Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was gilt für den Restwert nach einem Totalschaden?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie blieb die Klägerin aktivlegitimiert?
- Welcher Restwert zählt beim Finanzierungswagen?
- Wie erfolgt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich mein Unfallauto sofort verkaufen, bevor die Versicherung ein eigenes Restwertangebot schickt?
- Muss ich ein höheres Internet-Angebot akzeptieren, nachdem ich den Wagen bereits regional verkauft habe?
- Benötige ich für den Restwertverkauf zwingend eine schriftliche Freigabe meiner finanzierenden Bank?
- Gelten diese vorteilhaften Restwert-Regeln auch für mich, wenn ich ein gewerbliches Leasingfahrzeug nutze?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 9/23
Das Wichtigste im Überblick
Geschädigte dürfen nach Unfall den regionalen Restwert nutzen, auch bei finanziertem Sicherungseigentum.
- Das Gericht ließ die Klage fast ganz durch und senkte nur Anwaltskosten leicht.
- Die Klägerin durfte ihr Auto zum Gutachter-Restwert verkaufen und abrechnen.
- Sie musste kein höheres Nachgebot der Versicherung abwarten.
- Die Bankrechte waren erledigt; die Klägerin war danach berechtigt.
- Bei Privatkauf mit Finanzierung gelten keine strengeren Restwertregeln als sonst.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 31.01.2024
- Aktenzeichen: 11 U 9/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
- Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Banken
Was gilt für den Restwert nach einem Totalschaden?
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB genügt ein Geschädigter dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Schadensminderungspflicht im Allgemeinen, wenn er das beschädigte Fahrzeug zu jenem Restwert veräußert, den ein neutraler Sachverständiger ermittelt hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet dabei: Der Geschädigte muss sich so verhalten, dass der Schaden nicht unnötig hoch ausfällt, sondern im Rahmen des Marktüblichen bleibt. Für die Feststellung dieser finalen Summe ist vorrangig der allgemeine regionale Markt des Unfallortes maßgeblich. Eine gesetzliche Verpflichtung, eigenständig einen speziellen, überregionalen Internet-Restwertmarkt in die Suche einzubeziehen oder tiefgehende zusätzliche Marktforschung zu betreiben, besteht für den Fahrzeugeigentümer grundsätzlich nicht.
Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wäre der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen gegebenenfalls zu folgen. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 31.01.2024 über einen Verkehrsunfall aus dem Juli 2021, bei dem die Fahrzeugeigentümerin im Hauptpunkt fast vollständig erfolgreich war und lediglich bei den außergerichtlichen Anwaltskosten Abstriche hinnehmen musste (Az. 11 U 9/23). Nach dem gravierenden Crash beauftragte die Besitzerin den Gutachter F. mit der Schadensaufnahme. Der Experte errechnete einen Reparaturbetrag von 42.633,93 Euro bei einem Fahrzeugwert von 42.500,00 Euro. Den Restwert des Totalschadens schätze er in seinem Sachverständigengutachten vom 28.07.2021 auf Basis von drei regionalen Angeboten auf exakt 18.500,00 Euro. Die betroffene Fahrerin fackelte nicht lange und verkaufte den defekten Wagen am 02.08.2021 für diese Summe an die regionale Firma P., wobei das Geld direkt an ihre Bank abfloss.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung sträubte sich jedoch gegen die Auszahlung des vollen Differenzbetrages. Der Versicherer legte zeitlich deutlich verzögert ein Online-Kaufangebot der Firma X., Inh. L., über 24.990,00 Euro vor und wollte lediglich auf Basis dieses viel höheren Restwerts regulieren. Das Oberlandesgericht verwarf diese einseitige Berechnungsmethode und stellte klar, dass die Fahrerin auf die zeitnahe regionale Expertise vertrauen und verzugslos den tatsächlich erzielten, niedrigeren Verkaufserlös als Restwert ansetzen durfte.

Redaktionelle Leitsätze
- Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden darf ein beschädigtes Fahrzeug zu dem Restwert veräußert werden, den ein neutraler Sachverständiger anhand des regionalen Marktes ermittelt hat; eine Pflicht zur weitreichenden Recherche auf speziellen Internet-Restwertmärkten besteht nicht.
- Bei einem kreditfinanzierten Privatkauf gelten für den Restwertverkauf dieselben Maßstäbe wie bei einem unfinanzierten Vehikel, weshalb ein potenziell höheres professionelles Verwertungswissen der finanzierenden Bank nicht haftungsmindernd angerechnet wird.
- Fällt der Sicherungszweck nach einem voll abgelösten Darlehen weg und bestätigt das Kreditinstitut schriftlich den Verzicht auf eigene Ansprüche, erlangt der Fahrzeugeigentümer die volle Aktivlegitimation zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen zurück.
Praxis-Hinweis: Regionalgutachten als sicherer Hafen
Der entscheidende Faktor für die Anerkennung des niedrigeren Restwerts war das Vertrauen auf ein neutrales Sachverständigengutachten mit regionalen Angeboten und der zügige Verkauf. Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Basis eines solchen Gutachtens zeitnah regional veräußern, müssen Sie sich spätere, höhere Online-Angebote der Versicherung nicht anrechnen lassen. Eine eigene Recherche auf speziellen Internet-Restwertmärkten ist für Sie nicht erforderlich.
Wie blieb die Klägerin aktivlegitimiert?
Die unzweifelhafte rechtliche Befugnis, Ansprüche im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen, kann auch nachträglich durch eine wirksame Rückübertragung verbliebener Rechte nach dem Wegfall eines Sicherungszwecks begründet werden. Wenn das Sicherungsinteresse eines ausleihenden Kreditinstituts endgültig erlischt, gilt eine schriftliche Bestätigung über den Verzicht auf weitere Forderungen aus dem Vertrag als rechtlich bindende Rückübertragung. Der ursprüngliche Fahrzeugeigner erlangt so die vollständige Handlungsfähigkeit im Gerichtsverfahren zurück.
Die gegnerische Versicherung bezweifelte die Klagebefugnis der betroffenen Frau von Beginn des Rechtsstreits an, da der Unfallwagen vollständig über ein Darlehen bei der H.-Bank finanziert gewesen war. Im eigentlichen Unfallzeitpunkt war dementsprechend diese Bank die Sicherungseigentümerin. Das heißt konkret: Die Bank ist nur zur Sicherheit für den Kredit Eigentümerin, nicht um das Fahrzeug selbst zu nutzen. Nach dem geschlossenen Vertrag war sie daher Inhaberin aller Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher. Bis zum 21.04.2022 beglich die Fahrzeugbesitzerin allerdings sämtliche offene Raten und Verbindlichkeiten aus dem Darlehen restlos. Die H.-Bank bestätigte ihr anschließend schriftlich, keinerlei eigene Rechte mehr aus dem Unfall abzuleiten und mit der direkten Auszahlung der restlichen Entschädigungsleistungen an die Fahrerin völlig einverstanden zu sein. Das Gericht sah in diesen Schriftstücken eine rechtswirksame Rückgabe aller Schadensersatzansprüche nach §§ 823 BGB, 7, 18 StVG sowie 115 VVG. Die Aktivlegitimation der Autofahrerin war ab diesem Frühjahrsdatum einwandfrei bejaht.
Handeln bei finanziertem Fahrzeug: Gehört Ihr Unfallwagen der Bank als Sicherungseigentümerin, stehen ihr zunächst alle Schadensersatzansprüche zu. Bevor Sie die gegnerische Versicherung auffordern oder Klage einreichen, müssen Sie sich von Ihrer Bank schriftlich bestätigen lassen, dass sie auf eigene Ansprüche aus dem Unfall verzichtet. Fordern Sie dieses Schriftstück aktiv an, sobald der Kredit getilgt ist – ohne diese Bestätigung kann die Versicherung Ihre Klagebefugnis bestreiten und das Verfahren verzögern.
Welcher Restwert zählt beim Finanzierungswagen?
Bei einem darlehensfinanzierten einfachen Privatkauf erfolgt eine Weiterveräußerung nach denselben Maßstäben wie bei einem nicht kreditfinanzierten Auto. Das Sicherungseigentum der Bank dient im Schadensfall ausschließlich der harten finanziellen Absicherung der noch offenen Geldforderung. Die Bank verfolgt damit kein eigenes, weitergehendes wirtschaftliches Interesse an einer optimalen Verwertung des schrottreifen Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Keine Zurechnung fremden Sonderwissens
Die Haftpflichtversicherung pochte bereits vor dem Landgericht Münster, das am 20.12.2022 die Erstinstanz in diesem Fall gebildet hatte, auf ein angebliches Sonderwissen der Bank. Da das Kreditinstitut den Darlehensvertrag am 29.07.2021 kündigte und die Frau bat, das beschädigte Auto selbst in enger Abstimmung mit der Versicherung zu verkaufen, müsse sich die Besitzerin das professionelle Verwertungswissen der Bank rechtlich anrechnen lassen. Das Prinzip der Zurechnung bedeutet im Klartext: Man muss sich das Wissen eines Dritten so entgegenhalten lassen, als hätte man es selbst gehabt. Das OLG Hamm verneinte diese Argumentationskette. Eine vertragliche Verpflichtung der finanzierenden Bank, sich proaktiv in eine private Schadensabwicklung einzuschalten, existiert nicht. Die Fahrerin musste keine fremden Restwertangebote einholen oder das Versicherungsangebot abwarten.
Im vorliegenden Fall des darlehensfinanzierten Kaufs des Fahrzeugs erfolgte die Anschaffung des Fahrzeugs hingegen im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. […] Es ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen. – so das Oberlandesgericht Hamm
Abgrenzung zum gewerblichen Leasing
Als vermeintliche stichhaltige Beweisstücke für ihre Verweigerungshaltung reichte die Versicherung verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Landgerichts Deggendorf in den Prozess ein. Das angerufene Gericht wischte die Bezugnahme auf diese Präzedenzfälle vom Tisch – sie waren schlichtweg unanwendbar. In allen genannten Altverfahren ging es um Konstellationen mit gewerblichen Flottenvermietern oder professionellen Leasinggebern, welche naturgemäß über weitreichende Einblicke in den Autohandel verfügen. Ein gewöhnlicher Privatkauf auf Pump findet indes nur im privaten Interesse statt, weshalb der Schadensverursacher keine abweichenden Anforderungen an den Verkauf erzwingen darf.
Achtung Falle: Privatkauf versus Leasing
Das Gericht wies das Argument der Versicherung nur deshalb zurück, weil es sich um einen privat finanzierten Kauf handelte. Bei gewerblichem Leasing oder Flottenmanagement gelten andere Maßstäbe, da hier professionelles Verwertungswissen unterstellt wird. Prüfen Sie im Zweifel Ihren Vertrag: Die erleichterten Regeln für den Restwertverkauf greifen für Sie nur, wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson auf Pump gekauft haben und nicht als gewerblicher Leasingnehmer unterwegs sind.
Wie erfolgt die Erstattung der Rechtsanwaltskosten?
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ein ersatzfähiger Bestandteil des Unfallschadens nach § 249 Abs. 1 BGB, sofern das Beauftragen einer Kanzlei bei objektiver und wirtschaftlich verständiger Betrachtung notwendig war. Der finanzielle Gegenstandswert, der die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, richtet sich zwingend nach den real angefallenen und rechtlich tatsächlich durchsetzbaren Schadenspositionen.
Kein Anwaltsbedarf für reine Reparaturkosten
Diese strikte Begrenzung auf die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten bescherte der gegnerischen Versicherung ihren einzigen juristischen Teilerfolg im gesamten Verfahren. Die verunfallte Autofahrerin begehrte die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, die in ihrer Berechnungssumme auch die hohen fiktiven Reparaturkosten umfassten. Das sind Kosten für eine Reparatur, die nur auf dem Papier abgerechnet werden, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich instand gesetzt wird. Das Gericht senkte den erstattungsfähigen Gebührenbetrag drastisch auf genau 934,39 Euro ab. Wegen des offenkundigen wirtschaftlichen Totalschadens und des bereits realisierten Verkaufs des Wracks an die Firma P. besaß ein anwaltliches Pochen auf fiktive Reparaturkosten keine erforderliche anwaltliche Zielsetzung mehr.
Kostenlimitierung bei Direktzahlungen
Zusätzlich versagte das OLG Hamm die Anrechnung einer erhöhten Gebühr durch die bloße Zahlungsabwicklung direkt an die sicherungsübereignete H.-Bank. Die juristische Dienstleistung der Rechtsanwälte richtete sich dabei erkennbar nicht aktiv auf die mühsame rechtliche Durchsetzung einer Zahlung genau dieses Betrags an die Kanzlei, sondern war ein formaler Ablauf. Ein erhöhter Gebührenstreitwert aus diesem Aspekt wurde als unbegründet eingestuft. Der Streitwert ist der Betrag, nach dem sich die Höhe der Anwaltsgebühren berechnet; formale Abläufe wie eine Direktüberweisung erhöhen diesen Wert nicht. Die weitergehende Klage auf Erstattung von überschießenden Anwaltsrechnungen wurde endgültig abgewiesen.
Praxis-Hürde: Anwaltskosten beim Totalschaden
Wurde das Unfallfahrzeug nach einem Totalschaden bereits als Wrack verkauft, können Anwaltskosten für die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten nicht von der Gegenseite eingefordert werden. Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nur die tatsächlich durchsetzbaren Positionen umfasst, um eine spätere Kürzung durch das Gericht zu vermeiden.
Was müssen Privatkäufer jetzt beachten?
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 31.01.2024, Az. 11 U 9/23) hat die Regeln für den Restwertverkauf bei Totalschäden konkretisiert – allerdings ausschließlich für privat finanzierte Fahrzeugkäufe. Die Entscheidung ist bindend für Gerichte im OLG-Bezirk Hamm und bietet starke Argumentationsgrundlage gegenüber Versicherern bundesweit. Bei gewerblichem Leasing oder Firmenfahrzeugen gilt diese Erleichterung ausdrücklich nicht; hier können Versicherer weiterhin auf höhere Restwerte aus überregionalen Märkten pochen.
Wer nach einem Totalschaden sein Fahrzeug auf Basis eines neutralen Gutachtens mit regionalen Vergleichsangeboten zügig verkauft hat, muss sich keine verspäteten Online-Höherangebote der gegnerischen Versicherung anrechnen lassen. Voraussetzung dafür: das Gutachten stammt von einem unabhängigen Sachverständigen, der Verkauf erfolgte zeitnah und auf dem regionalen Markt. Haben Sie den Wagen kreditfinanziert, fordern Sie vor jeder Kommunikation mit der Versicherung die schriftliche Verzichtserklärung Ihrer Bank ein – andernfalls riskieren Sie, dass Ihre Ansprüche abgewiesen werden. Weigert sich die Versicherung, den von Ihnen realisierten Verkaufserlös als Restwert anzuerkennen, verweisen Sie direkt auf dieses Urteil.
Totalschaden: Restwert zu niedrig? Ihre Ansprüche sichern
Wenn die Versicherung Ihren Restwert anzweifelt oder überregionale Online-Angebote vorschiebt, müssen Sie das nicht hinnehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob Sie das Fahrzeug korrekt verwertet haben und setzt Ihre Schadensersatzansprüche in voller Höhe durch. Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung verhindern wir, dass Ihnen verspätete Höhergebote angelastet werden.
Experten-Kommentar
Versicherungen spekulieren systematisch darauf, dass Geschädigte aus Angst vor finanziellem Verlust zögern und das Wrack nicht sofort verkaufen. Sie präsentieren dann Wochen später ein vermeintlich besseres Online-Gebot, um den Auszahlungsbetrag drastisch zu drücken. Wer das Fahrzeug nicht sofort nach Erhalt des regionalen Gutachtens veräußert, liefert der Gegenseite die perfekte Steilvorlage zum Kürzen.
Der sicherste Schutz gegen diese Masche ist ein schnelles, dokumentiertes Handeln. Sobald das Schadensgutachten vorliegt, sollte der Kaufvertrag mit dem regionalen Käufer zügig unterzeichnet und der Verkaufszeitpunkt genau festgehalten werden. Nur so lässt sich der spätere Einwand, man habe ein höheres Angebot der Versicherung schuldhaft vereitelt, im Keim ersticken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mein Unfallauto sofort verkaufen, bevor die Versicherung ein eigenes Restwertangebot schickt?
Ja, Sie dürfen Ihr Unfallauto sofort verkaufen, wenn ein neutraler Sachverständiger den Restwert anhand des regionalen Marktes ermittelt hat; Sie müssen nicht auf ein Angebot der Versicherung warten. Der Geschädigte darf den Schaden grundsätzlich in eigener Regie abwickeln und das Fahrzeug zeitnah veräußern.
Rechtlich genügt nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig der Restwert, den ein unabhängiger Gutachter unter Berücksichtigung des regionalen Marktes feststellt. Damit erfüllt der Verkauf zum Gutachterwert das Wirtschaftlichkeitsgebot, also die Pflicht, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Eine zusätzliche Pflicht, erst Online-Angebote der gegnerischen Versicherung abzuwarten oder selbst nach überregionalen Höchstpreisen zu suchen, besteht für einen privaten Fahrzeughalter grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass Sie sich auf ein plausibles, zeitnah eingeholtes Gutachten stützen und das Fahrzeug nicht ohne Bewertungsgrundlage verkaufen.
Diese Erleichterung gilt vor allem beim privat finanzierten oder eigenen Fahrzeug, nicht bei gewerblichen Leasing- oder Flottenfällen. Wer ein solches Sondermodell hat, sollte vor dem Verkauf die Vertragslage prüfen, weil dort strengere Maßstäbe möglich sind.
Muss ich ein höheres Internet-Angebot akzeptieren, nachdem ich den Wagen bereits regional verkauft habe?
Nein, Sie müssen ein nachträgliches höheres Internet-Angebot nicht akzeptieren, wenn Sie das Fahrzeug bereits auf Grundlage eines regionalen Sachverständigengutachtens verkauft haben. Maßgeblich ist dann grundsätzlich der Restwert, den der neutrale Gutachter für den regionalen Markt ermittelt hat.
Rechtlich gilt nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dass Sie den Schaden in eigener Regie beseitigen dürfen, ohne den gesamten überregionalen Internetmarkt durchsuchen zu müssen. Wenn Sie sich zeitnah auf ein unabhängiges Gutachten verlassen und den Wagen zu dem darin angesetzten Restwert veräußern, ist dieser tatsächliche Verkaufserlös regelmäßig verbindlich. Ein später von der Versicherung vorgelegtes Online-Angebot ändert daran nichts, weil Sie nicht verpflichtet sind, nachträglich ein für den Schädiger günstigeres Höchstgebot heranzuziehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das in seinem Urteil vom 31.01.2024, Az. 11 U 9/23, ebenso gesehen.
Anders kann es sein, wenn das Fahrzeug noch nicht verkauft war und Sie trotz vorhandener, naheliegender Angebote bewusst einen deutlich zu niedrigen Preis wählen. Dann kann die Versicherung im Einzelfall einwenden, dass Sie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben. Ein bereits abgeschlossener Verkauf auf regionaler Gutachtenbasis bleibt aber der Regelfall, an dem sich die Regulierung orientieren muss.
Benötige ich für den Restwertverkauf zwingend eine schriftliche Freigabe meiner finanzierenden Bank?
JA, wenn Ihr Fahrzeug noch sicherungsübereignet ist oder der Kredit erst abgelöst wurde, sollten Sie eine schriftliche Freigabe der Bank vorlegen. Ohne dieses Schreiben kann Ihre eigene Aktivlegitimation für den Restwertverkauf und die Schadensabwicklung bestritten werden.
Bei einer Finanzierung ist die Bank bis zur vollständigen Tilgung regelmäßig Sicherungseigentümerin und damit zunächst Inhaberin der Ansprüche aus dem Unfallschaden. Erst wenn das Darlehen erledigt ist und die Bank ihren Verzicht schriftlich erklärt, werden die Rechte wirksam auf Sie zurückgeführt. Genau dieses Schriftstück ist für Versicherung und Gegenseite der Nachweis, dass Zahlung an Sie selbst rechtlich unbedenklich ist. Fehlt es, kann die Versicherung die Regulierung verzögern oder an die falsche Person zahlen.
Praktisch sollten Sie die Bank deshalb vor der Geltendmachung der Ansprüche um eine kurze Verzichts- oder Freigabebestätigung bitten, wenn der Kredit bereits getilgt ist. Bei einem noch offenen Darlehen muss zusätzlich geklärt werden, ob die Bank selbst oder Sie mit Zustimmung der Bank auftreten dürfen, weil sonst die Anspruchsinhaberschaft ungeklärt bleibt.
Gelten diese vorteilhaften Restwert-Regeln auch für mich, wenn ich ein gewerbliches Leasingfahrzeug nutze?
NEIN, die vorteilhaften Restwert-Regeln für private Unfallgeschädigte gelten bei gewerblichem Leasing grundsätzlich nicht. Bei Leasingfahrzeugen dürfen Versicherer deshalb eher auf höhere Restwerte aus überregionalen Internetmärkten verweisen.
Der Grund ist, dass die vom OLG Hamm bestätigte Erleichterung auf den privat finanzierten Fahrzeugkauf zugeschnitten ist, bei dem der Eigentümer nicht wie ein professioneller Händler am Markt agiert. Beim gewerblichen Leasing oder bei Firmenfahrzeugen wird dagegen typischerweise Verwertungswissen im professionellen Umfeld unterstellt, etwa bei Leasinggesellschaften oder Flottenmanagern. Deshalb reicht ein bloß regionales Restwertangebot dort oft nicht aus, wenn die Versicherung ein höheres Internetangebot vorlegt. Maßgeblich bleibt, dass der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich vernünftig mindern muss, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Ausnahmen können sich nur aus Ihrem konkreten Leasingvertrag oder aus besonderen Absprachen mit der Leasinggesellschaft ergeben, etwa wenn diese die Verwertung ausdrücklich selbst übernimmt oder bestimmte Vorgaben macht. Prüfen Sie daher vor einem Verkauf unbedingt die vertraglichen Restwert- und Rückgaberegeln und stimmen Sie das Vorgehen mit der Leasinggesellschaft und einem spezialisierten Anwalt ab.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 11 U 9/23 – Urteil vom 31.01.2024
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