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Restschuld-Arbeitslosigkeitsversicherung – Versicherungsfallbeendigung – Antritt Ausbildung

LG Saarbrücken – Az.: 14 O 52/14 – Beschluss vom 09.05.2014

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens mit den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28. November 2013 (Bl. 27 GA) und vom 19. Januar 2014 (Bl. 58 GA) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistung aus einer Zahlungsausfallversicherung.

Unter dem 2. Januar 2012 beantragte der Antragsteller zur Absicherung eines bei der Sparda-Bank Südwest eG (im Folgenden: Bank) unterhaltenen Darlehens die Aufnahme als versicherte Person in einen von dieser Bank bei der Antragsgegnerin unterhaltenen Gruppenversicherungsvertrag über eine „Zahlungsausfallversicherung“ mit den versicherten Risiken „Arbeitslosigkeit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ (Bl. 33 GA). Als Beginn des Versicherungsschutzes wurde der 1. Januar 2012 vereinbart, die für die Laufzeit des Darlehens vereinbarte monatliche Versicherungssumme beträgt 455,- Euro. Nach dem Vertrag ist die Bank „für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt; sie hat die Leistung mit der Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus dem Darlehensvertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erben auszuzahlen“. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zahlungsausfallversicherung (ZAV, Bl. 36ff. GA).

In den Versicherungsbedingungen heißt es unter Ziffer 5 zum Versicherungsfall „Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer“: „Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Entgelt im Sinne dieser Bedingungen, selbst wenn sie einem Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem Arbeitslosengeld nach deutschem Recht erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält die versicherte Person wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbständigen, freiberuflichen oder abhängigen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird“. In Ziffer 8 – Karenzzeit – heißt es: „Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit werden erst erbracht, nachdem die Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit drei Monate ununterbrochen angedauert hat. Der Zeitraum der Karenzzeit ist leistungsfrei“.

Dem Antragsteller wurde durch seinen früheren Arbeitgeber mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (Bl. 39 GA) aus betriebsbedingten Gründen zum 21. März 2013 gekündigt. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24. April 2013 (Bl. 40ff. GA) wurde ihm für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 Arbeitslosengeld bewilligt. Im Zeitraum vom 20. August bis zum 27. September 2013 besuchte der Antragsteller eine vierwöchige Berufsfindungsmaßnahme, ab 30. September 2013 nahm er an einer mehrmonatigen Weiterbildungsmaßnahme der … GmbH – sog. UVM-Umschulungsvorbereitung – teil (Bl. 46f. GA). Am 1. Februar 2014 begann er auf der Grundlage eines Umschulungsvertrages (Bl. 101 GA) eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bei der … Niederlassung in ….

Mit seinem zunächst beim Amtsgericht Ottweiler anhängig gemachten und in der Folge auf seinen Antrag an das Landgericht Saarbrücken verwiesenen Prozesskostenhilfegesuch bittet der Antragsteller unter Hinweis auf seine infolge der Kündigung eingetretene Arbeitslosigkeit um Gewährung von Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge (Bl. 27, 58 GA):

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.640,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Versicherungssumme in Höhe von 455,- Euro ab 1. Dezember 2013 höchstens bis zum 1. April 2015, entsprechend der Versicherungsbedingungen unter der Bedingung der bestehenden Arbeitslosigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen, insbesondere mit dem Einwand, dass – in Anbetracht der vom Antragsteller zwischenzeitlich wahrgenommenen Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen – bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit nicht bzw. nicht mehr gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Klage zum Landgericht Saarbrücken ist – unbeschadet der fehlenden Sachbefugnis des Antragstellers – unzulässig, weil der Gegenstandswert des Teils der Klage, für den Prozesskostenhilfe unter Umständen bewilligt werden könnte, jedenfalls den Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigt:

1.

Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Aufnahmeantrages zur streitgegenständlichen Zahlungsausfallversicherung und der dazu gehörenden Versicherungsbedingungen (Bl. 33ff. GA) bietet die Antragsgegnerin dem Antragsteller – als versicherte Person – Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit. Diese liegt gemäß Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen vor, wenn „die versicherte Person als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Entgelt im Sinne dieser Bedingungen, selbst wenn sie einem Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem Arbeitslosengeld nach deutschem Recht erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält die versicherte Person wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbständigen, freiberuflichen oder abhängigen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird“. Dieser Versicherungsfall ist hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers eingetreten. Da dem Antragsteller aus betriebsbedingten Gründen zum 21. März 2013 gekündigt und ihm mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24. April 2013 (Bl. 40ff. GA) für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 Arbeitslosengeld bewilligt worden war, war er seit 1. April 2013 – zunächst – bedingungsgemäß als arbeitslos anzusehen.

2.

Die von der Antragsgegnerin auf Grund dieses Versicherungsfalles möglicherweise geschuldeten Leistungen übersteigen jedoch nicht den Betrag von 5.000,- Euro, weshalb die zum Landgericht erhobene Klage unzulässig wäre (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und eine Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegend ausscheidet. Selbst bei großzügiger Betrachtung können vertragliche Leistungen durch die Antragsgegnerin – hier: monatliche Raten von 455,- Euro an die finanzierende Bank zu zahlen – allenfalls für die Dauer von 7 Monaten, d.h. in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.185,- Euro, geschuldet sein.

a)

Da der Versicherungsfall nach dem Vortrag des Antragstellers am 1. April 2013 eingetreten ist, begann eine mögliche vertragliche Leistungspflicht der Antragsgegnerin hier frühestens mit Ablauf der vereinbarten Karenzzeit am 1. Juli 2013. Das folgt aus Ziff. 8 der Versicherungsbedingungen, wonach „Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (…) erst erbracht (werden), nachdem die Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit drei Monate ununterbrochen angedauert hat“, der Zeitraum der Karenzzeit mithin „leistungsfrei“ ist.

b)

Die mögliche Leistungspflicht der Antragsgegnerin ist indes spätestens mit dem 1. Februar 2014, d.h. nach sieben Monaten, wieder entfallen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller nämlich, wie jetzt von ihm mitgeteilt, eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bei der … Niederlassung in … begonnen. Spätestens damit ist er nicht mehr als arbeitslos im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Denn Voraussetzung der Leistungspflicht ist gemäß Ziff. 5 der Versicherungsbedingungen u.a., dass die versicherte Person während der Arbeitslosigkeit „aktiv Arbeit sucht“. Daran fehlt es bei dem Antragsteller spätestens seit dem Antritt des Ausbildungsplatzes, weil er nunmehr dem Arbeitsmarkt nicht mehr als arbeitssuchend zur Verfügung steht.

c)

Damit können seitens der Antragsgegnerin bestenfalls Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2014, d.h für die Dauer von sieben Monaten und damit ein Betrag von maximal 3.185,- Euro – geschuldet sein, wobei das unterstellt, dass die Arbeitslosigkeit des Antragstellers nicht schon zuvor – infolge des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahme – entfallen ist, was hier jedoch keiner Entscheidung bedarf. Denn über den Betrag von 3.185,- Euro hinaus muss die beabsichtigte Klage des Antragstellers in jedem Fall ohne Aussicht auf Erfolg bleiben, weshalb sie vor dem Landgericht nicht zulässiger Weise erhoben werden kann und eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier ausscheidet (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 – VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437).

3.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu entsprechen, weil der Antragsteller sein Gesucht zunächst – im Ergebnis zu Recht – an das Amtsgericht Ottweiler gerichtet hatte, welches das Verfahren – auf entsprechenden Antrag des Antragstellers – mit Beschluss vom 25. Februar 2014 an das Landgericht Saarbrücken verwiesen hat. Da die Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren – abgesehen von Fällen der Willkür, dazu Saarl. OLG, Beschl. v. 17. November 2011 – 5 W 258/11-111 – nur für dieses Verfahren und nicht für das nachfolgende Klageverfahren bindet, bleibt das nunmehr angegangene Landgericht gehalten, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen; nur bei deren Bejahung ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 – VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das zuletzt angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (BGH, a.a.O.). Ist dies nicht der Fall, weil die beabsichtigte Klage – wie hier – in ihrem Erfolg versprechenden Teil nicht die Streitwertgrenze des Landgerichts erreicht, so darf das Landgericht Prozesskostenhilfe nicht für einen beim Amtsgericht zu führenden Rechtsstreit bewilligen; vielmehr ist dann der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe insgesamt zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (BGH, a.a.O.; Saarl. OLG, Beschl. v. 1. August 2006, 5 W 189/06-58).

4.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, 66119 Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15 oder dem Saarländischen Oberlandesgericht, Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratenzahlung bewilligt hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

 

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