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Risikolebensversicherung zahlt nicht – Was kann ich tun?

Ungeklärter Todesfall – Wenn die Versicherung die Zahlung verzögert oder verweigert

Der Gedanke an den eigenen Tod wird von vielen Menschen nur zu gern verdrängt. Letztlich setzt sich niemand so richtig gern mit dieser Thematik auseinander, da der Tod so endgültig erscheint und das Leben ja bekanntermaßen mit dem Tod endet. Dennoch ist es überaus wichtig, sich der eigenen Sterblichkeit bewusst zu sein. Diejenigen Personen, die über den eigenen Tod hinaus geliebte Menschen finanziell abgesichert wissen möchten, sollten sich dementsprechend auch Gedanken über den eigenen Tod machen und finanziell vorsorgen. Mit einer Risikolebensversicherung ist eine gute Möglichkeit vorhanden, die geliebten Angehörigen abzusichern. Es gibt jedoch gewisse Rahmenbedingungen, die im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung erfüllt sein müssen. Überdies muss auch das Risiko bewusst sein, dass die Risikolebensversicherung nicht zahlt. Dies kann zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei den Hinterbliebenen führen, da mit dem eigenen Tod auch wirtschaftliche Belastungen für die Angehörigen verbunden sind.

In welchen Fällen ergibt eine Risikolebensversicherung überhaupt Sinn?

Risikolebensversicherung zahlt nicht - Was kann ich tun?
(Symbolfoto: Stock Rocket/Shutterstock.com)

Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich um eine sogenannte Individualversicherung. Diese Art der Versicherung ist in der gängigen Praxis ganz besonders für Hauptversorger von Familien oder auch Bauherren wichtig, da die finanzielle Verantwortung der einzelnen Person in diesen Fällen als besonders hoch eingeschätzt werden muss. Durch eine Risikolebensversicherung kann das finanzielle Risiko dahingehend abgemildert werden, als dass der Versicherungsgeber im Sterbefall des Versicherungsnehmers die entsprechend vertraglich vereinbarte Versicherungssumme an die begünstigte Person auszahlt. Eine Risikolebensversicherung bringt für gewöhnlich den Vorteil mit sich, dass die Versicherungsprämien bzw. zu entrichtenden Versicherungsbeiträge der versicherten Person überaus gering sind und dass trotz dieses Umstandes eine vernünftige Todesfallsumme vereinbart werden kann.

Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich um eine reine Todesfall-Police. Dies bedeutet, dass keine Zahlung eines Rückkaufwertes erfolgt, wenn die versicherte Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch lebt. Bedingt durch den Umstand, dass ein derartiger Vertrag der Vertragsfreiheit unterliegt, kann zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer jedoch auch ein individuell angepasster Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.

Die verschiedenen Arten der Risikolebensversicherungen

In der gängigen Praxis wird zunächst erst einmal zwischen zwei unterschiedlichen Modellen der Risikolebensversicherung unterschieden. Es gibt zum einen das sogenannte “verbundene” Modell, in welchem sich ein Paar gegenseitig untereinander absichert, und zum anderen das Restschuldversicherungsmodell. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Modellvarianten liegt in dem Umstand, dass bei einem verbundenen Modell im Versicherungsfall seitens des Versicherungsgebers eine Todesfallsumme an die begünstigte hinterbliebene Person ausgezahlt wird, während hingegen bei dem Restschuldversicherungsmodell der Versicherungsgeber im Versicherungsfall die offenen Darlehensraten der verstorbenen Person übernimmt. In der gängigen Praxis kommt das Restschuldversicherungsmodell sehr häufig zum Einsatz, da die kreditgebenden Banken es explizit als Kreditabsicherung einfordern.

Sollte es zu einem Versicherungsfall kommen, so muss der Versicherungsgeber so früh wie nur irgend möglich darüber informiert werden. Diese Mitteilung sollte in einem Zeitfenster von rund 72 Stunden beginnend mit der Feststellung des Todes erfolgen. Im Zusammenhang mit der Meldung an die Versicherung sollte auch der originale Versicherungsschein nebst dem Totenschein und der Sterbeurkunde an den Versicherungsgeber übermittelt werden.

Die Risikolebensversicherung verweigert die Zahlung – mögliche Gründe

Der Abschluss einer Risikolebensversicherung hat für alle Beteiligten durchaus etwas Beruhigendes an sich. Sowohl die versicherte als auch die begünstigte Person leben nach dem Abschluss in dem Glauben, dass gegen alle Eventualitäten des Lebens eine versicherungstechnische Absicherung vorhanden ist. Bedauerlicherweise entspricht diese Sichtweise nicht ganz den realen Gegebenheiten, da es durchaus auch Rahmenumstände für eine Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers gibt.

Im Zusammenhang mit der Leistung des Versicherungsgebers ist die Todesursache der versicherten Person entscheidend. Bei einem natürlichen Tod oder dem Tod durch einen Unfall leistet der Versicherungsgeber gem. des Versicherungsvertrages.

Mögliche Gründe für die Leistungsverweigerung

  • der Tod resultierte aus einer Fremdeinwirkung heraus
  • der Todesfall konnte nicht vollumfänglich aufgeklärt werden
  • der Tod resultierte aus einem Verbrechen heraus
  • die bezugsberechtigte Person ermordet den Versicherungsnehmer
  • unter gewissen Voraussetzungen erfolgt eine Leistungsverweigerung auch im Fall eines Suizids des Versicherungsnehmers

Tod durch Suizid

Eine Versicherungsgesellschaft wird im Fall eines Suizids der versicherten Person lediglich dann eine Leistung vornehmen, wenn der Nachweis über den labilen Gemütszustand des Versicherungsnehmers erbracht werden kann. In der gängigen Praxis ist hierfür ein psychologisches Gutachten erforderlich, welches zur Lebzeiten des Versicherungsnehmers erstellt wurde. Die psychische Labilität des Versicherungsnehmers ist in derartigen Fällen absolut entscheidend, da die freie Willensbestimmung der versicherten Person aufgrund der psychischen Labilität als eingeschränkt gilt. In derartigen Fällen ist der Versicherungsgeber zu der Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus verpflichtet.

Die Versicherungsgeber haben jedoch für die Leistung eine sogenannte Karenzzeit, welche in der gängigen Praxis drei Jahre beträgt. Sollte es zu einem Suizid ohne klar ersichtlichen Grund seitens des Versicherungsnehmers innerhalb dieser drei Jahre kommen, so besteht für die Versicherungsgesellschaft keinerlei rechtliche Verpflichtung zur Leistung. In der gängigen Praxis zahlen die Versicherungsgesellschaften in derartigen Fällen jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Versicherungsbeiträge aus.

Im Zuge des Versicherungsabschlusses wurden falsche Angaben gemacht

Ein Versicherungsnehmer, der mit einem Versicherungsgeber einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, verpflichtet sich im Zuge der Antragsprozedur zur Wahrheit gegenüber dem Versicherungsgeber. Die Versicherungsgesellschaften fragen eine wahre Vielzahl von Angaben bezüglich der Person des Versicherungsnehmers ab und die wahrheitsgetreuen Antworten auf diese Fragen gehört zu den sogenannten Vertragsobliegenheiten des Versicherungsnehmers. Durch die Abfrage möchte sich der Versicherungsgeber absichern und eine Risikoeinschätzung vornehmen. Sollte der Versicherungsvertrag auf der Basis von falschen Angaben des Versicherungsnehmers zustande kommen, hat die Versicherungsgesellschaft das Recht auf eine Leistungsverweigerung.

Das Recht zu der Leistungsverweigerung besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer wichtige persönliche Informationen mit Bezug auf die eigene Person einfach verschweigt.

Zu den Standardfragen einer Versicherungsgesellschaft vor dem Abschluss einer Risikolebensversicherung gehört auch der medizinische Aspekt des Versicherungsnehmers. Sollte in diesem Bereich der Versicherungsnehmer ungenaue Antworten gegeben haben, kann daraus auch ein Leistungsverweigerungsrecht der Versicherungsgesellschaft resultieren. Sollte es zu einem Versicherungsfall kommen, erfolgt seitens der Versicherungsgesellschaft eine genaue Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt, ob ein Zusammenhang des Todes mit dem vorherrschenden Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bestand.

Ein weiteres Beispiel für eine Leistungsverweigerung des Versicherungsgebers ist die ausgebliebene Beitragszahlung des Versicherungsnehmers. Die Zahlung der Versicherungsprämien gehört zu den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers und ist eine sogenannte Hauptobliegenheit. Sollte die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Versicherung aufgrund der offenstehenden Beträge die Leistung kürzen oder sogar gänzlich verweigern.

Die Prüfung eines Antrags auf eine Risikolebensversicherung erfolgt seitens der Versicherungsgeber sehr genau. In der gängigen Praxis fragt eine interessierte Person bei einer entsprechenden Anbietergesellschaft an und erhält infolge dieser Anfrage ein Angebot für ein entsprechendes Versicherungspaket. Sollte sich die interessierte Person für ein entsprechendes Angebot entscheiden, wird seitens der Versicherungsgesellschaft ein Fragebogen zugeschickt sowie weitergehende Dokumente wie ärztliche Atteste oder auch psychologische Gutachten angefordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt gilt das Wahrheitsprinzip des Antragsstellers, da ungenaue oder unwahre Angaben das Risiko der späteren Leistungsverweigerung oder Vertragsanfechtung durch den Versicherungsgeber mit sich bringen. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages ist jedoch an gewisse rechtliche Hürden gebunden, die von einer Versicherungsgesellschaft erst einmal überwunden werden müssen. In der gängigen Praxis erfolgt seitens der bezugsberechtigten Person eine Meldung des eingetretenen Versicherungsfalles bei der Anbietergesellschaft, woraufhin diese Gesellschaft die Prüfungsphase des Versicherungsfalls startet.

Nicht selten werden im Zuge des Prüfungsfalls von der Versicherungsgesellschaft noch weitergehende Unterlagen abgefordert, wodurch sich die Bearbeitungszeit der Prüfungsphase nochmals verlängert. Der Gesetzgeber sagt zwar, dass die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsfall innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bearbeiten muss. Einen genauen zeitlichen Rahmenplan hierfür gibt es allerdings nicht. Für die hinterbliebenen Personen bedeutet dies, dass ein wenig Geduld in dieser schwierigen Zeit durchaus aufgebracht werden muss. Erfolgt dann jedoch die Mitteilung der Versicherung, dass die Leistung verweigert wird, ist der Schock bei den hinterbliebenen Personen für gewöhnlich groß. Es gibt dann noch die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung der Versicherungsgesellschaft einen schriftlichen Widerspruch einzulegen. In der gängigen Praxis jedoch wird ein derartiger Widerspruch nur sehr wenig Aussicht auf Erfolg haben, da die Versicherungsgesellschaften ihre Entscheidung bereits getroffen hat und die Prüfung des Widerspruchs in dem gleichen Haus erfolgt. In derartigen Fällen ist lediglich der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt erfolgversprechend, da auf diese Weise der Druck auf die Anbietergesellschaft durch die entsprechende juristische Fachkenntnis erhöht werden kann. Im schlimmsten Fall muss dann der Klageweg beschritten werden.

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