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Reiserücktrittskostenversicherung – Stornokosten wegen betriebsbedingter Probezeitkündigung

LG Mönchengladbach – Az.: 4 S 30/20 – Urteil vom 09.03.2021

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 (36 C 308/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.957,64 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2019, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.957,64 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger fordern mit ihrer Klage von der Beklagten die Erstattung von Stornokosten für eine gebuchte, aber nicht durchgeführte USA-Reise als Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe nicht, denn die Kündigung, mit der die Klägerin zu 2 ihren seinerzeitigen Arbeitsplatz verloren hat, sei keine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zwar möge die Kündigung betrieblich motiviert gewesen sein. Das genüge aber nicht. Um eine betriebsbedingte Kündigung handele es sich nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei einer solchen, die der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen muss, und zwar in der Kündigungserklärung selbst. An diesen etablierten Sprachgebrauch knüpften die Versicherungsbedingungen an. Bereits begrifflich könne eine Probezeitkündigung nicht als betriebsbedingt angesehen werden. Während der Probezeit müsse der Arbeitnehmer immer mit einer Kündigung rechnen, eine solche Kündigung sei also vorhersehbar i.S.v. § 3 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen (bei dem im angefochtenen Urteil nur unvollständig wiedergegebenen Antrag zu 2 handelt es sich erkennbar um ein Versehen). Sie treten der Rechtsauffassung im angefochtenen Urteil entgegen und halten an ihrer Behauptung fest, die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt, weil die Arbeitgeber, zwei Ärzte, entschieden hätten, die Gemeinschaftspraxis an zwei unterschiedlichen Standorten jeweils getrennt fortführen zu wollen und deshalb die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Praxisorganisationsleiterin nicht mehr betrieblich erforderlich gewesen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beschluss vom 29.07.2020 (Bl. 146 GA) durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin zu 2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 152-154 GA Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Anspruch der Kläger auf die Versicherungsleistung verneint. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Versicherungsleistung in geltend gemachter Höhe gem. § 1 VVG i.V.m. dem Vertrag über die Reiserücktrittskostenversicherung.

1.

Nach § 1 Nr. 3.2 der für den Vertrag geltenden „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittskostenversicherung“ ist versichertes Ereignis u.a. der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Die Kammer vermag der Auffassung des Amtsgerichts nicht beizutreten, wonach ein solches versichertes Ereignis nicht vorliege.

a)

In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Kündigung der Klägerin zu 2, die mit Schreiben ihrer Arbeitgeber vom 14.12.2018 noch während der laufenden Probezeit ausgesprochen wurde, betriebsbedingt war, also ihren Grund weder in der Person der Klägerin zu 2 noch in ihrem Verhalten hatte. Das haben die Zeugen Dr. T2 und Dr. C in ihrer schriftlichen Zeugenaussage bestätigt. Die Zeugen haben weiter dargestellt, dass sie im Rahmen einer Umstrukturierung der von ihnen betriebenen internistischen Praxis versuchsweise einen neuen Arbeitsbereich geschaffen und diesen durch die Klägerin zu 2 besetzt hätten. Es habe sich schnell herausgestellt, dass dieser Arbeitsbereich in der Praxis nicht benötigt wird, so dass die Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen worden sei. Die Position sei auch nicht nachbesetzt worden. Diese Aussagen sind ohne weiteres widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer sieht keinen Grund, den Zeugen oder ihren Aussagen zu misstrauen; insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich, wie die Beklagte geargwöhnt hat, um bloße Gefälligkeitsaussagen handeln würde. Die Zeugen haben keinen Anlass, der Klägerin zu 2 gefallen zu wollen, denn als bloße ehemalige Arbeitgeber haben sie kein erkennbares Interesse an dem Prozessausgang. Die Kammer sieht deshalb auch keinen Anlass für eine persönliche Ladung und Vernehmung der Zeugen. Das wäre nach § 377 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur geboten, wenn dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet würde. Das ist aber nicht der Fall, die Beweisfrage ist umfassend geklärt.

b)

In rechtlicher Hinsicht liegt bei diesem Sachverhalt nach Auffassung der Kammer eine betriebsbedingte Kündigung vor. Der Begriff der betriebsbedingten Kündigung nimmt – insoweit ist dem Amtsgericht beizutreten, auch wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Norm nicht näher kennen wird – erkennbar Bezug auf § 1 KSchG. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Hieraus ist zunächst zu entnehmen, dass ein Kündigungsschutz innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses nicht besteht. Andererseits ist dem aber nicht zu entnehmen, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit nicht betriebsbedingt sein könne. Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Norm darauf, dass bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit keine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung dahin stattfindet, ob sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, in seinem Verhalten oder aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt ist. Die Norm kann deshalb weder ihrem Wortlaut nach noch nach ihrem Sinn und Zweck eine Stütze für die Auffassung bieten, wonach eine Probezeitkündigung nicht betriebsbedingt sein könne.

Unzutreffend ist zudem die Auffassung der Beklagten, der sich auch das Amtsgericht angeschlossen hat, wonach eine betriebsbedingte Kündigung nur dann wirksam sei, wenn sie in der Kündigungserklärung selbst mit dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt werde. Das Gesetz kennt für die Kündigung von Arbeitsverträgen – anders als z.B. die außerordentliche Kündigung im Mietrecht – keine andere Formvorschrift als die Schriftform, § 623 BGB.

c)

Es greift auch nicht der Leistungsausschluss nach § 3 Nr. 1 Satz 1 der „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung“ ein. Nach dieser Regelung sollte die Leistungspflicht der Beklagten „eingeschränkt“ sein (richtiger: ausgeschlossen sein), wenn das (versicherte) Ereignis dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Buchung oder des Antritts der Reise bekannt oder vorhersehbar war. Eine betriebsbedingte Kündigung war im Streitfall zum Zeitpunkt der Buchung aber weder bekannt (was unstreitig ist) noch vorhersehbar.

Der Begriff der Vorhersehbarkeit in Versicherungsbedingungen darf, was nach dem Wortlaut in Betracht käme, nicht so verstanden werden, dass jedes noch so ungewöhnliche Ereignis, das auch nur bei besonderen Umständen und gänzlich unwahrscheinlich eintreten könnte, als vorhersehbar verstanden wird. Das würde den Versicherungsschutz vollständig aushöhlen und nahezu gegenstandslos machen; letztlich auch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sein, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff bedarf daher, wenn die Klausel nicht bereits wegen des möglichen Wortlautverständnisses unwirksam ist, der Auslegung.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Eröffnet also eine Vertragsregelung mehrere Verständnismöglichkeiten, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, nach der Versicherungsschutz besteht bzw. eine Möglichkeit zum Leistungsausschluss oder zur Leistungskürzung nicht zum Tragen kommt (LG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2018 – 2-08 O 41/18 -, Rn. 17, juris).

Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung stellt eine Probezeitkündigung grundsätzlich keine unvorhersehbare Kündigung dar, weil das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden kann und deshalb eine Kündigung während der Probezeit immer vorhersehbar sei, also mit einer solchen jederzeit gerechnet werden müsse (AG München, Urteil vom 08.11.2002 – 274 C 22611/02, juris = RRa aktuell 2003, 237; Gebert/Steinbeck in: Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl. 2011, Teil 8 Rn. 91; van Bühren, MDR 2015, 369).

Nach anderer Auffassung soll dies zwar im Grundsatz gelten, aber der Gegenbeweis durch die versicherte Person im Einzelfall denkbar sein, so z.B. bei Ausbleiben von Aufträgen bei dem Arbeitgeber des Probearbeitsverhältnisses (van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Aufl. 2010, VB-Rücktritt Rn. 179).

Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit nicht schon als solche grundsätzlich vorhersehbar i.S.d. Versicherungsbedingungen ist. So formuliert eine Literaturstimme plastisch, die betriebsbedingte Kündigung müsse überraschend sein (Dörner in: Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., VB Reiserücktritt 2008 § 2 Rn. 22). Ähnlich liegt die Formulierung, mit dem Ereignis dürfe nicht zu rechnen gewesen sein (Dörner a.a.O., § 3 Rn. 4). Eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit ist aber in der Regel überraschend, unerwartet oder unvorhergesehen für den Arbeitnehmer, und mit ihr war nicht zu rechnen, denn aufgrund des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags durfte er zu Recht davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber plant, ihn während der Probezeit nicht betriebsbedingt zu entlassen. Andernfalls wäre der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses weitaus näherliegend gewesen. Die Probezeit dient vielmehr (gerade auch im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers) der Feststellung, ob Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder seines Verhaltens für eine vorzeitige und erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprechen.

Der Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses, bzw. des weithin gleichbedeutenden Begriffs des unerwarteten Ereignisses (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – IV ZR 227/09 -, juris, Rn. 3), ist in der Praxis häufig Gegenstand von Streitigkeiten über den Leistungsausschluss bei einer schweren Erkrankung. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur kann auch hier zurückgegriffen werden. So hat z.B. das Landgericht Frankfurt in dem oben bereits genannten Fall vorzeitiger Wehen und einer Frühgeburt bei einer Reiseabbruchversicherung zutreffend ausgeführt, derartige Ereignisse seien nicht per se vorhersehbar. Sie seien zwar bei jeder Schwangerschaft jederzeit denkbar, d.h. eine potentielle Gefahr für einen derartigen Verlauf bestehe immer. Alleine die Kenntnis dieser Möglichkeit führe aber nicht zu der Annahme einer entsprechenden Erwartung. Erwartet sei ein Umstand, wenn er als halbwegs sichere Folge eines Tuns antizipierbar sei (LG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2018 – 2-08 O 41/18, juris, Rn. 25 = RuS2019, 466).

So liegt der Fall auch hier. Eine betriebsbedingte Kündigung während der Probezeit ist bei jedem Probearbeitsverhältnis jederzeit denkbar, eine potentielle Gefahr für einen derartigen Verlauf besteht immer. Allein die Kenntnis dieser Möglichkeit führt aber nicht zu der Annahme einer entsprechenden Erwartung. Erwartet ist ein Umstand, wenn er als halbwegs sichere Folge eines Tuns antizipierbar ist, wenn also sein Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist. Es kann aber als sicher angesehen werden, dass die Kläger die Reise nicht gebucht hätten, wenn sie die betriebsbedingte Kündigung tatsächlich ernsthaft erwartet hätten.

2.

Der damit dem Grunde nach feststehende Anspruch der Kläger ist der Höhe nach nicht im Streit.

3.

Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, der durch die als ernstlich und endgültig zu verstehende Leistungsablehnung der Beklagten vom 07.06.2019 entstanden ist, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind den Klägern als Verzugsschaden zu ersetzen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, besteht nicht, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagtenseite vom 10.02.2021 und 04.03.2021 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; ebensowenig der Schriftsatz der Klägerseite vom 18.02.2021.

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