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Restschuldversicherung – Arbeitsunfähigkeit verursacht durch psychische Erkrankungen

Ein heikler Streit vor Gericht: Muss eine Versicherung zahlen, wenn psychische Leiden Schuld sind? Es geht um die Frage, ob Versicherungen sich vor den unberechenbaren Folgen seelischer Krisen schützen dürfen – oder ob sie gerade dann einspringen müssen, wenn das Leben aus der Bahn gerät. Ein Urteil, das viele Betroffene aufhorchen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 69/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung, die von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den Versicherungsbedingungen für Restschuldversicherungen verlangt.
    • Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-B2) den Risikoausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) sowie das zugehörige Produktinformationsblatt verwendet und gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt hat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger fordert als Qualifizierte Einrichtung die Unterlassung der Verwendung eines Risikoausschlusses in den AVB-B2 für die Restschuldversicherung RSV/RSVplus. Dabei geht es um die Anwendung einer Klausel, nach der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit infolge bestimmter Erkrankungen – unter anderem psychischer Art – ausgeschlossen ist.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wird darüber gestritten, ob die Verwendung des ausgeschlossenen Leistungsfalls in den Versicherungsbedingungen rechtlich zulässig ist oder ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Klausel zusteht.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde stattgegeben, das Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
    • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 11.000 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg: Restschuldversicherung und psychische Erkrankungen

Ablehnungsschreiben einer Versicherung wegen Arbeitslosigkeit durch psychische Erkrankung wird gedruckt.
Restschuldversicherung und Ausschluss psychischer Erkrankungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 9 U 69/24 verhandelt wurde, drehte sich um die Frage, ob ein Risikoausschluss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Restschuldversicherung rechtens ist, der Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen ausschließt. Kläger war eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), die Beklagte ein Versicherungsunternehmen.

Hintergrund der Klage: Schutz der Verbraucher vor unfairen Klauseln

Die klagende Einrichtung sah in dem Risikoausschluss der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer und damit einen Verstoß gegen Verbraucherschutzbestimmungen. Konkret ging es um den Risikoausschluss in Abschnitt B Teil 2 § 7 Abs. 2 lit. j) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSV/RSVplus (AVB-B2), sowie das zugehörige Produktinformationsblatt. Die klagende Einrichtung argumentierte, dass der Ausschluss von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankungen eine zu weit gefasste und unzulässige Einschränkung des Versicherungsschutzes darstellt, insbesondere weil psychische Erkrankungen einen erheblichen Anteil an den Ursachen für Arbeitsunfähigkeit ausmachen.

Der strittige Risikoausschluss: § 7 AVB-B2

Der Kern des Streits lag im Wortlaut von § 7 der AVB-B2. Dieser Paragraph definierte, in welchen Fällen der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Um den Antragsprozess zu vereinfachen, verzichtete die Versicherung auf eine Gesundheitsprüfung vor dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag.

Der konkrete Ausschlussgrund, der im Fokus stand, betraf psychische Erkrankungen. Die Beklagte argumentierte, dass dieser Ausschluss notwendig sei, um das Kollektiv der Versicherten vor unkalkulierbaren Risiken zu schützen und die Beiträge stabil zu halten. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass gerade im Bereich der Restschuldversicherung ein umfassender Schutz vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfähigkeit geboten sei, und dass psychische Erkrankungen eben nicht pauschal als unkalkulierbares Risiko betrachtet werden könnten. Die Klägerin argumentierte, dass eine solche Klausel besonders für Personen mit psychischen Belastungen oder bereits bestehenden psychische Gesundheitsprobleme eine unzumutbare Härte darstelle.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Berufung der Beklagten statt, hob das Urteil des Landgerichts Hamburg auf und wies die Klage ab. Das Gericht sah in dem Risikoausschluss keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Versicherungen grundsätzlich das Recht haben, bestimmte Risiken auszuschließen, um ihre Kalkulationsgrundlagen zu sichern und die Beiträge für alle Versicherten bezahlbar zu halten. Das Gericht erkannte an, dass psychische Erkrankungen in der Tat eine bedeutende Ursache für Arbeitsunfähigkeit sein können, räumte aber gleichzeitig ein, dass deren Prognose und Verlauf oft schwer einschätzbar sind. Dies rechtfertige den Ausschluss, um das Versicherungsrisiko zu begrenzen.

Weiterhin führte das Gericht aus, dass der Ausschluss hinreichend transparent und verständlich formuliert sei. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar erkennbar, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Bedeutung des Urteils und Auswirkungen für Versicherungsnehmer

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg stärkt die Position der Versicherungsunternehmen, die in ihren Restschuldversicherungen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankungen ausschließen. Es verdeutlicht, dass solche Ausschlüsse grundsätzlich zulässig sind, solange sie transparent und verständlich formuliert sind.

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass sie bei Abschluss einer Restschuldversicherung genau prüfen müssen, welche Risiken abgedeckt sind und welche ausgeschlossen werden. Insbesondere Personen, die bereits unter psychischen Belastungen leiden oder ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen haben, sollten sich vorab informieren, ob und inwieweit sie durch eine solche Versicherung tatsächlich geschützt sind.

Restschuldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit: Was ist zu beachten?

Gerade im Zusammenhang mit Selbstständigkeit und Restschuldversicherung ist es wichtig, sich umfassend über die Bedingungen zu informieren. Ein Einnahmeausfall durch Krankheit kann insbesondere für Selbstständige existenzbedrohend sein, weshalb eine finanzielle Absicherung von großer Bedeutung ist. Personen, die bereits unter Vorerkrankungen leiden und eine Absicherung bei psychischer Erkrankung suchen, sollten die Vertragsbedingungen sehr genau prüfen und gegebenenfalls alternative Versicherungsprodukte in Betracht ziehen, die einen umfassenderen Versicherungsschutz bieten.

Es ist ratsam, sich vor Abschluss einer Restschuldversicherung von einem unabhängigen Versicherungsexperten beraten zu lassen, um die individuellen Bedürfnisse und Risiken zu berücksichtigen.

Dieses Urteil macht deutlich, dass psychische Erkrankungen im Kontext von Versicherungen eine besondere Herausforderung darstellen und dass es keine pauschalen Antworten gibt. Es ist daher unerlässlich, sich individuell beraten zu lassen und die Vertragsbedingungen genau zu prüfen, um im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht unliebsame Überraschungen zu erleben. Die Auseinandersetzung mit Themen wie Depression und Versicherung, Stressbedingte Erkrankungen sowie die generelle Versicherung im Krankheitsfall sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ein Aspekt, der oft übersehen wird, sind die Kündigungsfristen Restschuldversicherung, die im Ernstfall relevant sein können.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Ausschlussklauseln für psychische Erkrankungen in Restschuldversicherungen grundsätzlich zulässig sind. Die Klausel wurde weder als intransparent noch als unangemessen benachteiligend eingestuft. Das Gericht betonte, dass solche Klauseln für durchschnittliche Versicherte verständlich formuliert sein müssen und der Ausschluss bestimmter Risiken zum Wesen des Versicherungsvertrags gehört.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Restschuldversicherung abschließen, müssen Sie besonders auf die Ausschlussklauseln für psychische Erkrankungen achten. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen, Angststörungen oder anderen psychischen Erkrankungen wird in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss genau, ob Sie diesen eingeschränkten Versicherungsschutz akzeptieren können oder alternative Absicherungsmöglichkeiten benötigen. Besonders wichtig ist dies, wenn Sie bereits psychische Vorerkrankungen haben oder in einem belastenden Arbeitsumfeld tätig sind.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Ausschlussklauseln in der Restschuldversicherung?

Bei der Prüfung von Versicherungsverträgen können vertragliche Klauseln, die psychische Erkrankungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit betreffen, für Unsicherheit sorgen. Gerade wenn unvorhersehbare Risiken im Mittelpunkt stehen, ist es wichtig, den genauen Anwendungsbereich der Vertragsbedingungen zu verstehen und potenzielle Fallstricke frühzeitig zu erkennen.

Wir begleiten Sie bei der detaillierten Analyse Ihres individuellen Falls und unterstützen Sie dabei, Ihre vertraglichen Ansprüche im Blick zu behalten. Eine sachliche und präzise Beratung ermöglicht es Ihnen, die Situation fundiert einzuschätzen und die notwendigen Schritte zu planen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Leistungen bietet eine Restschuldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit?

Eine Restschuldversicherung übernimmt bei Arbeitsunfähigkeit die monatlichen Kreditraten für die Dauer der Krankschreibung. Die Leistung erfolgt dabei nach folgenden Grundsätzen:

Leistungsumfang

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit werden die Kreditraten während der Dauer der Krankschreibung von der Versicherung gezahlt. Sollte die Erkrankung zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen, übernimmt die Versicherung in der Regel die gesamte verbleibende Restschuld.

Wichtige Einschränkungen

Die Versicherung darf Leistungen ausschließen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht wird. Solche Ausschlussklauseln sind rechtlich zulässig und nicht überraschend, da sie in vielen Versicherungssparten verwendet werden.

Wartezeiten und Voraussetzungen

Wenn Sie eine Restschuldversicherung abschließen, müssen Sie beachten:

  • Die Versicherung muss in der Regel länger als 3 Monate laufen, bevor sie Leistungen erbringt.
  • Bei bereits bestehenden Erkrankungen können Leistungen ausgeschlossen sein.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt sein.

Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit endet der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Schleswig bestätigt, da die Arbeitsunfähigkeitsversicherung nur bei vorübergehender Unfähigkeit zur Berufsausübung greift.


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Wie können Versicherungsnehmer den Ausschluss psychischer Erkrankungen vor Vertragsabschluss erkennen?

Typische Formulierungen in Versicherungsverträgen

Ausschlussklauseln für psychische Erkrankungen finden Sie typischerweise im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen. Eine häufige Formulierung lautet: „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei psychischen Erkrankungen“. Besonders aufmerksam sollten Sie bei der Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Ausschlüssen sein. Während einige Versicherungen pauschal alle psychischen Erkrankungen ausschließen, beschränken andere den Ausschluss auf „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“.

Reichweite der Ausschlussklauseln

Die Formulierung der Klausel bestimmt ihre Reichweite. Wenn Sie einen Versicherungsvertrag prüfen, achten Sie besonders auf den Begriff der „Mitursächlichkeit“. Dies bedeutet, dass der Versicherer die Leistung auch dann verweigern kann, wenn die psychische Erkrankung nur eine Begleiterscheinung einer anderen Krankheit ist.

Besonderheiten bei verschiedenen Versicherungsarten

Bei Restschuldversicherungen sind Ausschlüsse psychischer Erkrankungen besonders relevant, da mehr als ein Drittel aller Menschen, die vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden, dies wegen psychischer Erkrankungen tun. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen können Sie bereits vor Vertragsabschluss nach speziellen Tarifen fragen, die auch psychische Vorerkrankungen einschließen.

Prüfung der Versicherungsunterlagen

Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen möchten, sollten Sie folgende Dokumente sorgfältig auf Ausschlussklauseln prüfen:

  • Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
  • Das Produktinformationsblatt
  • Die konkreten Versicherungsbedingungen
  • Eventuelle Zusatzvereinbarungen oder Klauseln

Achten Sie besonders auf Formulierungen wie „nicht mitversichert“ oder „ausgeschlossen sind“. Einige Versicherer bieten auch die Möglichkeit, dass Ausschlussklauseln nach einer bestimmten Zeit überprüft und möglicherweise aufgehoben werden können.


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Welche alternativen Absicherungsmöglichkeiten gibt es bei psychischen Erkrankungen?

Gesetzliche Krankenversicherung als Basisabsicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Behandlung psychischer Erkrankungen. Dies umfasst Verhaltenstherapie, psychodynamische Psychotherapie und Psychoanalyse. Die Therapie wird vollständig bezahlt, wenn Sie einen Therapeuten mit Kassenzulassung finden. Bei langen Wartezeiten können Sie auch einen Privatbehandler wählen und die Kostenerstattung beantragen.

Private Krankenversicherung als Alternative

Die private Krankenversicherung bietet oft kürzere Wartezeiten bei der Therapeutensuche. Allerdings müssen Sie beachten: Wenn Sie in den letzten 5-10 Jahren bereits eine psychotherapeutische Behandlung hatten, kann der Versicherer die Aufnahme ablehnen oder Leistungen ausschließen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine wichtige Ergänzung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sichert Ihr Einkommen, wenn Sie aufgrund psychischer Erkrankungen länger als sechs Monate nicht arbeiten können. Die gesetzliche Absicherung greift erst nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (6 Wochen) und dem Krankengeld (maximal 72 Wochen).

Staatliche Unterstützung

Das deutsche Sozialsystem bietet mehrere Absicherungsebenen:

  • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für 6 Wochen
  • Krankengeld von der Krankenkasse für bis zu 72 Wochen
  • Arbeitslosengeld bei Jobverlust für maximal 24 Monate

Diese Leistungen decken jedoch nur einen Teil Ihres bisherigen Einkommens ab und reichen oft nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten.


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Welche Möglichkeiten der Kündigung bestehen bei einer Restschuldversicherung?

Widerruf nach Vertragsabschluss

Bei einer neu abgeschlossenen Restschuldversicherung haben Sie ein Widerrufsrecht von 30 Tagen. Diese Frist beginnt erst, nachdem Sie von der Bank über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und das Produktinformationsblatt erhalten haben. Für einzelne Versicherungskomponenten wie Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gilt eine kürzere Frist von 14 Tagen.

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Versicherungsvertrag dies vorsieht. Die übliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Einige Versicherer haben jedoch besondere Regelungen:

  • Die Santander Bank ermöglicht eine Kündigung erst nach drei Jahren
  • Die Deutsche Bank erlaubt eine Kündigung jederzeit zum Monatsende

Nach einer erfolgreichen Kündigung haben Sie Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Anteils der Versicherungsprämie.

Sonderkündigungsrecht

Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen in folgenden Fällen zu:

  • Bei vorzeitiger Tilgung des Kredits
  • Bei Umschuldung auf einen anderen Kredit

Wichtig: Die Versicherung endet in diesen Fällen nicht automatisch. Sie müssen die Kündigung aktiv einreichen. Bei einer Sonderkündigung können Sie die anteilige Rückerstattung bereits gezahlter Prämien verlangen.

Kündigungsfolgen

Nach einer erfolgreichen Kündigung haben Sie Anspruch auf:

  • Rückerstattung nicht verbrauchter Risikobeiträge
  • Anteilige Erstattung der Prämien bei Sonderkündigung

Beachten Sie: Die Abschlussprovision wird in der Regel nicht zurückerstattet, und einige Anbieter erheben eine Stornogebühr.


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Wann ist ein Risikoausschluss in Versicherungsbedingungen rechtlich zulässig?

Ein Risikoausschluss in Versicherungsbedingungen ist nur dann rechtlich zulässig, wenn er dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht. Dies bedeutet, dass die Ausschlussklausel für Sie als Versicherungsnehmer klar und verständlich formuliert sein muss.

Kriterien für die Zulässigkeit

Die Ausschlussklausel muss so formuliert sein, dass Sie als durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Einschränkungen des Versicherungsschutzes ohne rechtliche Beratung erfassen können. Wenn Sie einen Versicherungsvertrag abschließen, müssen die damit verbundenen Nachteile und Belastungen für Sie eindeutig erkennbar sein.

Unzulässige Formulierungen

Eine Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn sie:

  • zu vage oder unbestimmt formuliert ist
  • keine einheitlichen Kriterien erkennen lässt
  • den Vertragszweck gefährdet

Ein aktuelles Beispiel zeigt dies: Das Landgericht Hamburg erklärte 2024 die Klausel „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei psychischen Erkrankungen“ in Restschuldversicherungen für unwirksam, da sie zu weit gefasst ist und auch nicht behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen einschließt.

Anforderungen an wirksame Ausschlussklauseln

Wenn Sie in Ihrem Versicherungsvertrag auf Ausschlussklauseln stoßen, müssen diese:

  • sich an einer nachvollziehbaren Stelle in den Versicherungsbedingungen befinden
  • inhaltlich den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers entsprechen
  • den Umfang des verbleibenden Versicherungsschutzes klar erkennen lassen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.07.2024 diese Anforderungen noch einmal bekräftigt: Ausschlussklauseln müssen für Sie als Versicherungsnehmer so transparent sein, dass Sie den konkreten Umfang der Leistungseinschränkung eindeutig erkennen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Restschuldversicherung

Eine spezielle Form der Versicherung, die die Rückzahlung eines Kredits absichert, falls der Kreditnehmer dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Sie springt typischerweise bei Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein und übernimmt dann die ausstehenden Kreditraten. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 492 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 7 EGBGB.

Beispiel: Ein Bankkunde nimmt einen Kredit über 50.000€ auf und schließt eine Restschuldversicherung ab. Bei längerer Krankheit übernimmt die Versicherung die monatlichen Kreditraten.


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Risikoausschluss

Eine vertragliche Regelung in Versicherungsbedingungen, die bestimmte Risiken oder Schadensfälle explizit vom Versicherungsschutz ausnimmt. Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Beispiel: Die Versicherung schließt in ihren Bedingungen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von psychischen Erkrankungen vom Versicherungsschutz aus.


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Unterlassungsklage

Ein rechtliches Instrument, mit dem die Verwendung bestimmter Klauseln oder Geschäftspraktiken untersagt werden kann. Geregelt im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), können bestimmte qualifizierte Einrichtungen diese Klagen im Interesse des Verbraucherschutzes erheben.

Beispiel: Ein Verbraucherschutzverband klagt gegen eine Versicherung, um die Verwendung einer als unzulässig erachteten Ausschlussklausel zu stoppen.


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Qualifizierte Einrichtung

Organisationen, die offiziell berechtigt sind, Verbraucherrechte durchzusetzen. Sie werden nach § 4 UKlaG in eine spezielle Liste eingetragen und können Unterlassungsklagen im Namen der Verbraucher einreichen. Typischerweise sind dies Verbraucherschutzverbände oder Wirtschaftsverbände.

Beispiel: Die Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung klagt gegen unfaire Geschäftspraktiken eines Unternehmens.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 BGB (Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen): Diese Vorschrift schützt Verbraucher vor unangemessenen Benachteiligungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Klausel in AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten darstellt und somit unwirksam ist.
  • § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot): Das Transparenzgebot verlangt, dass AGB-Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Klausel ergeben, zu erkennen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht untersucht, ob die Klausel, die psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließt, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nachvollziehbar ist.
  • § 1 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz): Das UKlaG ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen (z.B. Verbraucherschutzvereinen), gegen Unternehmen vorzugehen, die AGB verwenden, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. Ziel ist es, den flächendeckenden Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherschutzverein, stützt seine Klage auf das UKlaG, um die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel zu erreichen.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 69/24 – Urteil vom 04.02.2025


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