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Reiserücktrittskostenversicherung: Leistungsfreiheit bei verhaltensbedingter Arbeitsvertragskündigung

AG München, Az.: 231 C 1947/07, Urteil vom 09.05.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Streitwert: 1496 EUR.

Tatbestand

Reiserücktrittskostenversicherung: Leistungsfreiheit bei verhaltensbedingter Arbeitsvertragskündigung
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenseite Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend.

Der Kläger schloss an 13.1.2006 für eine Urlaubsreise der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung ab (vgl. Anlage K 2 zu Bl. 1-4 d. A.).

Ausweislich der Reisebestätigung vom 5.3.2006 hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum 27.3.-2.4.2006 eine Reise nach Peking für insgesamt 1.496,00, Euro gebucht (vgl. Anlage K 1 zu Bl. 1-4 d. A.)

Mit Schreiben vom 21.3.2006 (vgl. Anlage B 2 zu Bl. 8-10 d. A.) hatte der Arbeitgeber des Klägers, die … dem Kläger verhaltensbedingt gekündigt.

Danach stornierte der Kläger die Reise. Die Stornokosten beliefen sich ausweislich der Stornorechnung des Reiseveranstalters vom 28.3.2006 (vgl. Anlage B 1 zu Bl. 8-10 d. A.) auf EUR 973,00 Euro.

Unter dem Az … des Arbeitsgerichtes Köln war zwischen dem Kläger und der … ein Verfahren anhängig. Dieses Verfahren endete durch Vergleich vom 22.6.2006. Wegen des Inhalts des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichs vom 22.6.2006 wird auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes Köln verwiesen.

Die Klagepartei verlangt von der Beklagtenseite Ersatz der Stornokosten, abzüglich der vereinbarten 20 % Selbstbeteiligung, mithin 778,40 Euro. Die Beklagtenseite verweigert die Bezahlung.

Die Klagepartei führt aus, dass es zwar zutreffe, dass zunächst verhaltensbedingt gekündigt worden ist, jedoch dann die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt worden ist. Der Vergleich vom 22.6.2006 habe insoweit Feststellungswirkung. Mithin liege ein versichertes Ereignis vor.

Überdies habe die verhaltensbedingte Kündigung einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Der Kündigungsgrund habe zu keinen Zeitpunkt vorgelegen.

Mithin sei die Beklagtenseite verpflichtet aus dem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag zu leisten.

Die Klagepartei beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,40 EUR nebst 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

Demgegenüber beantragt die Beklagtenseite:

Klageabweisung.

Zur Begründung hat die Beklagtenseite ausgeführt, ein Versicherungsfall liege nicht vor.

Voraussetzung für einen Versicherungsfall wäre der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung

Wie dem Kündigungsschreiben der … vom 21.3.2006 zu entnehmen ist, erfolgte die Kündigung nicht betriebsbedingt, sondern weil der Kläger trotz wiederholter Abmahnungen seine „Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat“, also Verhaltensbedingt.

Der Umstand, dass sich der Kläger und sein früherer Arbeitgeber, noch dazu mehrere Monate nach Stornierung der Reise vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Güteverhandlung gegen Abfindung vergleichsweise dahingehend einigten, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten aus betrieblichen Gründen geendet hat, führt nicht zu einer nachträglichen Einstandspflicht der Beklagten.

Überdies sei die Kündigung nicht unerwartet, da sie bereits zuvor angedroht worden ist.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle vom 7.3.2007 (Bl. 14-15 d. A) und vom 25.4.2007 (Bl. 20-21 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagtenseite auf Bezahlung von 778,40 Euro aus dem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag besteht nicht.

Insoweit ist unstreitig, dass dem Versicherungsverhältnis die AGB der Beklagtenseite (Anlage K 9) zugrunde lagen.

Danach war versichertes Ereignis „nur der Verlust des Arbeitsplatzes „aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung“ durch den Arbeitgeber.

In vorliegendem Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor, da die Kündigung für den Kläger nicht unerwartet war.

Wie den bei gezogenen Akten des Arbeitsgerichtes Köln zu entnehmen ist kam die Kündigung für den Kläger nicht unerwartet, vielmehr war der Kläger seinem Arbeitgeber, der … bereits zuvor wegen unsachgemäßer und unvollständiger Wartung von Aufzugsanlagen mehrfach aufgefallen und deswegen zuletzt am 10.8.2005 abgemahnt worden.

Die … hat diesbezüglich vorgetragen, dass anlässlich eines mit dem Kläger geführten Gespräches der Kläger auch zugegeben habe, zwar bei der zu wartenden Anlage gewesen zu sein, aber nicht solange, wie er in seinem Arbeitsnachweisschein angegeben hatte. In dem betreffenden Gespräch habe der Kläger auch zugegeben die Wartung nicht entsprechend seines Eintrags im Arbeitsbuch durchgeführt zu haben (vgl. Schriftsatz der … vom 20.6.2006, Bl. 41-42 d. A. Arbeitsgericht Köln …). Für ihren Vortrag hatte die … auch Beweis angeboten.

Aus der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichtes ergibt sich daher mitnichten, dass die verhaltensbedingte Kündigung aus der Luft gegriffen und unberechtigt war.

Der im Gütetermin abgeschlossene Vergleich, bei dem die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung abgeändert worden ist, ist daher kein Nachweis, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht vorlag.

Vielmehr hatte der Vergleich ersichtlich den Zweck für beide Parteien auf schnelle und befriedigende Lösung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Da die … weder eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hatte, noch der Vergleich des Arbeitsgerichtes den Nachweis er brachte, dass kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorlag, hat die Klagepartei auch nicht nachgewiesen, dass die Kündigung allein auf betriebsbedingten Erwägungen beruhte.

Überdies war sie nicht unerwartet, da der Kläger bereits zuvor abgemahnt worden ist und ihm eine Kündigung angedroht worden ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Kosten: §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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