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Rettungskostenersatz – Ausweichen von Rehen – Verkehrsunfall

AG Bad Segeberg

Az: 17 C 65/14

Urteil vom 30.10.2014

 

Unfall mit RehDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.848,87 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.489,37 € seit dem 26.05.2013 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 359,50 € seit dem 10.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.489,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen eines Unfalls mit einem teilkaskoversicherten Pkw.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für einen Pkw der Marke O… Typ C… mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Beklagten in der Fassung … zugrunde. Dies lauten auszugsweise wie folgt:

 „A.2.1.1 Versichertes Fahrzeug und mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör

Ihr Fahrzeug

  1. Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.1.2 (Teilkasko)…

c.

A.2.1.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

Versicherungsschutz in der Teilkasko besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen

  1. Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z.B. Reh, Wildschwein). …

A.2.4.7 Selbstbeteiligung

Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensereignis

  1. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und jedes Schadensereignis gesondert. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadensereignis in Abzug gebracht.

…“

Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der AKB wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage … 1, Bl. 24-52 d.A.).

Der Kläger behauptet, er sei am 13.01.2013 mit ca. 50-60 km/h mit dem vorgenannten Pkw von … in Richtung … gefahren, als plötzlich zwei Rehe direkt vor ihm von rechts aus dem Wald über die Straße auf das links liegende Feld gelaufen seien. Um einen Unfall zu verhindern, habe er gebremst, sei dabei ins Rutschen gekommen, habe sich gedreht und sei auf der Gegenfahrbahn mit seiner rechten Seite sowie rechts hinten gegen einen Baum geprallt. Der zuständige Jagdpächter habe frische Rehspuren an der Unfallstelle festgestellt.

Der Kläger übersandte der Beklagten eine Schadenanzeige. Die Beklagte ließ den Pkw des Klägers sodann begutachten. Der Sachverständige … errechnete mit Gutachten vom 21.01.2013 Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.932,24 € sowie Bruttoreparaturkosten in Höhe von 3.489,37 €.

Der Kläger ließ den Pkw reparieren. Hierfür wurde ihm ein Betrag in Höhe von 3.021,24 € netto zuzüglich 574,04 € Umsatzsteuer, insgesamt also 3.595,28 € in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Reparaturkostenrechnung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung der A… vom 05.02.2013 (Anlage K 2, Bl. 8-8R d.A.).

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2013 unter Fristsetzung bis zum 25.05.2013 vergeblich zur Zahlung der Reparaturkosten auf. Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auf. Mit seiner der Beklagten am 09.04.2014 zugestellten Klage begehrt er die Erstattung von Reparaturkosten sowie Rechtsverfolgungskosten.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.489,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.01.2014 sowie außergerichtliche Kosten von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 26.5.2013 sowie weitere 413,64 € Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Sie behauptet, bei der Kollision mit einem Reh bei einer Geschwindigkeit von 45 km/ seien allenfalls geringfügige Beschädigungen an der Front zu erwarten. Das Reh würde voraussichtlich auf die Motorhaube aufgeladen, größere Beschädigungen seien allerdings nicht zu erwarten (Beweis: Sachverständigengutachten).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F… . Ferner hat das Gericht den Kläger persönlich angehört sowie den Kläger im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen F… nach Erlass eines entsprechenden Beweisbeschlusses als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2014.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG örtlich zuständig. Die vorgenannte Bestimmung gilt für alle Klagen „aus dem Versicherungsvertrag“. Damit sind nicht nur Ansprüche auf die Versicherungsleistung gemeint, sondern alle Streitigkeiten, die in ihrem Kern versicherungsvertraglicher Art sind (Römer/Langheid/Rixeker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 215 Rn. 5). Darunter fällt auch ein Anspruch auf sog. Rettungskostenersatz nach Maßgabe der §§ 83, 90 VVG.

2.

Die Klage ist darüber hinaus ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 3.489,37 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 € jeweils nebst Zinsen ab dem 26.05.2013 verlangen.

Lediglich hinsichtlich der Zinsen auf die Hauptforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet und abzuweisen.

a.

Dem Kläger steht unter Zugrundelegung seines Vorbringens gegen die Beklagte allerdings kein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG i.V. mit Nr. A.2.1.1, A.2.1.2. d) der AKB zu. Denn nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist lediglich ein „Zusammenstoß“ versichert. Ein Zusammenstoß ist – für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar – nur dann anzunehmen, wenn es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 36).

b.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten ist indessen unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes gemäß §§ 83, 90 VVG begründet.

 (1)

Gemäß § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, welche dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, auch wenn sie erfolglos geblieben sind, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. § 90 VVG erklärt diese Vorschriften für entsprechend anwendbar auf solche Aufwendungen, die zeitlich vor dem Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls gemacht wurden, um ihn abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern. Damit wurde die unter Geltung der §§ 62, 63 VVG a.F. umstrittene sog. Vorerstreckungstheorie (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.02.1991 – IV ZR 202/90, BGHZ 113, 359 = NJW 1991, 1609) im Bereich des Sachversicherungsrechts vom Gesetzgeber aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 82 f.).

 „Aufwendung“ i.S. des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG ist dabei jede auch unfreiwillige Vermögensminderung, welche adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder Schadensminderung gemacht hat. Grundsätzlich kommen hierfür auch – wie vorliegend geltend gemacht – Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 44 m.w.Nachw.).

 (2)

Der Kläger trägt die Beweislast für den von ihm behaupteten Schadenshergang. Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Insbesondere sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls „Diebstahl“ auf den Versicherungsfall „vermiedener Tierschaden“ nicht übertragbar (s. hierzu im einzelnen OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 46, 52 m.w.Nachw.; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14).

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 13.01.2013 mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw von … in Richtung … gefahren ist, als plötzlich zwei Rehe direkt vor ihm von rechts aus dem Wald über die Straße auf das links liegende Feld gelaufen sind und der Kläger, um einen Unfall zu verhindern, gebremst hat, wobei er ins Rutschen gekommen ist, sich gedreht hat und auf der Gegenfahrbahn mit seiner rechten Seite sowie rechts hinten gegen einen Baum geprallt ist.

Die Angaben des vom Gericht vernommenen Zeugen F… sind allerdings unergiebig gewesen. Der Zeuge hat zwar angegeben, er habe unmittelbar nach dem von dem Kläger behaupteten Schadensereignis frische Rehspuren im Bereich der Unfallstelle festgestellt. Allerdings ist der Zeuge zeitlich erst deutlich nach dem von dem Kläger behaupteten Unfallzeitpunkt vor Ort gewesen. Auch stimmen die von dem Zeugen geschilderten Wahrnehmungen zur Laufrichtung der Rehe sowie zu den Straßenverhältnissen nicht mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überein. Für das Gericht sind daher nach der Vernehmung des Zeugen F… Zweifel verblieben, dass die von dem Zeugen wahrgenommenen Rehspuren mit dem von dem Kläger behaupteten Schadensereignis in einem Zusammenhang stehen. Zum eigentlichen Schadensereignis hat der Zeuge F… keine Wahrnehmungen gemacht.

Das Gericht hat seine Überzeugung jedoch aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gewonnen. Diese Angaben hat der Kläger in seiner nach Vernehmung des Zeugen F… vom Gericht nach Erlass eines entsprechenden Beweisbeschlusses (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durchgeführten Parteivernehmung wiederholt.

Der Kläger hat den Unfallhergang in sich schlüssig geschildert. Insbesondere hat der Kläger nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass zwei Rehe unmittelbar vor ihm über die Straße gelaufen sind. Wesentliche Widersprüche haben sich in den Angaben des Klägers nicht ergeben. Soweit die Angaben des Klägers zum Teil in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F… standen, betreffen diese Widersprüche nicht das Kerngeschehen. Der Zeuge F… hat den Unfallhergang selbst nicht beobachtet. Soweit die Angaben des Zeugen F… zu der Laufrichtung der von ihm festgestellten Rehspuren sowie den Zustand der Fahrbahndecke in Widerspruch zu den Angaben des Klägers stehen, folgt hieraus lediglich, dass bei dem Gericht Zweifel verblieben sind, ob die von dem Zeugen F… festgestellten frischen Rehspuren im Bereich der Unfallörtlichkeit von den Rehen stammen, die vor dem Kläger über die Fahrbahn gelaufen sind. Soweit der Kläger angegeben hat, selbst zu dem Zeugen F… gefahren zu sein und diesen über den Unfall in Kenntnis gesetzt zu haben, hat der Zeuge F… angegeben, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, von wem er benachrichtigt worden sei. Auch insoweit stehen die Angaben des Klägers in keinem wesentlichen Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Aus den dargelegten Widersprüchen folgt insbesondere nicht, dass die in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Klägers zum Kerngeschehen unglaubhaft sind.

Ferner steht aufgrund der Angaben des Zeugen F… zumindest fest, dass am Unfalltag Wildwechsel im Bereich der Unfallstelle geherrscht hat. Der Zeuge F… hat glaubhaft angegeben, im Bereich der Unfallörtlichkeit frische Rehspuren festgestellt zu haben. Auch wenn bei dem Gericht Zweifel verblieben sind, dass diese Rehspuren von denjenigen Rehen stammen, die vor dem Pkw des Klägers über die Straße gerannt sind, lässt sich den Angaben des Zeugen F… jedenfalls entnehmen, dass an dem Unfalltag im Bereich der Unfallörtlichkeit ein Wildwechsel stattgefunden hat. Insoweit stützen die Angaben des Zeugen F… die Angaben des Klägers, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53).

Ferner ist im Hinblick auf die Angaben des Zeugen F… davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar nach dem von ihm geschilderten Vorgang den Zeugen F… in Kenntnis gesetzt und diesem gegenüber den Wildwechsel angezeigt hat. Auch dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 56). Ob der Zeuge F… sodann von dem Kläger selbst oder von der Polizei benachrichtigt worden ist, ist letztlich unerheblich. Es steht jedenfalls fest, dass der Kläger sogleich nach dem von ihm geschilderten Unfall den Zeugen F… benachrichtigt hat, um eventuelle Unfallspuren zu sichern.

Das Gericht hat auch im Übrigen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger als Partei des Rechtsstreits ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies macht die Angaben des Klägers jedoch nicht per se unglaubhaft. Insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht im Rahmen der Anhörung des Klägers von diesem verschaffen konnte, sind bei dem Gericht keine Zweifel daran verblieben, dass der Kläger ausschließlich selbst Erlebtes geschildert hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung das Unfallgeschehen in einfachen Worten und auf die Nachfragen des Gerichts sowie der Parteivertreter etwas unbeholfen beantwortet. Die Angaben des Klägers wirkten weder konstruiert noch hat der Kläger vorhandene Wahrnehmungslücken durch Mutmaßungen ersetzt, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger hat im Gegenteil auch Angaben gemacht, die beispielsweise die objektive Erforderlichkeit der von ihm eingeleiteten Vollbremsung in Zweifel ziehen. Auch hat der Kläger angegeben, dass die Straße schneeglatt gewesen sei, was sowohl Anlass zu Zweifeln an der objektiven Erforderlichkeit der von ihm eingeleiteten Vollbremsung gibt als Raum für die Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Klägers gibt. Insgesamt weisen die Angaben des Klägers vor diesem Hintergrund keine Belastungstendenzen zum Nachteil der Beklagten auf. Der Kläger hat das Unfallgeschehen vielmehr in einfachen Worten geschildert, ohne den Sachverhalt auszuschmücken, obwohl die Angaben des Zeugen F…, dessen Angaben ersichtlich nicht mit dem Kläger abgesprochen gewesen sind, weitgehend unergiebig waren.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das von dem Kläger geschilderte Bremsmanöver plausibel mit einem Wildwechsel erklären lässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53). Andere Ursachen, die den Kläger zu einer Vollbremsung hätten veranlassen können, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger angegeben hat, die Fahrbahn sei infolge Schneefall glatt gewesen, folgt hieraus nichts Abweichendes. Wäre der Kläger auf einer glatten Fahrbahnoberfläche aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Rutschen oder Schlingern gekommen, wäre mit einem Gegenlenken und/oder Abbremsen als typische Reaktion zu rechnen, nicht dagegen mit der Durchführung einer Vollbremsung. Ein solches Fahrmanöver ist vielmehr typisch, wenn ein Hindernis plötzlich und unerwartet auf der Fahrbahn auftaucht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf schneeglatter Fahrbahn ins Rutschen bzw. Schlingern geraten ist und hierauf völlig unangemessen mit einer Vollbremsung reagiert hat. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bloß theoretisch möglichen Geschehensablauf, für den sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Solche bloß theoretisch möglichen Geschehensabläufe haben im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184, juris Rn. 10 f.; undeutlich OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53, 56, das einerseits ausführt, andere Ursachen für das Unfallgeschehen müssten auszuschließen sein, andererseits ausreichen lässt, dass Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen).

Soweit die Beklagte in dem Termin am 09.10.2014 der Parteivernehmung des Klägers widersprochen hat, ist dies unerheblich. Wie sich aus § 448 ZPO unzweideutig ergibt, erfolgt die Parteivernehmung im Anwendungsbereich dieser Bestimmung von Amts wegen, also auch ohne Antrag einer Partei. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in vielen Fällen die Parteien selbst die engsten, oft sogar die einzigen Wissensträger sind, und verhindert, dass die Nutzbarmachung dieses Wissens im Prozess an den starren Regeln der §§ 445, 447 ZPO scheitert (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 448 Rn. 2).

Das Gericht war vorliegend zur Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO befugt. Das Gericht hat alle angebotenen Beweise erhoben. Das Gericht konnte sich nach dem Gesagten die Überzeugung allein aufgrund der Angaben des Zeugen F… nicht bilden, weil die Angaben des Zeugen unergiebig geblieben sind. Darüber hinaus bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung (vgl. zu diesem Erfordernis Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 448 Rn. 4 m.w.Nachw.). Insoweit genügt auch der positive Eindruck aus einer vorausgegangenen Parteianhörung nach § 141 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 448 Rn. 4). Bei dieser Sachlage konnte das Gericht die Parteivernehmung zur Ausräumung letzter Zweifel anordnen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 448 Rn. 4a).

Soweit das Oberlandesgericht Jena die Auffassung vertritt, dass ein Versicherungsnehmer, der im Rahmen einer Kfz-Teilkaskoversicherung Ansprüche auf Rettungskostenersatz wegen eines Wildschadensunfalls geltend mache, den von ihm zu erbringenden Vollbeweis bei Fehlen von Spuren und Beobachtungen von Zeugen nicht im Wege der Parteivernehmung gemäß ZPO § 448 erbringen könne (OLG Jena, Urt. v. 07.03.2001 – 4 U 893/00, NJW-RR 2001, 1319 f.; ähnlich LG Kassel, Urt. v. 03.06.1992 – SP 1992, 283), kann das erkennende Gericht dem nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Überzeugungsbildung des Gerichts allein die Angaben der am Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar interessierten klagenden Partei zugrunde liegen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Manipulationsgefahr besteht, weil die „normale“ Beschädigung des teilkaskoversicherten Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht versichert ist (s. hierzu OLG Jena, Urt. v. 07.03.2001 – 4 U 893/00, NJW-RR 2001, 1319, juris Rn. 12). Hieraus folgt aber nur, dass das Gericht dann, wenn es seine Überzeugung ausschließlich auf die Angaben der klagenden Partei stützt, diese im Rahmen der Beweiswürdigung besonders kritisch zu würdigen hat (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 90 Rn. 15). Dies setzt aber voraus, dass das Gericht die Partei zunächst anhört, um sich einen Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Parteiangaben zu verschaffen. Kann sich das Gericht trotz des dargelegten erheblichen Eigeninteresses der Partei am Ausgang des Rechtsstreits eine hinreichende Überzeugung bilden, bestehen keine Bedenken, eine Verurteilung der beklagten Versicherung allein auf die Angaben des Klägers zu stützen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 53 zur Überzeugungsbildung auf der Grundlage des persönlich angehörten klagenden Versicherungsnehmers).

Wie wahrscheinlich es ist, dass die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis alleine durch ihre Angaben zu führen vermag, ist für die Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung und damit auch zur Prüfung einer in sein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen gestellten Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO unerheblich. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Jena läuft auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in Form einer unzulässigen Beweisantizipation (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2012 – II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197, juris Rn.17; BGH, Urt. v. 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384, juris Rn. 6; BGH, Urt. v. 22.04.2010 – VII ZR 48/07, NJW-RR 2010, 1176., juris Rn. 27; BGH, Beschl. v. 19.11.2008 – IV ZR 341/07, RuS 2010, 64, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – IV ZR 272/06, VersR 2009, 517, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 21.11.2007 – IV ZR 129/05, VersR 2008, 382; BGH, Beschl. v. 21.05.2007 – II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.07.2005 – II ZR 199/03, WM 2005, 1847; BGH, Urt. v. 21.01.1999 – VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859) sowie auf eine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruchs hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1974 – II ZR 11/73, VersR 1974, 1196, 1197; BGH, Urt. v. 03.11.1987 – VI ZR 95/87, NJW 1988, 566, 567; BGH, Urt. v. 18.01.1995 – VIII ZR 23/94, NJW 1995, 955 f.; OLG München, Urt. v. 16.09.2005 – 10 U 2787/05, NZV 2005, 582; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 30.10.2006 – 644 C 249/06, juris Rn. 37; Greger , NJW 1988, 567 f.). Nur wenn nach Durchführung der Parteianhörung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der klagenden Partei verbleiben, kann das Gericht auf eine Parteivernehmung verzichten, wenn es sich von dieser keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn verspricht (vgl. Schöpflin, NJW 1996, 2134, 2138).

 (3)

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rettungskosten für das Bremsmanöver scheitert nicht schon daran, dass es an einer Rettungshandlung des Klägers fehlt. Unter „Handlung“ im haftungsrechtlichen Sinne ist ein der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss eines physischen Zwangs oder willkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung zu verstehen (s. nur BGH, Urt. v. 12.02.1963 – VI ZR 70/62, BGHZ 39, 103 = NJW 1963, 953, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.10.2004 – 1 U 87/04, juris Rn. 20; OLG Celle, Urt. v. 27.03.2002 – 9 U 283/01, MDR 2002, 1124, juris Rn. 20).

Dass es sich bei der von dem Kläger eingeleiteten Vollbremsung um eine „Schreckreaktion“ gehandelt haben mag, ändert am Vorliegen einer Handlung im haftungsrechtlichen Sinne nichts (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 19.05.2006 – 10 U 1415/05, NJW-RR 2007, 242, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004 – 20 U 48/04, NJW-RR 2004, 1263, juris Rn. 12). Soweit in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zum Teil eine abweichende Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.08.1979 – 8 U 51/79, VersR 1980, 97 f.; OLG Naumburg, Urt. v. 27.01.2003 – 1 U 101/02, NJW-RR 2003, 676 mit abl. Anm. Diehl, zfs 2003, 171 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2006 – 4 U 239/05, NJW 2007, 1888, juris Rn. 40), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Bei der von dem Kläger vollzogenen Vollbremsung handelt es sich um eine der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegende und somit auch beherrschbare Körperbewegung. Darauf, dass die Handlung (möglicherweise) inhaltlich nicht vom Wollen des Handelnden getragen wird, kommt es hierbei gerade nicht an. Vielmehr betrifft dieser Umstand die Frage des Vertretenmüssens i.S. des § 276 BGB (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 29.01.2003 – 19 O 403/02, zfs 2003, 170 f. mit zust. Anmerkung von Diehl ; ferner BGH, Urt. v. 16.03.1976 – VI ZR 62/75, VersR 1976, 734; OLG Jena, Urt. v. 07.03.2001 – 4 U 893/00, NJW-RR 2001, 1319, juris Rn. 6; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 90 Rn. 10 f.; s. ferner OLG Hamm, Urt. v. 16.07.1974 – 5 Ss 331/74, MDR 1975, 69 f. zu ruckartigen Bewegungen eines Kraftfahrers als Reaktion auf ein Hineinfliegen eines Gegenstandes in das Auge; OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2001 – 9 U 141/00, NJW-RR 2002, 90 f., juris Rn. 6 zum Zurücksetzen eines Fußes an einem Stehtisch; OLG Köln, Urt. v. 27.01.1994 – 1 U 52/93, NJW-RR 1994, 1052, juris Rn. 5 f. und OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.1996 – 22 U 192/94, NJW-RR 1997, 1313jeweils zum Ausrutschen und Hinunterrutschen auf einer Treppe; AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 20.07.2010 – 23 C 927/09, juris Rn. 24 f. zum Griff in ein Lenkrad durch den Beifahrer). So kann insbesondere bei Schreck- oder Affekthandlungen unter Umständen ein Vertretenmüssen zu verneinen sein (s. etwa OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2001 – 9 U 141/00, NJW-RR 2002, 90 f., juris Rn. 13; LG Coburg, Urt. v. 19.12.2000 – 22 O 709/00, juris zur Verneinung grob fahrlässigen Verhaltens bei einem „reflexartigen Verreißen“ des Lenkrades durch den Fahrzeugführer zum Ausweichen vor Wild). Gleichwohl liegt eine „Handlung“ im haftungsrechtlichen Sinne vor.

 (4)

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Rettungskosten für das Bremsmanöver scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nicht primär die Schadensabwendung intendiert haben könnte. Anerkanntermaßen muss der Versicherungsnehmer die Abwendung oder Minderung des Schadens nicht subjektiv erstrebt haben, sondern es genügt, dass die Rettungsmaßnahme objektiv diesem Zweck gedient hat (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 12 m.w.Nachw.; OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004 – 20 U 48/04, NJW-RR 2004, 1263, juris Rn. 13).

Soweit vertreten wird, es genüge nicht, dass sie Abwendung des Schadens lediglich die Reflexwirkung einer Handlung des Versicherungsnehmers gewesen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann (ablehnend etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 66). Dahingehendes hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in dem ein Versicherungsnehmer mit dem Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug das Hauptziel verfolgte, sich selbst vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren, und die damit verbundene Verhinderung des Schadens an dem lediglich gegen Glasbruch versicherten Fahrzeugs nur ein geringfügiges Nebeninteresse gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1994 – IV ZR 250/93, VersR 1994, 1181). Anders als bei dem Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug besteht bei einem Ausweichen vor einem größeren Tier für den Fahrer jedenfalls bei geringeren Geschwindigkeiten in der Regel keine unmittelbare Lebensgefahr. Mit dem Einleiten eines Brems- oder Ausweichmanövers intendiert der Fahrer in einem solchen Fall die Abwendung eines Schadens sowohl bezogen auf das geführte Fahrzeug als auch bezogen auf seine eigene Gesundheit. In diesem Fall stehen beide Rechtsgüter mindestens gleichwertig nebeneinander. Die Verhinderung eines Fahrzeugschadens an einem teilkaskoversicherten Pkw kann in einem solchen Fall nicht als ein „nur geringfügiges Nebeninteresse“ angesehen werden (OLG Koblenz, Urt. v. 19.05.2006 – 10 U 1415/05, NJW-RR 2007, 242, juris Rn. 22; OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004 – 20 U 48/04, NJW-RR 2004, 1263, juris Rn. 16; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.04.2011 – 8 O 7327/10, NJW-RR 2011, 1482, juris Rn. 26; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 83 Rn. 6).

 (5)

Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 90, 83 VVG liegen vor. Insbesondere war die von dem Kläger eingeleitete Vollbremsung objektiv geboten. Zur Rettung objektiv geboten ist eine Handlung, wenn die damit verbundenen Aufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Fahrmanöver drohenden und vom Versicherer zu erstattenden Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen.

Vorliegend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwei Rehe unmittelbar vor dem Kläger die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug benutzte Fahrbahn überquert haben, eine Kollision mit Haarwild also unmittelbar bevorstand. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein sicheres Abbremsen oder kontrolliertes Ausweichen nicht mehr möglich, sondern eine Vollbremsung notwendig gewesen ist (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 30.06.2000 – 2 U 163/99, juris Rn. 8). Jedenfalls bei größeren Tieren ist selbst ein riskantes Fahrmanöver wie etwa eine Vollbremsung oder eine Ausweichbewegung objektiv erforderlich, um die Beschädigung am Fahrzeug abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2003 – IV ZR 246/02, VersR 2003, 1250; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 61).

Soweit die Beklagte behauptet, bei einer Kollision mit einem Reh seien bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h allenfalls geringfügige Beschädigungen zu erwarten, musste das Gericht dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachgehen. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten wären bei einer Kollision mit den Rehen jedenfalls Beschädigungen an dem teilkaskoversicherten Kraftfahrzeug entstanden, weshalb objektiv ein Versicherungsfall drohte und damit unmittelbar bevorstand i.S. des § 90 VVG (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 60).

Ferner ist das Vorbringen der Beklagten nicht geeignet, die objektive Gebotenheit der von dem Kläger eingeleiteten Vollbremsung in Zweifel zu ziehen. Dass eine Frontalkollision mit einem Reh auch bei Geschwindigkeit von ca. 45 km/h zu erheblichen Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug führen kann, ist eine offenkundige Tatsache i.S. des § 291 ZPO, über die das Gericht keinen Beweis erheben muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 25.06.2003 – IV ZR 276/02, NJW 2003, 2903, juris Rn. 13). Bei der Kollision mit einem Reh kann es nicht nur zu einer Beschädigung der Fahrzeugfront kommen. Es ist vielmehr auch möglich, dass das Reh unter das Fahrzeug gerät und dort (erhebliche) Schäden an der freiliegenden Achse, der Lenkung und auch der Hydraulikteile verursacht (vgl. hierzu LG Itzehoe, Urt. v. 28.06.2007 – 3 O 32/07, juris Rn. 16). Ebenso ist es möglich, dass das Reh auf die Motorhaube und von dort gegen die Windschutzscheibe geschleudert wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1976 – VI ZR 160/74, VersR 1976, 593 f.; BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 205/67, VersR 1969, 161; LG Aachen, Urt. v. 30.08.1990 – 6 S 176/90, VersR 1992, 74; AG Stuttgart, Urt. v. 02.05.1985 – 15 C 740/85, VersR 1985, 1031). Weshalb dies vorliegend anders sein soll, hat die Beklagte nicht dargetan. Ob bei einer Geschwindigkeit wie von dem Kläger geschildert auch die Gefahr bestand, dass das Reh über die Motorhaube in das Fahrzeuginnere geschleudert wird, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass eine solche Gefahr nicht bestand, drohten bei einer Frontalkollision jedenfalls die vorgenannten erheblichen Beschädigungen an dem teilkaskoversicherten Kraftfahrzeug. Weder am Vorliegen eines drohenden Versicherungsfalls noch an der objektiven Gebotenheit der von dem Kläger eingeleiteten Vollbremsung können vor diesem Hintergrund Zweifel bestehen.

Soweit die Beklagte behauptet, das von dem Beklagten eingeleitete Bremsmanöver sei objektiv nicht geeignet gewesen, eine Kollision mit den Rehen zu verhindern, kann dieses Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich hieraus etwas für die Beklagte Günstiges ergäbe. Nach dem oben Gesagten reicht es aus, wenn die Rettungshandlung objektiv auf die Abwendung des Schadens abzielte. Auf die objektive Geeignetheit, den Schaden auch tatsächlich abzuwenden, kommt es nicht an (anders wohl LG Limburg, Urt. v. 17.02.2010 – 2 O 137/09, juris Rn. 15). Darüber hinaus gilt § 90 VVG auch für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall „in seinen Auswirkungen zu mindern“. Die von dem Kläger eingeleitete Vollbremsung war jedenfalls geeignet, den Umfang der Beschädigungen an dem Kraftfahrzeug zu verringern. Dass eine Verringerung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges und damit einhergehend die Verringerung der sog. kinetischen Energie für den Fall einer Kollision zu einem geringeren Beschädigungsumfang führt, ist ebenfalls eine offenkundige und damit nicht beweisbedürftige Tatsache i.S. des § 291 ZPO.

Auch fehlt es nicht an der objektiven Gebotenheit der von dem Kläger eingeleiteten Vollbremsung, weil der Kläger angegeben hat, dass die Fahrbahndecke infolge Schneefalles glatt gewesen sei und sich Spurrinnen gebildet hätten. Anders als auf einer trockenen Fahrbahndecke besteht bei Durchführung einer Vollbremsung auf einer infolge Schneefalls glatten Fahrbahndecke allerdings eine ganz erhebliche Gefahr, dass das Fahrzeug ins Schleudern gerät und von dem Fahrzeugführer nicht mehr sicher beherrscht werden kann. In einem solchen Fall droht durch das Fahrmanöver eine erhebliche Vergrößerung der durch den Versicherer zu erstattenden Fahrzeug- und Personenschäden gegenüber dem versicherten Sachschaden. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass der Kläger ebenso glaubhaft angegeben hat, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges habe zwischen 40 und 45 km/h betragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Schätzung des Klägers gehandelt hat (vgl. hierzu AG Lörrach, Urt. v. 02.12.2013 – 4 C 1368/13, juris Rn. 31). Der Kläger hat glaubhaft angegeben, nicht auf den Tachometer geschaut zu haben. Insoweit erscheint es auch nachvollziehbar, dass es in der Klageschrift vom 31.03.2014 noch heißt, der Kläger sei ca. 50 bis 60 km/h gefahren, wohingegen der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in dem Termin am 09.10.2014 angegeben hat, zwischen 40 und 50 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Landstraße jedenfalls mit einer Geschwindigkeit gesteuert hat, die auch bei Durchführung einer Vollbremsung nicht notwendig zu Beschädigungen führen musste, die erheblich über dem versicherten Schaden liegen. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit einer den Wetterverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Zu dem Schleudern ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur gekommen, weil der Kläger eine Vollbremsung hat durchführen müssen.

 (6)

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die von dem Kläger durchgeführte Vollbremsung objektiv nicht geboten gewesen ist, stünde dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Ersatzanspruch in voller Höhe zu. Denn nach § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer auch die Erstattung solcher Aufwendungen verlangen, die er „den Umständen für geboten halten durfte“ (vgl. hierzu Römer/Langheid, VVG, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 8; vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 15). Ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers entfällt in Anlehnung an § 82 Abs. 3 VVG (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 356/10, ZfS 2011, 331, juris Rn. 71; anders zu § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 15 f.: Anspruchsausschluss jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit) nur dann, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat (§ 82 Abs. 3 Satz 1 VVG). Handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 82 Abs. 3 Satz 2 VVG).

Der Kläger hat vorliegend indes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 17). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unmittelbar vor dem Kläger zwei Rehe über die Straße gerannt sind. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Abstand zwischen den Rehen und dem von dem Kläger geführten Fahrzeug gering gewesen ist, weshalb der Kläger innerhalb von Bruchteilen von Sekunden eine Entscheidung über sein weiteres Fahrverhalten zu treffen hatte. Legt man den Vortrag der Beklagten zugrunde, wonach eine Kollision schon aufgrund der geringen Entfernung zu den die Fahrbahn querenden Rehen nicht vermeidbar war, stellt sich die Entscheidung des Klägers, gleichwohl eine Vollbremsung durchzuführen, jedenfalls nicht als grob fahrlässig in dem oben genannten Sinne dar. Der Kläger war nicht in der Lage, die von der Beklagten schriftsätzlich angestellten Weg-Zeit-Berechnungen durchzuführen. Bei dieser Sachlage mag die Durchführung einer Vollbremsung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten in der konkreten Situation als objektiv grob fehlerhaft anzusehen sein. Dem Kläger kann jedoch subjektiv kein Vorwurf gemacht werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Vollbremsung auf einer schneeglatten Fahrbahndecke vollzogen hat. Dass die Durchführung einer Vollbremsung auf einer schneeglatten Fahrbahndecke zu einer ganz erheblichen Schleudergefahr führt, ist zwar ein Umstand, der zumindest einem Kraftfahrer allgemein bekannt ist. Jedoch hatte der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine ausreichende Zeit, die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen unter Berücksichtigung des Zustands der Fahrbahndecke abzuwägen. Der Kläger hat zwar angegeben, dass er durchaus schon vor dem Erreichen der späteren Unfallstelle bemerkt hat, dass die Fahrbahndecke glatt gewesen ist. Jedoch wäre jedenfalls bei der Prüfung grober Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist. Ebenso hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass sein Fahrzeug über ein sog. Anti-Blockier-System (ABS) verfügt. Unter Zugrundelegung der vorgenannten glaubhaften Angaben des Klägers kann ihm jedenfalls nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 20.02.2002 – 14 U 56/01, VersR 2002, 1274, juris Rn. 10).

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1996 folgt nichts Abweichendes. Soweit der Bundesgerichtshof dort ausgeführt hat, dass von einem Kraftfahrer verlangt werden müsse, auch dann noch eine hinreichende Konzentration aufzubringen, wenn ein Tier auf der Fahrbahn auftauche, um darauf sachgerecht zu reagieren (BGH, Urt. v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, NJW 1997, 1012, juris Rn. 19), kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen gefolgt werden kann (kritisch etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 20.02.2002 – 14 U 56/01, VersR 2002, 1274, juris Rn. 11 m.w.Nachw.). Denn in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall ging es um eine Ausweichbewegung vor einem Hasen bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h. Der vorliegende Fall weicht hiervon erheblich ab. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben keine Ausweichbewegung gemacht, sondern ist infolge der von ihm bei geringer Geschwindigkeit durchgeführten Vollbremsung ins Schleudern geraten. Dabei wollte er die Kollision mit einem großen Tier abwenden.

Darüber hinaus ist auch bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs zu berücksichtigen, dass bei Durchführung einer Vollbremsung auf schneeglatter Fahrbahn für den Kläger unter Zugrundelegung seiner glaubhaften Angaben letztlich keine Zeit verblieb, mögliche Handlungsalternativen zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bewegt sich plötzlich ein Wildtier in den Wahrnehmungsbereich des Autofahrers, zeigt sich im sofortigen Ausweichen oder eben auch in der Vollbremsung immer die natürliche Absicht, einen Zusammenstoß und damit auch den anstoßbedingten Fahrzeugschaden zu vermeiden. Bleibt für eine Abwägung von Handlungsalternativen keine Zeit, kann dem durchschnittlichen Kraftfahrer kein Vorwurf aus einer „natürlichen”, aber im Ergebnis nicht sinnvollen Reaktion gemacht werden, weshalb jedenfalls es an grober Fahrlässigkeit fehlt (vgl. zutreffend Haberstroh, MDR 2000, 1349, 1353 f.; vgl. ferner OLG Naumburg, Urt. v. 30.06.2000 – 2 U 163/99, juris Rn. 18; AG Lörrach, Urt. v. 02.12.2013 – 4 C 1368/13, juris Rn. 35 AG Lörrach, Urt. v. 02.12.2013 – 4 C 1368/13, juris Rn.).

 (7)

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen … vom 21.01.2013 verlangen. Dies gilt auch bezogen auf die Umsatzsteuer. Die Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger hat sein Fahrzeug unstreitig reparieren lassen. Hierfür hat er gemäß der Rechnung der Autohaus Trappenkamp GmbH unstreitig Umsatzsteuer in Höhe von 574,04 € aufgewendet. Dem Kläger, der sein Fahrzeug unstreitig den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprechend sach- und fachgerecht instand gesetzt hat, steht es frei, die in dem Gutachten berechneten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.932,24 € einerseits sowie die tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer in Höhe von 574,04 € andererseits geltend zu machen, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten nicht übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535, juris Rn. 12), was vorliegend der Fall ist.

Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO war dem Kläger seinem Antrag entsprechend der geltend gemachte Betrag in Höhe von 3.489,37 € zuzusprechen.

 (8)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers unabhängig davon, ob infolge der Durchführung der Reparatur weitergehende, in dem Gutachten des Sachverständigen … vom 21.01.2013 nicht enthaltene Kosten angefallen sind, die die Selbstbeteiligung „aufzehren“.

Denn die versicherungsvertraglich vereinbare Selbstbeteiligung ist bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gemäß §§ 90, 83 Abs. 1 Satz 1 VVG generell nicht in Abzug zu bringen. Soweit in der Rechtsprechung ohne nähere Begründung eine abweichende Auffassung vertreten wird (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.07.1991 – 8 U 1290/91, RuS 1991, 297, juris Rn. 12; LG Itzehoe, Urt. v. 28.06.2007 – 3 O 32/07, juris Rn. 16 a.E.), kann das Gericht dem nicht folgen. Eine Selbstbeteiligung ist nach den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen nur für den Anspruch auf die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall vorgesehen, nicht aber für den vorliegend allein begründeten gesetzlichen Anspruch aus §§ 90, 83 VVG (zutreffend OLG Hamm, Urt. v. 07.05.2004 – 20 U 48/04, NJW-RR 2004, 1263, juris Rn. 18).

 (9)

Der Anspruch auf die Verzugszinsen bezogen auf die Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Soweit der Kläger Zinsen auf die Hauptforderung bereits ab dem 21.01.2013 begehrt, hat er zum Verzugseintritt allerdings nicht schlüssig vorgetragen. Die Bestimmung des § 849 BGB ist nicht anwendbar, weil es vorliegend nicht um den Ersatz einer Wertminderung geht. Verzug ist im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 07.05.2013 unter Berücksichtigung einer der Beklagten zuzubilligenden Prüfungsfist (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06, MDR 2007, 1190, juris Rn. 45) erst ab dem 26.05.2013 eingetreten. Der Kläger selbst hat der Beklagten eine solche Prüfungsfrist zugebilligt, indem er ihr in seinem Schreiben eine Frist bis zum 25.05.2013 gesetzt hat. Diese Frist erscheint angemessen, da der Beklagten sowohl das Gutachten vom 21.01.2013 als auch die Schadensanzeige des Klägers bei Zugang des Schreibens vom 07.05.2013 bereits geraume Zeit vorlag.

Da dem Kläger ein Anspruch auf Verzugszinsen erst ab dem 26.05.2013 zusteht, ist die Klage bezogen auf den weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch unbegründet und abzuweisen.

c.

Der Kläger kann ferner als Teil der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 3.489,37 € verlangen. Gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG bestehen keine Bedenken. Zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV-RVG sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV-RVG ergibt sich unter Zugrundelegung des bei Beauftragung der Klägervertreter geltenden Gebührenrechts ein Gebührenanspruch in Höhe von 359,50 €.

Soweit der Kläger insoweit Verzugszinsen ab dem 26.05.2013 begehrt, steht ihm ein dahingehender Zinsanspruch nicht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, die Beklagte in dem Schreiben vom 07.05.2013 auch zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufgefordert zu haben. Zu einem anderweitigen Verzugseintritt hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Er kann daher lediglich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Prozesszinsen verlangen und zwar gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem Tag nach der Zustellung der Klage. Die auf den weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch bezogene Klage ist dagegen unbegründet und abzuweisen.

d.

Soweit der Kläger darüber hinaus für das Schreiben vom 06.12.2013 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen begehrt, ist die Klage unbegründet und abzuweisen.

Der Kläger hat zum Bestehen eines dahingehenden Ersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Nachdem der Kläger unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte bereits mit Schreiben vom 07.05.2013 vergeblich zur Zahlung aufgefordert zu haben, kann er für das weitere Aufforderungsschreiben vom 06.12.2013 nicht nochmals eine Geschäftsgebühr verlangen. Beide Schreiben beziehen sich auf dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG, auch handelt es sich nicht um verschiedene Gebührensätze i.S. des § 15 Abs. 3 RVG.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Für den Kläger wird die Berufung gegen dieses Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen insoweit keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Symbolfoto: By Mandana (on and off) under CC BY License

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