Skip to content

Pandemie keine Naturkatastrophe: Reiseversicherung zahlt Corona Mehrkosten nicht?

Ein deutscher Urlauber musste in der Pandemie 3.610 Euro für seinen Corona-Rückflug aus Sri Lanka selbst aufbringen, obwohl er reiseversichert war. Doch seine Reiseversicherung weigerte sich die Kosten zu zahlen – und bekam vor Gericht Recht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 275 C 23753/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Urlauber musste wegen einer Flugannullierung in der Corona-Pandemie teure Rückflugtickets kaufen. Seine Reiseversicherung lehnte die Kostenübernahme ab.
  • Die Rechtsfrage: Gilt eine globale Pandemie als Naturkatastrophe im Sinne einer Reiseversicherung?
  • Die Antwort: Nein. Ein Gericht entschied, dass eine Pandemie keine versicherte Naturkatastrophe ist. Die Versicherungsbedingungen meinten damit plötzliche, örtlich begrenzte Naturereignisse.
  • Die Bedeutung: Die Entscheidung zeigt, dass Versicherungen den Begriff „Naturkatastrophe“ eng auslegen. Globale Ereignisse wie Pandemien sind oft nur bei ausdrücklicher Nennung versichert.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 20.05.2021
  • Aktenzeichen: 275 C 23753/20
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Reisender, der eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten für einen Rückflug aus Sri Lanka.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft. Sie lehnte die Zahlung der Mehrkosten ab.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger musste aufgrund der Corona-Pandemie und annullierter Flüge einen teureren Rückflug aus Sri Lanka buchen. Er verlangte die Erstattung dieser zusätzlichen Kosten von seiner Reiseabbruchsversicherung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss die Reiseversicherung die zusätzlichen Kosten für einen Rückflug wegen der Corona-Pandemie bezahlen, wenn im Vertrag nur „Naturkatastrophen“ versichert sind?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Corona-Pandemie gilt laut den Versicherungsbedingungen nicht als Naturkatastrophe, da ihr die typischen Merkmale einer solchen fehlen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält kein Geld von der Versicherung und muss die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum musste ein Urlauber die Kosten für seinen Corona-Rückflug selbst tragen?

März 2020. Die Welt hielt den Atem an, und für einen deutschen Urlauber in Sri Lanka wurde der Traumurlaub zum Albtraum.

Ein deutscher Urlauber steht am Flughafen vor der Anzeigetafel, die seinen Rückflug als annulliert ausweist, und sieht sich mit jenen Mehrkosten konfrontiert, deren Übernahme seine Reiseversicherung später vor Gericht verweigerte.
Amtsgericht München: Versicherung muss Pandemie-bedingte Rückflugkosten nicht als Naturkatastrophe übernehmen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die E-Mail der Fluggesellschaft war kurz und brutal: Rückflug annulliert. Grund: das Coronavirus. In der aufkommenden Panik fand er nur noch eine Möglichkeit, nach Hause zu kommen – teure Tickets in der Business-Class für 3.610 Euro. Er bezahlte, überzeugt davon, dass seine Reiseabbruchversicherung für die Kosten aufkommen würde. Schließlich war dies eine Krise von globalem Ausmaß. Doch seine Versicherung sah das anders. Sie blickte in ihre Bedingungen und fand einen entscheidenden Unterschied zwischen einer Lawine und einem Virus.

Weshalb war der Reisende von seinem Anspruch überzeugt?

Der Urlauber stützte seine Forderung auf einen ganz bestimmten Paragrafen seiner Versicherungsbedingungen. Dort stand, dass die Versicherung für „notwendige Mehrkosten“ der Rückreise aufkommt, wenn ein Urlaub wegen einer „Naturkatastrophe am Urlaubsort“ abgebrochen werden muss. Für den Mann war der Fall klar. Ein Virus, das die ganze Welt in eine Krise stürzt, ist ein unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis der Natur. Seiner Logik nach musste die COVID-19-Pandemie also als eine solche Naturkatastrophe gelten. Die Annullierung seines Fluges war die direkte Folge. Die 3.610 Euro für die einzig verfügbaren Business-Class-Plätze waren damit notwendige Mehrkosten. Er meldete den Schaden, doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München.

Womit begründete die Versicherung ihre Ablehnung?

Die Versicherung argumentierte mit juristischer Präzision. Sie verwies auf den genauen Wortlaut der Vertragsbedingungen. Der Begriff „Naturkatastrophe“ werde dort durch Beispiele konkretisiert: Erdbeben oder Lawinen. Eine Pandemie, so die Versicherung, spielt in einer völlig anderen Liga. Sie sei weder zeitlich noch räumlich mit einem Erdbeben vergleichbar. Während eine Lawine ein lokales, kurzes und physisch zerstörerisches Ereignis ist, breitet sich ein Virus global und über einen langen Zeitraum aus. Die Versicherungspolice decke nur die einzeln aufgezählten Gefahren ab – und eine Pandemie stand nicht auf dieser Liste. Eine Erweiterung der Haftung auf ein solch andersartiges Risiko sei nicht vorgesehen. Zudem monierte die Versicherung, dass ein Flug in der Business-Class nicht der „Art und Qualität“ des ursprünglich gebuchten Economy-Flugs entspreche.

Wie hat das Gericht die entscheidende Frage beantwortet?

Das Amtsgericht München wies die Klage des Urlaubers ab. Er musste die Kosten selbst tragen. Die Richter zerlegten den Begriff der „Naturkatastrophe“ im Sinne der Versicherungsbedingungen und kamen zu einem klaren Ergebnis. Ihre Argumentation stützte sich auf die Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der den Vertrag liest. Für diesen wird die Bedeutung des Begriffs durch die genannten Beispiele – Erdbeben, Lawinen – geprägt. Eine Pandemie passt aus fünf Gründen nicht in dieses Schema.

Erstens fehlt die unmittelbare physische Einwirkung. Ein Erdbeben zerstört Gebäude, eine Flut reißt Brücken mit sich. Ein Virus tut das nicht. Die Reisebeschränkungen waren nicht die direkte Folge einer physischen Zerstörung, sondern das Resultat staatlicher Maßnahmen. Diese vermittelte Wirkung ist etwas anderes als die rohe Gewalt der Natur, die in der Police gemeint ist.

Zweitens fehlt die lokale Begrenzung. Eine Naturkatastrophe im Sinne der Versicherung hat einen klaren Gefahrenherd an einem bestimmten Ort. Eine Pandemie ist dezentral. Jeder Infizierte kann zur Gefahrenquelle werden, weltweit.

Drittens fehlt die zeitliche Begrenzung. Ein Vulkanausbruch oder ein Hurrikan sind zeitlich fassbare Ereignisse. Eine Pandemie erstreckt sich über Monate oder Jahre.

Viertens zementiert der Sinnzusammenhang diese Auslegung. Die Beispiele in der Klausel definieren den Charakter des versicherten Risikos. Es geht um plötzliche, örtlich begrenzte Ereignisse mit direkter Zerstörungskraft.

Fünftens wäre eine Ausweitung auf Pandemien ein rechtliches Chaos. Ab welcher Infektionszahl würde eine Pandemie zur versicherten Naturkatastrophe? Bei welchem Inzidenzwert endet sie? Diese Unklarheit würde die Rechtssicherheit aushebeln. Das Gericht stellte klar, dass man von einem Versicherer nicht erwarten kann, ein derart unkalkulierbares Risiko ohne explizite Regelung zu decken. Weil die Pandemie somit keine versicherte Naturkatastrophe war, musste das Gericht über die Notwendigkeit der Business-Class-Tickets gar nicht mehr entscheiden. Der Anspruch scheiterte bereits an der ersten Hürde.

Die Urteilslogik

Gerichte legen Versicherungsbedingungen anhand des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

  • Bedeutung durch Beispiele: Ein allgemeiner Rechtsbegriff in Vertragsbedingungen erhält seine spezifische Bedeutung primär durch die Beispiele, die ihn konkretisieren.
  • Merkmale einer Naturkatastrophe: Eine Naturkatastrophe zeichnet sich durch ihre plötzliche, lokal begrenzte und direkt zerstörerische physische Wirkung aus.
  • Kalkulierbarkeit von Risiken: Versicherer tragen keine Risiken, deren Ausmaß sich nicht absehen lässt, es sei denn, der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor.

Präzise Vertragsformulierungen definieren die Grenzen der Versicherungsdeckung und sichern die Berechenbarkeit von Risiken.


Benötigen Sie Hilfe?


Lehnt Ihre Reiseversicherung Mehrkosten wegen einer Pandemie ab? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.


Das Urteil in der Praxis

Wer glaubt, seine Versicherung deckt schon ‚irgendwie‘ alles ab, bekommt hier eine bittere Lektion erteilt. Das Gericht macht glasklar: Eine Pandemie ist eben keine Lawine, auch wenn beides die Welt auf den Kopf stellt. Für die Praxis bedeutet das: Versicherungsbedingungen sind keine Wunschlisten, sondern präzise Baupläne der Haftung – und jeder muss genau prüfen, ob das eigene Risiko im Plan überhaupt vorgesehen ist. Ein unmissverständlicher Fingerzeig für jeden, der künftig auf umfassenden Schutz zählt.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt meine Reiseversicherung, wenn mein Flug wegen einer Pandemie annulliert wird?

In den allermeisten Fällen: Nein, eine Standard-Reiseversicherung deckt keine Flugannullierung aufgrund einer Pandemie ab, denn Gerichte betrachten solche globalen Gesundheitskrisen nicht als „Naturkatastrophe“ im Sinne der typischen Versicherungsbedingungen. Juristen legen den Begriff „Naturkatastrophe“ extrem eng aus. Sie meinen damit plötzliche, lokal begrenzte Ereignisse wie Erdbeben oder Lawinen, die direkte physische Zerstörung verursachen. Ein Virus erfüllt diese Kriterien nicht.

Das Amtsgericht München hat diesen Unterschied im Fall eines Urlaubers, der wegen Corona in Sri Lanka festsaß, prägnant klargestellt. Die Annullierung seines Fluges war eine Folge staatlicher Maßnahmen, nicht der Zerstörungskraft des Virus. Die Versicherungspolice decke nur die einzeln aufgezählten Gefahren ab – und eine Pandemie stand nicht auf dieser Liste. Ein Blick in die Bedingungen der meisten Standardpolicen bestätigt: Ihnen fehlt die explizite Pandemie-Klausel.

Deshalb lautet der klare Rat: Finden Sie Ihre Reiseversicherungs-Police und suchen Sie explizit nach Klauseln, die „Epidemien“, „Pandemien“ oder „Krankheitsausbrüche“ erwähnen, sowie nach der genauen Definition von „Naturkatastrophe“ und den dort genannten Beispielen. Sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gilt eine Pandemie als Naturkatastrophe für meine Reiseversicherung?

Eine Pandemie gilt in der Regel nicht als Naturkatastrophe im Sinne gängiger Reiseversicherungen. Gerichte fordern für diesen Begriff spezifische Kriterien wie direkte physische Zerstörung, eine lokale Begrenzung und zeitliche Fassbarkeit – Eigenschaften, die einem Virusausbruch schlichtweg fehlen. Dieses Missverständnis kostet Reisende oft teuer.

Juristen legen den Begriff „Naturkatastrophe“ in Versicherungsverträgen extrem eng aus. Man denke an Lawinen, Erdbeben oder Vulkanausbrüche: Plötzliche, rohe Naturgewalt, die vor Ort unmittelbar Zerstörung anrichtet. Eine Pandemie tickt anders. Sie ist nicht auf einen Ort beschränkt, sondern dezentral und global. Zudem wirkt sie nicht direkt physisch zerstörend, sie reißt keine Brücken ab oder lässt Gebäude einstürzen.

Ein Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht dies. Dort forderte ein Reisender die Kosten seines Rückflugs wegen Corona von seiner Versicherung zurück, überzeugt, die Pandemie sei eine Naturkatastrophe gewesen. Doch das Gericht wies die Klage ab. Die Annullierung seines Fluges war eine Folge staatlicher Maßnahmen, nicht der direkten Zerstörungskraft des Virus. Eine Pandemie erstreckt sich über Monate, oft Jahre. Das passt nicht zum Bild einer zeitlich fassbaren Naturkatastrophe. Das Bauchgefühl trügt hier also.

Prüfen Sie deshalb in Ihrer Versicherungs-Police die exakte Definition von „Naturkatastrophe“ und achten Sie genau auf die beispielhaften Aufzählungen wie „Erdbeben“ oder „Überschwemmungen“, denn diese schränken den Umfang der Deckung maßgeblich ein.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie prüfe ich vor dem Urlaub, welche Krisen meine Reiseversicherung abdeckt?

Um wirklich zu wissen, welche Krisen Ihre Reiseversicherung abdeckt, müssen Sie vor dem Urlaub Ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen und explizit nach Klauseln suchen, die Epidemien, Pandemien, behördliche Reisewarnungen oder Quarantäne-Maßnahmen adressieren. Versicherungen argumentieren oft mit juristischer Präzision. Sie berufen sich auf den genauen Wortlaut der Vertragsbedingungen.

Warum das so wichtig ist? Ein Blick ins Kleingedruckte schützt Sie vor bösen Überraschungen, denn mündliche Zusagen oder Marketing-Phrasen sind im Ernstfall wertlos. Verlangen Sie die vollständigen Versicherungsbedingungen, nicht nur eine Zusammenfassung. Konzentrieren Sie sich dabei auf Abschnitte wie „Leistungsausschlüsse“, „Definitionen“ und „besondere Ereignisse“. Suchen Sie gezielt nach Begriffen wie „Pandemie“, „Epidemie“ oder „Reisewarnungen“ und prüfen Sie, ob diese versichert oder explizit ausgeschlossen sind.

Ein passender Vergleich ist der Blick ins Bordbuch vor einer Langstreckenfahrt: Sie wollen wissen, ob Ihr Wagen für extreme Bedingungen gerüstet ist. Achten Sie auf die exakten Formulierungen bei der Definition von „Naturkatastrophen“. Wenn dort nur Beispiele wie „Erdbeben“ oder „Lawinen“ genannt werden, sind Pandemien in der Regel nicht eingeschlossen – eine teure Lektion, die viele Urlauber lernen mussten.

Laden Sie jetzt Ihre detaillierten Reiseversicherungsbedingungen herunter und markieren Sie alle relevanten Abschnitte für den Fall der Fälle.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn meine Reiseversicherung einen teuren Rückflug bei Krisen nicht zahlt?

Wenn Ihre Reiseversicherung einen teuren Rückflug bei Krisen ablehnt und sich dabei auf die genaue Definition von ‚Naturkatastrophe‘ beruft (die Pandemien ausschließt), sind Ihre Chancen auf Erstattung durch Klage leider gering, wie das Amtsgericht München zeigte. Die Ernüchterung ist groß, doch Gerichte folgen oft der Argumentation der Versicherer, die sich auf die exakten Formulierungen der Police stützt.

Das Tückische liegt in den feinen Details der Vertragsbedingungen. Besonders der Begriff „Naturkatastrophe“ wird juristisch sehr eng ausgelegt. Ein Urlauber musste beispielsweise seinen teuren Rückflug aus Sri Lanka selbst zahlen, als seine Versicherung die Deckung ablehnte. Er sah COVID-19 als Naturkatastrophe, doch das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Richter betonten, einer Pandemie fehle die unmittelbare Zerstörungskraft und lokale Begrenzung klassischer Naturereignisse wie Lawinen oder Erdbeben. Seine Flugannullierung war zudem eine behördliche Maßnahme, keine direkte Zerstörung durch das Virus.

Gerade deshalb sollten Sie Ihre gesamte Police genau prüfen: Manchmal verstecken sich dort unerwartete Deckungen, etwa für medizinische Notfälle im Ausland oder Quarantäne-Anordnungen, selbst wenn der Hauptanspruch wegen „Naturkatastrophe“ scheitert. Fordern Sie umgehend von Ihrer Versicherung eine detaillierte, schriftliche Begründung der Ablehnung, inklusive der genauen Paragraphen und Definitionen aus Ihrer Police.


zurück zur FAQ Übersicht

Zahlt meine Reiseversicherung bei Streik meines Fluggesellschafts?

Nein, eine Standard-Reiseversicherung übernimmt in der Regel keine Kosten, die durch Streiks der Fluggesellschaft entstehen, es sei denn, Ihre Police enthält eine explizite Klausel für Flugunterbrechungen oder Streiks. Dies liegt daran, dass solche Ereignisse meist als unternehmerisches Risiko oder nicht versicherte Gefahr eingestuft werden.

Warum? Juristen nennen das den „Katalog der versicherten Gefahren“. Ihre Police ist keine Generalabsicherung, sondern eine Art Einkaufszettel, auf dem genau steht, welche Risiken versichert sind. Ein Streik der Fluggesellschaft wird dabei selten als unvorhersehbares Ereignis im Sinne „höherer Gewalt“ angesehen, sondern eher als Betriebsrisiko des Transportunternehmens.

Eine Richterin des Amtsgerichts München brachte es auf den Punkt: Die Absicht der Police ist klar, nur die aufgezählten Gefahren zu decken. Ein Streik jedoch zählt üblicherweise nicht zu diesen katalogisierten Gefahren. Spezielle Zusatzversicherungen oder erweiterte Tarife sind der einzige Weg, solche Flugunterbrechungen abzusichern.

Überprüfen Sie daher dringend Ihre Reiseversicherungsbedingungen auf explizite Klauseln zu „Flugunterbrechung“ oder „Streik“, bevor Sie sich auf die Kulanz verlassen!


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Behördliche Maßnahmen

Unter behördlichen Maßnahmen versteht man amtliche Anordnungen oder Verfügungen von Staatsorganen, die das Verhalten von Bürgern oder Unternehmen regeln oder beschränken. Diese Anordnungen dienen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise in Gesundheitskrisen oder bei drohenden Gefahren.

Beispiel: Die Gerichte stuften die Annullierung des Rückflugs des Urlaubers als direkte Folge behördlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ein und nicht als Ergebnis einer Naturkatastrophe.

Zurück zur Glossar übersicht

Katalog der versicherten Gefahren

Ein Katalog der versicherten Gefahren beschreibt in Versicherungsverträgen eine abschließende Liste von Ereignissen oder Risiken, für die der Versicherer Leistungen erbringt. Dieses Verzeichnis legt präzise fest, welche Schäden abgedeckt sind, und grenzt damit die Haftung des Versicherungsunternehmens klar ein.

Beispiel: Da eine Pandemie nicht im Katalog der versicherten Gefahren für Naturkatastrophen stand, lehnte die Reiseabbruchversicherung die Deckung der Mehrkosten ab.

Zurück zur Glossar übersicht

Naturkatastrophe

Im juristischen Sinne, insbesondere in Versicherungsbedingungen, meint eine Naturkatastrophe ein unvorhersehbares, elementares Naturereignis von außergewöhnlicher Gewalt, das unmittelbar physische Zerstörung verursacht und örtlich sowie zeitlich begrenzt ist. Das Gesetz schränkt diesen Begriff oft eng ein, um die kalkulierbaren Risiken für Versicherer zu definieren und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Beispiel: Das Amtsgericht München stellte fest, dass die COVID-19-Pandemie aufgrund ihrer globalen Ausbreitung und fehlenden direkten physischen Zerstörung keine versicherte Naturkatastrophe im Sinne der Reiseabbruchversicherung war.

Zurück zur Glossar übersicht

Notwendige Mehrkosten

Als notwendige Mehrkosten bezeichnen Juristen zusätzliche Aufwendungen, die über die ursprünglich geplanten oder üblichen Ausgaben hinausgehen und unter den gegebenen Umständen zur Erreichung eines bestimmten Ziels, wie einer Rückreise, unvermeidbar sind. Die juristische Prüfung beurteilt dabei, ob die Kosten in Art und Umfang vernünftig und verhältnismäßig waren, um einen Schaden zu minimieren oder eine Notlage zu beheben.

Beispiel: Der Urlauber forderte die 3.610 Euro für die Business-Class-Tickets als notwendige Mehrkosten für seinen Corona-Rückflug, doch das Gericht musste diese Frage am Ende nicht mehr klären.

Zurück zur Glossar übersicht

Reiseabbruchversicherung

Eine Reiseabbruchversicherung ist eine spezielle Art der Reiseversicherung, die finanzielle Verluste abdeckt, wenn eine bereits begonnene Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig beendet oder unterbrochen werden muss. Der Abschluss einer solchen Police soll Reisende vor hohen unplanbaren Kosten schützen, die durch unerwartete Ereignisse während des Urlaubs entstehen.

Beispiel: Der deutsche Urlauber verließ sich darauf, dass seine Reiseabbruchversicherung die Kosten für seinen teuren Rückflug aus Sri Lanka übernehmen würde, nachdem sein ursprünglicher Flug annulliert worden war.

Zurück zur Glossar übersicht

Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sind das juristisch bindende Regelwerk eines Versicherungsvertrages, das detailliert die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer festlegt. Diese Bedingungen, oft auch als Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) bezeichnet, bilden die Grundlage für die Leistungsabwicklung und sind entscheidend dafür, welche Risiken konkret abgedeckt sind.

Beispiel: Die Ablehnung der Zahlung durch die Versicherung erfolgte aufgrund des genauen Wortlauts der Versicherungsbedingungen, die eine Pandemie nicht als Naturkatastrophe listeten.

Zurück zur Glossar übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie Versicherungsbedingungen, werden so ausgelegt, wie ein durchschnittlicher und verständiger Kunde sie verstehen würde.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff „Naturkatastrophe“ in den Versicherungsbedingungen verstehen würde, insbesondere im Hinblick auf die dort genannten Beispiele wie Erdbeben oder Lawinen.
  • Spezifische Risikodeckung im Versicherungsvertrag
    Ein Versicherungsvertrag deckt nur die Risiken ab, die in seinen Bedingungen klar beschrieben oder ausdrücklich genannt sind.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung und das Gericht argumentierten, dass eine Pandemie nicht zu den explizit genannten oder der Art nach beschriebenen Risiken wie Erdbeben oder Lawinen gehöre und daher nicht versichert war.
  • Konkretisierung von Begriffen durch Beispiele
    Wenn ein Vertrag allgemeine Begriffe verwendet und diese durch spezifische Beispiele ergänzt, helfen diese Beispiele, die genaue Bedeutung des Begriffs zu bestimmen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Vertrag genannten Beispiele „Erdbeben“ und „Lawinen“ waren entscheidend, um die Art der „Naturkatastrophe“ einzugrenzen; sie wiesen auf plötzliche, lokale Ereignisse mit direkter Zerstörungskraft hin, womit eine Pandemie nicht vereinbar war.
  • Erfordernis einer unmittelbaren physischen Einwirkung
    Eine im vorliegenden Vertrag versicherte Naturkatastrophe setzte eine direkte, zerstörerische physische Auswirkung der Natur voraus.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass bei einer Pandemie die Reisebeschränkungen nicht die direkte Folge einer physischen Zerstörung waren, sondern die indirekte Folge staatlicher Maßnahmen, was nicht der Definition einer versicherten Naturkatastrophe entsprach.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 275 C 23753/20 – Urteil vom 20.05.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.