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Rentenversicherung zur Kinderversorgung – Berechnung des Rückkaufswerts

LG Lübeck, Az.: 4 O 278/12, Urteil vom 13.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.116,22 € zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.000,00 € bis zum 12.03.2013, auf € 27.000,00 bis zum 08.07.2013 und seither auf 2.059,62 €.

Tatbestand

Nachdem die Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, begehrt der Kläger von der Beklagten die bei der Verfolgung seiner Auskunftsansprüche entstandenen Kosten erstattet.

Mit Vertragsbeginn zum 01.12.2004 schloss der Kläger mit der Beklagten für seine drei Kinder fondsgebundene Rentenversicherungsverträge unter dem Produktnamen „Biene Maja Kinderversorgung“ ab. Der Kläger ist Versicherungsnehmer, seine drei Kinder sind jeweils die versicherten Personen.

Rentenversicherung zur Kinderversorgung - Berechnung des Rückkaufswerts
Symbolfoto: igor stevanovic/Bigstock

In § 6 Abs. 2 der den Verträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (vgl. Anlage K 4, Bl. 21 ff d.A.) heißt es: “Nach Kündigung erhalten Sie einen vertraglich festgelegten Rückkaufswert, vermindert um eventuell rückständige Beiträge. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 17) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. (…)“

Mit Schreiben vom 14.01.2010 und vom 20.10.2011 (vgl. Anlage K 12, K 13, Bl. 284 ff d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die Höhe des Fondsguthabens und über die Fondsanteilsentwicklung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zum Rückkaufswert. Eine derartige Auskunft wurde seitens der Beklagten nicht erteilt.

Unter dem 14.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in Bezug auf den Vertrag, den der Kläger für seine Tochter L abgeschlossen hatte, zum Zeitpunkt 01.03.2012 im Falle einer vorzeitigen Kündigung ein Rückkaufswert in Höhe von 928,90 € vorhanden sei. Der Fondswert betrug nach Angaben der Beklagten ca. 1.300,00 € (vgl. Anlage K 3, Bl. 19 f. d.A.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger in Bezug auf den Vertrag der Tochter L bereits eine Summe von 19.000,00 oder 20.000,00 € – der genaue Betrag ist zwischen den Parteien umstritten – eingezahlt.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.08.2012 wurde die Beklagte erneut zur Auskunft aufgefordert (Anlage K 5, Bl. 34 ff d.A.). In diesem Schreiben wurde die Beklage mit Fristsetzung zum 05.09.2012 dazu aufgefordert, „Auskunft über das um die Abschlusskosten bereinigte Fondsguthaben, sowie über die Höhe der vorgenommenen Stornogebühr Auskunft zu erteilen und das Fondsguthaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH neu zu berechnen, sowie den zu Unrecht vorgenommenen Stornoabzug unserem Mandanten wieder gutzuschreiben.“ Mit gleichem Schreiben wurde die Beklagte zur Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € aufgefordert. Die Beklagte lehnte Auskunft und Neuberechnung mit dem Argument ab, die aktuelle Rechtsprechung des BGH würde sie nicht unmittelbar betreffen. Der Kläger schaltete daraufhin die öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg ein, um zur Vermeidung eines Prozesses ein Güteverfahren durchzuführen. Die Beklagte erklärte jedoch, dass sie an einem außergerichtlichen Vergleich nicht interessiert sei, so dass das Güteverfahren für gescheitert erklärt wurde (vgl. Anlage K 6, Bl. 34 d.A.). Für die Durchführung des Güteverfahrens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 225,00 €, die er auch gezahlt hat.

Aufgrund der drohenden Verjährung forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf die beiden für seine Söhne abgeschlossenen Versicherungsverträge dazu auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, solange das Verfahren in Bezug auf den Vertrag über die Tochter L noch anhängig sei. Die Beklagte weigerte sich, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, weshalb der Kläger auch in Bezug auf die Verträge der versicherten Personen B und V, seiner Söhne, noch im Jahr 2012 Mahnbescheide beantragte. Für diese beiden Mahnverfahren, die auf Auszahlung der Stornokosten gerichtet waren, sind ihm Kosten in Höhe von 1.116,22 € entstanden.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über die Höhe des um die Abschlusskosten bereinigten Fondsguthabens, sowie über die Höhe des einbehaltenen Stornoabzugs des vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 beitragsfrei gestellten Rentenversicherungs-Vertrags-Nr. xx, die Beklagte weiter zu verurteilen, in der zweiten Stufe den einbehaltenen Stornoabzug des Rentenversicherungsvertrages-Nr. xx dem Rentenversicherungsbetrag wieder gutzuschreiben und das Fondsguthaben gemäß der Rechtsprechung des BGH inklusive des Überschussguthabens neu zu berechnen, sowie den gleichen Antrag im Rahmen einer Klagerweiterung am 13.03.2013 auch für die beiden Verträge in Bezug auf seine Söhne gestellt hat, hat die Beklagte im Rahmen des Verfahrens dem Kläger eine Auskunft erteilt. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Rechtsanspruch auf die verlangte Auskunft gehabt. Nachdem ihm diese Auskunft erteilt worden sei, seien nun der Beklagten seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie auch die Kosten der Mahnverfahren in Bezug auf die beiden anderen Verträge aufzuerlegen.

Er beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.116,22 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es habe kein Auskunftsanspruch des Klägers in der begehrten Form bestanden. Zum Einen schon deshalb, weil die Rechtsprechung des BGH nicht auf das hier streitgegenständliche Vertragsverhältnis anwendbar sei, da es vorliegend nicht um eine klassische Kapitalversicherung, sondern um eine fondsgebundene Rentenversicherung gehe. Bei dieser Versicherung werde keine klassische Zillmerung vorgenommen, da die Abschlusskosten orientiert an der Vertragslaufzeit verrechnet würden. Zum Anderen bestehe jedenfalls kein Anspruch auf ein Unterlassen der Zillmerung, sondern vielmehr entsprechend den BGH-Entscheidungen eine Zillmerung mit der Maßgabe, dass der Rückkaufswert mindestens das hälftige ungezillmerte Fondsvermögen betragen müsse. Damit sei die begehrte Auskunft nicht zu erteilen, zumal die Klaganträge auch zu unbestimmt seien, da nicht bezeichnet werde, zu welchem Zeitpunkt die Wertberechnung erfolgen solle.

Weiterhin bestehe im Recht der Lebensversicherung kein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft über einzelne Kalkulationsgrundlagen. Auch aus diesem Grunde habe der Kläger keinen Auskunftsanspruch.

Die Beklagte ist der Ansicht, in Bezug auf den später rechtshängig gemachten Auskunftsanspruch für die Verträge seiner Söhne sei die Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit aufgrund des zuvor anhängig gemachten Mahnverfahrens unzulässig.

Da der Kläger Auskunft über das komplette, um die Abschlusskosten bereinigte Fondsguthaben verlange, jedoch allenfalls Auskunft über die Hälfte der Abschlusskosten verlangen könne, müsse er zumindest zu 50 % unterliegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die noch rechtshängige Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war die Klage ursprünglich zulässig und begründet, weshalb die Beklagte auch insoweit die Kosten zu tragen hat (III.).

I.

Der noch rechtshängige Teil der Klage ist zulässig. Insbesondere liegt hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für zwei Mahnverfahren, die die Auszahlung der Stornoabzüge zu den beiden Verträge der Söhne V und B zum Gegenstand hatten, keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Denn diese Mahnverfahren, die Kosten in Höhe von 1.116,22 € auslösten, wurden von dem Kläger nach Einlegung des Widerspruchs der Beklagten nicht weiter betrieben. Zudem betrafen die Mahnverfahren Zahlungsansprüche, während vorliegend in der Hauptsache Auskunftsansprüche geltend gemacht wurden, mithin ein anderer Streitgegenstand, weshalb eine doppelte Rechtshängigkeit ausscheidet.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 280, 286 BGB Anspruch auf die ihm bei Verfolgung seines berechtigten Auskunftsanspruchs entstandenen Kosten, namentlich der Kosten für das Güteverfahren, der außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 9.000,00 € sowie der beiden Mahnverfahren (dazu unter 3.).

1.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Auskunft sowie auf Gutschrift des einbehaltenen Stornoabzugs. Er hat die Beklagte in Bezug auf die Auskunftserteilung in Verzug gesetzt und sich sodann anwaltliche Hilfe zu seiner Durchsetzung bedient sowie erfolglos ein Güteverfahren durchgeführt. Diese Kosten sind ihm aufgrund der Weigerung der Beklagten, die geschuldete Auskunft zu erteilen, kausal entstanden und somit als Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB zu ersetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht ein Auskunftsanspruch des Klägers in Bezug auf die mit der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsverträge (vgl. hierzu die BGH-Urteile vom 25.07.2012, IV ZR 201/10, vom 17.10.2012, IV ZR 202/10 und zuletzt vom 11.09.2013, IV ZR 17/13). Nach dieser Rechtsprechung steht einem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, im Falle einer Kündigung, sofern die in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam sind, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf.

Dass diese Rechtsprechung grundsätzlich auf fondsgebundene Rentenversicherungsverträge wie die Streitgegenständlichen zu übertragen ist, folgt bereits aus dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 17.10.2012. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte hier meint, die Rechtsprechung sei nicht übertragbar, da sie in Bezug auf diesen Vertrag keine klassische Zillmerung, sondern lediglich eine abgewandelte Form der Zillmerung betreiben würde. Aus §§ 6, 17 der AVB ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Verträge nach dem Zillmer-Verfahren berechnet werden. Dies führt – unabhängig von etwaigen Besonderheiten der durchgeführten Zillmerung – dazu, dass bei einer Kündigung jedenfalls nicht der vom BGH festgelegte Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals erreicht wird. Die Klauseln sind daher wegen unverhältnismäßiger Belastung des Klägers gemäß § 307 BGB unwirksam (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2013, 146). Mithin ist die genannte Rechtsprechung auf die vorliegenden Vertragsverhältnisse anwendbar, weshalb im Falle einer Kündigung der Rückkaufswert nach BGH an den Kläger zurückzuzahlen wäre.

Entsprechend hat er auch einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Höhe des Mindestrückkaufswerts, den Stornoabzug und den aktuellen Bestand seines Fondsguthabens. Dieser Auskunftsanspruch ist notwendiger Bestandteil des Rechts auf Kündigung, da ein Versicherungsnehmer zunächst die Bedingungen des Rücktritts, insbesondere die dann zurück zu zahlende Summe kennen muss, bevor er eine Entscheidung über die Frage, ob er den Vertrag kündigt oder nicht, treffen kann. Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, wie hoch das Fondsguthaben, die Abschlusskosten und der Stornoabzug sind. Nur auf dieser Grundlage kann der Kläger nachvollziehen, wie die Beklagte den Mindestrückkaufswert nach der Rechtsprechung des BGH errechnet. Daher hat der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Auskunft über den nach der Rechtsprechung des BGH anerkannten Mindestrückkaufswert, sondern auch auf Mitteilung der gesamten Abschlusskosten, damit er die Berechnung des Mindestrückkaufswerts nach BGH nachvollziehen kann.

Der Klagantrag war auch richtig gestellt. Er bezog sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder darauf, dass der Kläger etwa eine Auskunft über die Grundsätze der Prämienkalkulation beanspruchen würde, wozu die Beklagte, wie sie selbst zutreffend anführt, nicht verpflichtet wäre, noch verlangt der Kläger etwa in zweiter Stufe nach erteilter Auskunft die Auskehrung der kompletten Abschlusskosten. Vielmehr verlangte er in zweiter Stufe nur die Gutschrift des einbehaltenen Stornoabzugs, was die Beklagte auch schuldete, und sodann eine Neuberechnung explizit „gemäß der Rechtsprechung des BGH“. Insofern ist der Klagantrag von vornherein auch zulässig und begründet gewesen und war weder zu unbestimmt noch zu weit gefasst. Denn Auskunftsklagen ist es immanent, dass der Leistungsantrag auf der Auskunftsstufe noch nicht konkret formuliert werden kann, da der genaue Betrag sich denklogisch erst durch die Auskunft ergeben kann. Im Übrigen ist die Formulierung „gemäß der Rechtsprechung des BGH“ auch konkret genug, da diese Rechtsprechung genaue Vorgaben macht, wie der Mindestrückkaufswert zu berechnen ist. An diese Vorgaben hätte sich die Beklagte im Falle einer Auskunft und nachfolgenden Leistungen auch zu halten gehabt.

Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass ein Auskunftsanspruch des Klägers nur in Bezug auf den nach BGH zu berechnenden Mindestrückkaufswert bestünde, so hätte dies nicht zu einem Teilunterliegen des Klägers geführt. Vielmehr hätte dann das Gericht im Rahmen seiner Hinweispflicht auf eine Richtigstellung des Auskunftsantrags hinwirken müssen.

2.

Der Kläger hat die Auskunft nach den Grundsätzen des BGH gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2010 und 20.10.2011 angemahnt, ohne dass eine solche Auskunft erfolgte. Die Beklagte war daher mit der Auskunftserteilung in Verzug, als der Kläger anwaltliche Hilfe zur Erlangung der gewünschten Auskunft einschaltete. Auch die für das Güteverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 225,00 € sind kausal durch die Verweigerung der Auskunftserteilung seitens der Beklagten entstanden.

3.

Die Kosten der für die Verträge der beiden Söhne geführten Mahnverfahren wurden ebenfalls kausal durch die Weigerung der Beklagten, in Bezug auf Auskunft zu den Verträgen auf die Verjährungseinrede zu verzichten, ausgelöst. So war es dem Kläger nicht möglich, zunächst eine Art „Musterverfahren“ in Bezug auf den Vertrag für seine Tochter L zu führen und die Verträge der Söhne sodann entsprechend regeln zu lassen. Vielmehr musste er in Bezug auf diese Verträge verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um seine Auskunftsansprüche zu behalten. Die dadurch verursachten Kosten sind somit ein dem Kläger durch die pflichtwidrige Auskunftsverweigerung der Beklagten entstandener Schaden und daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.

Da die Klage, wie bereits dargestellt, in Bezug auf den Auskunftsanspruch ursprünglich vollumfänglich zulässig und begründet war, sind der Beklagten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage die Kosten aufzuerlegen. Dies gilt auch für die mit Schriftsatz vom 13.03.2013 erfolgte Klagerweiterung in Bezug auf die beiden anderen Versicherungsverträge. Die Klageerweiterung war trotz der vorher anhängig gemachten Mahnverfahren in Bezug auf die gleichen Verträge zulässig. Insbesondere führte dies nicht zu einer doppelten Rechtshängigkeit, da im vorliegenden Fall Auskunftsansprüche Streitgegenstand waren, in den Mahnverfahren hingegen Zahlungsansprüche. Insofern können die beiden Mahnverfahren unabhängig von dem dortigen aktuellen Verfahrensstand schon nicht denselben Streitgegenstand betreffen.

In Bezug auf den noch rechtshängigen Teil, der die Nebenforderungen betrifft, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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