Schadens durch den streitgegenständlichen Vorfall getäuscht hätte.

Hierfür liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten geltend gemachten Fahrzeugschäden seien nicht durch den behaupteten Unfall verursacht worden; sie seien nicht kompatibel zu der Fahrzeuggeometrie seines Fahrzeuges.

Hinzukommen müsste für einen Schadensersatzanspruch jedoch, dass die Beklagte in Kenntnis der Nichtverursachung der Schäden durch den Unfall diese gegenüber der Versicherung geltend gemacht hätte. Ausweislich des mit der Klageerwiderung eingereichten Schadensgutachtens hat die Beklagte gegenüber dem Schadensgutachter reparierte und unreparierte Vorschäden, auch im Heckbereich des Fahrzeuges, angegeben. Insofern nimmt das Gutachten auch eine Differenzierung vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadensereignis stammend bezeichneten Stellen von der Beklagten bewusst unwahr als die Schadensstellen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.

Abgesehen davon beruhte die von dem Kläger an seine Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss.

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen schädigenden Verhalten ist in einem solchen Fall nur anzunehmen, wenn die Aufwendung zur Abwendung eines konkret drohenden Vermögensnachteils getätigt wird. Die Ersatzpflicht besteht nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Diesbezüglich hat der Kläger trotz Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung jedoch nichts dazu vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass und in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er eine Verminderung seines Schadensfreiheitsrabatts zu erwarten hatte und dass er durch die Zahlung von € 525,00 die Verminderung seines Schadensfreiheitsrabatts vermieden hat.

Die vom Kläger weiter geforderten Anwaltskosten für seine Korrespondenz mit seiner Haftpflichtversicherung stellen ebenfalls keinen ersatzfähigen Schaden dar, da diese die Tarifkonditionen seiner eigenen Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hatten und zudem ein anwaltliches Vorgehen nicht gerechtfertigt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!