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Risikoausschluss für Leistungen aus Unfallversicherung bei Geistes- oder Bewusstseinsstörung

Ein Kläger fordert von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Der Versicherungsfall war ein Unfall vom 3. September 2016, bei dem der Kläger stürzte und sich eine offene Knieverletzung zuzog. Die Beklagte lehnte die Eintrittspflicht jedoch ab, da der Versicherungsfall auf eine Bewusstseinsstörung des Klägers zurückzuführen sei, die gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab und der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat nach einer Beweisaufnahme entschieden, dass der Kläger aufgrund der Geistes- oder Bewusstseinsstörung keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Zudem besteht das besondere Feststellungsinteresse des Klägers als Feststellungskläger nicht. Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab. […]

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 107/21 – Urteil vom 30.09.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 60/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für beide Instanzen wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – auf 344.160,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 9. Januar 1956 geborene Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung ihrer Eintrittspflicht aus einer privaten Unfallversicherung. Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. PU xxx) auf der Grundlage der A. (im Folgenden AUB, BI. 83 ff. GA). Laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23. Dezember 2015 (Bl. 208 GA) beträgt die Invaliditätssumme ab diesem Tag 405.000,- Euro, ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent wird eine lebenslange Monatsrente von 600,- Euro gezahlt. Der Kläger wurde am 5. September 2016 stationär in der Chirurgie des Klinikums Saarbrücken aufgenommen und dort bis zum 9. September 2016 behandelt; dabei erfolgten insgesamt acht chirurgische Interventionen bei infizierten Wundverhältnissen. Im Verlegungsbrief des Klinikums Saarbrücken vom 8. September 2016 heißt es zur Vorgeschichte u.a.: „Herr H. kam am 5. September 2016 mit dem RTW in unsere ZNA. Der Patient ist zu Hause synkopiert und bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt. Anamnestisch gibt der Patient bereits weitere Stürze nach Synkope (vor 4 Tagen) an…“ (u.a. Bl. 326 ff. GA). In einem weiteren Arztbericht vom 18. Oktober 2016 heißt es: „Der Patient ist zu Hause synkopiert und bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt. Anamnestisch gibt der Patient bereits weitere Stürze nach Synkope in der Vorgeschichte an“ (Bl. 14 ff. GA). Am 16. Dezember 2016 erfolgte die Verlegung des Klägers in die geriatrische Reha des Marienkrankenhauses in St. Wendel, wo er bis zum 5. Januar 2017 behandelt wurde. Der Hausarzt des Klägers Dr. med. xxx erstellte am 25. September 2017 ein ärztliches Attest über die Unfallfolgen. Dort heißt es: „Herr H. stürzte am 3. September 2016 zu Hause und zog sich dabei durch Sturz in ein Wasserglas eine offene Knieverletzung präpatellar links zu. Herr H. ist durch den schweren Krankheitsverlauf, ausgelöst von dem Sturz in das Wasserglas mit Schnittverletzung am Knie, heute gesundheitlich auf Dauer stark geschädigt und nicht mehr in der Lage seinen früheren Beruf als Zahnarzt auszuführen. Längeres Gehen oder Stehen ist ihm nicht mehr möglich, körperlich anstrengende Tätigkeiten sind auf das Minimum zu reduzieren“ (Bl. 43 GA). Bereits am 15. September 2017 hatte der Kläger der Beklagten den Unfall über die Agentur D. angezeigt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab, weil der Leistungsausschluss der „Bewusstseinsstörung“ gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe a AUB erfüllt sei (Bl. 18 GA).

Der Kläger hatte seine Feststellungsklage zunächst am 11. Oktober 2019 beim Amtsgericht in Neunkirchen (Saar) eingereicht, das nach vorläufiger Festsetzung des Streitwertes den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken verwiesen hat. Er hat behauptet, er sei am 3. September 2016 in seinem Haus gestürzt. Als das Telefon geschellt habe, habe er zur Ladestation gehen wollen, beim Aufstehen von der Couch sei er auf dem darunter befindlichen Teppich gegen den Tisch gestoßen, auf welchem sich ein Wasserglas befunden habe, das vom Tisch herunter auf den Teppich gefallen sei, hierauf sei der Kläger mit voller Wucht zu Fall gekommen und habe eine Schnittwunde am linken Knie erlitten, danach sei er nicht mehr in der Lage gewesen, zu reagieren. Auch am Folgetag sei es ihm nicht gelungen, aus dieser Lage heraus an die Ladestation des Telefons zu gelangen, das auf einem Schrank in einer Höhe von etwa 1,2 bis 1,3 m gestanden habe. Bei dem Versuch, sich an einem Treppengeländer hochzuziehen, sei er auf der im Innenbereich gelegenen Treppe bis zu der darunter gelegenen Etage zu Fall gekommen. Wie er später von seinem Bruder erfahren habe, sei er montags in seinem Hausanwesen von einem Freund aufgefunden worden. Durch den Sturz in das Wasserglas und die dabei erlittene offene Knieverletzung präpatellar links sei eine Invalidität von 100 Prozent eingetreten. Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten sich unfallbedingt eine Lungenembolie, eine ischämische Pankolitis mit Sepsis, die zu einer Kolektomie mit Stomaversorgung geführt habe, eine Pneumonie, ein Nierenversagen, ein Delir sowie eine tiefe Venenthrombose entwickelt. Sowohl in der Klinik in Saarbrücken als auch in St. Wendel sei er nicht in der Lage gewesen, sich richtig zu artikulieren bzw. über die Vorfälle zu berichten. Die in den Krankenhausberichten enthaltenen Angaben zur Sozialanamnese und Wohnsituation seien unzutreffend; insbesondere treffe es nicht zu, dass er wegen rezidivierender Synkopen Hilfe zu Hause durch seinen – in Hamburg lebenden – Bruder oder einen Freund benötigt habe, und um in das Haus zu gelangen gehe man über eine Treppenanlage zur Haustür, auch innerhalb des Hauses befänden sich mehrere Treppen. Die Beklagte hat sich zur Unfalldarstellung des Klägers mit Nichtwissen erklärt und sich auf den vertraglichen Leistungsausschluss für Unfälle durch „Bewusstseinsstörung“ berufen, den sie für erfüllt erachtet hat, weil sich das geschilderte Sturzereignis ersichtlich aufgrund einer Synkope unklarer Genese ereignet habe. Soweit Ansprüche wegen eines Dauerschadens in Rede stünden, fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Hinsichtlich der Beschwerden „Dickdarmischämie“ und „Lungenentzündung“ sowie „Nierenversagen“ sei eine Unfallursächlichkeit ohnehin nicht erkennbar. Soweit die geschilderten Ereignisse zu einer Lungenembolie geführt haben könnten, sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden im Sinne einer Invalidität nicht ersichtlich.

Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung (BI. 97 ff., 164 ff., 236 ff GA). Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 247 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände sei erwiesen, dass am Anfang der zu dem Sturz des Klägers führenden Kausalkette eine auf einer Synkope beruhenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe; infolgedessen seien Ansprüche aufgrund des Risikoausschlusses für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (§ 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 AUB 2008) ausgeschlossen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Bezugnahme auf sein früheres Vorbringen weiter. Er beanstandet im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das seines Erachtens das Vorliegen einer den Unfall auslösenden Synkope nicht für erwiesen habe erachten dürfen.

Der Kläger beantragt (Bl. 285, 298 GA), das Saarländische Oberlandesgericht wolle unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2021 – 14 O 60/20 –, zugestellt am 29. November 2021, feststellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung Nr. PU xxx aus Anlass eines Unfallgeschehens vom 3. September 2016 zur Schaden Nr. xxx an den Kläger zu gewähren.

Die Beklagte beantragt (Bl. 275 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 2. Juni 2020 und 7. September 2021 (Bl. 65 ff., 236 ff. GA) sowie des Senats vom 9. September 2022 (BI. 352 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. med. F. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorerwähnte Sitzungsniederschrift vom 9. September 2022 (Bl. 352 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Kläger, der nicht einmal dezidiert klargestellt hat, welche Leistungen er von der Beklagten beansprucht, hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag. Auch der Senat hat nach ergänzender Vernehmung der erstbehandelnden Ärzte keine vernünftigen Zweifel daran, dass das von dem Kläger geschilderte Unfallgeschehen auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhte und deshalb bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

1.

Freilich bestehen schon durchgreifende Bedenken daran, die vorliegende Feststellungsklage als zulässig anzusehen, worauf der Senat den Kläger ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 352 Rs. GA). Ist dem Kläger nämlich eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm regelmäßig das – auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – besondere Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, NJW-RR 2020, 682, m.w.N.). So liegt es auch hier; denn es ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, weshalb der Kläger, dem das Unfallgeschehen und die anschließenden Abläufe zwischenzeitlich bekannt sind und der zuletzt auch von einer Invalidität von 100 Prozent ausgegangen ist (Bl. 212 GA), (noch) außerstande sein sollte, seine (vermeintlichen) Leistungsansprüche gegen die Beklagte anhand der Vertragsunterlagen zu beziffern. Auch liegt kein Fall vor, in dem schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten werde. Zwar kann von einem beklagten Versicherer grundsätzlich erwartet werden, dass er auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555). Diese Erwartung ist hier jedoch nicht gerechtfertigt, auch unbeschadet der Tatsache, dass sich die Beklagte nicht explicit gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wendet. Denn soweit überhaupt konkrete Leistungen – hier: in Gestalt von Invaliditätsentschädigung – geltend gemacht wurden, hat die Beklagte diese Ansprüche nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bestritten.

2.

Allerdings ist die Klage auch in der Sache unbegründet, weshalb die an sich vorrangige Frage des Feststellungsinteresses ausnahmsweise offenbleiben kann. Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann auch dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 – V 32/38, RGZ 158, 145, 152). Das ist hier der Fall. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten kann in der Sache nicht getroffen werden, weil sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis vom 3. September 2016 am Risikoausschluss aus § 4 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 AUB 2008 scheitern, dessen Voraussetzungen hier auch nach ergänzender Beweisaufnahme durch den Senat nachweislich vorliegen, und der die Eintrittspflicht des Unfallversicherers insgesamt – für alle Leistungsarten – ausschließt.

a)

Der Senat hat, wie das Landgericht, keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalles, wenngleich die konkreten Geschehensabläufe, die zu der Schädigung geführt haben sollen, von der Beklagten – zulässigerweise, § 138 Abs. 4 ZPO – mit Nichtwissen bestritten wurden. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 Abs. 3 AUB 2008). Dass das hier der Fall gewesen ist, kann angesichts der Umstände nicht zweifelhaft sein. Auch die Beklagte hat nicht dezidiert in Abrede gestellt, dass der Kläger, entsprechend den Feststellungen in den von ihm vorgelegten Arztberichten, am 5. September 2016 mit den darin dokumentierten Schnittverletzungen in das Klinikum Saarbrücken eingeliefert wurde, die durch einen – freilich in den Einzelheiten streitigen – Sturz des Klägers entstanden sind. Dass dieser – nach ihrer Behauptung – auf einer Synkope beruhte, d.h. auf einem körperinneren Vorrang, steht der Annahme eines bedingungsgemäßen Unfalles nicht entgegen. Denn für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, ist allein dasjenige Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt; nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 13. März 2013 – 5 U 343/12, VersR 2014, 1202; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 178 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – hier: den Glastisch – eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 – 5 U 265/03, VersR 2004, 1544; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 4; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 178 Rn. 15). Dafür, dass der Sturz nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ein bedingungsgemäßer Unfall mithin aus diesen Gründen ausscheiden könnte, ist nichts ersichtlich.

b)

Allerdings hat das Landgericht zu Recht jegliche Ansprüche des Klägers an der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Buchs. a AUB 2008 scheitern lassen.

a)

Danach besteht – unabhängig von der Art der begehrten Leistungen – kein Versicherungsschutz für „Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren“. Diese Ausschlussklausel soll – erkennbar – solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausnehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – gefahrerhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090). Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090; Beschluss vom 24. September 2008 – IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 45/16, RuS 2018, 317). Unter diesen Voraussetzungen kann die Beeinträchtigung auch von nur kurzzeitiger Dauer sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 – IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 5). Mithin können auch schon kurzfristigere Kreislaufreaktionen einen Ausschluss begründen und grundsätzlich jede Art von Ohnmachten oder Synkopen die Eintrittspflicht bei Stürzen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2008 – IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; OLG Celle, RuS 2010, 476; OLG Hamburg, RuS 2007, 386; OLG Hamm, VersR 1986, 1187). Die Geistes- oder Bewusstseinsstörung muss auch nicht die alleinige Ursache des Unfallereignisses gewesen sein; es genügt, dass sie insoweit mitursächlich war (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 177/56, VersR 1957, 509; Senat, Urteil vom 5. April 2006 – 5 U 633/05, ZfS 2006, 336; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 23).

b)

Im Streitfall hat das Landgericht die Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses zu Recht bejaht. Auch der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849), dass das vom Kläger in zeitlicher Hinsicht auf den 3. September 2016 festgelegte Sturzereignis nur als Folge eines von ihm unmittelbar zuvor erlittenen Ohnmachtsanfalles (= Synkope) eingetreten sein kann und damit die Voraussetzungen der Ausschlussklausel erfüllt. Die lediglich auf eigenen Angaben beruhende abweichende Darstellung des Klägers im Prozess erachtet er unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände für widerlegt.

aa)

Ohnehin erscheint schon diese eigene Darstellung des Klägers hinsichtlich der beschriebenen Abläufe nicht belastbar und widerspruchsfrei, weshalb der Senat ihr nicht zu folgen vermag. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift – rudimentär – einen Geschehensablauf vorgetragen, der dazu dienen könnte, seinen Unfall ohne das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung zu erklären, und diese Darstellung in seiner Anhörung vor dem Senat auch wiederholt. Danach will er, als das Telefon geschellt habe und er zur Ladestation habe gehen wollen, beim Aufstehen von der Couch auf dem darunter befindlichen Teppich gegen den Tisch gestoßen sein, auf welchem sich ein Wasserglas befunden habe, das vom Tisch herunter auf den Teppich gefallen sei, hierauf sei der Kläger mit voller Wucht zu Fall gekommen und habe eine Schnittwunde am linken Knie erlitten, danach sei er nicht mehr in der Lage gewesen, zu reagieren. Bereits diese Schilderung, für die keine Belege existieren, nachdem sich der Kläger allein in seiner Wohnung befand, Zeugen nicht vorhanden sind und auch keine zeitnahen schriftlichen Dokumente vorliegen, aus denen sich entsprechendes ergibt, begegnet durchgreifenden Bedenken angesichts des Ablaufes, der mit Blick auf den dargestellten Hergang zumindest ungewöhnlich erscheint. Gewiss kann von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, einen Verletzungsvorgang in allen Einzelheiten korrekt zu schildern, weil dieser regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 – IV ZR 61/90, RuS 1991, 285). Bedenken an der Schilderung des Klägers bestehen jedoch, weil schon in zeitlicher Hinsicht – und unbeschadet weiterer, medizinisch begründeter Zweifel, auf die das vom Landgericht eingeholte Gutachten verweist – nicht einleuchtet, dass er zunächst am Tisch anstieß, daraufhin ein Wasserglas zu Boden fiel und dies sodann dazu geführt haben soll, dass er selbst auf dieses (zuvor?) hinabgefallene Wasserglas stürzte und sich dabei derart verletzte, dass ihm eine Befreiung aus dieser Lage vor Ablauf von zwei Tagen nicht möglich gewesen sein soll. Überdies trägt der Kläger nunmehr als weitere, ebenfalls durch nichts belegte Möglichkeit eines abweichenden Herganges mit der Berufung – erstmals – vor, „einfach nur über den Teppich gestolpert oder beim Aufstehen an die Couch oder den Tisch angestoßen“ zu sein und „dadurch das Gleichgewicht verloren“ zu haben. Eine weitere Klärung konnte auch im Rahmen der Anhörung des Klägers durch den Senat nicht erreicht werden, nachdem dieser sich dort erneut auf seine ursprüngliche Schilderung zurückzog und keine weitergehende Erinnerung an die konkreten Abläufe mehr hatte (Bl. 352 Rs. f. GA; s. auch schon Bl. 287 GA). Damit bleibt auf Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers letztlich vollkommen unklar, wie es tatsächlich zum Unfall gekommen ist.

bb)

Demgegenüber sprechen die Erkenntnisse aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten durchgreifend für einen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursachten Unfall.

(1)

Mit Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang zunächst auf die Arztbriefe des Klinikums Saarbrücken, und hierbei zunächst auf den Bericht vom 18. Oktober 2016. Darin heißt es unter dem Stichwort „Vorgeschichte“ zunächst, der Kläger sei „zu Hause synkopiert und bewusstlos auf einen Glastisch gestürzt“. Weiterhin findet sich darin ein Hinweis auf anamnestisch angegebene „weitere Stürze nach Synkope in der Vorgeschichte“ (Bl. 15 GA). Auch im Entlassungsbrief des Klinikums vom 15. Dezember 2016 findet sich erneut der Hinweis, der Kläger sei am 5. September 2016 „primär“ in die kardiologische Klinik aufgenommen worden „wegen rezidivierender Synkopen und dadurch bedingter Stürze, wobei er sich beim Sturz in ein Glas eine offen Knieverletzung links zugezogen“ habe; des Weiteren der Hinweis auf eine „erneute Synkope“ mit Aspiration am 18. Oktober 2016, in deren Folge es zu einer Pneumonie gekommen sei (Bl. 16 Rs. GA). Das – auf Aufforderung des Senats vollständig vorgelegte – Rettungsdienstprotokoll (Bl. 320 GA) verweist unter „Vorgeschichte“ auf wiederholtes „Kreislaufversagen“ bzw. „Synkopen“; als Erstdiagnose findet sich der Hinweis auf „unklare Synkope mit Verletzung des linken Knies“. Ein vom Kläger im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung vorgelegter Entlassungsbericht der Fachklinik für Geriatrische Rehabilitation St. Wendel vom 4. Januar 2017 weist gleichfalls auf „rezidivierende Synkopen“ bei dem Kläger hin; ebenso der zuletzt eingereichte „Verlegungsbrief“ des Klinikums Saarbrücken vom 8. September 2016, der schon wenige Tage nach dem Unfall entstand und unter „Verlauf und Beurteilung“ ebenfalls den Hinweis enthält, der Patient sei „zuhause synkopiert und bewusstlos auf den Glastisch gestürzt“ (Bl. 326 f. GA). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese inhaltlich übereinstimmenden Ausführungen der – unterschiedlichen – Behandler, die den Sturz des Klägers schlüssig erklären, unrichtig gewesen sein könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine Erwägung, die Verfasser der Berichte seien „möglicherweise… der Meinung gewesen“, dass eine Synkope Auslöser des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gewesen sei, haben sich im Zuge der vom Senat antragsgemäß als Zeugen vernommenen Ärzte nicht bestätigt. Ohnehin sind nachvollziehbare Gründe dafür, dass mehrere Ärzte unabhängig voneinander anlasslos eine solche „Meinung“ niedergelegt haben könnten, hier nicht ersichtlich, weshalb als einzige sinnhafte Erklärung für eine solche Häufung verbleibt, dass ihnen dies jeweils vom Kläger so geschildert worden ist. Insoweit folgt auch zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen der Zeugen PD Dr. med. F. und L., dass die entsprechenden Passagen insbesondere im Bericht des Klinikums Saarbrücken vom 8. September 2016 – und dementsprechend auch in den nachfolgenden Berichten – tatsächlich auf entsprechenden Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anamneseerhebung beruhen. Während der Zeuge Dr. C. nach Vorhalt des Berichts zum konkreten Patienten keine Angaben mehr machen konnte, jedoch angab, dass derartige Angaben üblicherweise auf Aussagen des Patienten beruhten und die Diagnose einer Synkope hier auch konkreter Anlass für die stationäre Aufnahme des Klägers in der Klinik war (Bl 354 GA), erklärte die Zeugin S. dezidiert, dass aus der Formulierung „anamnestisch gibt der Patient an“ (Bl. 327 GA) zu schließen sei, dass dies eigene Angaben des Patienten seien und nicht etwa solche des Rettungsdienstes (Bl. 355 GA). Was unter dem Punkt „klinischer Untersuchungsbefund“ stehe, sei dasjenige, was auf der Station erhoben worden sei (Bl. 355 Rs. GA). Bei all dem zweifelt der Senat deshalb nicht daran, dass die in den ärztlichen Unterlagen dokumentierte Synkope auf entsprechenden Angaben des Klägers beruhte, der anamnestisch einen Ablauf schilderte, der eine solche Feststellung und die in der Folgezeit getätigten Untersuchungen rechtfertigte, und nicht etwa eine bloße „Meinungsäußerung“ der behandelnden Ärzte ohne entsprechende Tatsachengrundlage darstellte.

(2)

Auch die Erkenntnisse aus der erstinstanzlich durchgeführten Begutachtung, die das Landgericht seiner Entscheidung korrekt zugrunde gelegt hat und an deren Richtigkeit auch der Senat keine Zweifel hat, nötigen hier durchgreifend zu der Annahme eines durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursachten Unfalles. Danach steht fest, dass der in den Arztbriefen niedergelegte Ablauf, der von einem Sturz nach Synkope ausgeht, unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse plausibler und näherliegender ist als der vom Kläger im Rechtsstreit behauptete abweichende Hergang. Wie der Sachverständige Prof. Dr. R. ausführt, erscheint danach allein das ärztlich angenommene „Szenario 1“, d.h. die auf Anamnese beruhenden Schilderungen in den ärztlichen Berichten, von denen der Senat nach dem oben Gesagten auch überzeugt ist, dass sie auf eigenen Angaben des Klägers beruhen, in sich schlüssig und plausibel (Bl. 122 GA). Dies begründet der Sachverständige zum einen mit der üblichen Vorgehensweise im Rahmen der stationären Aufnahme, die regelmäßig auf getrennten Erhebungen der einzelnen behandelnden Ärzte beruhe, von denen hier auch angesichts des weitergehenden Informationsgehaltes zeitlich späterer Anamnesen ausgegangen werden müsse (Bl. 167 f. GA) – was die Zeugin S. dem Senat in ihrer Vernehmung auch glaubhaft bestätigte – und die es hier nahelege, dass anamnestisch niedergelegte Abläufe auf eigenen, wiederholten Angaben des Patienten beruhten; zum anderen und vor allem aber auch sehr nachvollziehbar mit einer ärztlich dokumentierten „erneuten Synkope“ am 18. Oktober 2016, d.h. einem Ereignis, das unter stationären Bedingungen von den behandelnden Ärzten direkt erfasst und diagnostisch bewertet werden konnte und das maßgebend Rückschlüsse auf die Richtigkeit der zuvor – und auch später wiederholten – anamnestischen Angaben ermöglicht (Bl. 123 GA). Demgegenüber erachtet der Sachverständige die – in der Anhörung des Klägers vor dem Senat wiederholte – Darstellung aus der Klageschrift – im Gutachten als „Szenario 2“ bezeichnet – als in mehreren Punkten schwer nachzuvollziehen. Der geschilderte Ablauf, bestehend aus „Stolpern und Stürzen durch Anstoßen am Tisch, Aufprall mit dem linken Knie auf ein zu Boden gefallenes Glas und Schnittwunde am Knie“ sei zwar „durchaus denkbar“; medizinisch stelle sich aber ein „entscheidendes Erklärungsproblem“ insoweit, als der Kläger objektiv (nur) eine Schnittwunde am Knie ohne wesentliche Verletzung des Streckapparates, ohne Gelenkeröffnung und ohne knöcherne Verletzung erlitten habe. Ein solches Verletzungsbild, das den Bewegungsapparat völlig intakt lasse, erkläre nicht, warum der Kläger dann nicht in der Lage gewesen sein sollte, aufzustehen und zum Telefon zu gehen, zumindest aber, dorthin zu kriechen und nach dem Telefon in Höhe von ca. 1,2 bis 1,3 m zu greifen (Bl. 125 f. GA). Dass dies nicht geschah und der Kläger erst nach mehreren Tagen aufgefunden wurde, hat der Sachverständige in seiner Erläuterung des Gutachtens als „medizinisch absolut nicht nachvollziehbar“ bezeichnet (Bl. 236 GA). Auch aus Sicht des Senats erscheint danach hier allein der durch eine Synkope hervorgerufene Unfallablauf als naheliegend, während die abweichende Schilderung des Klägers auch angesichts medizinisch begründeter Zweifel nicht trägt, was ebenfalls durchgreifend für die Ursächlichkeit einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel spricht.

(3)

Demgegenüber sprechen die weiteren, vom Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits angeführten Umstände und Unterlagen nicht durchgreifend gegen die Annahme, der Sturz am 3. September 2016 sei durch eine Synkope verursacht worden. Soweit insbesondere das Attest des behandelnden Arztes Dr. Dr. med. H. vom 25. September 2017 (Bl. 43 = 214 GA) wiederholt auf die abweichende Unfallschilderung des Klägers Bezug nimmt, wurde dieses erst erheblich später gefertigt, nämlich wenige Tage nach der Anmeldung des Versicherungsfalles gegenüber dem Agenten der Beklagten; es beruht damit auf den damaligen, nunmehr womöglich auch nicht mehr unbefangenen subjektiven Angaben des Klägers und enthält keine dies validierenden Feststellungen, so dass beachtliche Erkenntnisse im Sinne des Klägers daraus nicht gewonnen werden können. Ebenso wenig war dieser Arzt als Zeuge zu vernehmen; denn zu den – insoweit allein entscheidenden – Abläufen bei und unmittelbar nach dem Unfall, die nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung waren, ist er nicht benannt worden, während die in sein Wissen gestellten ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Klägers nur Gegenstand sachverständiger Bewertung und nicht des Zeugenbeweises sein können.

cc)

Aufgrund der Gesamtheit all dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemachte Sturz auf eine zuvor eingetretene Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Für die insoweit nach § 286 BGB erforderliche Überzeugungsbildung reicht der auch hier vorliegende, für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; eine jede andere Möglichkeit ausschließende absolute Gewissheit ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849). Unabhängig davon, ob es zu dem Sturz wegen einer eigentlichen Ohnmacht, eines Schwindelanfalles oder infolge von Kreislaufstörungen kam, handelt es sich hierbei in jedem Fall um eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung; denn gerade durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung als innerem Vorgang des Körpers war es dem Kläger nicht mehr möglich, die gebotene und erforderliche Reaktion auf die durch das Aufstehen vom Sofa und Hingehen zum Telefon begründete Gefahrenlage vorzunehmen. Weil dadurch der Sturz des Klägers zweifelsfrei mitverursacht wurde und ersichtlich auch kein – von ihm zu beweisender – Ausnahmefall vorliegt, bei dem die genannten Störungen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren (§ 4 Abs. 1 Buchst. a, letzter Halbsatz AUB), scheiden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, gleich welcher Leistungsart, aus, weshalb es auch keiner weiteren Aufforderung an den Kläger, diese näher zu spezifizieren und zu den jeweiligen Voraussetzungen ergänzend vorzutragen, mehr bedurfte; vielmehr war, da die vom Kläger begehrte Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten in der Sache nicht getroffen werden kann, seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert war für beide Instanzen auf 344.160,- Euro festzusetzen. Da der Kläger eine Invalidität von 100 Prozent behauptet, hat sich das nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse an der von ihm begehrten Feststellung an den für diesen Fall geschuldeten vertraglichen Leistungen zu orientieren, konkret: einer Invaliditätsleistung in Höhe von 405.000,- Euro sowie einer – gemäß § 9 ZPO mit einem Betrag von 25.200,- Euro zu bewertenden – lebenslangen monatlichen Rente in Höhe von 600,- Euro; dass auch noch andere Leistungen beansprucht werden sollen, ist nicht konkret dargelegt worden. Unter Berücksichtigung des bei Feststellungsklagen üblichen Abschlages von 20 Prozent war mithin – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – ein Betrag in Höhe von 344.160,- Euro als Streitwert festzusetzen.

 

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