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Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung – Reiseabbruch bei Frühgeburt im Ausland

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 41/18 – Urteil vom 16.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 8.355,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 sowie an die …, weitere € 808,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 % und die Klägerin 44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigte im September 2016 eine Reise nach … zu unternehmen und schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung ab. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Die Klägerin reiste am 10.09.2016 nach …

Die Klägerin meldete der Beklagten am 21.09.2016 den Reiseabbruch. Die Klägerin wurde mit dem Flugzeug in ein Krankenhaus nach … gebracht, wo sie am 23.09.2016 drei Monate vor dem errechneten Termin ihre Tochter zur Welt brachte. Die Klägerin wurde nach vier Wochen in ein Krankenhaus nach … geflogen. Die Klägerin reiste am 18.12.2016 zurück nach Deutschland. Nach der Rückkehr nach Deutschland reichte die Klägerin Unterlagen betreffend die entstandenen Mehrkosten ein. Im Anschluss daran entwickelte sich zwischen den Parteien eine Korrespondenz und die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Kulanzbetrag von € 3.000,00.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Vorfeld von der Beklagten bestätigen lassen, dass der Versicherungsschutz auch eine Rücktritt oder Abbruch im Zusammenhang mit der Schwangerschaft umfasse. Im online-chat der Beklagten sei ihr erklärt worden, dass plötzlich und unerwartet auftretende Schwierigkeiten bei der Schwangerschaft versichert sind und ein Grund für einen Reiserücktritt oder Reiseabbruch seien.

Sie habe sich am 21.09.2016 wegen schwangerschaftsbezogener Gesundheitsprobleme in Form vorzeitiger Wehen in ein Krankenhaus nach … begeben. Ihr Lebensgefährte habe am 27.09.2016 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert, die ihm gegenüber bestätigt habe, dass alle Mehrkosten getragen würden, bis die Klägerin und das Baby als flugfähig anzusehen seien.

Die Klägerin behauptet weiterhin, von ärztlicher Seite seien keine Bedenken gegen eine Reise nach … im Zeitraum 10.09. bis 25.09.2016 angemeldet worden. Auch behauptet sie, der weitere Aufenthalt sei aufgrund des behandlungsbedürftigen Zustandes der Tochter notwendig gewesen. Ein 20 Stunden langer Flug nach … wäre für das Neugeborene vor dem 18.12.2016 nicht möglich gewesen aufgrund der Komplikationen in Folge der Frühgeburt. Erst am 18.12.2016 sei aus medizinischer Sicht eine Rückreise möglich gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Frühgeburt stelle eine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar und eine Leistung sei im Versicherungsfall nicht auf € 3.000,00 beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen an sie € 14.912,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 14.762,93 seit dem 21.06.2017 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen an die … weitere € 879,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Reise sei teurer als € 3.000,00 gewesen, so dass eine Unterversicherung vorliegen würde. Auch sei lediglich die Klägerin versichert, nicht deren Tochter. Der Klägerin fehle es an einem versicherten Reiseabbruchsgrund. Die Beklagte behauptet weiterhin, die Leistungssumme sei beschränkt auf € 3.000,00. Auch behauptet die Beklagte, die Klägerin habe in diesem Stadium der Schwangerschaft eine solche Reise nicht mehr unternehmen dürfen und habe sich grob fahrlässig dem Risiko einer Frühgeburt ausgesetzt. Daher ist die Beklagte der Ansicht, durch ihr Verhalten habe die Klägerin gemäß Teil A Ziffer 2.3 lit. B) der Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss bzw. eine Leistungskürzung bei einem vermeintlichen Versicherungsfall herbeigeführt.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, alle nach dem 09.08.2016 gebuchten Leistungsteils unterfielen nicht mehr dem Versicherungsschutz. Ebenfalls ist die Beklagte der Ansicht, eine Schwangerschaft sei nur bei Reiserücktritt, nicht aber bei Reiseabbruch versichert, so dass die Klägerin hier keine Entschädigung fordern könne.

Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus der unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiseabbruchsversicherung i.V.m. § 1 VVG ein weiterer Regulierungsanspruch in Höhe von € 8.355,32 zu.

Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung
(Symbolfoto: MK photograp55/Shutterstock.com)

Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen wurde. Ein vom Versicherungsschutz dieser Versicherung erfasster Versicherungsfall ist eingetreten. Als Versicherungsfall ist in Teil D Ziffer 1 eine ungewollte und nicht planmäßige Beendigung der Reise aus einem der in Teil A Ziffer 2.1 (2) genannten Gründe definiert. Unter der genannten Regelung in den Bedingungen ist unter 2.1 (2) c) „Schwangerschaft“ aufgeführt. Es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin am 23.09.2016 während der Reisezeit in einem Krankenhaus in … ihre Tochter zur Welt brachte, und die Rückreise nicht an dem vorgesehenen Termin, sondern erst an dem 18.12.2016 antrat. Dieser Sachverhalt begründet einen Versicherungsfall in der Reiseabbruchversicherung nach dem soeben zitierten Regelwerk. Die soeben beschriebene Vertragsregelung ist in diesem Sinne zu verstehen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt, BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Eröffnet also eine Vertragsregelung mehrere Verständnismöglichkeiten, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, nach der Versicherungsschutz besteht bzw. eine Möglichkeit zum Leistungsausschluss oder zur Leistungskürzung nicht zum Tragen kommt.

Sachverhalte, die mit einer Schwangerschaft in Zusammenhang stehen, werden in der Regelung des Teil D Ziffer 1 nicht näher ausdefiniert, sondern der Begriff „Schwangerschaft“ findet nur über den allgemeinen Verweis auf Teil A Ziffer 2.1 (2) in die Regelung über den Reiseabbruch Eingang. Es erschließt sich einer Versicherungsnehmerin unmittelbar, dass die Nennung der „Schwangerschaft“ bei den Reiserücktritts-Gründen als Regelszenario vorsieht, dass die Versicherungsnehmerin bei der Buchung noch nicht schwanger war aber zum Reisetermin schwanger geworden ist und dies einem Antritt der Reise entgegensteht. Es erschließt sich einer Versicherungsnehmerin ebenfalls, dass dieses Szenario in die Regelung zum Reiseabbruch nicht hineinpasst. Weil aber gleichwohl in Teil D Ziffer 1 ungefiltert auf Teil A Ziffer 2.1 (2) verwiesen wird und noch nicht einmal die einschränkende Regelung der Ziffer 2.3 in den Verweis mit aufgenommen wird, kann und darf eine Versicherungsnehmerin folgern, dass es über den beschriebenen Fall hinausgehend weitere Konstellationen geben muss. Bei der Reiserücktrittsversicherung drängt sich das Szenario einer bei der Buchung noch nicht vorhersehbaren Komplikation, die sich zum Zeitpunkt des Reiseantritts verwirklicht hat, was wiederum einem Antritt der Reise entgegensteht, auf. Dass eine Versicherungsnehmerin in Analogie dazu das Regelwerk so verstehen kann, dass dann auch Schwangerschaftskomplikationen, die eine Fortsetzung der angetretenen Reise unvertretbar machen, vom Versicherungsschutz umfasst sind, liegt nahe. Ist damit das Verständnis der Klägerin von der Vertragsregelung durchaus vertretbar und naheliegend, so kommt es auf den von der Klägerin vorgetragenen Chat, nach dessen Inhalt das Verständnis der Klägerin von der Mitarbeiterin der Beklagten gestützt wurde, insoweit nicht mehr entscheidend an.

Der Erfassung des hier gegebenen Sachverhalts vom Versicherungsschutz steht auch nicht entgegen, dass der Teil der Reise, während dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt als 30 Tage vor Reisebeginn gebucht wurde. Allerdings muss ausweislich des Versicherungsscheins für die Reiserücktrittsversicherung diese 30 Tage vor Antritt der Reise geschlossen werden, so dass insoweit der Stichtag 11.08.2016 zur Buchung der Reise entscheidend wäre. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch lediglich die Buchung über Hin- und Rückflug nach … sowie Touren und die Buchung der Hotels … und Hotel … vor. Alle weiteren Bausteine ab dem Transfer nach … Air am 20.09.2016 wurden erst im September gebucht und würden mangels Einhaltung der 30 Tage Frist nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen. Indes muss für die Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes zwischen der abgeschlossenen Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung unterschieden werden. Denn soweit der Versicherungsschein die Formulierung enthält, nach der Versicherungsschutz für innert 30 Tagen vor Reiseantritt gebuchte Reiseteile nur besteht, wenn gleichzeitig mit der Buchung eine zusätzliche Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wird, bezieht sich diese Regelung ihrem Wortlaut nach nur auf die Reiserücktrittsversicherung.

Die Reiseabbruchversicherung ist in dem Versicherungsschein unter einem gesonderten Spiegelstrich geregelt und enthält die diesbezügliche Frist gerade nicht. Für eine Unterscheidung dieser beiden Versicherungsarten spricht auch der im Versicherungsschein unterschiedlich angeführte Versicherungszeitraum. So ist in der Reiserücktrittsversicherung der Zeitraum zwischen dem 10.08.2016 und dem 11.09.2016 und in der Reiseabbruchsversicherung der Reisezeitraum selbst vom 10.09.2016 bis zum 26.09.2016 versichert. Eine derartige Frist von 30 Tagen bezüglich der Reisebuchung ergibt auch nur für eine Reiserücktrittsversicherung Sinn. Im Hinblick auf den dort versicherten Zeitraum bedarf es einer zeitlichen Begrenzung der Buchung, da nur so der zu ersetzende Wert festgesetzt werden kann. Eine Reiseabbruchversicherung bedarf einer solchen Frist jedoch grundsätzlich nicht. Solange die Reise einen festgesetzten Gesamtpreis nicht übersteigt, kann es dahinstehen wann die einzelnen Bestandteile gebucht wurden, es ändert im leistungsbegründenden Ereignis nichts am Ersatzwert der Reise. Eine vollständige Buchung innerhalb der 30 Tage Frist musste somit von den Klägern für den hier geltend gemachten Reiseabbruchsanspruch nicht vorliegen.

Soweit das Gericht in dem Verhandlungstermin Bedenken angemeldet hat, dass die in der ersten Tranche gebuchten Reiseteile bereits die Versicherungssumme von € 3.000,00 umfassten, so dass die nachträglich gebuchten Reiseteile aufgrund der Regelung „Versicherungsschutz besteht für einen Reisepreis bis € 3.000,00“ aus dem Versicherungsschutz fallen könnten, hat die Klägerin in informatorischer Anhörung dies entkräftet. Das Gericht hatte die Annahme, dass bereits für die im August gebuchten Leistungen Kosten von € 3.000,00 angefallen sind, darauf gestützt, dass die Buchungsbestätigung (Bl. 83) nur Hinflug und erstes Hotel umfasst, zu diesem Zeitpunkt aber auch schon der Rückflug gebucht war. Die Klägerin hat aber in durchaus überzeugender Weise geschildert, dass die Buchungsbestätigung neben dem ersten Hotel auch Hin- und Rückflug umfasst habe, so dass zu den dort ausgewiesenen € 1.758,28 nur noch die nachträglich gebuchten, nach dem ersten Hotel angefallenen Leistungen weitere Reisekosten verursacht haben. Diese Darstellung ist der Klägerin nicht zu widerlegen und die Beklagte hat diesbezüglich auch keinen substantiierten Gegenvortrag halten können.

Insoweit ist auch nicht von einer erheblichen Unterversicherung auszugehen. Es bestand Versicherungsschutz für einen Reisepreis von € 3.000,00. Da die Rahmenbedingungen der Reise, nämlich Hin- und Rückflug, sowie Touren und die ersten beiden Hotels, bei Versicherungsabschluss bereits feststanden und sich auf € 1.758,28 beliefen, war nicht davon auszugehen, dass zwei kürzere Hotelaufenthalte und eine Fährenfahrt den Rahmen von € 3.000,00 überschreiten würden. Die Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, dass der Gesamtreisepreis nicht mehr innerhalb des Versicherungslimits war.

Bestand damit auch nach dem 20.09.2016 Versicherungsschutz, so ist spätestens am 23.09.2016 auch ein Versicherungsfall eingetreten. Abgesehen davon, dass eine Schwangerschaft bzw. im Rahmen der Reiseabbruchsversicherung mit der Schwangerschaft einhergehende Komplikationen nach oben referiertem Verständnis des Regelwerks einen Versicherungsfall begründet, ist zudem auch der Tatbestand einer „unerwartete schwere Erkrankung“ erfüllt. Diese ist in dem in Teil D Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen aufgenommenen Teil A Ziffer 2.1 (2) a) der Versicherungsbedingungen aufgeführt. Schwangerschaftskomplikationen fallen darunter. Die Beklagte bestreitet zwar, dass die Klägerin sich wegen „schwangerschaftsbezogener Gesundheitsprobleme“ in ein Krankenhaus begeben musste. Die Beklagte stellte jedoch nicht in Abrede, dass die Klägerin am 23.09.2016 ihre Tochter zur Welt brachte. Denknotwendiges Durchgangsstadium zu einer Geburt ist der Eintritt von Wehen. Der Eintritt von Wehen drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin ist wiederum vorzeitig. Vorzeitige Wehen sind aber wiederum eine Schwangerschaftskomplikation.

Es ist letztlich nicht klar zu beantworten, ob vorzeitige Wehen aus medizinisch wissenschaftlicher Sicht als Erkrankung einzustufen sind. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist aber wiederum das Allgemeinverständnis des oben beschriebenen vernünftigen Versicherungsnehmers. Recherchiert man im Netz über die Frage des Krankheitscharakters von vorzeitigen Wehen, so ist feststellbar, dass je weniger wissenschaftlich geprägt die Veröffentlichungen sind, desto eher dort auf Krankheiten hindeutende Begrifflichkeiten auftauchen. Im Kern wird in den einschlägigen Seiten und Foren angeraten, Ruhe einzuhalten und sofern dies nicht zu einer Besserung führt, einen Arzt aufzusuchen. Werden damit aber derartige Komplikationen als ein eine Behandlung erforderlich machender Zustand dargestellt, so können sie nach allgemeinem Verständnis auch als eine Erkrankung angesehen werden. Dabei ist auch zu sehen, dass eine vorzeitige Geburt immer eine Risikogeburt darstellt, die auch Risiken für die Mutter beinhaltet, so dass in diesem Falle auch eine „schweren Erkrankung“ als gegeben anzusehen ist. Die unerwartet schwere Erkrankung der Klägerin machte es ihr unmöglich die Reise wie geplant fortzusetzen, da sie aufgrund von Schmerzen und der Geburt, sowie postnatale Versorgung keine Vergnügungsreise hätte weiterführen können.

Soweit die Beklagte argumentiert, der Eintritt vorzeitiger Wehen und die Frühgeburt seien vorhersehbar und damit nicht unerwartet gewesen, ist zu differenzieren. Derartige Vorkommnisse sind bei jeder Schwangerschaft jederzeit denkbar, d.h. eine potentielle Gefahr für einen derartigen Verlauf besteht immer. Alleine die Kenntnis dieser Möglichkeit führt aber nicht zu der Annahme einer entsprechenden Erwartung. Erwartet ist ein Umstand, wenn er als halbwegs sichere Folge eines Tuns antizipierbar ist. Vorliegend musste die Klägerin annehmen, dass die Möglichkeit des Eintritts der Folge besteht und die Strapazen der Reise die Verwirklichung dieser Möglichkeit erhöhen.

Dies begründet jedoch noch nicht die Annahme einer Erwartung. Es kann als sicher angesehen werden, dass wenn die Klägerin diese Entwicklung tatsächlich ernsthaft erwartet hätte, sie die Reise nicht angetreten hätte.

Auf der Rechtsfolgenseite kommt damit neben Teil D, Ziffer 2 (2) der Versicherungsbedingungen, nach dem die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden, auch Teil D Ziffer 2.4 (1) Punkt 1 der Versicherungsbedingungen zur Anwendung, der auch die Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung aufgrund der Aufenthaltsverlängerung im Falle schwerer Erkrankung der versicherten Person als Ersatzposition aufführt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die neu geborene Tochter der Klägerin nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde und insoweit bei der Beurteilung dieser Regelung alleine auf deren Gesundheitszustand und die medizinische Indikation der Anwesenheit ihrer Mutter abzustellen wäre, ist zum einen zweifelhaft, ob dieses Argument bereits formal eingreift; jedenfalls kann man diese rein formale Betrachtungsweise aber vorliegend nicht anstellen. Dass ein Verbleib am Aufenthaltsort auch aufgrund einer Erkrankung anderer Personen vom Schutz der Versicherung erfass ist, ergibt sich aus dem Konzept der Risikoperson in Teil D Ziffer 2.6, Teil A Ziffer 1.3.1. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Hiernach sind Kinder der Versicherten ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst als sogenannte Risikopersonen. Wenn solche nicht mehr zur Heimreise fähig sind aufgrund eines Ereignisses gemäß Teil A Ziffer 2.1 (2) der Versicherungsbedingungen, werden auch die Mehrkosten für den weiteren Aufenthalt ersetzt. Ab Zeitpunkt ihrer Geburt reiste die Tochter der Klägerin auch zwangsläufig mit dieser mit. Da eine Frühgeburt zwangsläufig mit gesundheitlichen Komplikationen einhergeht, litt sie auch unter einer unerwarteten schweren Erkrankung, welche eine Heimreise nach Frankfurt am Main mit einem 20 Stunden Flug unmöglich machte. Selbst wenn man diesem Verständnis der Regelung sich nicht anschließen wollte, wäre zu sehen, dass man bei der Prüfung des Begriffes „zwingende Notwendigkeit“ wiederum den oben beschriebenen Auslegungsmaßstab heranzuziehen hat. Hiernach ist der Begriff nicht rein objektiv auszulegen, sondern es ist auch die subjektive Komponente der Zumutbarkeit einzubeziehen. Von einer Mutter kann aber nicht erwartet werden ihr zu früh geborenes Kind, welches mit gesundheitlichen Problemen kämpft, alleine auf einem anderen Kontinent zu lassen, um Kosten für die Versicherung zu mindern.

Soweit die Klägerin die Kosten der zusätzlichen Unterkunft für die Dauer des weiteren Aufenthaltes geltend macht, hat die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen (Beleg von …, Bl. 99 d.A.; Rechnung …, Bl. 102 und 119 f. d.A.; Rechnung …, Bl. 104 d.A.; Rechnung …, Bl. 116, 134 und 139 d.A.; Rechnung …, Bl. 131 f. d.A. und Rechnung …, Bl. 144 und 179 d.A.) plausibel gemacht, dass ihr in der Zeit vom 21.09.2016 bis 18.12.2016 entsprechende Hotelkosten entstanden sind.

Da die Klägerin im Falle einer planmäßigen Beendigung der Reise nicht im Hotel, sondern zu Hause gewohnt hätte, handelt es sich bei den Kosten der Unterkunft auch im vollen Umfang um Mehrkosten.

Allerdings kann nicht der volle geltend gemachte Betrag von der Beklagten erstattet verlangt werden. Denn nach Teil D Ziffer 2.4 (3) der Versicherungsbedingungen ist Maßstab für die Bemessung der zu erstattenden Zusatzkosten bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung die Qualität der gebuchten Reise. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Umfang der Mehrkosten vor allem darauf zurückzuführen ist, dass nach dem Transfer nach … aufgrund des dortigen Preisniveaus deutlich höhere Kosten anfielen, als bei dem gebuchten Ziel. So lange die Klägerin sich im ursprünglichen Zielland aufhielt, war sie sogar offenbar bemüht, die Kosten möglichst gering zu halten, denn die vor dem Transfer nach … gebuchten Hotels waren vom Preis her eher günstiger als die auf der Reise regulär gebuchten Hotels. Doch auch wenn es der Klägerin nicht vorzuwerfen ist, dass der Transfer nach … erforderlich wurde und die dort gebuchten Hotels hochpreisiger waren, ist umgekehrt auch zu beachten, dass die Beklagte nicht Schädigerin ist, der das Erfordernis des Umzugs nach … zuzurechnen ist, sondern die Beklagte nur die vertragliche Pflicht übernommen hat, Schäden abzudecken. Wenn hierbei nach dem Vertrag eine Definition der Angemessenheit vereinbart ist, und die tatsächlichen Gegebenheiten der Versicherungsnehmerin eine Einhaltung dieses Maßstabs nicht ermöglichen, ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Abgesichert durch den Versicherungsvertrag sind nur Hotelkosten, wie sie gemessen am Maßstab der gebuchten Reise zu erwarten waren.

Die vertraglich geschuldeten Mehrkosten der Unterkunft belaufen sich auf € 107,00 im Doppelzimmer und € 75,00 im Einzelzimmer. Nimmt man die ursprüngliche Buchung, so errechnet sich ein Hotelpreis von € 72,18 pro Tag (€ 360,90 : 5 Tage), wobei hierbei zu sehen ist, dass dieser Hotelpreis Bestandteil eines Pauschalangebotes ist, so dass der ortsübliche Hotelpreis höher anzusetzen ist. Demgemäß beträgt auch der Hotelpreis bei dem nachgebuchten Hotels unter Zugrundelegung des sich aus der Transferbuchung ergebenden Umrechnungskurses zum Zeitpunkt der Buchung (13.272,73) Tagespreise von etwa € 82,88 bzw. € 130,82. Der sich hieraus ergebende Mittelwert von € 106,85 entspricht ziemlich exakt dem Betrag, der sich errechnet, wenn man von dem Gesamtreisepreis von € 3.000,00 die Kosten für Flug/Transfer in Abzug bringt und auf 14 Tage umlegt (€ 3.000,00 – € 1.397,38 – € 110,00 = € 1.492,62 : 14 Tage = € 106,62). Insoweit ist die Qualität der gebuchten Unterkunft bei gerundet € 107,00 anzusetzen, und ab der Abreise des Lebensgefährten bei gerundet € 75,00 (€ 107,00 minus 30 %).

Dies ergibt unter Zugrundelegung der Heimreise des Lebensgefährten am 29.10.2016 als Mehrkosten für Unterkunft einen Betrag von (€ 107,00 x 38 Tage) + (€ 75,00 x 51 Tage) = € 7.891,00.

Soweit die Klägerin Verpflegungsmehrkosten von € 1.562,48 geltend macht, ist auch dieser Betrag nicht in vollem Umfang zuerkennbar. Zwar hat auch hier die Klägerin durch die Vorlage mannigfaltiger Belege nachgewiesen, dass ihr die geltend gemachten Kosten für Verpflegung in dem maßgeblichen Zeitraum entstanden sind. Jedoch sind von der Beklagten nur die Mehrkosten zu ersetzen, die den Betrag, der im Falle einer planmäßigen Beendigung der Reise ohnehin angefallen wäre, übersteigen. Ausgehend von den bundesweit durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Lebensmittel im Zweipersonenhaushalt von € 388,00 (Quelle: … unter Bezugnahme auf das Statistische Bundesamt) ergibt sich als Berechnungsgröße ein Verbrauch von € 6,47 pro Tag und Person. Umgelegt auf die 89 Tage ergeben die oben genannten Verpflegungskosten einen Tagesbetrag von € 17,55. Damit errechnet sich (wieder unter Zugrundelegung der Heimreise des Lebensgefährten am 29.10.2016) dass sich die Mehrkosten in der Zeit bis zum 29.10.2016 auf € 4,61 pro Tag und ab dem 29.10.2016 auf € 11,08 beliefen, was als Mehrkosten für Verpflegung (€ 4,61 x 38 Tage) + (€ 11,08 x 51 Tage) = € 740,26 ergibt.

Die Transportkosten von € 2.235,12 sind als zusätzliche Rückreisekosten im Sinne des Teil D Ziffer 2.4 (1) Punkt 2 der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz erfasst. Dass diese Rückreise nicht in einem Zug, sondern in mehreren Etappen erfolgte, um eine bessere Gesundheitsversorgung des Kindes zu gewährleisten, ändert nichts daran, dass sich die Klägerin von ihrem Reiseziel aus in Richtung ihrer Heimat bewegte und ihr die Unterbrechung bzw. Verzögerung auf der Heimreise nicht anzulasten ist.

Bei allen weiteren geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Transport, so dass nur ein Ersatz als unmittelbar auf den Abbruch der Reise verursachte sonstige Mehrkosten nach Teil D Ziffer 2 (1) der Versicherungsbedingungen in Betracht kommt.

Hier stellt sich bei den Telefonkosten als größter Position das Problem, dass letztlich nur die Kosten für zwingend erforderliche Telefonate, die auch nicht durch kostenneutrale Kommunikation bei bestehendem WLAN ersetzt werden konnten, zu ersetzen sind. Hier kann letztlich in Anwendung von § 286 ZPO ein Pauschalbetrag von € 150,00 in Ansatz gebracht werden, der zusammen mit den ersatzfähigen nachgewiesenen Übersetzungskosten (€ 66,23) und Zusatzkosten für den Einsatz der Kreditkarte (€ 272,71) einen Gesamtbetrag weiterer ersatzfähiger Positionen von € 488,94 ergibt.

Bei den übrigen Positionen handelt es sich um Sowiesokosten. Die Position des Auslandszuschlages von 1,75 % ist von seiner Grundlage her nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin macht ausdrücklich nur den Ersatz der Mehrkosten geltend und hat hierauf den geleisteten Teilregulierungsbetrag voll angerechnet. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen der im ersten Anforderungsschreiben vom 07.02.2017 (Anlage K 11, Bl. 92 d.A.) bezifferten Mehrkosten von € 17.762,93 (die auch in der Replik auf Seite 5 und 6 noch einmal rechnerisch dargestellt werden) und dem in dem Klageantrag genannten Betrag von € 14.762,93, aus dem sich die Zinsforderung ergibt. Woher sich die Diskrepanz von € 150,00 zum Betrag im Antrag zur Hauptsache ergibt, ließ sich nicht klären. Jedenfalls sind die Kosten der vor Ort verfallenen Reiseleistungen vorliegend nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, so dass sich folgende Berechnung ergibt:

  • Mehrkosten Unterkunft 7.891,00 €
  • Mehrkosten Verpflegung     740,26 €
  • Mehrkosten Rückreise 2.235,12 €
  • Sonstige Mehrkosten  488,94 €
  • Gesamtmehrkosten 11.355,32 €
  • ./. Versicherungsleistung  3.000,00 €
  • Resterstattungsbetrag 8.355,32 €

Es erfolgte insoweit im Vertrag auch keine Beschränkung des Leistungsvolumens auf den Betrag des Reisepreises von € 3.000,00. Die Klägerin macht vorliegend Mehrkostenersatz aus Reiseabbruchversicherung geltend und keinen bloßen Reiseersatz. Eine Haftungsbegrenzung auf den Reisepreis ist bei der reinen Reiserücktrittsversicherung sinnvoll, da hier keine höheren Kosten entstehen können als der angedachte Reisepreis. Werden jedoch Mehrkosten, wie ausweislich in Teil D Ziff. 2.1, 2.4, 2.6 der Versicherungsbedingungen aufgeführt, versichert, so können diese nicht auf den Reisepreis beschränkt sein. Allein der Begriff Mehrkosten lässt sich aus subjektiver Versichertensicht nur als ein Mehr zu den ursprünglichen Reisekosten begreifen.

Betreffend den damit zu ersetzenden Gesamtbetrag von € 8.764,26 steht der Beklagten weder ein Recht zur Leistungskürzung, noch zum Leistungsausschluss zu.

Die Klägerin trifft kein Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Die Argumentation der Beklagten, durch die Strapazen der Reise habe die Klägerin sehenden Auges das Risiko einer Frühgeburt erhöht, überzeugt das angerufene Gericht nicht. … ist ein Erholungsort, und es waren nach den Buchungsunterlagen keinerlei „abenteuerliche“ Aktivitäten wie z.B. Klettern oder Wandern geplant, wodurch ein Risiko einer Frühgeburt gefördert werden würde. Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, körperlich gewappnet für die Reise zu sein. Die Klägerin vermittelte im Termin auch aufgrund ihres differenzierten Auftretens nicht den Eindruck, dass es sich bei ihr um eine unverantwortlich handelnde Person, die bewusst das Leben ihres Kindes und ihr eigenes gefährden würde, handeln könnte.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin die Reise gerade als unbedenklich einstufte. Soweit die Beklagte für den Leistungsausschluss die Darlegungs- und Beweislast trägt und der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen ist, hat die Klägerin dargetan, dass ihr behandelnder Arzt ihr gegenüber eine medizinische Unbedenklichkeitserklärung abgegeben hat. Dieses Vorbringen hat die Beklagte zwar bestritten, aber diesbezüglich keinen Gegenbeweis angetreten.

Auch ein Leistungsausschluss wegen eines unterbliebenen Hinweises auf eine durch das Bestehen der Schwangerschaft bedingte Gefahrerhöhung kommt hier nicht in Betracht. Eine konkrete Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft hat die Beklagte nicht gestellt, so dass eine diesbezügliche bewusste Falschangabe der Klägerin per se ausscheidet. Doch auch ansonsten kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht angenommen werden. Davon abgesehen, dass die Beklagte nicht nachweisen kann, dass es die von der Klägerin vorgetragene ärztliche Unbedenklichkeitserklärung nicht gab, so dass sich selbst bei Annahme einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit nicht erkennen lässt, dass die Klägerin hier überhaupt das Bestehen eines Aufklärungsbedürfnisses sehen musste, hat die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass sie dieser Obliegenheit ohnehin nachgekommen ist. Denn die Klägerin hat dargelegt, dass sie in einem von der Beklagten angebotenen Chat die Schwangerschaft thematisiert hat und diesbezüglich diverse Fragen gestellt hat. Die Beklagte hat zwar die Authentizität des vorgelegten Chatprotokolls in Abrede gestellt, aber nicht bestritten, einen derartigen Chat anzubieten, und auch nicht behauptet, die in dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll benannte Mitarbeiterin gebe es nicht.

Letztlich ist auch hier zu sehen, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegt und sie den Nachweis einer unterbliebenen Mitteilung nicht führen kann. Da es bei dieser Frage um einen Umstand geht, der der Wahrnehmung und ggf. Dokumentation der Beklagten unterliegt, kommt eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin insoweit nicht in Betracht. Gleichwohl hat aber die Klägerin zu dieser Frage in substantiierter Weise vorgetragen und dies durch die Vorlage des Chatprotokolls auch plausibilisiert. Hier alleine zu bestreiten und sich auf eine unterbliebene Speicherung aus Gründen des Datenschutzes zu berufen, genügt den Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der Beklagten nicht.

Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: X ZR 36/15, Rn. 21, zitiert nach juris). Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2007, Az.: VI ZB 18/16, Rn. 6, zitiert nach juris).

Rechtsverfolgungskosten können im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen der oben genannten Anspruchsgründe erstattungsfähigen Schaden gehören (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09, Rn. 8 f., zitiert nach juris). Ein Schädiger hat nur solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. . BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az.: IV ZR 169/14, Rn. 12, zitiert nach juris). Immer müssen die Kosten durch den Verzug oder die Vertrags- oder Rechtsverletzung verursacht worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Mandatierung vor dem Verzugseintritt erfolgte bzw. der mandatierte Rechtsanwalt erst den Verzugseintritt herbeiführt.

Die Klägerin hat die hier gegenständliche Forderung mit eigenem Anschreiben der Beklagten gegenüber geltend gemacht, und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trat erst nach erfolgter Leistungsverweigerung für die Klägerin auf, so dass die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Erstattungsfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 fachen Gebühr nach RVG (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) aus dem Streitwert der Hauptsache, soweit eine Verurteilung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015, Az.: IV ZR 277/14, Rn. 25, zitiert nach juris). Kosten in dieser Höhe macht die Klägerin hier, zahlbar an ihren Rechtsschutzversicherer, geltend, wobei der maßgebliche Streitwert „bis € 9.000,00“ lautet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 92 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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