In dem Rechtsstreit
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Ansprüche wegen von ihr als Rechtsschutzversicherung geleisteter Zahlungen geltend.
Der Beklagte vertrat Versicherungsnehmer der A. Versicherungs AG, deren Schadensabwicklungsunternehmen die Klägerin ist, betreffend Auseinandersetzungen mit Fahrzeugherstellern oder Kreditinstituten im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“. Zudem gründete er eine GmbH, welche ebenfalls Versicherungsnehmer der A. Versicherungs AG vertrat und inzwischen liquidiert ist. Generell gab die Klägerin im „Diesel-Skandal“ bis Oktober 2020 Deckungszusagen für außergerichtliches Tätigwerden von Rechtsanwälten, ab dann jedoch lediglich noch für das gerichtliche Tätigwerden. Der Beklagte erhielt – überwiegend in den Jahren 2018 und 2019 – diverse Zahlungen, unter anderem für sein außergerichtliches Tätigwerden. Auch die GmbH erhielt in „ihren“ Fällen diverse Zahlungen. Die Klägerin hat eine Liste mit 73 betroffenen Verfahren vorgelegt, die teilweise durch den Beklagten und ansonsten durch die GmbH bearbeitet wurden (Anlage K1 = Bl. 20 f. der landgerichtlichen Akte).
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe außergerichtliche Gebühren abgerechnet, obwohl er mit einem außergerichtlichen Tätigwerden nicht beauftragt worden sei. Selbst wenn man solche Aufträge unterstelle, sei das Vorgehen jedoch wegen der Aussichtslosigkeit gütlicher Einigungen unzweckmäßig gewesen.
Zudem hat sie gemeint, der Beklagte habe überhöhte Gebühren abgerechnet, weil er als Grundlage für die Berechnung seiner Tätigkeit den vollständigen Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung angesetzt habe, obwohl die Versicherungsnehmer insoweit keinen Anspruch gehabt hätten. Für Rückzahlungsansprüche gegenüber der GmbH hafte der Beklagte im Wege der Durchgriffshaftung. Die Klägerin könne eine Feststellungsklage erheben, um die Verjährung zu hemmen. Sie habe einen Anspruch auf Auskunft und auf Herausgabe der Handakten gegen den Beklagten.
Der Beklagte hat Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage geltend gemacht und die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat gemeint, er sei hinsichtlich etwaiger Rückzahlungsansprüche gegen die GmbH nicht passivlegitimiert.Im Übrigen sei in den „Diesel-Fällen“ ein außergerichtliches Vorgehen ebensowenig aussichtslos gewesen wie die Geltendmachung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Den klägerischen Rückforderungen stünden auch §§ 814, 242 BGB entgegen. Ein Einsichtsrecht in die Handakten habe die Klägerin nicht, denn dieser lägen bereits die wesentlichen Unterlagen vor. Zudem habe sie die eigenen Versicherungsnehmer befragen können.
Das Landgericht hat zunächst Termin bestimmt auf den 18. März 2025, diesen dann wegen Verhinderung des Klägervertreters auf den 29. April 2025 und wegen Verhinderung des Beklagten sodann auf den 1. April 2025 verlegt. Wegen einer Erkrankung des Klägervertreters ist sodann eine Verlegung auf den 6. Mai 2025 erfolgt. Ausweislich des Protokolls ist der Sach- und Streitstand im Termin „umfassend“ sowie „nochmals umfangreich“ erörtert worden und haben die Parteien – sollte es bis zum 27. Mai 2025 nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen sein – Gelegenheit erhalten, „auch auf die Hinweise im Termin“ bis zum 17. Juni 2025 vorzutragen. Das Gericht hat diese Frist für die Klägerin noch zwei Mal – zunächst bis zum 25. Juni 2025, dann bis zum 27. Juni 2025 – verlängert. Nach einer Stellungnahme vom 27. Juni 2025 hat die Klägerin am 1. Juli 2025, weniger als eine Stunde vor dem Verkündungstermin, einen weiteren Schriftsatz eingereicht, welcher erstmals einen bezifferten Klageantrag enthalten hat.
Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 2025 (Bl. 3 ff. d.A.) sowie auf die Berichtigung vom 1. August 2025 (Bl. 2.823 der landgerichtlichen Akte) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei betreffend den Feststellungsantrag zur Erstattungspflicht eines Differenzbetrags wegen der Annahme überhöhter Streitwerte unzulässig. Die Klägerin hätte insoweit eine Leistungsklage erheben können. Der Beklagte habe seinerzeit die Höhe von Nutzungsentschädigungen nicht ermittelt. Die Klägerin hätte die Versicherungsnehmer dazu befragen können; sämtliche weiteren relevanten Informationen habe sie gehabt. Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin Ansprüche auf die Unzweckmäßigkeit eines außergerichtlichen Vorgehens stütze, denn anhand der vorliegenden Informationen habe die Klägerin ihren Anspruch beziffern können. Ohnehin sei die Klage insgesamt unbegründet. Die Klägerin habe das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeiten – eine fehlende Beauftragung des dazu substantiiert vortragenden Beklagten durch die Versicherungsnehmer – nicht beweisen können. Beweis habe sie erst nach der mündlichen Verhandlung und damit verspätet im Sinne von § 296a ZPO angeboten. Zudem sei bei der gebotenen Betrachtung ex ante ein außergerichtliches Vorgehen nicht unzweckmäßig gewesen. Die Geltendmachung des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung sei ex ante nicht aussichtslos gewesen. Entscheidend sei insoweit auch nicht, ob aussichtlose Ansprüche verfolgt worden seien, sondern ob der Beklagte Beratungspflichten verletzt habe, was die Klägerin nicht dargelegt habe. Ein Herausgabe- oder Einsichtsanspruch scheitere daran, dass der Beklagte aus der Geschäftsbesorgung nur drittgerichteten Schriftverkehr gemäß
§ 667 BGB „erlangt“ habe, welcher der Klägerin bereits bekannt sei, nicht jedoch Kommunikation mit seinen Mandanten. Diese sei nicht Inhalt einer Handakte. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, denn sämtliche Fragen seien in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden, bevor ausreichende Schriftsatzfristen gesetzt – und für die Klägerin mehrfach verlängert – worden seien. Die Klageänderung vom 1. Juli 2025 sei wegen Verspätung nach § 296a ZPO unzulässig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 2. Juli 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 4. August 2025, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 2. Oktober 2025 an diesem Tag begründet.
Die Klägerin stellt nunmehr hinsichtlich der angeblich sämtlich durch den Beklagten persönlich bearbeiteten Fälle einen bezifferten Leistungsantrag betreffend die Rückforderung außergerichtlicher Geschäftsgebühren für 15 Verfahren (siehe Anlage BK 1 = Bl. 337 d.A.). Betreffend die durch die GmbH bearbeiteten Fälle behält sie den Feststellungsantrag bei. Hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend überhöhte Streitwerte stellt die Klägerin weiterhin auf sämtliche durch den Beklagten und die GmbH bearbeitete Fälle ab und erweitert den Antrag dahingehend, dass er auch Fälle erfasst, in denen aus anderen Gründen als dem Nichtabzug einer Nutzungsentschädigung ein überhöhter Streitwert abgerechnet worden sei. Betreffend die Auskunft und Herausgabe von Handakten beschränkt die Klägerin den Antrag durch die Bezugnahme auf die Anlage BK 8 (Bl. 369 d.A.) anstelle der Anlage K1 auf die Fälle der GmbH.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden. Es habe keine Hinweise erteilt oder jedenfalls solche nicht aktenkundig gemacht, so dass die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung erst nach längerem Zögern überhaupt Anträge gestellt habe, durch das Urteil überrascht worden sei. Sie hätte sonst einen Leistungsantrag gestellt und Beweise für eine fehlende Beauftragung angeboten. Zudem hätte das Landgericht ihre Stellungnahmefrist – nachdem beide Seiten ein Grundverständnis für eine gütliche Einigung gefunden gehabt hätten – noch weiter verlängern und auf den Schriftsatz vom 1. Juli 2025 die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.
Die klägerischen Anträge seien zulässig. Insbesondere bestehe hier kein Vorrang der Leistungsklage. Der Beklagte habe insbesondere Informationen zu den Beauftragungsdetails zurückgehalten. Auch hätten Informationen über Kilometerstände gefehlt. Zudem habe die Klägerin die Feststellungsklage erheben müssen, um die Verjährung zu hemmen.
Infolge einer „durchgehenden Vermischung“ beziehungsweise des Fehlens einer eindeutigen Zuordnung sei der Beklagte auch für Fälle der GmbH passivlegitimiert. Der Beklagte habe teils Ansprüche der GmbH geltend gemacht. Beide hätten Kostennoten des jeweils Anderen verschickt. Aus Empfängersicht sei keine klare Trennung gegeben. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beklagte auch in GmbH-Fällen persönlich mandatiert gewesen sei und jedenfalls mithafte. Zudem komme eine Durchgriffshaftung in Frage, denn der Beklagte könne sich nicht auf das Trennungsprinzip gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG berufen.
Zur Erstattung vereinnahmter Geschäftsgebühren sei der Beklagte verpflichtet, weil er sich von vornherein einen unbedingten Klageauftrag habe erteilen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Indizien: Die vorgerichtlichen Anschreiben hätten angesichts einer Frist von 30 Tagen für ein Anerkenntnis und einer Auskunftsbitte „zur Vorbereitung einer Klage“ erkennbar nicht auf eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit abgezielt, zumal der Beklagte nie Vergleichsbereitschaft signalisiert oder um Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages gebeten, sondern eine Klage angedroht habe. In mehreren Verfahren habe der Beklagte zudem zeitgleich Deckung sowohl für ein außergerichtliches als auch für ein gerichtliches Vorgehen angefragt. Soweit dem Beklagten eine schriftliche Vollmacht ausgestellt worden sei, habe diese sich auf außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen bezogen. Der in den Kostennoten angegebene Leistungszeitraum sei für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit regelmäßig deckungsgleich. Zu einer Befragung der Versicherungsnehmer sei die Klägerin nicht verpflichtet. Eine solche sei auch wegen des Zeitablaufs nicht ergiebig. Ferner habe der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast zu den Beauftragungen nicht genügt. Ihm solle gemäß §§ 421 ff. ZPO die Vorlage diverser Unterlagen aufgegeben werden.
Jedenfalls sei das außergerichtliche Vorgehen unzweckmäßig gewesen, so dass mangels Erforderlichkeit keine Leistungspflicht der Klägerin bestanden habe. Der Beklagte habe sich entsprechende Aufträge nur im Falle von Erfolgsaussichten erteilen lassen dürfen. Zu annähernd hundert Prozent habe das außergerichtliche Vorgehen keinen Mehrwert gehabt. Zum Ausschluss eines – ohnehin nicht zu besorgenden – Anerkenntnisses hätte ein nicht kostenauslösendes vorbereitendes Schreiben genügt. Die Erwartung, die Hersteller würden vorgerichtlich technische Details offenbaren, sei lebensfremd. Der Beklagte habe gleichwohl ein außergerichtliches Vorgehen empfohlen und dadurch seine Beratungspflicht verletzt.
Betreffend zu hoch angesetzte Streitwerte gehe es nunmehr „vordergründig“ um Fälle, in denen der Beklagte abweichend vom gerichtlichen Streitwert einen zu hohen Streitwert angesetzt habe. Die Klägerin trägt insoweit erstmals die Umstände eines Falles vor, in welchem dies so erfolgt sei. Es sei aber abgesehen davon auch unvertretbar gewesen, Nutzungen nicht anzurechnen.
Betreffend Auskunft und Herausgabe seien die begehrten Informationen zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich, unter anderem im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Beauftragung gegebenen Kilometerstand des Fahrzeugs. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sich in den Handakten kein weiteres Material von Bedeutung befände. Etwa Korrespondenz mit den Herstellern könne Anhaltspunkte für die Unzweckmäßigkeit des außergerichtlichen Vorgehens liefern.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 2025, Az.: 9 0 1563/24, berichtigt mit Beschluss vom 1. August 2025, abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die A. Versicherungs-AG, Königinstr. 28, 80802 München, Amtsgericht München HRB 75727, einen Betrag in Höhe von EUR 10.642,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der A. Versicherungs-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich in den in Anlage BK 8 aufgeführten Versicherungsfällen daraus ergibt, dass die …
a) eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl keine separate vorgerichtliche Beauftragung vorlag
oder
b) eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abgerechnet und erhalten hat, obwohl eine separate vorgerichtliche Interessenverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig war;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der A. Versicherungs-AG den jeweiligen Differenzbetrag zu erstatten, der sich daraus ergibt, dass der Beklagte in den von ihm bzw. der … abgerechneten und von der Klägerin beglichenen Kostennoten in den in Anlage K1 aufgeführten Versicherungsfällen einen überhöhten Gegenstands- bzw. Streitwert angesetzt hat;
4. den Beklagten zu verurteilen, der A. Versicherungs-AG jedenfalls in Textform und anhand eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen sich in den Handakten der in Anlage BK 8 aufgeführten Mandatsverhältnisse befinden, die gemäß dieser Auskunft verfügbaren Unterlagen in Kopie an die A. Versicherungs-AG herauszugeben und dieser Einsicht in die vollständigen Handakten der in Anlage BK 8 aufgelisteten Mandate zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er moniert, dass die Klägerin entgegen § 531 Abs. 2 ZPO neuen Vortrag in die Berufungsinstanz einbringe und ihre Anträge unzulässig erweitere, insbesondere indem sie darauf abstelle, dass der Beklagte auch unabhängig vom fehlenden Abzug einer Nutzungsentschädigung überhöhte Streitwerte abgerechnet habe. Zudem umfassten die neuen Anträge nunmehr erstmals Fälle, in denen die GmbH – und nicht der Beklagte – Zahlungen erhalten habe. Selbst wenn man von einer Zulässigkeit der neuen Anträge ausginge, seien die insoweit etwa zugrundeliegenden Ansprüche angesichts der erstmaligen Geltendmachung im Jahr 2025 jedenfalls verjährt.
Für die Feststellungsanträge fehle wegen der Bezifferbarkeit – erkennbar an der nunmehr erfolgten Bezifferung betreffend Zahlungen an den Beklagten, was auch betreffend die GmbH genauso möglich gewesen wäre – das Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin frühere Kilometerstände dafür benötige, um die Folgen der Nichtberücksichtigung von Nutzungsentschädigungen zu quantifizieren, hätte sie diese bei den Versicherungsnehmern erfragen können.
Auch seien die Anträge zu unbestimmt. Es fehle insbesondere an einer konkreten Darstellung des jeweils behaupteten Mandatsverhältnisses, an einer individualisierten Schilderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Einzelfall und an der Bezeichnung der im Einzelfall angegriffenen Rechnungen.
Soweit die GmbH Zahlungen erhalten habe, sei der Beklagte ohnehin nicht passivlegitimiert. Eine Vermischung zwischen dem Beklagten und der GmbH habe es nicht gegeben, vielmehr eine strikte und transparente Trennung in jeglicher Hinsicht und lediglich einzelne Übernahmen von Mandaten. Auch ein Rechtsformmissbrauch liege nicht vor. Die GmbH sei eine Projektgesellschaft zur spezialisierten Bearbeitung der „Dieselfälle“ gewesen. Ein anderer Rechtsschein sei nicht gesetzt worden. Eine Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH habe der Beklagte nicht übernommen; er habe die Fälle der GmbH auch nicht „abgewickelt“ oder „fortgeführt“.
Die durch die Berufungsbegründung vorgenommene Trennung in Zahlungen an den Beklagten und an die GmbH sei nur vermeintlich korrekt – tatsächlich enthalte die Anlage BK 1 auch Zahlungen an die GmbH und bilde auch ansonsten nicht die tatsächlich erfolgten Zahlungen ab. Es fehle eine substantiierte Darstellung der Zahlungsflüsse im jeweiligen Einzelfall.
Verfahrensfehler des Landgerichts lägen nicht vor. Dieses habe Hinweise erteilt – wie die Klägerin selbst in einem späteren Schriftsatz bestätigt habe – und der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Reaktion gegeben. Weitere Fristverlängerungen seien nicht veranlasst gewesen. Auch seien Hinweise nur betreffend Aspekte erforderlich, welche der Aufmerksamkeit der Parteien entgangen sein könnten. Hier habe der Beklagte auf sämtliche entscheidungsrelevanten Aspekte ausführlich und deutlich aufmerksam gemacht. Die Klägerin wiederum habe betont, weiterer Vortrag sei ihr nicht möglich oder unzumutbar. Ein etwaiger Verfahrensfehler wäre daher jedenfalls nicht kausal gewesen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten gewesen. Die Klägerin hätte ohne weiteres innerhalb der großzügigen Frist – und nicht erst wenige Tage später – auf eine Leistungsklage umstellen können. Der neue Antrag sei daher nicht unverschuldet verspätet gewesen. Hilfsweise sei das landgerichtliche Urteil jedenfalls nur teilweise aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Beklagte die außergerichtliche Geschäftsgebühr – etwa wegen eines unbedingten Klageauftrags – ohne Rechtsgrund erlangt habe. Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast treffe den Beklagten, der zu seiner separaten – zunächst lediglich für die außergerichtliche Tätigkeit erfolgten – Beauftragung („zweistufiges Vorgehen“) vorgetragen habe, nicht. Eine solche bestehe allenfalls bei einem unbestimmten Rechtsgrund. Hier sei der Rechtsgrund mit der Beauftragung jedoch bekannt. Auch müsse der Beklagte keine Unterlagen gemäß §§ 421 ff. ZPO vorlegen. Den entsprechenden Antrag stelle die Klägerin erstmals zweitinstanzlich und damit verspätet. Zudem umgehe sie so den rechtskräftig abgewiesenen Auskunftsanspruch und betreibe eine unzulässige Ausforschung. Ohnehin sei dem Beklagten die beantragte Vorlage unmöglich, weil die begehrten Unterlagen nicht existierten.
Nach wie vor halte die Klägerin keinen Vortrag zu den Einzelfällen, in denen es jeweils einer Gesamtschau sämtlicher Umstände bedürfe, sondern stelle einen pauschalen Generalverdacht auf. Diesen baue sie auf, indem sie einzelne Indizien aus bestimmten Fällen „herauspicke“ und verallgemeinere, wobei sie unberücksichtigt lasse, dass in keinem der sehr unterschiedlich gelagerten Fälle mehrere Indizien vorlägen, sondern vielmehr meist mehrere Gegenindizien zu berücksichtigen seien (siehe dazu im Einzelnen S. 152 ff. der Berufungserwiderung = Bl. 536 ff. d.A.).
Ferner sei das außergerichtliche Vorgehen bei der gebotenen Betrachtung ex ante nicht unzweckmäßig gewesen. Dieses Vorgehen habe allgemeiner Berufspraxis entsprochen. Außergerichtliche Einigungsversuche seien nicht aussichtslos gewesen. Auch der erkennende Senat habe ein außergerichtliches Vorgehen als zweckmäßig und sinnvoll anerkannt (Verweis u.a. auf die Entscheidungen in den Sachen 4 U 257/19 und 4 U 274/19). Es habe ein reales Kostenrisiko gemäß § 93 ZPO bestanden, welches durch das außergerichtliche Tätigwerden eliminiert worden sei. Zudem habe der Beklagte auf diesem Wege versucht, technische Informationen einzuholen. Jedenfalls fehle weiterhin jeder klägerische Vortrag zur Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten für einen bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Ein auf eine etwaige Unzweckmäßigkeit gestützter Anspruch aus § 812 BGB komme nicht in Frage.
Die nicht um eine Nutzungsentschädigung gekürzte Geltendmachung der Ansprüche der Versicherungsnehmer sei bei der gebotenen Betrachtung ex ante – angesichts zahlreicher zusprechender Entscheidungen im streitgegenständlichen Zeitraum – nicht aussichtslos und daher aus anwaltlicher Vorsicht geboten gewesen. Soweit der Beklagte für die Versicherungsnehmer den vollen Kaufpreis geltend gemacht habe, habe er diese vorab über die Prozessrisiken aufgeklärt. Zudem fehle auch hier Vortrag zur Kausalität. Bei rechtsschutzversicherten Mandaten sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Mandant sich auch für ein risikobehaftetes Vorgehen entscheide, wenn dieses für ihn wirtschaftlich vorteilhafter sei, da er die Kosten der Rechtsverfolgung nicht selbst trage. Sonstige angebliche Falschabrechnungen habe die Klägerin nicht substantiiert. Im einzigen von der Klägerin insoweit benannten Fall sei korrekt abgerechnet worden, denn die Klägerin habe übersehen, dass das Gericht dort den Streitwert gestaffelt festgesetzt habe.
Auskunft und Herausgabe begehre die Klägerin nunmehr nur noch betreffend Fälle der GmbH, hinsichtlich derer es bereits an der Passivlegitimation des Beklagten fehle. Ohnehin habe der Beklagte sämtliche zumutbaren Auskünfte bereits erteilt. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft.
Sämtliche klägerischen Ansprüche seien zudem verjährt, denn die Klägerin habe ab 2020 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt beziehungsweise hätte anderenfalls die Versicherungsnehmer befragen können und müssen. Neue, verjährungsrelevante Erkenntnisse nach 2020 habe die Klägerin weder dargetan noch belegt. Vielmehr hätte sie unter Zugrundelegung ihres Vortrags bereits mit Eingang der Deckungsanfrage Nachforschungen anstellen müssen, zumal es sich bei ihr um einen kundigen größeren Marktteilnehmer handele. Jedenfalls sei der vor der Bezifferung stattdessen gestellte Feststellungsantrag zu unbestimmt gewesen und habe die Verjährung nicht hemmen können. Die Klägerin gestehe nunmehr ferner ein, dass sie die Verfahrensakten vor Klageerhebung nicht habe sichten können. Die missbräuchliche Einreichung einer inhaltlich ungeprüften Klage bewirke aber keinen Schutz durch Hemmung.
Schließlich stünden auch § 814 und § 242 BGB der Geltendmachung klägerischer Ansprüche entgegen. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass diese bereits bei Auszahlung über sämtliche Umstände im Bilde gewesen sei. Insbesondere trage sie vor, für sie sei es „nebulös“ gewesen, ob der Beklagte oder die GmbH Leistungen erbracht habe – gleichwohl habe sie an den jeweiligen Rechnungsersteller ausgezahlt. Der Klägerin sei es mithin nach ihrem eigenen Vortrag „egal“ gewesen, wer abgerechnet habe. Auch habe sie angeblich „erdrückende Indizien“ gegen die Entstehung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gekannt – und gleichwohl gezahlt. Die Klägerin müsse darlegen, auf welcher Tatsachenbasis und aus welchem Grund sie von einer Zahlungspflicht ausgegangen sein wolle. Die gezahlten Beträge nach dem Motto „decke und regressiere“ nun zurückzufordern, sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin würde den Nutzen schneller, pauschaler Regulierung behalten, das hierfür übernommene Erkenntnis- und Prüfungsrisiko jedoch ex post dem Anwalt aufbürden.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und – entgegen der Einschätzung des Beklagten – hinreichend begründet worden. Den im Hinweisbeschluss vom 21. November 2025 gegen die Zulässigkeit der dortigen Berufung geäußerten Bedenken des Oberlandesgerichts München (Az. 15 U 2461/25 Rae e, bislang nicht veröffentlicht, Bl. 1.034 ff. d.A.), die den einzelnen Rückforderungen zugrundeliegenden Sachverhalte seien nicht hinreichend dargestellt, sondern es seien lediglich exemplarische Ausführungen erfolgt, schließt sich der Senat für die vorliegende Fallkonstellation nicht an (ohne den Sachvortrag im dortigen Fall zu kennen). Dass die Klägerin hier anhand von Beispielen verallgemeinernde Behauptungen aufstellt, führt nicht dazu, dass die Berufung nicht hinreichend begründet wäre. Die Frage, ob diese Verallgemeinerungen tragfähig sind und ob in der Folge hinreichende Darlegungen für die Begründetheit der Ansprüche vorliegen, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Berufung.
In der Sache hat die Berufung jedoch nach einstimmiger vorläufiger Würdigung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
1.
a)
Die Klägerin hat die Klage zweitinstanzlich erstmals dahingehend erweitert, dass sie mit dem Antrag zu 3.) generell Ansprüche wegen angeblich überhöhter Abrechnungen des Beklagten geltend macht. Damit hat sie sich von der bisherigen Beschränkung ihres Antrags gelöst, dass zu hohe Streitwerte nur insoweit zugrunde gelegt worden seien, als bei der Geltendmachung der Ansprüche der Versicherungsnehmer keine anzurechnenden Vorteile in Abzug gebracht worden seien. In der Folge sind von dem klägerischen Antrag nun erstmals auch Fälle umfasst, in denen unabhängig von der Frage der Nutzungsentschädigung – etwa aufgrund eines Fehlers des Beklagten – ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden sein könnte.
Diese Klageerweiterung ist nicht zulässig, so dass die Berufung insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist (MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 2025, § 533, Rn. 20). Die Voraussetzungen von § 533 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO eingewilligt. Ob die Klageerweiterung sachdienlich ist, was mit Blick darauf, dass ein ohnehin bereits sehr umfangreiches Verfahren (rund 3.000 Blatt landgerichtliche Akte) um eine zusätzliche Facette erweitert wird, bezweifelt werden könnte, kann dahinstehen, denn jedenfalls kann die Entscheidung insoweit nicht auf die ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden. Erstinstanzlich spielten fehlerhaft überhöhte Abrechnungen keine Rolle und wurde dazu auch nicht vorgetragen. Weshalb nunmehr neuer Vortrag dazu zulässig sein sollte, hat die Klägerin nicht erläutert. Der einzige von ihr genannte Beispielsfall hätte bei gründlicher und rechtzeitiger Prüfung den nun gehaltenen Vortrag bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ermöglicht.
Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen, dass es für den Antrag ohnehin am Feststellungsinteresse fehlen dürfte (die Klägerin benennt nur einen einzigen Fall einer fehlerhaften Abrechnung und führt aus, solche Fälle seien „nicht häufig“ vorgekommen; siehe betreffend den restlichen Antrag zu 3.) noch die Ausführungen unten, 2. b)) und dass nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung überdies Bedenken gegen die Begründetheit bestehen (wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, wegen der im konkret genannten Fall tatsächlich erfolgten gestaffelten Streitwertfestsetzung und weil Ende des Jahres 2024 Verjährung eingetreten sein könnte).
b)
Im Übrigen dürften die durch die Antragsumstellungen vorgenommenen Klageänderungen die Voraussetzungen von § 533 ZPO erfüllen.
Keine Bedenken bestehen insbesondere dagegen, dass die Klägerin nunmehr auch explizit Fälle in ihre Anträge mit aufnimmt, in welchen die GmbH Zahlungen erhalten habe, nachdem sich die erstinstanzlichen Anträge nach ihrem Wortlaut noch auf Beträge bezogen haben, welche „die Beklagte“ erhalten habe. Die Klägerin hatte anfangs nicht zwischen Fällen betreffend den Beklagten und solchen betreffend die GmbH differenziert und auch später den Wortlaut ihrer Anträge nicht angepasst, wollte aber ersichtlich – besonders gut erkennbar an den erstinstanzlichen Diskussionen um die Passivlegitimation des Beklagten bei Fällen der GmbH – sämtliche Fälle bereits erstinstanzlich zum Streitgegenstand machen.
2.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a)
Der Antrag zu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin kann die bezifferten Beträge betreffend das abgerechnete und diesem vergütete außergerichtliche Tätigwerden des Beklagten nicht verlangen.
aa)
Ein Anspruch aus § 812 BGB, der sich aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer ergeben könnte, ist nicht gegeben.
Ein rechtlicher Grund für das Vereinnahmen der außergerichtlichen Gebühren würde nur dann fehlen, wenn der Beklagte dazu nicht – oder lediglich neben einem unbedingten Klageauftrag – beauftragt worden wäre. Der Beklagte hat zu den erfolgten Beauftragungen (zunächst erteilte Aufträge für das außergerichtliche Tätigwerden, sodann nach erneuter Rücksprache Aufträge für das gerichtliche Vorgehen) hinreichend vorgetragen. Weitergehende Darlegungslasten bestünden allenfalls in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines unbestimmten Rechtsgrundes. Das Fehlen des rechtlichen Grundes muss die Klägerin beweisen. Ein solcher Beweis ist ihr weder durch die von ihr vorgetragenen Indizien gelungen noch hat sie sonst in berücksichtigungsfähiger Weise Beweis angeboten.
Das einzige Beweisangebot dazu erfolgte erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1. Juli 2025 nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht ließ es deshalb gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Aus diesem Grund ist die Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO zulässig, welche hier nicht vorliegen.
Ein Verfahrensmangel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Entscheidung des Landgerichts, den außerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist gehaltenen Vortrag unberücksichtigt zu lassen, frei von Ermessensfehlern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 – IX ZR 54/13 –, Rn. 3, zitiert nach juris). In der Folge hat das Landgericht zu Recht von einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO abgesehen.
Denn der Klägerin ist nicht zu folgen, soweit sie unterbliebene Hinweise des Landgerichts moniert. Ausweislich des Protokolls der Verhandlung wurde der Sach- und Streitstand mehrfach umfassend erörtert. Inwiefern die Klägerin weitere konkrete Hinweise benötigt hätte, hat sie nicht überzeugend erläutert. Betreffend das Erfordernis eines Beweisangebots bestand jedenfalls ersichtlich keine solche Notwendigkeit. Denn der Beklagte hatte vorab längst vorgetragen, dass die Klägerin das Fehlen eines Rechtsgrundes würde beweisen müssen, wofür die vorgetragenen Indizien nicht ausreichten (siehe dazu etwa S. 13 ff. der Klageerwiderung = Bl. 63 ff. der landgerichtlichen Akte, S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 27. März 2025 = Bl. 605 ff. der landgerichtlichen Akte und S. 26 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2025 = Bl. 1.042 der landgerichtlichen Akte). Daher musste die Klägerin auch ohne zusätzlichen gerichtlichen Hinweis mit der Möglichkeit rechnen, dass der Anspruch nicht zuerkannt werden würde, wenn sie keinen Beweis anbieten würde. Letztlich zeigt auch das sodann erfolgte Beweisangebot im Schriftsatz vom 1. Juli 2025 – lediglich gut einen Werktag nach dem Ablauf der mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist –, dass der Klägerin das Erfordernis eines Beweisangebots sehr wohl bewusst war. Sie trägt nicht vor, weshalb sie erst im Nachgang zu dieser Erkenntnis gelangt sein möchte.
Auch beruht die fehlende rechtzeitige Geltendmachung entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO auf einer Nachlässigkeit der Klägerin. Diese hatte angesichts des bereits mehrfach nach hinten verlegten Termins und innerhalb der mehrfach in jedenfalls insgesamt ausreichender Weise verlängerten Stellungnahmefrist ausreichend Gelegenheit, Beweis anzubieten. Sie hat nicht erläutert, weshalb sie damit bis zum 1. Juli 2025 zugewartet hat.
Danach kann dahinstehen, ob das Beweisangebot überhaupt ausreichend war, um in eine Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin bot als Beweis für einen unbedingten Klageauftrag „Zeugenvernehmung der jeweiligen Versicherungsnehmer in den im Anlagenkonvolut K 28 aufgelisteten Verfahren“. In der Anlage K28 (Bl. 2.758 der landgerichtlichen Akte) befindet sich eine Tabelle mit einigen Namen ohne ladungsfähige Anschrift, darunter auch juristische Personen, die als Zeuge nicht vernommen werden können. Da die Klägerin selbst eingesteht, die Versicherungsnehmer nicht einmal zu dem Beweisthema befragt zu haben, handelt es sich zudem um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Klägerin zweitinstanzlich überhaupt an diesem Beweisangebot festhält, wenn sie nun selbst vorträgt, eine Befragung der Versicherungsnehmer sei „nicht ergiebig“ (S. 38 der Berufungsbegründung = Bl. 82 d.A.), und den Beweis vielmehr durch Indizien zu führen versucht.
Ob sich die Klägerin überhaupt auf eine Beweisführung durch Indizien berufen kann, wenn sie noch nicht einmal die Versicherungsnehmer zum tatsächlichen Ablauf befragt, erscheint dem Senat sehr fraglich. Denn sie kann aus übergegangenem Recht nicht mehr verlangen als die Versicherungsnehmer selbst es könnten. Diese müssten aber zumindest ihr Wissen dazu vortragen, dass es nach ihrer Erinnerung an einer Beauftragung fehlt, anstatt diesen Vortrag zurückzuhalten und bloß Indizien aufzulisten.
Davon abgesehen fehlt den von der Klägerin benannten Indizien aber auch der Einzelfallbezug. Die Klägerin nennt jeweils einzelne Umstände betreffend manche der abgerechneten Geschäftsgebühren und zieht dann einen verallgemeinernden Schluss auf eine fehlende Beauftragung, als ob in sämtlichen Einzelfällen sämtliche Indizien vorgelegen hätten. Dies ist ausweislich des substantiierten Gegenvortrags des Beklagten keineswegs der Fall gewesen. Vielmehr liegen in zahlreichen Fällen gerade Abläufe vor, welche gerade nach der Logik der Klägerin indiziell für eine Beauftragung sprechen.
Beispielhaft zu nennen sind etwa
– lange Zeiträume zwischen Deckungsanfrage und Klageeinreichung,
– nur für den außergerichtlichen Bereich erteilte Deckungszusagen,
– lediglich ausnahmsweise parallele gleichstufige Deckungsanfragen für das außergerichtliche und das gerichtliche Tätigwerden (welche wegen ihres möglichen „Vorratscharakters“ keinen zwingenden Schluss auf einen unbedingten Klageauftrag zulassen, zumal es dann auch sicherlich keine klägerischen Deckungszusagen für das außergerichtliche Tätigwerden gegeben hätte beziehungsweise in solchen Fällen generell nie Deckungszusagen erteilt werden würden), wohingegen sonst regelmäßig auf den vorgerichtlichen Bereich beschränkte Deckungszusagen eingeholt wurden,
– die schriftliche Bestätigung der Beauftragung durch einen Versicherungsnehmer, während die Klägerin sich offenbar nicht einmal bei den Versicherungsnehmern erkundigt hat, inwieweit diese beauftragten,
– die aus den Anspruchsschreiben teilweise hervorgehende Vergleichsbereitschaft, welche auch zu mindestens einem Vergleichsangebot eines Dieselherstellers führte und welche teils sogar in den durch die Klägerin als Anlagen zur Berufungsbegründung eingereichten Schreiben (siehe das Schreiben an die Mercedes-Benz Bank AG vom 7. Mai 2019 = Bl. 239 d.A.) dokumentiert ist,
– die aus den Anspruchsschreiben und aus den Deckungsanfragen teilweise hervorgehende Unsicherheit, ob die Ansprüche nach Auskunftserteilung überhaupt weiterverfolgt werden sollen (siehe S. 31 f. des Schriftsatzes vom 5. Mai 2025 = Bl. 1.047 f. der landgerichtlichen Akte: „Sollten wir unserer Mandantschaft aufgrund einer unwahren Beantwortung von der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche abraten und sich die Unwahrheit Ihrer Antwort nachträglich herausstellen, so werden wir gegen die jeweiligen Unterzeichner und die Vorstandsmitglieder Strafanzeige und -antrag wg. des (versuchten) Betruges gemäß § 263 StGB stellen.“, „Vor diesem Hintergrund ist es beabsichtigt, klagevorbereitend Auskünfte und Bestätigungen von der Herstellerin einzuholen, was unter Umständen auch dazu führen könnte, dass von einer Klage zunächst Abstand genommen werden soll.“),
– die kaum je bereits zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens erteilte Prozessvollmacht,
– die fehlende Geltendmachung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr durch den Beklagten in einzelnen – nicht streitgegenständlichen – Fällen, in denen tatsächlich keine außergerichtliche Beauftragung vorlag, was zumindest zeigt, dass der Beklagte – der nach klägerischer Darstellung stets gleich vorgegangen sein soll – nicht schematisch Deckungszusagen trotz fehlender Beauftragung einholte,
– und das teilweise Fehlen von Klageandrohungen in den Anspruchsschreiben (wobei Klageandrohungen umgekehrt auch eine leere Drohung als „Stilmittel“ sein können – vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/24 –, Rn. 8, zitiert nach juris – und hier teilweise so formuliert waren, dass den Versicherungsnehmern gegebenenfalls eine gerichtliche Geltendmachung anzuraten sein würde – was bei einem bereits erteilten Klageauftrag naturgemäß nicht erforderlich wäre, vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – III ZR 304/14 –, Rn. 34, zitiert nach juris).
Demgegenüber haben die Indizien einer in wenigen Einzelfällen vorliegenden einheitlichen Vollmacht für gerichtliches und außergerichtliches Tätigwerden – vom Beklagten plausibel erklärt insbesondere mit der Verwendung einer erst nach dem außergerichtlichen Anspruchsschreiben ausgestellten und von der Mandatierung völlig unabhängigen (siehe dazu: BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 264/19 –, Rn. 21 m.w.N., zitiert nach juris) Standardvollmacht – sowie eines angeblich identischen Leistungszeitraums ein vergleichsweise geringes Gewicht. Tatsächlich war der Leistungszeitraum des außergerichtlichen und des gerichtlichen Tätigwerdens ausweislich der Rechnungen des Beklagten in keinem Fall identisch, sondern wurde in den jeweiligen Rechnungen lediglich in wenigen Ausnahmefällen – insoweit teilweise unstreitig und daher auch als neuer zweitinstanzlicher Vortrag berücksichtigungsfähig, vom Beklagten plausibel mit einem fehlerhaften softwarebedingten Automatismus erklärt (S. 195 ff. der Berufungserwiderung = Bl. 579 ff. d.A.) – derselbe Beginn des Leistungszeitraums angegeben.
Letztlich kann eine Gewichtung der Aussagekraft der einzelnen Indizien hier aber unterbleiben, weil die Klägerin für keinen einzigen Fall umfassend dargelegt hat, welche Indizien dort vorliegen und weshalb diese die Annahme tragen sollten, es fehle an einer Beauftragung. Es ist – wie bereits der Beklagte sehr deutlich gemacht hat – nicht die Aufgabe des Gerichts, die Einzelfallumstände selbst aus Anlagen zusammenzusuchen und sodann trotz fehlenden Vortrags eine Gesamtwürdigung der in den einzelnen Fällen jeweils vorliegenden Indizien vorzunehmen.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin selbst vorträgt, der Beklagte habe den Versicherungsnehmern die außergerichtliche Geltendmachung empfohlen. Weshalb diese nach der jeweiligen Deckungszusage durch die Klägerin – mithin ohne jedes eigene Kostenrisiko handelnd – dieser Empfehlung ihres Rechtsanwalts nicht hätten folgen und von einer Beauftragung absehen sollen, obwohl sie die (wenn auch möglicherweise geringe) Hoffnung haben konnten, sie würden sich ein Gerichtsverfahren ersparen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert.
bb)
Die Klägerin kann auch keine Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten gemäß
§ 86 VVG, § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB (siehe zur Anspruchsgrundlage: BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –, Rn. 15 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. September 2022 – IX ZR 204/21 –, Rn. 9 ff. m.w.N., zitiert nach juris; siehe auch die Kritik daran bei Woitkewitsch, MDR 2026, S. 147 (148)) wegen einer etwa fehlenden Zweckmäßigkeit des außergerichtlichen Vorgehens geltend machen.
Um einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu haben, müsste ein Schaden der Klägerin kausal auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen. Dies ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Schon eine Pflichtverletzung erscheint fraglich. Nur weil eine Bereitschaft zum Nachgeben bei den Dieselherstellern in den allermeisten Fällen gefehlt haben mag, kam ein solches Nachgeben in Einzelfällen doch vor und war insbesondere vor sowie unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Mai 2020 jedenfalls zunächst nicht völlig unwahrscheinlich. Auch der Bundesgerichtshof hat später etwa ein im Juli 2020 erfolgtes außergerichtliches Tätigwerden in einer „Dieselsache“ als erforderlich anerkannt und klargestellt, dass an die Erforderlichkeit keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2023 – VII ZR 677/21 –, Rn. 29 m.w.N., zitiert nach juris).
Dementsprechend erteilte die Klägerin auch Deckungszusagen – teilweise sogar trotz Anfrage auch betreffend den gerichtlichen Bereich ausdrücklich zunächst beschränkt auf den vorgerichtlichen Bereich, so dass für ein direktes gerichtliches Vorgehen kein Deckungsschutz bestand und ein außergerichtliches Vorgehen schon deshalb zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung erforderlich war (siehe S. 35 f. der Klageerwiderung = Bl. 85 f. der landgerichtlichen Akte und S. 27 f. des Schriftsatzes vom 5. Mai 2025 = Bl. 1.043 f. der landgerichtlichen Akte). Sie änderte ihre Praxis dahingehend erst ab Oktober 2020, als klar wurde, dass die bisherige höchstrichterliche Klärung nicht nennenswert zu größerer Nachgiebigkeit der Fahrzeug- und Motorhersteller geführt hatte. Auch diese Praxis der Klägerin als großer Rechtsschutzversicherung spricht dagegen, die außergerichtliche Inanspruchnahme als von vornherein völlig aussichtslos anzusehen. Vor diesem Hintergrund konnte es als sicherster Weg erscheinen, den Versicherungsnehmern zu raten, die Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen, um sich ein Gerichtsverfahren zu ersparen. Vor allem aber ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Versicherungsnehmer sich dagegen entschieden hätten, wenn der Beklagte sie „optimal“ (im Sinne der Klägerin) beraten und darüber aufgeklärt hätte, dass lediglich sehr geringe Chancen auf ein vorgerichtliches Nachgeben bestünden. Es hätte dann einem rationalen Verhalten entsprochen, die wenn auch geringe Chance auf ein solches Nachgeben wahrzunehmen, weil die Versicherungsnehmer die Kosten dank der Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung ohnehin nicht würden tragen müssen.
cc)
Auf die Frage, ob eine bereits eingetretene Verjährung, Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder aber § 814 BGB einem etwaigen Anspruch entgegen stehen würden, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Allerdings spricht Vieles zumindest für die Verjährung des Anspruchs, denn der Klägerin waren nach ihrem eigenen Vortrag alle nun vorgetragenen maßgeblichen Umstände bereits bei Erteilung der jeweiligen Deckungszusage bekannt. Sie selbst meint, es hätten in jedem Fall „erdrückende Indizien“ gegen eine Beauftragung vorgelegen. Dabei trägt sie nicht vor, diese seien ihr erst nachträglich bekannt geworden, was auch verwundern würde, weil sie diese maßgeblich aus ihr damals vorgelegten Schreiben entnehmen möchte und die Versicherungsnehmer gerade nicht mehr dazu befragt hat. Zudem behauptet sie, die Unzweckmäßigkeit des Vorgehens sei damals bereits „allgemein bekannt“ gewesen (S. 30 des Schriftsatzes vom 30. April 2025 = Bl. 685 der landgerichtlichen Akte), so dass auch die Klägerin als große Rechtsschutzversicherung davon Kenntnis haben musste. Zudem erteilte die Klägerin ab Oktober 2020 keine Deckungszusagen mehr für ein außergerichtliches Tätigwerden in „Diesel-Fällen“, was zeigte, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt von einer aus ihrer Sicht bestehenden Unzweckmäßigkeit überzeugt hatte und damit auch Kenntnis von etwaigen Ansprüchen hatte oder jedenfalls haben musste. Auch insoweit stützt sie ihren Anspruch nicht auf nachträglich bekannt gewordene Umstände. Die Verjährung dürfte daher spätestens Ende des Jahres 2023 eingetreten sein und damit vor einer etwaigen Hemmung durch die Ende des Jahres 2024 erfolgte Einreichung der Klage beziehungsweise vor der Stellung der neuen Anträge erst in der Berufung im Jahr 2025.
Beachtlich ist zudem der Vortrag des Beklagten, die Klägerin würde im Falle einer Rückzahlungspflicht den Nutzen schneller, pauschaler Regulierung behalten, das hierfür übernommene Erkenntnis- und Prüfungsrisiko jedoch ex post dem Anwalt aufbürden. Sie würde sich darüber hinaus auch in den – wenn auch seltenen – Fällen, in denen das außergerichtliche Vorgehen eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung entbehrlich gemacht hat, die gerichtlichen Kosten ersparen und dann von dem außergerichtlichen Vorgehen profitieren. Es erscheint vor diesem Hintergrund problematisch, nachträglich die bereits zugesagte Deckung wieder in Frage zu stellen und so einerseits zunächst etwaige Vorteile abzuschöpfen, um sodann andererseits später die dafür erforderliche Investition zurückzuverlangen, zumal die Deckungszusage ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellt, welches den Rückgriff auf bekannte oder erkennbare Einwendungen abschneidet (Langheid/Rixecker/Rixecker VVG, 2025, § 125 Rn. 7 m.w.N.).
b)
Der Antrag zu 3.) – soweit er nach den obigen Ausführungen (siehe oben, 1. a)) noch zu prüfen ist, mithin betreffend Abrechnungen, welche ausschließlich infolge der Ausklammerung einer Nutzungsentschädigung überhöht gewesen seien (siehe auch den erstinstanzlich gestellten damaligen Antrag zu 2.)) – ist unzulässig.
Für diesen fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem Feststellungsinteresse. Wie aus der Anlage K1 ersichtlich, geht es bei der Gesamtheit der dort aufgeführten Fälle um eine fest identifizierte abgegrenzte Zahl von Fällen, in denen die Klägerin ihre jeweilige Forderung beziffern können müsste.
Wenn man sich einen einzigen Fall beispielhaft herausgreift, lässt sich anschaulich machen, dass die Klägerin lediglich den betroffenen Versicherungsnehmer befragen und sodann gegebenenfalls eine lebensnahe Schätzung vornehmen musste, um ihre Forderung basierend auf der Annahme des so ermittelten damaligen Kilometerstandes sodann zu beziffern. Dies dürfte in wenigen Tagen oder jedenfalls Wochen erledigt sein. Die Ermittlung des Kilometerstandes aus Bequemlichkeit zu unterlassen, lässt kein Feststellungsinteresse entstehen.
Soweit die Klägerin Nachfragen bei den Versicherungsnehmern nicht für aussichtsreich hält, erscheint diese Annahme nicht lebensnah. Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse auch dann, wenn man diese klägerische Sichtweise zu Grunde legt. Denn dann könnte die Klägerin ihre Ansprüche niemals beziffern (mit fortschreitendem Zeitablauf dürften die Aussichten immer schlechter werden) und würde von einem feststellenden Urteil nicht profitieren. Auf eine Herausgabe zusätzlicher Informationen durch den Beklagten braucht die Klägerin nicht zu hoffen, denn sie hat die Klageabweisung betreffend die von ihm persönlich bearbeiteten Fälle rechtskräftig werden lassen und kann auch betreffend die Fälle der GmbH keine Auskunft verlangen (dazu noch sogleich unter c)). Zudem hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, nicht über Informationen zu den Kilometerständen zu verfügen, weil es für ihn auf diese nicht angekommen sei. Die Klägerin hat nicht plausibel erläutert, weshalb der Beklagte Informationen dazu eingeholt und aufgezeichnet haben sollte, obwohl diese für ihn nicht relevant waren.
Was für einen Fall gilt, kann bei einer Vielzahl von Fällen nicht anders beurteilt werden. Insbesondere kann nicht angenommen werden, der Klägerin als großer Rechtsschutzversicherung sei es aus Kapazitätsgründen bis heute nicht möglich gewesen, sich an ihre Versicherungsnehmer zu wenden. Es fällt auch auf, dass die Klägerin noch im am späten Abend desselben Tages übermittelten Schriftsatz vom 27. Juni 2025 (S. 5 = Bl. 2.709 d.A.) kategorisch behauptete, eine Bezifferung jeglicher Ansprüche sei ihr nicht zumutbar, sich dann aber am Morgen des 1. Juli 2025 zu einer Bezifferung doch in der Lage sah.
Ohne dass es noch darauf ankäme, dürfte der Antrag auch nicht begründet sein, denn um einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu haben, müsste ein Schaden der Klägerin kausal auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen. Dies ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Schon eine Pflichtverletzung erscheint fraglich, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt ex ante durchaus nicht abschließend geklärt war, dass die Ansprüche um eine Nutzungsentschädigung zu reduzieren sein würden. Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so hat die Rechtsschutzversicherung großzügig zu verfahren (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 –, Rn. 18 m.w.N., zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund konnte es als sicherster Weg erscheinen, den Versicherungsnehmern zu raten, die Ansprüche vorsichtshalber voll geltend zu machen. Vor allem aber ist nicht dargetan und auch nicht lebensnah begründbar, dass die Versicherungsnehmer sich gegen die volle Geltendmachung entschieden hätten, wenn der Beklagte sie „optimal“ (im Sinne der Klägerin) beraten und darüber aufgeklärt hätte, dass insoweit lediglich geringe Chancen bestünden. Es hätte dann einem rationalen Verhalten entsprochen, die wenn auch geringe Chance auf einen höheren Anspruch wahrzunehmen, weil die Versicherungsnehmer die Kosten dank der Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung ohnehin nicht würden tragen müssen.
Zudem dürften etwaige Ansprüche verjährt sein, denn etwaige Pflichtverletzungen müssten der Klägerin, die jedenfalls nichts zu einer erst später erlangten Kenntnis vorgetragen hat, bereits seit Jahren bekannt sein. Wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Leistung selbst noch meinte, die volle Geltendmachung sei gerechtfertigt, kann sie dem Beklagten nichts vorwerfen. War sie gegenteiliger Ansicht, hatte sie bereits zum Zeitpunkt der Leistung Kenntnis von den Umständen, die einen Schadensersatzanspruch begründeten.
c)
Auch die Anträge zu 2.) und 4.) bleiben erfolglos.
aa)
Der Antrag zu 2.) ist bereits wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, denn die Klägerin könnte ihre Ansprüche beziffern, wie ihr dies betreffend den Antrag zu 1.) auch möglich gewesen ist. Betreffend den Antrag zu 1.) trägt die Klägerin in der Berufungsbegründung (S. 62 = Bl. 106 d.A.) vor, die Bezifferung sei bereits zuvor „theoretisch“ möglich gewesen und nunmehr auf der Basis der vorliegenden Informationen auch erfolgt. Inwiefern für die Fälle der GmbH etwas anderes gelten sollte, ist nicht überzeugend dargelegt. Die in den jeweiligen Fällen vereinnahmten Gebühren sind bekannt. Soweit die Klägerin sich nunmehr noch weiterer, bisher nicht streitgegenständlicher Ansprüche gegen die GmbH berühmt, ist zum einen die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags in der Berufungsinstanz fraglich. Vor allem aber ist nicht verständlich erläutert, weshalb diese Ansprüche nicht beziffert werden können. Die insoweit streitgegenständlichen Fälle sind in der Liste BK 8 abschließend erfasst und die Ansprüche insoweit berechenbar. Soweit Fälle nicht in der Liste BK 8 erfasst sind, so sind sie auch nicht Gegenstand des Antrags zu 2.) und vermögen daher auch kein Feststellungsinteresse für diesen zu begründen.
bb)
Darüber hinaus wäre der Antrag zu 2.) auch unbegründet, weil die Klägerin die Gebühren für das außergerichtliche Tätigwerden nicht zurückverlangen kann. Sie hat weder das Fehlen eines Rechtsgrundes bewiesen noch einen kausal auf einer Pflichtverletzung beruhenden Schaden dargelegt (siehe oben, a)).
cc)
Unabhängig davon fehlt es für den Antrag zu 2.) ebenso wie für den Antrag zu 4.) an der Passivlegitimation des Beklagten.
Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Ansprüche werden begründet mit Handlungen der seinerzeit von ihm gegründeten und mittlerweile liquidierten GmbH (Antrag zu 2.)) beziehungsweise sind auf Unterlagen dieser GmbH gerichtet. Nach dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nach der Liquidation der GmbH noch über solche Unterlagen verfügen sollte, oder falls doch, weshalb er betreffend Unterlagen der GmbH auskunfts- und herausgabepflichtig sein sollte.
Der Beklagte hat nicht neben oder für die GmbH deren Verbindlichkeiten übernommen. Es fehlt bereits jede nach außen gerichtete Rechtshandlung, welche man in dieser Hinsicht verstehen könnte. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Motivation der Beklagte dazu gehabt haben sollte, sich neben der GmbH auch persönlich mandatieren zu lassen oder eine Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH zu übernehmen. Aus seiner Sicht bestand dafür kein Erfordernis. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass irgendein Geschäftspartner oder Mandant der GmbH die Zusammenarbeit mit dieser von einer Haftungsübernahme des Beklagten abhängig gemacht hätte. Dass der Beklagte ohne jegliche Aussicht auf einen Nutzen massive persönliche Nachteile in Kauf genommen haben soll, erscheint lebensfremd. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass die klägerische Argumentation widersprüchlich ist. Zum einen behauptet die Klägerin betreffend eine etwaige Durchgriffshaftung (siehe dazu sogleich bb)), bei der GmbH habe es sich um ein raffiniertes Konstrukt gehandelt, mit welchem sich der Beklagte rechtsmissbräuchlich seiner Verbindlichkeiten habe entledigen wollen. Zum anderen soll der Beklagte jedoch großzügig beziehungsweise unbedarft deren Verbindlichkeiten übernommen haben.
Vor diesem Hintergrund ist eine Übernahme von Verbindlichkeiten nicht etwa dadurch belegt, dass die Klägerin behauptet, es sei „nebulös“ gewesen, wer im Einzelfall wessen Ansprüche geltend gemacht habe.
Die Klägerin trägt dazu im Einzelnen vor (S. 11 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 55 ff. d.A. unter Verweis auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 30. April 2025 = Bl. 675 ff. der landgerichtlichen Akte), der Beklagte habe teils Ansprüche der GmbH persönlich geltend gemacht. Kostennoten der einen rechtlichen Einheit seien mit Schreiben der anderen verschickt worden und umgekehrt. Die Endabrechnung enthalte dann wiederum die Kostennoten beider rechtlicher Einheiten. Auch habe der Beklagte Ansprüche der GmbH weiterverfolgt und somit die Mandate übernommen beziehungsweise abgewickelt. Auch der Außenauftritt spreche für eine Haftung des Beklagten, der nicht zwischen seinen und den Fällen der GmbH differenziert habe.
Der Beklagte entgegnet dazu (S. 76 ff. der Berufungserwiderung = Bl. 460 ff. d.A., siehe auch S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 5. Mai 2025 = Bl. 1.027 ff. der landgerichtlichen Akte und S. 166 ff. des Schriftsatzes vom 17. Juni 2025 = Bl. 1.267 ff. der landgerichtlichen Akte) insbesondere, dass die Bankkonten getrennt gewesen seien, dass sich der Briefkopf unterschieden habe sowie dass abweichende Aktenzeichen und Rechnungsnummern existiert hätten. Etwaige Überschneidungen hätten seltene Mandatswechsel – nicht etwa Mandatsübernahmen, sondern die Erteilung neuer Mandate – betroffen. Einzelne Abrechnungsfehler seien im Massengeschäft nicht unüblich. Die Zuordnung der Leistungen anhand transparenter Rechnungen und Konten sei jederzeit möglich gewesen. Die Klägerin habe keinen konkreten Einzelfall benennen können, in dem das nicht gelungen wäre. Vielmehr mache die nunmehr in der Berufungsinstanz erfolgte Unterteilung in getrennte Listen (BK 1 und BK 8) deutlich, dass eine Zuordnung möglich sei.
Bei näherer Betrachtung der von der Klägerin benannten Fälle ergibt sich, dass die Kostennoten in denselben Fällen teils vom Beklagten und teils von der GmbH stammten, so etwa in einem Fall Kostennoten mit der Geschäfts- sowie mit der Verfahrensgebühr vom Beklagten und diejenige mit der Terminsgebühr von der GmbH, welche zudem ein Schreiben übersandte, dem die beiden letztgenannten Kostennoten (also auch eine solche des Beklagten) beigefügt waren. Der Beklagte hat dies dahingehend erläutert und schriftliche Belege dafür vorgelegt, dass sein Mandat vor der mündlichen Verhandlung geendet habe. Ab dem Termin sei lediglich noch die GmbH mandatiert gewesen, welche daher auch die Terminsgebühr habe abrechnen dürfen. Der jeweilige Rechnungssteller sei neben dem Briefkopf auch aus den Aktenzeichen und Rechnungsnummern sowie unterschiedlichen Bankverbindungen klar erkennbar gewesen. Soweit das EDV-System versehentlich vereinzelt das frühere Aktenzeichen übernommen habe, sei dies in nachfolgenden Rechnungen berichtigt worden. Dass die GmbH offene Rechnungen des Beklagten mit anmahne, beruhe auf einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der GmbH. Die Rechnung des Beklagten betreffend die Geschäftsgebühr sei der Klägerin zunächst versehentlich nicht übersandt worden – die GmbH habe dann die Versendung mitübernommen, als sie ihre eigene Rechnung versandt habe. Es habe aber trotz der gemeinsamen Übersendung gerade getrennte Rechnungen gegeben, welche erkennbar von unterschiedlichen Rechtsträgern gestammt hätten. Die Klägerin habe dies erkannt und hätte andernfalls nachgefragt, was sie nicht getan habe.
Dieser nachvollziehbaren und durch die beigefügten Akten belegten Erklärung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ohnehin vermochte sie lediglich vier von insgesamt 73 streitgegenständlichen Fällen als „problematisch“ zu benennen. Es kann aus einzelnen Büroversehen wie der versehentlichen Übernahme eines veralteten Aktenzeichens in einem Massengeschäft nicht abgeleitet werden, der Beklagte wäre mit der GmbH so unüberschaubar eng verzahnt gewesen, dass er mit dieser eine Haftungseinheit gebildet hätte oder in sonstiger Weise für Verbindlichkeiten der GmbH mithafte.
Auch ein derartiger Rechtsschein, aus dem sich gegebenenfalls – beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen – eine Haftung des Beklagten ergeben könnte, ist nicht gesetzt worden. Dass der Beklagte in seinem Vortrag im Verfahren Kenntnisse von GmbH-Fällen offenbart hat, ist zwanglos damit zu erklären, dass er diese Fälle als vormaliger Geschäftsführer kennt.
Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung sind nicht gegeben. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Berufung des Beklagten auf dieses Trennungsprinzip stellt vorliegend keine unzulässige rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung dar.
Der Beklagte hat substantiiert und nachvollziehbar erläutert, dass die GmbH eine transparent agierende Projektgesellschaft zur spezialisierten Bearbeitung der „Dieselfälle“ – und nicht etwa ein Konstrukt zur Verschleierung eines persönlichen Geschäftes zur Vermeidung einer Haftung – gewesen sei. Die GmbH wurde auch ordnungsgemäß liquidiert – in diesem jahrelangen Prozess hätte die Klägerin etwaige Ansprüche ohne weiteres geltend machen können. Ein Rechtsformmissbrauch ist nach alledem nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Verweis auf die Anlage BK 3 (Bl. 338 d.A.) erstmals behauptet, der Beklagte habe Ansprüche „seiner“ GmbH weiterverfolgt und dabei sogar deren anwaltliches Aktenzeichen übernommen, so dass im dortigen Fall auch das Landgericht Stuttgart den Überblick verloren habe, kann dahinstehen, ob der neue Vortrag berücksichtigungsfähig ist. Denn die nähere Befassung mit den Dokumenten des dortigen Verfahrens ergibt, dass vor der mündlichen Verhandlung ein Mandatsübergang auf die GmbH erfolgte – und nicht etwa umgekehrt von dieser auf den Beklagten –, woraufhin das Landgericht Stuttgart jedoch versehentlich das bisherige anwaltliche Aktenzeichen des Beklagten weiter mit aufführte. Gegenüber dem Landgericht und zweitinstanzlich gegenüber dem Oberlandesgericht trat stets die GmbH auf und machte korrekte Angaben. Lediglich in der Abrechnung der GmbH gegenüber der Klägerin wurde unter „Ihr Zeichen“ – also nicht einmal bei der Angabe des eigenen Aktenzeichens der GmbH – das alte Aktenzeichen des Beklagten angegeben, was der Beklagte nachvollziehbar mit einem Versehen erklärt.
dd)
Ohne dass es noch darauf ankäme, ist der Auskunfts- und Herausgabeantrag zu 4.) auch unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation unbegründet, weil der Beklagte bereits alle zumutbaren Auskünfte erteilt hat und nicht ersichtlich ist, weshalb er weitere Auskünfte oder Herausgaben schulden sollte. Wie der nunmehr bezifferte Antrag zu 1.) zeigt, vermag die Klägerin ihre Ansprüche auch ohne Einsichtnahme in die Handakten zu beziffern. Zudem sind in den Handakten nach der insoweit bereits erteilten Auskunft des Beklagten keine Kilometerstände der betroffenen Fahrzeuge vermerkt. Wenn dies doch der Fall sein sollte, würde dies der Klägerin aber auch nicht weiterhelfen, weil ihr wegen des Nichtabzugs einer Nutzungsentschädigung kein Anspruch zusteht (siehe oben, b)). Etwaiger Schriftverkehr zwischen Anwalt und Mandant muss den Versicherungsnehmern bereits bekannt gewesen sein, so dass die Klägerin, welche die Versicherungsnehmer nicht einmal befragt hat, nicht verlangen kann, vom Beklagten insoweit in Kenntnis gesetzt zu werden. Ein etwaiger Auskunfts- und Herausgabeanspruch erstreckt sich nicht auf den Versicherungsnehmern bereits bekannte Umstände aus deren Sphäre. Korrespondenz mit dem Mandanten wird nicht bei der Ausführung des Auftrags erlangt gemäß § 667 BGB.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Die Klägerin, der nahegelegt wird, zur Geringhaltung von Kosten auch eine etwaige Rücknahme der Berufung zu prüfen, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen drei Wochen.