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Restschuldversicherung – Verschweigen von bekannten bedrohlichen Erkrankungen

LG Braunschweig – Az.: 7 O 651/14 – Urteil vom 05.08.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Wert beträgt 8.246,53 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Restschuldversicherung im Kontext des von ihrem Ehemann erworbenen PKW und des Darlehens der Volkswagenbank dazu angesichts offener 8.246,53 Euro (Bl. 3, 50).

Restschuldversicherung – Verschweigen von bekannten bedrohlichen Erkrankungen
Symbolfoto: Von G-Stock Studio /Shutterstock.com

In den Versicherungsbedingungen war eine Wartezeit von 24 Monaten vorgesehen (Bl. 12) für Versicherungsfälle, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherten stehen mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde…

Als ernstliche Erkrankung waren beispielsweise (ua.) die Erkrankung des Stoffwechsels aufgeführt.

Der Ehemann der Klägerin hatte sich am 25.1.2013 einem MRT unterzogen. Am 4.2./5.2.2013 folgte eine Untersuchung im Universitätsklinikum Magdeburg (Bl. 51 mit Anlage B 1 Bl. 53) zur näheren Abklärung nach deutlichem Gewichtsverlust in der Zeit zuvor. Diagnostiziert war eine lebensbedrohliche Lebererkrankung / Leberzirrhose. Er verstarb am 4.5.2013 bei der Ursache hepatozelluläres Karzinom (Bl. 3, 24).

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verpflichten,

1. sie von einer Zahlungspflicht gegenüber der XXX zur Darlehensnummer XXX in Höhe von 8.246,53 Euro freizustellen

und

2. an die XXX zur Schadensnummer XXX einen Betrag in Höhe von 425,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie stellt die Aktivlegitimation streitig und lehnt eine Eintrittspflicht ab.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt erfolglos, da der vereinbarte Risikoausschluss – aufgrund der unstreitigen Umstände – als rechtswirksam durchgreift.

Mit Fällen, in denen nach dem Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen an die Stelle einer vorvertraglichen Risikoprüfung ein Risikoausschluss tritt bzw. treten soll, ist die Rechtsprechung seit langem und mehrfach befasst worden. Beanstandet worden sind Risikoausschlüsse, die den ohne Risikoprüfung gewährten Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle aufgrund von dem Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannten Vorerkrankungen versagen sollten.

Anders verhält es sich hier.

Zählt der Risikoausschluss wie hier bestimmte, dem Versicherungsnehmer bekannte Erkrankungen auf, deren Verschweigen im Übrigen bzw. von vornherein zumindest als grob fahrlässig einzustufen wären, und wird die kausale Verknüpfung – wie hier – herausgestellt, ist der Risikoausschluss wirksam und missachtet nicht die gesetzliche Risikoverteilung bzw. -zuordnungen.

Der Ehemann der Klägerin wusste – nach der gesundheitlichen deutlichen Verschlechterung zuvor – spätestens seit dem MRT um seine bedrohliche Lage. Das war am 25.1.2013. Am 1.2.2013 hat er den Darlehensantrag und den Versicherungsantrag unterzeichnet. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat er den Gesundheitszustand zu offenbaren gehabt, wie er es jedoch unterlassen hat.

Der Rechtsirrtum auf Beklagtenseite in dem Schreiben vom 22.8.2013 (Bl. 23) mit Hinweis auf einen Versicherungsbeginn 1.2.2013 verpflichtet die Beklagte versicherungsvertraglich oder kraft Treu und Glauben nicht zur Zahlung.

Im Übrigen begann aufgrund der Gesetzeslage der Versicherungsschutz mit dem 19.2.2013 zur Zeit der Annahmeerklärung zum Darlehen (Bl. 6). In diesem Zeitpunkt lag des Weiteren der Bericht vom 5.2.2013 vor, der für jeden verständigen Versicherungsnehmer eine uneingeschränkte Risikoübernahme durch eine Restschuldversicherung ausschloss.

 

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