AG Villingen-Schwenningen – Az.: 1 C 214/13 – Urteil vom 12.03.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Gegen das Urteil wird die Berufung nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von 600,00 Euro unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann mit dem von ihr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Reiserücktrittsvertrag geltend gemachten Anspruch nicht durchdringen.
Ein Rücktrittsgrund im Sinne der Vertragsbedingungen lag nicht vor. Ein Rücktrittsgrund ist bei einer unerwartet schweren Krankheit gegeben. Die Krankheit muss einen Grad erreicht haben, dass der Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist; sie muss objektiv gegeben sein. Der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsgesetz, VB-Reiserücktritt 2008, § 2, Rn. 4). Ausweislich des ärztlichen Attestes der Frau Dr. F. vom 10.07.2013 befand sich die Klägerin wegen eines Costen Syndroms am 23.05.2013 in ärztlicher Behandlung. Unter den Begriff des Costen-Syndroms fallen Schmerzen an den Kiefergelenken und der sie umgebenden Kaumuskulatur verbunden mit schmerzhaften Funktionsstörungen. Dabei kann sowohl der eigentliche Gelenkapparat erkranken, also die beteiligten Knochen, die Gelenkkapsel mit Bändern und der zwischen den Gelenkflächen liegenden Knorpelscheibe, als auch die Kaumuskulatur. Auch bei der Hals- und Nackenmuskulatur kann es zu Schmerzen und Fehlfunktionen kommen. Vor allem unter Stress kommt es zu stärkerer Belastung, und der gleichmäßige Ablauf der Bewegungen wird gestört. Bei einer derartigen Erkrankung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Schwere im Sinne der Reiserücktrittsversicherungsbedingungen. Im vorliegenden Fall ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin lediglich mit Schmerztabletten (Ibuprofen 600) behandelt wurde. Die am 27.05.2013 von Herrn Dr. R. durchgeführten neurologischen Untersuchen inklusive EEG und Dopplerfrequenzanalyse der HVA waren unauffällig. Der ärztliche Verdacht auf weitere Erkrankungen reicht zur Annahme einer schweren Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherungsbedingungen nicht aus, zumal sich dieser Verdacht auch nicht objektiv bestätigt hat. Den auf 11.06.2013 anberaumten MRT-Termin nahm die Klägerin ebenso wenig wahr wie den auf 05.07.2013. Ob der Antritt der Reise aus ärztlicher Sicht unzumutbar ist bleibt unbeachtlich, da es sich vorliegend um eine Rechtsfrage handelt.
Der Gewährung eines Schriftsatzrechtes bedurfte es mangels eines neuen Tatsachenvortrages nicht. Von Anbeginn des Rechtsstreits war entscheidungserheblich, ob es sich bei der Erkrankung der Klägerin um eine unerwartete schwere Krankheit im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen handelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.