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Reiserücktrittsversicherung – unverzügliche Reisestornierung

AG Bergisch Gladbach – Az.: 66 C 95/20 – Urteil vom 05.10.2020

Das Versäumnisurteil vom 14.06.2019 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des weiteren Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger buchte über die Firma Q- Reisen GmbH eine Flussreise mit der MS Prinzessin J für sich und seine Ehefrau. Die Reise sollte am 15.09.2018 stattfinden.

Der Kläger schloss im Zusammenhang mit der Buchung bei der Beklagten eine Versicherung ab. Unter anderem wurde eine Reiserücktrittsschutzversicherung bis 5.000 EUR abgeschlossen. Versicherte Personen waren der Kläger sowie seine Ehefrau.

In den besonderen Bestimmungen der Premium Reiseversicherung hieß es u.a.:

§ 6 Was muss ich im Schadensfall beachten?

Um Ihren Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden, müssen Sie dazu beitragen, dass ein Schadensfall möglichst vermieden wird. Wenn der Schadensfall eingetreten ist, müssen Sie dazu beitragen, dass der Schaden so gering wie möglich bleibt. (…)

1. Bei einem versicherten Ereignis vor der Reise müssen Sie diese unverzüglich stornieren bzw. umbuchen.

Am 29.07.2018 stürzte die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrrad und prallte mit ihrem behelmten Kopf bei diesem Sturz leicht gegen eine Betonwand. Am 15.08.2018 wurde sie in den GFO Kliniken Rhein-Berg behandelt. Dort wurde festgestellt, dass sie ein chronisches subdurales Hämatom (cSDH)/Hygrom rechts temporoparietal (maximal 7 mm breit) hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen.

Am 18.08.2018 wurde die Ehefrau des Klägers aus dem Krankenhaus entlassen.

Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.09.2018 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Am darauffolgenden Tag stornierte der Kläger die Reise. Am 14.09.2018 wurde die Ehefrau des Klägers operiert.

Von dem ursprünglichen Reisepreis in Höhe von 4.198,00 EUR wurden von der Firma Phoenix Q GmbH 15 % in Abzug gebracht, sodass der Kläger 3.569,00 EUR für die Reise bezahlen musste.

Der Beklagten wurde die Anmeldung des Versicherungsfalls nebst den entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen übersandt. Hieraufhin zahlte die Beklagte 839,60 EUR. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des verbleibenden Betrags.

Die Klage wurde dem Beklagten unter Setzen einer Notfrist zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 17.05.2019 am selbigen Tage zugestellt. Das Gericht hat am 14.06.2019 nach Antrag des Klägers Versäumnisurteil, dem Beklagten zugestellt am 18.06.2019, erlassen. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2019 bei Gericht eingegangen am selben Tage Einspruch erhoben.

Der Kläger behauptet, seine Frau habe unmittelbar nach dem Sturz keine nennenswerten Symptome gehabt. Erst einige Zeit später habe sich ein Schwindelgefühl eingestellt, weshalb sie dann einen Arzt aufsuchte, der sie in die Klinik überwies. Darüber hinaus behauptet er, ihm und seiner Frau sei von Frau Dr. med. S im Krankenhaus im August explizit die Auskunft erteilt worden, dass sie die Reise werden antreten können.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis verstoßen. Hierzu behauptet sie, die Tatsache, dass die Reise nicht angetreten werden kann, sei ihm schon früher bekannt gewesen oder hätte ihm bekannt sein sollen. Sie ist deshalb der Ansicht, der Kläger hätte die Reise schon am Tag des Unfalls stornieren müssen, spätestens aber beim ersten Klinikaufenthalt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ruth Kern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.10.2019 sowie vom 14.09.2020 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Reiserücktrittsversicherung – unverzügliche Reisestornierung
Symbolfoto: Von 279photo Studio/Shutterstock.com

Der Einspruch ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf den verbleibenden Ersatz der Stornokosten für die nicht durchgeführte Reise. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag.

1. Es liegt hier ein Versicherungsfall im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unstreitig vor.

2. Der Kläger hat auch nicht gegen seine Obliegenheit aus § 6 der besonderen Bestimmungen zu dem Versicherungsvertrag verstoßen. Denn die Reise wurde unverzüglich im Sinne der Vertragsbedingungen storniert. Dies folgt aus der Auslegung der Vertragsbestimmung gem. §§ 133, 157 BGB.

a) Es handelt sich hier um eine vertragliche Ausgestaltung, die die Verhaltensmaßstäbe, die aus § 254 BGB allgemein entspringen, präzisiert. Zur Ermittlung der Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers bei einer Reiserücktrittversicherung sind also die Maßstäbe des § 254 BGB, der seinerseits auf dem Gebot von Treu und Glauben fußt (§ 242 BGB) anzuwenden. Hieraus folgt, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht in einer solchen Weise ursächlich für den Schadensfall oder die Schadenshöhe sein darf, dass sich seine uneingeschränkte Inanspruchnahme der Versicherung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

b) Für den Reiserücktritt bedeutet das, dass sich einerseits der Versicherungsfall selbst und das sich daran anschließende Verhalten nicht als ungebührliches, schadensförderndes Verhalten darstellen darf. Für die hier einzig maßgebliche Frage, ab wann ein Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die von ihm gebuchte Reise zu stornieren oder umzubuchen, mithin wie das Merkmal der Unverzüglichkeit in den Versicherungsbedingungen auszulegen ist, ist zu beachten, dass hier das Prognoserisiko Teil des abgesicherten Schadensszenarios ist. Einer beinahe jeden Reisestornierungsfrage wohnt ein mitunter sogar großer prognostischer Teil inne: Dass ein Reiseantritt völlig ausgeschlossen ist, mag im Einzelfall zutreffen. Oftmals lassen sich aber Heilungsverlauf, -geschwindigkeit und -wahrscheinlichkeit nur mit Wahrscheinlichkeiten für die Zukunft beurteilen und nicht abschließend sicher für die Zukunft feststellen. Ist dies der Fall, so ist dem Versicherungsnehmer ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen.

Jedenfalls kann es nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfall storniert. Dies zeigt schon die einfache Kontrollüberlegung: Storniert der Versicherungsnehmer und realisiert sich das Krankheitsrisiko hinterher nicht, könnte die Versicherung möglicherweise berechtigterweise die Leistung unter Verweis auf den fehlenden Schadensfall verweigern. In der Folge muss es dem Versicherungsnehmer freigestellt sein, eine Reise erst dann zu Stornieren wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.

c) Nach all dem, kann dem Kläger hier seine Stornierung erst kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger musste die Reise nicht anlässlich des Sturzes stornieren. Denn es konnten die Ehefrau des Klägers und somit der Kläger selbst zum Zeitpunkt nach dem Sturz noch nicht von einem Versicherungsfall ausgehen. Denn unstreitig hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin, bei ihrem Sturz ein chronisches subdurales Hämatom (c SDH) erlitten. Dieser Verletzung ist es allgemeinbekannt eigentümlich, dass Symptome in der Regel erst verspätet auftreten. Dies folgt aus der nur langsam einfließenden Flüssigkeitsmenge. Diese Tatsache deckt sich auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugin in ihrer Vernehmung, die insbesondere ausführlich und in angemessener Detaildichte ihre Befindlichkeit nach dem Sturz und in den darauffolgenden Wochen erklären konnte. Die Zeugin hat Ungenauigkeiten in ihrer Aussage – etwa dem medizinischen Befund über die Größe des SDH bei der Erstuntersuchung – dem Laienverständnis entsprechend gezeigt, konnte aber nachvollziehbar die Entwicklung in Ihrem Entschluss zum Arztbesuch in Parallele zu der Entwicklung ihrer körperlichen und neurologischen Befindlichkeit setzen.

Auch kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er nicht im August anlässlich der ersten Untersuchung die Reise stornierte. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob – wie der Kläger behauptet und die ärztliche Stellungnahme (Bl. 29 d.A.) nahelegt – dem Kläger und seiner Frau bei der Entlassung die Reisemöglichkeit zugesagt wurde. Denn schon aus der Tatsache, dass die Zeugin aus der Klinik entlassen wurde, folgt zwingend, dass einem durchschnittlich ruhigen Tagesablauf keinerlei medizinische Gründe entgegenstehen. Vielmehr ist dem vorläufigen Arztbrief aus August (Bl. 27 d.A.) zu entnehmen, dass die Beklagte Fahrten mit dem Kfz beschreiten darf und dieses sogar führen kann, sobald die Schwindelsymptomatik mittels Lagerungsübungen beseitigt wurde.

Nun sind für das Gericht keinerlei Gründe denkbar, weshalb die Fortbewegung im Straßenverkehr sowie ein durchschnittlich ruhiger Tagesablauf für die Zeugin bedenkenlos möglich gewesen ist – eine Flussreise auf einem 125 m langen Kreuzfahrtschiff aber für den Kläger erkennbar ausscheiden sollte. Letztlich hat der Kläger auch nicht wegen der Symptomatik und dem Gesundheitszustand im August die Reise storniert, sondern wegen der Notwendigkeit der Operation aufgrund der Vergrößerung des cSDH. Dass diese für den Kläger im August erkennbar war, ist aber weder vorgetragen noch einleuchtend. Denn dem cSDH ist eigentümlich, dass eine Operation entweder unnötig ist, da von einer unkomplizierten Heilung ausgegangen wird – oder eine Operation unverzüglich nötig ist.

Die Begründung der Nebenforderungen folgt aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 344 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.729,40 EUR festgesetzt.

 

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