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Risikolebensversicherung – Leistungsklage eines Bezugsberechtigten

LG Potsdam – Az.: 8 O 98/17 – Beschuss vom 24.05.2017

1. Das Landgericht Potsdam erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin vom 26.04.2017 an das örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin, wohnhaft in … im Landgerichtsbezirk Potsdam, begehrt als Bezugsberechtigte von der Beklagten mit Sitz in Stuttgart, u.a. Zahlung in Höhe von 71.482,85 Euro aus einem durch ihren verstorbenen Ehemann G. T. geschlossenen Risikolebensversicherungsvertrag (Bl. 2 d.A.). Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des LG Potsdam (Bl. 35 d.A.). Die Klägerin beantragte hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das LG Stuttgart (Bl 105 d.A.).

II.

Der Rechtsstreit war nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen.

Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG.

§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet nach diesseitig vertretener Auffassung keinen Gerichtsstand zugunsten des aus dem Versicherungsvertrag Bezugsberechtigten am eigenen bzw. dem Wohnort des Versicherungsnehmers, da sich der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht auf den Bezugsberechtigten erstreckt.

Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach teilweise vertretener Ansicht soll die Zuständigkeitsnorm des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch zugunsten des Bezugsberechtigten Anwendung finden (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 20; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 215 Rn. 3; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Juni 2011, 14 O 131/11, juris Rn. 4; LG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2013, 13 S 58/13, juris, Ls.; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2011, 8 AR 25/11, juris Rn. 10; hinsichtlich versicherten Personen, die Verbraucher sind siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012, 5 U 196/11, juris Rn. 32f. = NJW 2012, 2894). Zur Begründung wird der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie eine Analogie angeführt. Der Gesetzgeber, der in Fortentwicklung des für Verbraucher geltenden besonderen Gerichtsstands des § 29c ZPO eine örtliche gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungs- oder Versicherungsvermittlungsvertrag bereitstellen wollte, habe die Stellung der Bezugsberechtigten schlicht übersehen. Ihr Schutzbedürfnis sei nicht geringer als das der Versicherungsnehmer. Hinsichtlich versicherten Personen wird eine Analogie damit begründet, dass § 215 VVG eine planwidrige Regelungslücke aufweise, weil der Gesetzgeber nicht bedacht habe, dass viele Versicherungsverträge mit Verbrauchern geschlossen würden, die formal nicht als Versicherungsnehmer, sondern als sog. versicherte Person in den Vertrag einbezogen sind (LG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2013, 13 S 58/13, juris, Rn. 17; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012, 5 U 196/11, juris Rn. 32).

Teilweise wird zwar eine Anwendbarkeit auch auf versicherte Personen und Bezugsberechtigte befürwortet, allerdings nur insoweit, als diese eine Klage am Wohnsitz des Versicherungsnehmers selbst und nicht an ihrem eigenen Wohnsitz erheben können (Looschelders, in: Langheid/Wand, MüKo VVG, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 16 Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 215 Rn. 12). Der Wortlaut lasse es nicht zu der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigten einen Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz einzuräumen, da dies faktisch zu einem dritten Gerichtsstand führe.

Zum Teil wird jedoch die Auffassung vertreten, dass § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auf andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst nicht anwendbar sei (LG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2016, 16 O 53/16; LG Limburg, Beschluss vom 17. November, 4 O 280/11, juris Rn. 5, 7 LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. Oktober 2010, 5 O 406/10, juris Rn. 4 LG Bielefeld, Beschluss vom 7. Januar 2013, 18 O 160/12, juris Rn. 6-7; offengelassen LG Cottbus, Urteil vom 4. Mai 2011, 5 S 78/10, BeckRS 2011, 27578, juris Rn. 15; ebenso offengelassen hinsichtlich Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung LG, Saarbrücken, Beschluss vom 1. Oktober 2013, 14 O 106/13 juris Rn. 21).

Letztgenannter Auffassung schließt sich das erkennende Gericht aufgrund nachfolgender Überlegungen an.

Zunächst ist der Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG als solcher nicht offen formuliert, was darauf schließen lässt, dass nur hinsichtlich der benannten Personengruppe, der Versicherungsnehmer selber, eine Regelung getroffen werden sollte.

Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 215 Abs. 1 S. 2 VVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Bildung der Norm lediglich den Versicherungsnehmer im Blick hatte.

Die Zuständigkeitsnorm des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG bildet eine Ausnahme von dem zivilprozessualen Grundsatz, den Beklagten an seinem Wohnort bzw. Sitz zu verklagen, sodass der Anwendungsbereich restriktiv zu bestimmen ist (insoweit zustimmend auch Looschelder, in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. 2017; § 215 Rn. 16).

Auch wenn der Ausnahmecharakter einer Norm eine Analogie nicht von vornherein ausschließt (vgl. Klimke, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 215 Rn. 18), liegen die Voraussetzungen einer Analogie nicht vor.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zu Grunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, III ZR 61/14 = NJW 2015, 1176).

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Es handelt sich bei dem Bezugsberechtigten um einen „terminus technicus“, den der Gesetzgeber verwendet hätte, wenn er diese Personengruppe hätte miteinbeziehen wollen. Zwar ist das angeführte Argument, der Gesetzgeber wollte ausweislich der Regierungsbegründung zu § 215 VVG (BT-Drucks. 16/3945, S. 117) den prozessualen Rechtsschutz von Verbrauchern stärken, zutreffend. Die hieraus gezogene Konsequenz einer Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf einen umfassenderen Verbraucherschutz ist jedoch abzulehnen, weil sich die Ausweitung des persönlichen Schutzbereichs über Personen des Versicherungsnehmers hinaus der Regierungsbegründung gerade nicht entnehmen lässt. Der Gesetzgeber stellt vielmehr auf die Person des Versicherungsnehmers ab. Hierbei kann ihm nicht unterstellt werden, er sei sich des Unterschieds zwischen Versicherungsnehmer, versicherter Person und Bezugsberechtigtem nicht bewusst gewesen.

Auch wenn die Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG im Hinblick auf die versicherte Person mit dem Argument begründet wird, dass für den Verbraucher die Unterscheidung zwischen „versicherter Person“ und „Versicherungsnehmer“ in der Regel schwer nachvollziehbar sei (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012, 5 U 196/11, juris Rn. 33), so kann dieses Argument für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem bei der Risikolebensversicherung jedenfalls nicht greifen. Der Unterschied ist für jedermann deutlich.

Auch das Argument, der Verbraucher könne in der Regel nicht beurteilen, welche Vor- und Nachteile es mit sich bringt, wenn er lediglich versicherte Person ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. April 2012, 5 U 196/11, juris Rn. 33), kann gegenüber dem Bezugsberechtigten nicht gelten.

Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Gesetzgeber bei Nichteinbeziehung des Bezugsberechtigten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen des Zivilprozessrechts gesetzt hätte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es durchaus überlegenswert, den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auf Bezugsberechtigte zu erstrecken. Dies obliegt jedoch dem Gesetzgeber und nicht dem Gericht.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ergibt sich ferner auch nicht aus § 27 Abs. 1 ZPO.

Der Klägerin fällt der Anspruch – sein Bestehen unterstellt – als Bezugsberechtigte aus dem Vertrag und nicht als Erbin zu.

Weitergehende, eine mögliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam begründende Vorschriften sind nicht ersichtlich.

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