Skip to content

Reiserecht: Rechtliche Fragen zur Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktritt – Die Stornierung einer Reise

reiseruecktrittsversicherungEs kann immer wieder vorkommen, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann. Dabei können die verschiedensten Gründe eine Rolle spielen. Deshalb gibt es bei Reiseveranstaltern gebuchten Reisen ein freies Stornorecht, wonach bereits gebuchte Reisen jederzeit storniert werden kann. Eine Angabe von Gründen ist hierzu ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings kann in einem solchen Fall der Veranstalter eine Stornopauschale verlangen, wenn dies in seinen AGBs fixiert wurde. Je näher der Tag des geplanten Reiseantritts rückt, desto teurer wird eine mögliche Stornierung. Aus diesem Grund können bei kurzfristigen Stornierungen teils erhebliche Stornierungsgebühren anfallen.

Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherug

Um diesen immensen Storno-Pauschalen aus dem Weg zu gehen erscheint es durchaus sinnvoll, gewisse Vorkehrungen für den Fall eines Reiserücktritts zu treffen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung erstattet dem Versicherten die Stornogebühren des Reiseveranstalters. Je nach vereinbartem Umfang der Police können zum Beispiel auch die Gebühren des Hotels oder des Autovermieters ersetzt werden. Die Reiserücktrittskostenversicherung greift jedoch nur, falls die Reise nicht angetreten wurde. Wenn die Reise allerdings begonnen, aber vorzeitig abgebrochen werden musste, hilft nur eine Reiseabbruchversicherung weiter. Hier kann es schon zu ersten Streitpunkten kommen. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, jedoch keine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen, ist der Zeitpunkt des Reisebeginns maßgeblich für den Versicherungsschutz. Je nach Situation und Art der Reise kann es hier buchstäblich auf Sekunden ankommen.

Die versicherten Risiken einer Reiserücktrittsversicherung

Die Gründe für einen Reiserücktritt können vielfältig sein. Die von den Versicherungsunternehmen akzeptierten Gründe unterscheiden sich naturgemäß in einigen Punkten. Steht ein Reiserücktritt aus ungewöhnlichen Gründen zur Debatte, sollte dies vorher mit dem Versicherungsgeber individuell vereinbart werden. Die folgenden Gründe führen allerdings bei fast allen Versicherungsunternehmen zur anstandslosen Kostenübernahme:

  • Todstornogebuehren bei reiserücktritt
  • schwere Erkrankung
  • Unfall
  • Schwangerschaft
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Impfunverträglichkeit
  • Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen
  • Tod oder schwere Erkrankung bei nahen Verwandten bzw. Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft

Oftmals gilt der Versicherungsschutz demnach auch für Angehörige der versicherten Person und Mitreisende sowie Angehörige von Mitreisenden. Ebenso sind in der Regel auch Reisende, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Tücken der Reiserücktrittskostenversicherung

Keine Zahlung erfolgt, wenn die Reise aufgrund höherer Gewalt oder wegen eines Streiks nicht angetreten werden kann. Diese Ereignisse sind schlichtweg nicht versicherbar und eine Kostenübernahme wird von keiner Versicherung angeboten. Bei einer Stornoerklärung ist immer darauf zu achten, dass diese rechtzeitig abgegebenen wird. Da der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die Stornogebühren möglichst gering zu halten, muss die Reise bei objektiven Anhaltspunkten einer Reiseunfähigkeit zum gebuchten Termin unverzüglich abgesagt werden. Ansonsten kann es passieren, dass die Versicherungsleistung entsprechend gekürzt wird. Beim Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung gibt es also Einiges zu beachten. Wenn sich der Versicherungsgeber trotz des Vorliegens einer Reiserücktrittskostenversicherung weigert, die Stornogebühren zu übernehmen, ist dies umso ärgerlicher. Deshalb lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte – am besten schon vor Vertragsunterzeichnung. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, der Versicherer weigert sich fälschlicherweise, Ihre Stornogebühren zu begleichen, dürfen Sie das keinesfalls einfach hinnehmen. Gerne prüfen wir für Sie, ob der Versicherer zur Zahlung verpflichtet ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!