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Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung – unerwartet schwere Erkrankung

KG Berlin – Az.: 6 U 81/17 – Urteil vom 22.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2017 teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Inhaber einer ADAC MobilKarte Gold von der Beklagten aus einer bei dieser bestehenden Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung Ersatz des Reisepreises für eine Schiffsreise “Arktischer Polarsommer auf Grönland & Island” vom … 2014 in Höhe von (abzüglich 20 % Selbstbehalt) 8.899,54 EUR, weil auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung seines Sohnes L… eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar gewesen sei.

Durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 16. Mai 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 8.000,– EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt, weil der Kläger den Beweis geführt habe, dass bei seinem Sohn eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, das Landgericht habe mangels ausreichender eigener Sachkunde nicht vom Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung ausgehen dürfen.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurück zu weisen, sowie im Wege der (unselbständigen) Anschlussberufung die Beklagte unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen,

1. an ihn weitere 899,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2012 zu zahlen

2. ihn von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurück zu weisen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. Zwar befindet sich auf der Berufungsschrift vom 15. Juni 2017 keine anwaltliche Unterschrift, jedoch ist deren beglaubigte Abschrift von Rechtsanwalt … ordnungsgemäß unterzeichnet worden, wodurch die Formvorschrift des § 519 ZPO gewahrt ist.

2. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage unbegründet und daher abzuweisen ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1ff VVG i. V. m. §§ 4 Nr. 1, 5 Nr. 3, 8 der Bedingungen für die Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung (Anlage K 2) auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 8.899,54 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Nach § 4 Nr. 1 der Bedingungen ist versichertes Ereignis u. a. eine unerwartete schwere Erkrankung bei dem Versicherten oder einer Risikoperson. Dabei bedeutet Erkrankung einen regelwidrigen und behandlungsbedürftigen körperlichen Zustand, der einen solchen Schweregrad erreicht haben muss, dass der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist.

Da der Eintritt einer derartigen schweren Erkrankung als versichertes Ereignis Voraussetzung für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist, trifft die Beweislast hierfür den Kläger als Versicherungsnehmer.

Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht und in zweiter Instanz von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahmen kann dieser dem Kläger obliegende Beweis nicht als zur Überzeugung des Gerichts geführt angesehen werden.

So kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Zustand des Sohnes des Klägers am 10. Juli 2014 beim Einchecken auf das Schiff MS A… tatsächlich behandlungsbedürftig war. Während der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 noch vortragen ließ, als er den Schiffsarzt suchte, sei dieser nicht auffindbar gewesen, hat seine – hierfür als Zeugin benannte – Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11. April 2017 bekundet, sie hätten nicht versucht, den Schiffsarzt zu kontaktieren; der Kläger selbst hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO am 29. November 2017 angegeben, in der damaligen Situation nicht daran gedacht zu haben, sich an den Bordarzt zu wenden. Zwar kann allein aus dem Unterlassen der Behandlung eines erkennbar regelwidrigen körperlichen Zustands nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser Zustand nicht behandlungsbedürftig ist. Vorliegend sprechen aber mehrere Umstände dafür, dass dem tatsächlich so war, jedenfalls aber weder L… als direkt Betroffener noch seine Eltern davon ausgegangen sind, dass eine Behandlung erforderlich ist.

Der Kläger, der als Tierarzt über (wenn auch nicht human -, so doch allgemein -) medizinische Kenntnisse verfügt, und seine Ehefrau vermittelten dem Gericht den Eindruck von Eltern, die sehr um das Wohlergehen ihres Sohnes besorgt sind und dies auch im Sommer 2014 waren. Dass sie gleichwohl weder während des Anfalls ihres Sohnes den Bordarzt herbeiriefen, noch unmittelbar nach Verlassen des Schiffs medizinische Hilfe (ggf. in der Notaufnahme eines Krankenhauses) in Anspruch nahmen, oder am Vormittag des nächsten Tages – einem Freitag – einen Arzt aufsuchten, sondern erst fünf oder sechs Tage später der Hausärztin die Symptome schilderten (eine dabei erfolgte Untersuchung oder Behandlung ist nicht vorgetragen), spricht eher gegen als für eine Behandlungsbedürftigkeit des behaupteten Zustandes ihres Sohnes beim Einchecken am 10. Juli 2014.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine schwere Erkrankung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Bedingungen entfällt, wenn durch zumutbare therapeutische Maßnahmen oder eigenes Verhalten rechtzeitige Heilung zu erreichen ist, oder die Krankheitsbeschwerden sich soweit mindern lassen, dass eine Reise wieder zumutbar wird (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Versicherungsbedingungen-Reiserücktritt, Ziff.2, Rdnr. 7 m. w. N.).

Den ihm obliegenden Beweis kann der Kläger auch nicht mit der von ihm benannten Zeugin M… … R… F… S… oder durch Vorlage des von dieser ausgestellten ärztlichen Attests vom 16. Juli 2014 führen, weil diese den Sohn des Klägers erst fünf oder sechs Tage später gesehen hat, als die behauptete Erkrankung unstreitig wieder vollständig abgeklungen war und die Aussagen in dem Attest offensichtlich nur auf Schilderungen (des Sohnes) des Klägers beruhen.

Auch die Bekundungen der Zeuginnen S… und S…-L… in der mündlichen Verhandlung vom dem Landgericht am 11. April 2017 reichen nicht aus, um dadurch den Beweis für das Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen als geführt anzusehen.

Die Zeugin S… konnte sachdienliche Angaben zu dem Zustand des Sohnes des Klägers nur in Bezug auf die Zeit nach Verlassen des Schiffes machen, als er “total fertig, wie geschockt” gewesen sei und “fast gezittert” habe.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin S…-L… hat zwar ausgesagt, dass ihr Sohn nicht auf das Schiff wollte und in der Kabine angefangen habe zu schluchzen und sehr schnell zu atmen. Dass er aber tatsächlich hyperventiliert hat, stellt auf Grund der Einschränkung “ich würde sagen” eher eine Schlussfolgerung als die Bekundung einer tatsächlichen Wahrnehmung dar. Die Zeugin hat auch nicht bekundet, dass ihr Sohn paralysiert war, sondern dass er “wie paralysiert” war, was sie offensichtlich daraus geschlossen hat, dass er “nicht mehr ansprechbar” gewesen sei.

Auch diese Bekundungen reichen weder für sich noch in Kombination mit denen der Zeugin S… aus, um von einer in der Klageschrift behaupteten “massiven Panikattacke” oder gar einer “Hyperventilationstetanie” des Sohnes des Klägers auszugehen. Soweit die Zeugin S…-L… ihre damalige Aussage bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 29. November 2017 dahingehend ergänzt hat, dass ihr Sohn L… bereits vor dem Betreten des Schiffs – als sie noch in der Warteschlange standen – so heftig geweint habe, dass sein Gesicht regelrecht zitterte und er förmlich vibrierte, ist das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen nicht überzeugt und hält sie für übertrieben. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen rühren daher, dass die Zeugin erstinstanzlich zwar bekundet hatte, dass ihr Sohn auch schon angefangen habe zu weinen, bevor sie das Schiff betreten haben, dass aber “sein Gesicht regelrecht zitterte und er förmlich vibrierte” erinnerte sie bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung nicht. Auch ihre Mutter – die Zeugin S… – hat nur bekundet, dass – nachdem man an dem Schiff angekommen war und das Gepäck aufgegeben hatte, L… “sehr zurückhaltend geworden” war. Vor dem Betreten des Schiffs habe er bemerkt, dass gar keine (anderen) Kinder da seien. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers, der bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, als sie sich in die Warteschlange eingereiht hatten, sei L… ganz still geworden und habe nicht auf das Schiff gewollt. Derart heftige Symptome, wie von der Zeugin S…-L… bekundet, hat der Kläger aber nicht geschildert.

Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung - unerwartet schwere Erkrankung
(Symbolfoto:
Von rfranca/Shutterstock.com)

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin S…-L… hat das Gericht auch, soweit sie weitere Paniksymptome bei ihrem Sohn geschildert hat, nämlich dass sein Gesicht rot und schwitzig, dass er verkrampft gewesen sei und geäußert habe, dass ihm übel sei. Dabei handelt es sich sämtlichst um Zustandsbeschreibungen wie sie im Internet unter “Wikipedia” als “Typische Symptome einer Panikattacke” aufgeführt werden, woraus zwar auf das tatsächliche Vorliegen einer Panikattacke geschlossen werden könnte, auffällig ist vorliegend aber, dass diese Schilderungen erstmals in zweiter Instanz erfolgen, nachdem der Senat in dem Beschluss vom 8. August 2017 darauf hingewiesen hatte, dass die erstinstanzlichen Bekundungen der Zeugin S…-L… nicht ausreichen, um dadurch den Beweis für das Vorliegen einer unerwarteten schweren Erkrankung als geführt anzusehen. Das muss nicht bedeuten, dass die Zeugin bewusst oder überhaupt die Unwahrheit gesagt hat, das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass sie diese Details tatsächlich der Wahrheit entsprechend und ohne Übertreibungen geschildert hat.

Seinen Sohn L…, der als direkt Betroffener insoweit gewissermaßen “aus erster Hand” zur Aufklärung hätte beitragen können, hat der Kläger bewusst und ausdrücklich nicht als Zeugen benannt.

Schließlich kann der dem Kläger obliegende Beweis für den bedingungsgemäßen Eintritt eines versicherten Ereignisses in Form einer unerwarteten schweren Erkrankung seines Sohnes auch nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psychologin P… nicht als geführt angesehen werden.

Die Sachverständige, die zu ihrer Information einen Aktenauszug zur Verfügung und während der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 Gelegenheit hatte, selbst Fragen an den Kläger und die Zeugin S…-L… – die Eltern des Betroffenen – zu stellen, hat die Behauptung des Klägers, sein Sohn habe am 10. Juli 2014 beim Einchecken auf das Motorschiff Azores einen Panikanfall mit Reaktionsfieber und eine Hyperventilationstetanie erlitten, nicht nur nicht bestätigt, sondern ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung nicht vom Vorliegen einer Panikattacke ausgegangen werden könne. Dies hat sie überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar damit begründet, dass eine Panikattacke nach der “Internationale Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases – ICD-10)” dadurch gekennzeichnet sei, dass es sich um eine einzelne Episode von intensiver Angst handele, die abrupt beginne und mindestens vier von vierzehn bestimmten Symptomen aufweise. Vorliegend fehle es für die Diagnose einer Panikattacke vor allem daran, dass kein abrupter Beginn der Episode geschildert wurde, zum anderen daran, dass bei einer Panikattacke von Außenstehenden und vom Betroffenen selbst in der Regel körperliche Ursachen des Zustandes vermutet werden, was normalerweise dazu führe, dass man einen Arzt aufsuche, während hier von beiden Eltern geschildert wurde, dass eindeutig die Angst ihres Sohnes im Vordergrund stand.

Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers in seinem – im übrigen auch nicht innerhalb der nachgelassenen Frist eingegangenen – Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 geben weder Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, noch zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Die gegen die Qualifikation der Sachverständigen auf Grund “ihres jugendlichen Alters”, unzureichender Sachkunde und klinischer Erfahrung vorgebrachten Zweifel sind nicht begründet. Die Sachverständige ist als Kinder- und Jugendtherapeutin bei der Ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie der DRK Kliniken Westend klinisch tätig und von dem dortigen Chefarzt Prof. Dr. … für das hiesige Beweisthema ausdrücklich empfohlen worden. Da nach dem Vortrag des Klägers sein Sohn eine Panikattacke in Form einer psychogenen (psychisch verursachten) Störung und nicht etwa im Rahmen einer körperlichen Erkrankung erlitten haben soll, bedurfte es zur Überprüfung seiner Behauptung auch nicht der Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Mediziners; als Kinder- und Jugendtherapeutin war die von dem Gericht zur Sachverständigen bestimmte Dipl.-Psychologin P… ausreichend qualifiziert.

Auch die inhaltlichen Angriffe gegen das von ihr erstattete Gutachten verfangen nicht. Soweit in der von dem Kläger eingeholten Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und (Kinder- und Jugend-)Psychiatrie Dr. … vom 11. Dezember 2017 darauf hingewiesen wird, dass zwischen einer Panikattacke, die nicht als eigenständige diagnostische Kategorie betrachtet werde, und einer Panikstörung zu unterscheiden sei, ist dies durchaus zutreffend. Nicht richtig ist allerdings, dass die Sachverständige vorliegend nicht zwischen einer Panikattacke und einer Panikstörung unterschieden und wegen Fehlens bestimmter Kriterien einer Panikstörung das Vorliegen einer Panikattacke verneint habe.

Panikstörungen (Klassifikation F 41.0 nach ICD-10-WHO) gehören zur Gruppe der Angststörungen (F 41), bei denen verschiedene Manifestationen der Angst die Hauptsymptome darstellen, ohne auf eine bestimmte Umgebungssituation bezogen zu sein. Nach den ICD-10-Forschungskriterien wird eine Panikstörung (F 41.0) diagnostiziert, wenn die Betroffenen unter wiederholten Panikattacken leiden, die nicht auf eine spezifische Situation oder auf ein spezifisches Objekt bezogen sind und die oft spontan und unvorhersagbar auftreten; die Paniksymptome dürfen nicht mit einer besonderen Anstrengung, gefährlichen oder lebensbedrohlichen Situation verbunden sein. Eine Panikattacke, die bei lediglich vereinzeltem Auftreten an sich noch keine Erkrankung darstellt (bzw. “nicht als eigenständige diagnostische Kategorie betrachtet” wird), ist eine einzelne Episode von intensiver Angst oder Unbehagen, die ohne objektiven äußeren Anlass abrupt beginnt, innerhalb von wenigen Minuten ein Maximum erreicht, insgesamt mindestens einige Minuten – in einzelnen Fällen auch länger – andauert und von mindestens vier (von vierzehn) Angstsymptomen begleitet wird, von denen mindestens eines vegetativer Art sein muss. Diese Definition entsprechend dem ICD-10 Klassifikationsschema, das in wesentlichen (wenn auch nicht allen) Kriterien mit dem “Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders” (DSM-IV bzw. DSM-5) übereinstimmt, hat die Sachverständige ihrer Einschätzung, dass nicht von einer Panikattacke ausgegangen werden könne, zugrunde gelegt. Dabei hat sie als wesentliches Kriterium gegen die Einordnung des Verhaltens des Sohnes des Klägers als Panikattacke genannt, dass kein abrupter Beginn der Episode geschildert wurde. Besonders auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass sich L… zwischendurch weitgehend beruhigen ließ, seine Angst bzw. Furcht also zwischendurch bis auf ein verbleibendes Unbehagen verschwand, etwas später aber erneut auftrat. Ein derartiges Verhalten steht nicht im Einklang mit dem Ablauf einer Panikattacke und passt auch nicht zu dem von Dr. … skizzierten “4-Ebenen-Modell”.

Gegen eine Panikattacke spricht nach Einschätzung der Sachverständigen des weiteren, dass beiden Elternteilen nicht der Gedanke gekommen ist, L…‘s Zustand könne eine körperliche Ursache haben. Diese Einschätzung ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar, da Art und Intensität der geschilderten – vor allem vegetativen – Angstsymptome zumindest auch an die Möglichkeit einer körperlichen Ursache wie beispielsweise eine kardiologische oder neuropsychiatrische Erkrankung denken lassen. Soweit Dr. … in seiner Stellungnahme ausführt, das von der Sachverständigen angeführte Kriterium einer “Angst vor einer Wiederholung” wäre nur bei einer Panikstörung und nicht bei einer erstmaligen Panikattacke zu erwarten, ist es zwar richtig, dass die sogenannte “Erwartungsangst” – wenn also aversive Lernerfahrungen zum Aufbau einer Angst vor den eigenen Angstsymptomen führen – als Risikofaktor für die Entwicklung einer Panikstörung, aber auch als Kriterium für das Vorliegen einer solchen gilt; dies schließt aber nicht aus, dass der Betroffene auch nach einmaligem Auftreten einer Panikattacke aus Angst vor einer Wiederholung des als unangenehm bis lebensbedrohlich empfundenen Zustands vermehrt auf ein erneutes Auftreten auch der nur einmal erlebten Angstsymptome achtet.

Nach alledem ist der Kläger für den Eintritt eines versicherten Ereignisses – vorliegend eine unerwartete schwere Erkrankung seines Sohnes L… – beweisfällig geblieben; auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher unter Änderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen und die Anschlussberufung zurück zu weisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht.

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