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Rückforderung von Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit

In der heutigen Zeit ist eine lückenlose Versicherung gegen alle erdenklichen Risiken, die im Alltag lauern können, immens wichtig. Da ein Mensch für gewöhnlich seinen Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit bestreitet gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu den sogenannten Grundversicherungen. Es gibt zwar in Deutschland keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss einer derartigen Versicherung, doch ist sie immens wichtig und kann im Zweifel sogar die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers sichern. In der gängigen Praxis besitzt ein Versicherungsnehmer jedoch mehr als nur eine einzige Versicherung, auf welche das gesamte wirtschaftliche und gesundheitliche Risiko abgewälzt wird. Aus den unterschiedlichen Versicherungen heraus werden im Fall des Falles dann auch unterschiedliche Leistungen bezogen, sodass auch wirklich jede noch so kleine Lücke durch den Versicherungsgeber abgedeckt wird. Nicht selten wird dabei eine BU in Verbindung mit einer Krankentagegeldversicherung genutzt, da zwischen diesen beiden Versicherungsarten auch ein kausaler Zusammenhang gezogen werden kann. Um eine Berufsunfähigkeit festzustellen ist zumeist zuvor ein Krankenhausaufenthalt erforderlich. Dies ist natürlich abhängig von der jeweiligen individuellen Fallsituation – sprich den Grund für die Berufsunfähigkeit.

Die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls zählt in Deutschland zwar statistisch gesehen nicht zu den häufigsten Gründen, allerdings ist der Unfall als Ursache für die Berufsunfähigkeit nicht unwahrscheinlich. Nach einem Unfall muss ein Mensch zumeist in der Regel einige Tage im Krankenhaus verbringen, was wiederum Kosten verursacht.

Rückforderung von Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit
Symbolfoto: Von alexkich /Shutterstock.com

In welchen Fällen zahlt die Krankentagegeldversicherung

Je nachdem, bei welchem Versicherungsgeber der Versicherungsnehmer seine BU sowie auch die Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, lassen sich die beiden Versicherungen auch miteinander kombinieren. In diesem Fall ist die Krankentagegeldversicherung dann ein fester Bestandteil eines größeren Versicherungsvertrages, für den dann die jeweiligen Versicherungsprämien monatlich oder quartalsweise bzw. jährlich fällig werden. Im Hinblick auf den Leistungseintritt gilt es dann zunächst erst einmal die genauen Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages zu prüfen.

In der Regel nutzen Versicherungsgeber für ihre Versicherungsverträge standardisierte Klauseln sowie Eintrittsbedingungen. Es kann jedoch durchaus denkbar sein, dass ein Versicherungsgeber diesbezüglich von der Norm abweicht und für sich selbst eigene Eintrittsbedingungen formuliert. In diesem Fall müsste dann geprüft werden, ob die Versicherungsklauseln auch wirklich den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Krankentagegeldversicherung darf auf gar keinen Fall mit der Krankenhaustagegeldversicherung verwechselt werden!

Die Krankentagegeldversicherung ist dem Grunde nach als „Übergangsversicherung“ zwischen der Phase der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers und der vollständigen Berufsunfähigkeit anzusehen. Dementsprechend zahlt die Krankentagegeldversicherung ab dem ersten Tag, an dem der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde bis zu dem Tag, an dem eine vollständige Berufsunfähigkeit eintritt. Was sich an dieser Stelle äußerst reibungs- und problemlos darstellt, kann in der gängigen Praxis durchaus Verzögerungen nach sich ziehen. Die Versicherungsnehmer prüfen zunächst erst einmal den vorliegenden Fall, was durchaus schon den einen oder anderen Monat in Anspruch nehmen kann.

Ist die Prüfung erfolgreich verlaufen wird dem Versicherungsnehmer die Leistung dann rückwirkend bis zu dem Tag, an dem die Ansprüche gegenüber der Versicherung angemeldet wurden, bewilligt.

Damit dies geschehen kann muss der Fall natürlich erst einmal dem Versicherungsgeber gemeldet werden. Nicht selten werden durch den Versicherungsgeber dann Leistungen in Höhe von mehreren tausenden Euros bewilligt und ausgezahlt. Dies ist durchaus eine positive Nachricht für den Versicherungsnehmer, der durch die Krankheit ja auch Einbußen im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit und damit finanzielle Schäden erlitten hat. Tritt dann jedoch aus der Krankheit heraus eine Berufsunfähigkeit ein, so muss der Versicherungsnehmer auf jeden Fall einen sehr genauen Blick in die Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages werfen, da ansonsten ein finanzieller Schock drohen kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Versicherungsgeber die Zahlungen aus der Krankentagegeldversicherung bei einem Eintritt in die Berufsunfähigkeit zurückfordern werden.

Das Problem

Jeder Mensch hat in seinem Leben durchaus finanzielle Verpflichtungen, die aus der Erwerbstätigkeit heraus bezahlt werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch der Umstand, dass die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung in der Regel die finanziellen Einbußen aus der Erwerbstätigkeit, welche krankheitsbedingt nicht mehr ausgeführt werden kann, nicht abdecken. Dementsprechend lässt sich der normale Lebensstandard durch die Zahlungen der Krankentagegeldversicherung nicht mehr bestreiten. An Rücklagen, welche für die Rückforderung der Krankentagegeldleistungen bei einem Eintritt in die Berufsunfähigkeit erforderlich wären, ist in der Regel überhaupt nicht zu denken. Auch die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Versicherungsnehmers decken diese Forderungen nicht ab, da die Leistungen in der Regel auch erheblich geringer ausfallen als das Erwerbseinkommen.

Die mögliche Lösung

Wer einen derartigen Fall als berufsunfähiger Versicherungsnehmer schon einmal erlebt hat, wird wissen, dass guter Rat in der Regel sehr teuer sein kann. Sorgen und Verzweiflung machen sich unter den Versicherungsnehmern sehr schnell breit, da die meisten Versicherungsnehmer nicht wissen, wie sie die Rückforderung des Versicherungsgebers abgelten sollen.

Der § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann durchaus eine Hilfestellung darstellen und viele Sorgen abmildern!

Der § 818 Absatz 3 BGB besagt, dass eine Verpflichtung zum Wertersatz oder zu der Herausgabe als ausgeschlossen anzusehen ist, wenn der Empfänger den Status der „Bereicherung“ nicht mehr innehat. Für den Versicherungsnehmer, der die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung empfangen hat, kann dies durchaus eine gute Argumentationsgrundlage gegenüber dem Versicherungsgeber darstellen. Die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung wurden für die Tilgung der wirtschaftlichen Verpflichtungen – sprich das Bestreiten des Lebensunterhaltes – verwendet und stellen somit keine Bereicherung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.

In diesem Zusammenhang muss allerdings erwähnt werden, dass es von dieser Regelung auch Ausnahmen geben kann. Wenn die Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung wirklich nur für den notwendigsten Lebensunterhalt verwendet wurden dürfte es in der Regel keinerlei Probleme im Zusammenhang mit der Argumentation des § 818 Absatz 3 BGB geben. Sollte der Versicherungsnehmer jedoch außergewöhnliche Ausgaben getätigt haben und für sich Luxusartikel mit hohem Wert erworben haben dürfte sich die Argumentation mit dem § 818 Absatz 3 BGB als sehr schwierig erweisen. In einem derartigen Fall ist sehr wohl von einer Bereicherung auszugehen, sodass der Versicherungsgeber die Rückforderung der Krankentagegeldleistungen durchaus erfolgreich durchsetzen kann.

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Von einer Bereicherung kann ausdrücklich nicht ausgegangen werden, wenn die Leistungen der Krankentagegeldversicherung zur Schuldenregulierung des Versicherungsnehmers verwendet wurden. In einem derartigen Fall muss jedoch individuell und explizit mit dem Versicherungsgeber argumentiert werden. In der Regel zeigen die Versicherungsgeber mit den Versicherungsnehmern Verständnis im Hinblick auf die Situation, da die Versicherungsnehmer ja auch Kunden bei dem Versicherungsgeber sind. Es ist jedoch nicht möglich, an dieser Stelle eine allgemeingültige Aussage im Hinblick auf das Verhalten des Versicherungsgebers zu tätigen, sodass immer von einer Einzelfallsituation ausgegangen werden muss. Wenn es im Hinblick auf die Krankensituation des Versicherungsnehmers bereits Unstimmigkeiten oder gar vollständige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber gegeben hat dürfte die Bereitschaft zum Verzicht des Versicherungsgebers auf die Rückforderung der Krankentagegeldleistungen bei einem Eintritt in die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers als sehr gering anzusehen sein. In diesem Fall kann nur der Gang zu einem Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer die passende Lösung darstellen, da sich die Versicherungsgesellschaft ihrerseits ebenfalls rechtlich absichern wird.

Wenn Sie eine derartige Fallkonstellation kennen und aktuell auch Streit mit Ihrem Versicherungsgeber haben sollten zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung und entsprechender Kompetenz auf dem Gebiet, sodass unser großes Team aus erfahrenen Fachanwälten Ihnen sehr gern zur Verfügung steht. Wir übernehmen dabei sowohl die Prüfung des aktuell vorliegenden Sachverhalts sowie auch die Kommunikation mit Ihrem Versicherungsgeber, sodass sich in der Regel der Streit auch außergerichtlich sehr schnell beilegen lässt. Sollte dies nicht möglich sein stehen wir Ihnen selbstverständlich auch auf dem Gerichtsweg als starker Partner zur Seite.

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