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Reiserücktrittsversicherung – Vorerkrankungsklausel

Eine geplante Reise wurde zum Nervenkrieg mit der Versicherung, als diese sich weigerte, die Stornokosten zu übernehmen. Ein Gericht stärkt nun die Rechte von Reisenden mit Vorerkrankungen und stellt klar: Nicht jede Krankheit ist ein Freifahrtschein für Versicherungen, sich vor der Zahlung zu drücken. Wer auf Reisen geht und im Ernstfall auf seine Versicherung angewiesen ist, kann jetzt aufatmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 14.08.2023
  • Aktenzeichen: I-20 U 11/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Versicherungsrecht
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Privatperson, die über den Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages versichert ist und Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung geltend macht.
    • Beklagte: Versicherer, der im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin auftrat und gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um einen Rechtsstreit bezüglich Ansprüchen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Der Kläger ist durch einen Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichert. Dem zugrunde liegen Allgemeine Bedingungen, die insbesondere Leistungen bei Reiseunterbrechung und Reiseabbruch regeln.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, inwieweit die vertraglich geregelten Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung zu erfüllen sind und ob die Berufung der Versicherer, mit Blick auf die Kosten- und Vollstreckungsregelungen, Erfolg haben kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Beklagte hat jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
    • Folgen: Die Versicherer müssen im Ergebnis die Kosten der Berufung tragen. Das Urteil des Landgerichts Münster wird hiermit bestätigt und bleibt vorläufig vollstreckbar, sofern die festgelegten Sicherheitsleistungen nicht erbracht werden.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm stärkt Rechte von Reisenden mit Vorerkrankungen: Reiserücktrittsversicherung muss zahlen

Person in modernem Büro sieht enttäuscht auf den Bildschirm mit Ablehnung der Reise-Stornierung durch Vorerkrankung.
Vorerkrankungsklausel in Reiserücktrittsversicherungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 14. August 2023 (Az.: I-20 U 11/23) ein Urteil des Landgerichts Münster bestätigt und damit die Rechte von Reisenden mit Vorerkrankungen im Zusammenhang mit Reiserücktrittsversicherungen gestärkt. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine sogenannte Vorerkrankungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Reiserücktrittsversicherung im konkreten Fall wirksam greift und somit die Leistungspflicht des Versicherers ausschließt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Berufung der beklagten Versicherung zurück.

Der Fall: Streit um Reiserücktrittskosten trotz Kreditkarten-Reiseversicherung

Dem Urteil zugrunde liegt ein Streitfall zwischen einem Versicherungsnehmer (Kläger) und einer Versicherungsgesellschaft (Beklagte). Der Kläger war im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, der an seine Kreditkarte (H. A. Card) gekoppelt war, reiserücktrittsversichert. Als er eine gebuchte Reise stornieren musste, beantragte er die Erstattung der Stornierungskosten bei der Versicherung. Diese lehnte die Kostenübernahme jedoch ab und berief sich auf eine Vorerkrankungsklausel in den Versicherungsbedingungen.

Kern des Streits: Definition von „Vorerkrankung“ und deren Anwendbarkeit

Die AVB der Versicherung enthielten eine Klausel, die Leistungen bei Reiserücktritt aufgrund von Vorerkrankungen ausschloss. Die Definition von „Vorerkrankung“ in den AVB war dabei sehr detailliert und umfasste verschiedene Kriterien, wie beispielsweise Krankenhausaufenthalte in den letzten 12 Monaten, laufende medizinische Behandlungen, oder die Einnahme von Medikamenten innerhalb der letzten drei Monate vor Reisebuchung bzw. Kartenantrag.

Die Versicherung argumentierte, dass beim Kläger eine Vorerkrankung im Sinne dieser Klausel vorgelegen habe, und somit ein Leistungsausschlussgrund gegeben sei. Der Kläger hingegen bestritt das Vorliegen einer relevanten Vorerkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen und klagte auf Erstattung der Stornierungskosten.

Entscheidung des Landgerichts Münster: Versicherung zur Leistung verurteilt

Das Landgericht Münster gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Reiserücktrittskosten. Das Gericht argumentierte, dass die Vorerkrankungsklausel in den AVB eng auszulegen sei und im konkreten Fall nicht einschlägig sei. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung zum OLG Hamm ein.

OLG Hamm bestätigt Urteil des Landgerichts: Enger Rahmen für Vorerkrankungsklausel

Das OLG Hamm bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts Münster und wies die Berufung der Versicherung zurück. Auch das OLG betonte die enge Auslegung der Vorerkrankungsklausel. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel zwar grundsätzlich wirksam sei, aber nur dann greife, wenn die Erkrankung konkret und zeitnah vor Reiseantritt die Reisefähigkeit des Versicherten beeinträchtigt.

Detaillierte Begründung des OLG Hamm: Konkrete Beeinträchtigung der Reisefähigkeit entscheidend

In seiner Begründung führte das OLG Hamm aus, dass die Definition von „Vorerkrankung“ in den AVB zwar detailliert, aber nicht unbegrenzt weit auszulegen sei. Die Klausel solle verhindern, dass Personen Reisen antreten, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Buchung oder des Versicherungsabschlusses absehbar ist, dass sie aufgrund einer bekannten Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit stornieren müssen.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass nicht jede bekannte Erkrankung automatisch zum Leistungsausschluss führt. Vielmehr sei entscheidend, ob die Erkrankung zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Versicherungsabschlusses bereits so konkret und akut war, dass sie die Reisefähigkeit des Versicherten absehbar beeinträchtigte. Eine rein abstrakte oder latente Erkrankung, die zwar bekannt ist, aber die Reisefähigkeit zum Buchungszeitpunkt nicht konkret gefährdet, falle nicht unter die Vorerkrankungsklausel.

Im Fokus: Zeitlicher Zusammenhang und konkrete Gefährdung der Reisefähigkeit

Das OLG Hamm betonte den zeitlichen Zusammenhang zwischen der bekannten Erkrankung und dem Reiseantritt. Die Klausel solle nicht dazu dienen, Versicherungsnehmer generell von Leistungen auszuschließen, nur weil sie irgendwann in der Vergangenheit eine Erkrankung hatten oder unter einer chronischen Erkrankung leiden. Entscheidend sei die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Reisebuchung und die absehbare Beeinträchtigung der Reisefähigkeit durch die bekannte Erkrankung.

Kosten des Verfahrens: Versicherung trägt die Kosten der Berufung

Das OLG Hamm entschied zudem, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Dies unterstreicht nochmals die klare Niederlage der Versicherung in diesem Rechtsstreit. Das Urteil des Landgerichts Münster ist somit rechtskräftig und die Versicherung muss die Reiserücktrittskosten des Klägers erstatten.

Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Verbraucherrechte bei Reiserücktrittsversicherungen

Dieses Urteil des OLG Hamm hat erhebliche Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben und unter Vorerkrankungen leiden. Das Gericht stellt klar, dass Vorerkrankungsklauseln in Versicherungsbedingungen eng auszulegen sind und nicht dazu missbraucht werden dürfen, berechtigte Leistungsansprüche pauschal abzulehnen.

Betroffene sollten sich nicht scheuen, ihre Rechte gegenüber Versicherungen einzufordern, wenn diese unter Berufung auf eine Vorerkrankungsklausel Leistungen verweigern. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass nicht jede bekannte Erkrankung automatisch zum Leistungsausschluss führt und es im Streitfall ratsam sein kann, juristischen Rat einzuholen und den Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Das Urteil stärkt somit die Position von Reisenden mit Vorerkrankungen und sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich der Reiserücktrittsversicherungen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Vorerkrankungsklauseln in Reiserücktrittsversicherungen nicht intransparent formuliert sein dürfen, sonst sind sie unwirksam. Ein bereits bekannter medizinischer Zustand kann nicht automatisch zum Leistungsausschluss führen, wenn die Klausel für Verbraucher nicht klar verständlich ist. Das Gericht stärkt damit die Position von Versicherten gegenüber Versicherern, die Leistungen unter Berufung auf Vorerkrankungen ablehnen wollen. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für viele Reisende mit gesundheitlichen Vorbelastungen, da sie den Versicherungsschutz trotz bestehender Grunderkrankungen sicherstellt.

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Fragen zur Auslegung von Vorerkrankungsklauseln in Reiseversicherungen?

Wenn Sie mit unterschiedlichen Interpretationen Ihrer Versicherungsbedingungen konfrontiert sind, kann eine präzise rechtliche Prüfung entscheidend sein. Unklare Formulierungen und die enge Auslegung von Vorerkrankungsklauseln können zu erheblichen Unsicherheiten führen, insbesondere wenn es um die Wahrnehmung von Versicherungsleistungen geht.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation detailliert zu beleuchten und Ihre Rechte nachvollziehbar darzustellen. In einem diskreten und sachlichen Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam, ob sich Ansatzpunkte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ergeben. Zögern Sie nicht, den ersten Schritt in Richtung klarer Verhältnisse zu gehen.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Vermögensarrest im Strafverfahren und wann kann er angeordnet werden?

Ein Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, das Vermögen eines Beschuldigten bereits vor einem rechtskräftigen Urteil „einzufrieren“. Diese Maßnahme ist in § 111e der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und dient dazu, die spätere Vollstreckung einer möglichen Vermögensabschöpfung, insbesondere der Einziehung von Wertersatz, sicherzustellen.

Voraussetzungen für die Anordnung

Für die Anordnung eines Vermögensarrests müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Begründeter Tatverdacht: Es muss ein Anfangsverdacht vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde, durch die der Beschuldigte etwas erlangt hat.
  2. Sicherungsbedürfnis: Es muss die Besorgnis bestehen, dass ohne den Vermögensarrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
  3. Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss im Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts angemessen sein.

Wenn Sie als Beschuldigter mit einem Vermögensarrest konfrontiert werden, bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass Sie möglicherweise durch eine Straftat einen finanziellen Vorteil erlangt haben. In diesem Fall kann bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens auf Ihr Vermögen zugegriffen werden.

Umfang und Auswirkungen

Der Vermögensarrest kann sich auf Ihr gesamtes Vermögen erstrecken, unabhängig davon, ob es aus legalen oder illegalen Quellen stammt. Dies kann folgende Vermögenswerte umfassen:

  • Bargeld und Kontoguthaben
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Wertpapiere
  • Forderungen gegen Dritte

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Haus, das Sie vor Jahren legal erworben haben. Selbst dieses könnte vom Vermögensarrest betroffen sein, wenn der Wert des mutmaßlich illegal Erlangten dem Wert des Hauses entspricht.

Anordnung und Vollzug

Die Anordnung des Vermögensarrests erfolgt in der Regel durch das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft selbst einen vorläufigen Vermögensarrest anordnen, der dann unverzüglich vom Gericht überprüft werden muss.

Der Vollzug des Vermögensarrests kann je nach Art des Vermögenswerts unterschiedlich aussehen:

  • Bei beweglichen Sachen oder Forderungen erfolgt er durch Pfändung
  • Bei Immobilien durch Eintragung einer Sicherungshypothek
  • Bei Konten durch Sperrung

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Vermögensarrest Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit erheblich einschränken kann. In einem solchen Fall können Sie möglicherweise nicht mehr über Ihr Vermögen verfügen oder Zahlungen leisten.

Rechtliche Grundlagen und Zweck

Die rechtliche Grundlage für den Vermögensarrest findet sich in den §§ 111b bis 111r StPO. Der Hauptzweck dieser Maßnahme ist es, zu verhindern, dass Beschuldigte ihr Vermögen beiseite schaffen oder verbrauchen, bevor ein Urteil gefällt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Verurteilung die finanziellen Folgen der Tat, wie etwa die Einziehung von Taterträgen oder Wertersatz, tatsächlich vollstreckt werden können.

Beachten Sie, dass der Vermögensarrest eine einschneidende Maßnahme darstellt, die Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden kann. Es ist daher ratsam, die Rechtmäßigkeit der Anordnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, gegen einen angeordneten Vermögensarrest vorzugehen?

Gegen einen angeordneten Vermögensarrest stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, abhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat.

Beschwerde gegen gerichtliche Anordnung

Wurde der Vermögensarrest durch ein Gericht angeordnet, können Sie eine einfache Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Diese Beschwerde müssen Sie innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Amtsgericht prüft zunächst selbst seine Entscheidung. Wird Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landgericht als nächsthöhere Instanz.

Bei einem Arrestbetrag über 20.000 Euro haben Sie zusätzlich die Möglichkeit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, sollte das Landgericht Ihre erste Beschwerde zurückweisen.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung

Wenn die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest wegen Gefahr im Verzug angeordnet hat, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das Gericht überprüft dann sowohl die Rechtmäßigkeit des Arrests als auch das Vorliegen der Gefahr im Verzug. Gegen diese Entscheidung ist wiederum die Beschwerde möglich.

Begründung der Beschwerde

Bei der Begründung Ihrer Beschwerde sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. Fehlender hinreichender Tatverdacht: Argumentieren Sie, dass kein ausreichender Verdacht für die Ihnen vorgeworfene Straftat vorliegt.
  2. Mangelndes Sicherungsbedürfnis: Zeigen Sie auf, dass keine Gefahr besteht, dass ohne den Arrest die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
  3. Unverhältnismäßigkeit: Legen Sie dar, warum der Vermögensarrest in Ihrem Fall unverhältnismäßig ist, etwa weil er Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.
  4. Rechtmäßige Herkunft des Vermögens: Weisen Sie nach, dass die betroffenen Vermögenswerte nicht aus der vorgeworfenen Straftat stammen.

Praktische Hinweise

  • Akteneinsicht: Beantragen Sie Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO, um Ihre Argumentation zu untermauern.
  • Fristwahrung: Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung der einwöchigen Beschwerdefrist.
  • Sicherheitsleistung: Erwägen Sie die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, um die Aufhebung des Arrests zu erreichen.
  • Teilfreigabe: Beantragen Sie gegebenenfalls eine teilweise Freigabe des Vermögens, um Ihre Lebensführung oder den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können.

Bedenken Sie, dass die Einlegung einer Beschwerde sorgfältig abgewogen werden sollte. Eine Bestätigung des Arrests durch eine höhere Instanz könnte die Vorwürfe gegen Sie verfestigen.


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Unter welchen Umständen kann ein Vermögensarrest aufgehoben oder reduziert werden?

Ein Vermögensarrest kann unter verschiedenen Umständen aufgehoben oder reduziert werden. Dies ist für Sie als Betroffener besonders wichtig, da es Ihre finanzielle Situation erheblich verbessern kann.

Wegfall des Tatverdachts

Wenn sich der ursprüngliche Tatverdacht, der zur Anordnung des Vermögensarrests geführt hat, nicht erhärtet oder sogar entkräftet wird, kann dies zur Aufhebung führen. Stellen Sie sich vor, neue Beweise tauchen auf, die Ihre Unschuld belegen. In diesem Fall muss das Gericht den Arrest überprüfen und gegebenenfalls aufheben.

Fehlendes Sicherungsbedürfnis

Der Vermögensarrest dient der Sicherung einer möglichen späteren Einziehung von Wertersatz. Fällt dieses Sicherungsbedürfnis weg, etwa weil Sie freiwillig Sicherheiten stellen oder nachweisen können, dass keine Gefahr der Vermögensverschiebung besteht, kann der Arrest aufgehoben werden. Ein Beispiel wäre, wenn Sie dem Gericht glaubhaft darlegen können, dass Sie über ausreichendes, legal erworbenes Vermögen verfügen, um etwaige Forderungen zu begleichen.

Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrests muss ständig überprüft werden. Je länger der Arrest andauert, desto höher sind die Anforderungen an seine Rechtfertigung. Wenn der Arrest Ihre wirtschaftliche Existenz bedroht oder Ihre Handlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt, kann dies zur Reduzierung oder Aufhebung führen. Ein praktisches Beispiel: Wenn der Arrest Ihr gesamtes Vermögen bindet und Sie dadurch nicht einmal mehr Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, könnte das Gericht den Arrest als unverhältnismäßig einstufen und aufheben oder zumindest reduzieren.

Übersicherung

Übersteigt der Wert der arrestierten Vermögenswerte deutlich den Betrag, der möglicherweise eingezogen werden soll, liegt eine Übersicherung vor. In diesem Fall kann der Arrest auf den tatsächlich erforderlichen Umfang reduziert werden. Wenn beispielsweise ein Vermögensarrest über 500.000 Euro verhängt wurde, der zu erwartende Einziehungsbetrag aber nur 100.000 Euro beträgt, könnte der Arrest entsprechend reduziert werden.

Abwägung durch das Gericht

Bei jeder Entscheidung über den Vermögensarrest muss das Gericht eine sorgfältige Abwägung vornehmen. Dabei wird das staatliche Interesse an der Sicherung einer möglichen Einziehung gegen Ihr grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht abgewogen. Je länger der Arrest andauert und je einschneidender er für Sie ist, desto stärker wiegt Ihr Interesse an der Aufhebung.

Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Die rechtliche Grundlage für den Vermögensarrest findet sich in § 111e StPO. Für Sie als Betroffener ist es wichtig zu wissen, dass Sie jederzeit einen Antrag auf Aufhebung oder Reduzierung des Arrests stellen können. Dies geschieht in der Regel durch einen Antrag bei dem Gericht, das den Arrest angeordnet hat. Dabei sollten Sie alle Umstände darlegen, die für eine Aufhebung oder Reduzierung sprechen.

Beachten Sie, dass die Gerichte bei der Prüfung des Vermögensarrests einen strengen Maßstab anlegen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat beispielsweise entschieden, dass ein Vermögensarrest nur bei drohenden Vollstreckungshindernissen zulässig ist. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung in jedem Einzelfall.


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Welche finanziellen Folgen hat ein Vermögensarrest für mein tägliches Leben und meine Geschäftstätigkeit?

Ein Vermögensarrest kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre finanzielle Situation und Ihr tägliches Leben haben. Wenn ein Vermögensarrest angeordnet wird, werden Ihre Vermögenswerte „eingefroren“, was bedeutet, dass Sie nicht mehr frei darüber verfügen können.

Einschränkungen beim Zugriff auf Bankkonten

Ihre Bankkonten werden gesperrt, sodass Sie keine Überweisungen tätigen oder Geld abheben können. Dies kann Ihre Fähigkeit, alltägliche Ausgaben zu begleichen, stark einschränken. Stellen Sie sich vor, Sie können plötzlich nicht mehr für Lebensmittel, Miete oder andere laufende Kosten bezahlen.

Auswirkungen auf Immobilien und andere Vermögenswerte

Wenn Sie Immobilien besitzen, wird eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Dies bedeutet, dass Sie die Immobilie nicht verkaufen oder als Sicherheit für Kredite verwenden können. Auch andere wertvolle Gegenstände wie Autos oder Schmuck können beschlagnahmt werden.

Folgen für die Geschäftstätigkeit

Für Unternehmer oder Selbstständige kann ein Vermögensarrest besonders schwerwiegende Konsequenzen haben. Wenn Ihre Geschäftskonten betroffen sind, können Sie möglicherweise:

  • Keine Lieferanten bezahlen
  • Keine Gehälter überweisen
  • Keine neuen Aufträge annehmen oder Verträge abschließen

Dies kann schnell zu einer Bedrohung Ihrer beruflichen Existenz führen.

Möglichkeiten zur Milderung der Folgen

In bestimmten Fällen gibt es Möglichkeiten, die Härte des Vermögensarrests abzumildern:

  • Pfändungsschutzkonto: Für bestimmte Personen besteht die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, um einen Mindestbetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu haben.
  • Freigabe von Vermögenswerten: Sie können bei Gericht beantragen, dass bestimmte Beträge oder Vermögenswerte für notwendige Ausgaben freigegeben werden.

Dauer und zeitliche Grenzen

Die Dauer eines Vermögensarrests ist nicht gesetzlich festgelegt, aber die Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden. Je länger der Arrest andauert, desto höher sind die Anforderungen an seine Rechtfertigung. In der Praxis gilt oft eine Richtlinie von sechs Monaten als Obergrenze, sofern keine dringenden Gründe für eine Verlängerung vorliegen.

Bedenken Sie, dass ein Vermögensarrest Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit erheblich einschränken kann. In dieser Situation ist es wichtig, sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren, um die Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben und Ihre Geschäftstätigkeit bestmöglich zu bewältigen.


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Was bedeutet „Sicherungsbedürfnis“ im Zusammenhang mit dem Vermögensarrest und wie wird es begründet?

Das Sicherungsbedürfnis ist eine zentrale Voraussetzung für die Anordnung eines Vermögensarrests im Strafverfahren. Es beschreibt die Notwendigkeit, Vermögenswerte des Beschuldigten zu sichern, um eine spätere Vollstreckung von möglichen Rechtsfolgen wie Geldstrafen oder die Einziehung von Wertersatz zu gewährleisten.

Begründung des Sicherungsbedürfnisses

Ein Sicherungsbedürfnis liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne die Anordnung des Vermögensarrests die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wichtig für Sie zu wissen: Der bloße Tatverdacht allein reicht nicht aus, um ein Sicherungsbedürfnis zu begründen.

Folgende Faktoren können ein Sicherungsbedürfnis begründen:

  • Ihr Verhalten vor und nach der mutmaßlichen Tat
  • Ihre persönlichen Lebensumstände
  • Die Art und Weise der Tatbegehung
  • Hinweise auf Vermögensverschiebungen oder -verschleierungen
  • Unklare oder schwierige Vermögensverhältnisse

Wann entfällt das Sicherungsbedürfnis?

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie über ausreichendes Vermögen verfügen, um mögliche finanzielle Ansprüche zu erfüllen, entfällt in der Regel das Sicherungsbedürfnis. Beachten Sie: Allein schwierige Vermögensverhältnisse begründen noch kein Sicherungsbedürfnis.

Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz

Bei der Prüfung des Sicherungsbedürfnisses muss stets eine Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden und Ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) erfolgen. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Unternehmen: Ein Vermögensarrest, der Ihre geschäftliche Existenz gefährdet, wäre unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Bedeutung für Ihre Verteidigung

Das Sicherungsbedürfnis ist ein wichtiger Angriffspunkt für Ihre Verteidigung. Wenn Sie von einem Vermögensarrest betroffen sind, sollten Sie prüfen lassen, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für eine Vollstreckungsgefährdung vorliegen. Können Sie beispielsweise nachweisen, dass Sie über ausreichende Mittel verfügen oder dass keine Gefahr der Vermögensverschiebung besteht, kann dies ein wichtiges Argument gegen den Vermögensarrest sein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung ist ein spezieller Versicherungsvertrag, der die finanziellen Folgen abdeckt, wenn eine gebuchte Reise aus wichtigem Grund nicht angetreten werden kann. Sie erstattet in der Regel die Stornokosten, die dem Reisenden vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wobei die genauen Leistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) definiert sind.

Beispiel: Eine Familie bucht einen Urlaub für 3.000 Euro. Kurz vor Reiseantritt erkrankt ein Familienmitglied schwer. Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten von 2.400 Euro (80% des Reisepreises), die sonst verloren wären.


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Vorerkrankungsklausel

Eine Vorerkrankungsklausel ist eine Regelung in Versicherungsverträgen, besonders in Reiserücktrittsversicherungen, die Leistungen für Erkrankungen ausschließt, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden. Diese Klauseln müssen gemäß §§ 305c, 307 BGB transparent und verständlich formuliert sein, sonst sind sie unwirksam. Das OLG Hamm stellte klar, dass solche Klauseln eng auszulegen sind und nicht pauschal jede bestehende Erkrankung vom Versicherungsschutz ausschließen dürfen.

Beispiel: Ein Versicherter mit einer bekannten Herzerkrankung muss eine Reise stornieren. Die Versicherung verweigert die Übernahme der Kosten mit Verweis auf die Vorerkrankung. Nach dem Urteil des OLG Hamm kann der Versicherte dennoch Anspruch auf Erstattung haben, wenn der Zusammenhang zwischen der konkreten Reiseunfähigkeit und der Vorerkrankung nicht eindeutig ist.


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Gruppenversicherungsvertrag

Ein Gruppenversicherungsvertrag ist ein Versicherungsvertrag, bei dem ein Vertragspartner (Versicherungsnehmer) für eine Gruppe von Personen eine Versicherung abschließt. Diese Personen sind dann als Versicherte geschützt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein. Rechtlich basiert dies auf §§ 43-48 VVG. Im Kontext von Kreditkarten werden oft Reiseversicherungen als Gruppenversicherungen organisiert, wobei die Kartenherausgeberin als Versicherungsnehmer und die Karteninhaber als Versicherte fungieren.

Beispiel: Eine Bank schließt als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag für Reiserücktritt mit einer Versicherung ab. Alle Premium-Kreditkarteninhaber dieser Bank sind automatisch als Versicherte in diesem Vertrag eingeschlossen und können bei Bedarf Leistungen in Anspruch nehmen.


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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht erreichen kann. Es ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt und dient der Korrektur tatsächlicher oder rechtlicher Fehler des Ausgangsurteils. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Das Berufungsgericht prüft den Fall umfassend und kann das Urteil bestätigen, abändern oder aufheben.

Beispiel: Im beschriebenen Fall legte die Versicherung gegen das Urteil des Landgerichts Münster Berufung ein. Das OLG Hamm als übergeordnetes Gericht prüfte den Fall und wies die Berufung zurück, wodurch das ursprüngliche Urteil Bestand hatte.


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Vollstreckbares Urteil

Ein vollstreckbares Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die zwangsweise durchgesetzt werden kann, wenn der Unterlegene nicht freiwillig leistet. Die Vollstreckbarkeit ist in den §§ 704 ff. ZPO geregelt. Ein Urteil wird entweder mit Rechtskraft oder durch ausdrückliche Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durchsetzbar. Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Beispiel: Das OLG Hamm erklärte das Urteil gegen die Versicherung für vorläufig vollstreckbar. Der Kläger konnte also die zugesprochene Erstattung der Stornokosten einfordern, selbst wenn die Versicherung weitere Rechtsmittel einlegen wollte. Die Versicherung hatte jedoch die Möglichkeit, durch eine Sicherheitsleistung von 110% des Betrages die Vollstreckung vorerst zu verhindern.


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Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung ist ein Betrag oder eine Bürgschaft, die eine Partei hinterlegen muss, um bestimmte prozessuale Vorteile zu erlangen oder Nachteile abzuwenden. Im Zivilprozess ist sie in §§ 108-110 ZPO geregelt. Bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit dient sie dazu, potenzielle Schäden auszugleichen, falls ein Urteil später aufgehoben wird. Die Höhe wird meist als prozentualer Aufschlag zum Streitwert festgelegt.

Beispiel: Im besprochenen Fall konnte die Versicherung die Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages hinterlegte. Dies schützt den Kläger, falls sich die Versicherung später als zahlungsunfähig erweisen sollte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB): Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorerkrankungsklausel in den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung muss einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt wird.
  • § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung): Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist besonders relevant bei Klauseln, die den Vertragszweck gefährden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorerkrankungsklausel könnte gegen den Grundgedanken des Versicherungsvertragsrechts verstoßen, da sie den Versicherungsschutz bei chronischen Erkrankungen generell ausschließt, selbst wenn diese stabil sind und nicht ursächlich für den Versicherungsfall.
  • § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel): Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. Der Verwender muss seine Klauseln so formulieren, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes erkennen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ausschlussklausel für „Vorerkrankungen“ ist unklar formuliert, insbesondere hinsichtlich des Merkmals „unheilbar“ und/oder „chronisch“, was zu Auslegungszweifeln führt, die zu Lasten der Versicherung gehen.
  • § 28 Abs. 1 VVG (Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit): Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Die Obliegenheiten müssen jedoch klar und verständlich definiert sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Obliegenheiten bezüglich der Anzeigepflicht von Vorerkrankungen müssen für den Versicherungsnehmer klar erkennbar sein, sonst kann die Versicherung sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
  • § 19 VVG (Anzeigepflicht): Diese Vorschrift regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Der Versicherungsnehmer muss alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung kann sich nur auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn eine Vorerkrankung nach der konkret gestellten Frage anzeigepflichtig war und der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 11/23 – Beschluss vom 14.08.2023


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