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Reiseabbruchsversicherung – Versicherungsschutz bei pandemiebedingtem Reiseabbruch

AG München – Az.: 275 C 23753/20 – Urteil vom 20.05.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.610,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Reiseabbruchsversicherung in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete (vgl. Anlage K 1).

In § 4 AVB RAB 18 gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise infolge einer Naturkatastrophe am Urlaubsort. Die maßgebliche Klausel lautet:

Ҥ 4 Was erstatten wir bei einer Naturkatastrophe?

Wenn Sie wegen einer Naturkatastrophe am Urlaubsort (zum Beispiel Lawinen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden können: Wir übernehmen die notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, Verpflegung und Rückreise. Wir erstatten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität maximal € 2.000,- je versicherter Person und Versicherungsfall.“

Am 04.03.2020 buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden … eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis zum 29.03.2020, die beide wie geplant antraten. Nachdem der Rückflug von der Fluggesellschaft mit Verweis auf durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene Reisebeschränkungen am 24.03.2020 annulliert wurde (vgl. Anlage K 4), buchte der Kläger für sich und den Mitreisenden Rückflüge für den 27.03.2020 von C. nach Z..

Am 30.03.2020 meldete der Kläger Kosten der Umbuchung in Höhe von 3.610,00 Euro als Schaden bei der Beklagten (vgl. Anlage K 6). Da eine Schadensregulierung zunächst ausblieb, forderte der Kläger die Beklagte zunächst selbst und am 18.06.2020 anwaltlich vertreten zur Zahlung auf (vgl. Anlage K 8). Mit Schreiben vom 13.10.2020 lehnte die Beklagte die Zahlung ab (vgl. Anlage K 11).

Der Kläger behauptet, für die Umbuchung seien ihm Kosten in Höhe von 3.610 € entstanden. Hierbei handele es sich um Mehraufwendungen für die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit für sich und den Mitreisenden am 27.03.2020 vor der Schließung des Flughafens in C.. Einzig verfügbare Sitzplätze seien solche der höchsten Tarifklasse der Business-Class gewesen, für die die Aufzahlung angefallen sei. Eine Entschädigung von S. A. habe er nicht erhalten.

Der Kläger meint, eine Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 4 AVB RAB 18, da es sich bei der Corona-Pandemie um eine Naturkatastrophe im Sinne dieser Vorschrift handele. Wie bei Naturkatastrophen handele es sich bei Pandemien um unvorhersehbare, ungewöhnliche Naturereignisse.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte rügt, es bleibe unklar, warum dem Kläger keine kostenlose Umbuchung angeboten worden sei, jedenfalls seien die bei Schadensmeldung eingereichten Belege unvollständig.

Sie ist der Ansicht, es läge kein versichertes Ereignis vor, da sich Pandemien von Naturkatastrophen in ihrer zeitlichen und räumlichen Auswirkung unterschieden. Die versicherten Risiken seien in § 2 Nr. 1, 2, § 4 AVB RAB nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung enumerativ und abschließend aufgezählt worden. Eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. Die Beklagte meint ferner, dass die Rückreise wegen Buchung einer höheren Tarifklasse nicht Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Reise entsprach und daher eine Erstattung ausgeschlossen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 verwiesen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat sich als unbegründet erwiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Mehrkosten infolge der Umbuchung in Höhe von 3.610 €.

a)

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 AVB RAB 18, da insoweit unstreitig kein versichertes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

b)

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 AVB RAB 18.

§ 4 AVB RAB 18 gewährt Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer Naturkatastrophe am Urlaubsort nicht planmäßig beendet werden kann und dadurch Mehrkosten für eine Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität anfallen.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Rückreise des Klägers am 27.03.2020 der ursprünglich gebuchten Art und Qualität entsprach, da die Corona-Pandemie keine Naturkatastrophe im Sinne dieser Klausel darstellt.

aa)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH NJW 1993, 2369 f.; BGH r + s 2004, 423, 424; BGH NJW 2011, 3718 Rn. 12, jeweils m.w.N). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (BGH NJW 2011, 681 Rn. 10 m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH NJW 2011, 1675 Rn. 16 f.).

bb)

Reiseabbruchsversicherung - Versicherungsschutz bei pandemiebedingtem Reiseabbruch
(Symbolfoto: Vadi Fuoco/Shutterstock.com)

Nach der Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist eine Naturkatastrophe ein Naturereignis, das zu einem Schaden führt und das nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden kann. Die Erklärung ist abgeleitet von der Definition Katastrophe. Pandemien und Epidemien sind zwar eines natürlichen Ursprungs, aber keine Naturkatastrophen (vgl. unter https://www…..de/SubSites/Kritis/DE/Servicefunktionen/Glossar/Functions/glossar.html?lv3=2369938&lv2=4968600, zuletzt abgerufen am 08.05.2021).

Kennzeichnend für Naturkatastrophen ist vielmehr ein unmittelbares und physisches Einwirken der Naturkräfte auf die Umwelt, das zu einem Schaden führt.

Erdbeben, Sturmfluten, Lawinen und Wirbelstürme, die im allgemeinen Sprachgebrauch Naturkatastrophen darstellen, haben gemeinsam, dass zerstörerische Kraft direkt aus dem Naturereignis folgt. Naturkatastrophen sind verwandt mit anderen Katastrophen natürlichen Ursprungs. So wird bei der Klassifizierung einer Pandemie diese teilweise zur Naturkatastrophe abgegrenzt (Rüthers, Vorträge anlässlich des 5. Trilateralen deutsch-japanisch-koreanischen Seminars, S. 14; IHK unter https://www…..de/service-und-beratung/international/coronavirus-hoeheregewalt-4721542, zuletzt abgerufen am 07.05.2021; BBK aaO.) und teilweise nicht (www.emdat.be/classification, zuletzt abgerufen am 08.05.2021). Daher ist vorliegend neben dem Wortlaut auch dem Sinnzusammenhang der Klausel maßgebliche Bedeutung beizumessen.

cc)

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Corona-Pandemie mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen (unter (1)), lokalem Auftreten (unter (2)) und zeitlicher Eingrenzung (unter (3)) um keine typische Naturkatastrophe. Einem erweiterten Verständnis stehen für die vorliegende Klausel deren Sinnzusammenhang (unter (4)) sowie Rechtssicherheitserwägungen (unter (5)) entgegen.

(1)

Die Corona-Pandemie ist keine Naturkatastrophe im herkömmlichen Sinn, denn es fehlt ihr an der für Naturkatastrophen typischen unmittelbaren physischen Auswirkung.

Das Virus wirkt nicht unmittelbar auf Gebäude oder Infrastruktur ein, da es diese nicht infizieren kann (Both, in: Miete in Zeiten von Corona, § 3 Rn. 25). Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt (Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1141 f.; Both, in: Miete in Zeiten von Corona, § 3 Rn. 25). Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst. In Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte.

(2)

Typisches Merkmal einer Naturkatastrophe ist deren lokal begrenztes Auftreten, welches bei der Corona-Pandemie nicht vorliegt. Zwar können auch Naturkatastrophen weiträumige oder sogar globale Auswirkungen haben. Beispielsweise hatte der Ausbruch des isländischen Vulkans E. im Jahr 2010 Einfluss auf den Flugverkehr in weiten Teilen Europas (https://web…..org/web/20100415163232/http://www…..de:80/ausland/islandvulkan106.html, zuletzt abgerufen am 10.05.2021). Auch in diesem Fall handelte es sich aber um eine zentrale, lokal auftretende Gefahrenquelle. Die Gefahren der Corona-Pandemie sind jedoch dezentral: Jeder Infizierte stellt gleichermaßen eine Gefahr dar, sodass kein lokal begrenzter Gefahrenherd vorliegt. Nicht zu folgen ist dem vom Kläger angeführten Vergleich mit dem Klimawandel, da dieser lediglich Ursache für das verstärkte Auftreten von Naturkatastrophen, nicht aber selbst Naturkatastrophe ist.

(3)

Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei diesen besteht die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. Lediglich die Nachwirkungen können über längere Zeiträume bestehen. Zwar handelt es sich sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei Pandemien im Ausgangspunkt um zeitlich vorübergehende Ereignisse. Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielfältiges länger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen.

(4)

Einer Ausdehnung des Begriffs der Naturkatastrophe über seinen typischen Gehalt steht vorliegend § 4 AVB RAB 18 nach seinem Sinnzusammenhang entgegen. Ein weiteres Verständnis des Begriffs der Naturkatastrophe ist, wie oben unter bb) dargelegt, prinzipiell möglich. Die vorliegende Klausel legt jedoch ein enges Verständnis zugrunde. Dies ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung von Erdbeben und Lawinen in § 4 S. 1 AVB RAB 18. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend. Die angeführten Beispiele zeigen aber, dass der Versicherungsschutz nur bei Ereignissen bestehen soll, die mit den genannten Beispielen vergleichbar sind, mithin entsprechend dem klassischen Verständnis unmittelbare physische Auswirkungen auf die Umwelt haben sowie zeitlich und lokal begrenzt auftreten. Diese Eingrenzung ist anhand der Beispiele auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar.

(5)

Dieses Ergebnis wird auch durch Erwägungen zur Rechtssicherheit gestützt, der in §§ 2, 4 AVB RAB 18 besondere Bedeutung zukommt. Naturgemäß schwankende Infektionszahlen und sich dem anpassende Schutzmaßnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe überschritten würde. Infektionszahlen und Schutzmaßnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. Zur Messung der Schwere einer Pandemie stehen mehrere Instrumente zur Verfügung (etwa Zahl der Neuinfektionen, Inzidenzzahlen, Todesfälle), wobei unklar wäre, worauf maßgeblich abzustellen ist. Die klare Eingrenzung der Versicherungsschutz auslösenden Ereignisse war aber das dem Versicherungsnehmer erkennbare Ziel insbesondere der §§ 2, 4 AVB RAB 18:

In § 2 AVB RAB 18 erfolgt eine enumerative und detaillierte Auflistung der Versicherungsschutz auslösenden Ereignisse. In § 4 AVB RAB 18 wurde durch die beispielhafte Aufzählung von Lawinen und Erdbeben eine erkennbare Eingrenzung vorgenommen.

(6)

§ 4 AVB RAB 18 kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf die Corona-Pandemie erstreckt werden, da die Regelung keine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Zwar sind auch AGB einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich (BGH NJW 1988, 1590, 1591; NJW 1993, 57, 61; BGH NJW-RR 2007, 1697 Tz. 34; BAG NZA 2010, 401 Tz. 22).

Voraussetzung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (BGH NJW 2002, 2310; BAG NJW 2007, 2348 Tz. 23), die vorliegt, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen (Palandt/Ellenberger, § 157 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall, da die allgemeinen Versicherungsbedingungen hier ein in sich geschlossenes Regelungssystem bilden.

Insbesondere wurde der Begriff der Naturkatastrophe durch die Nennung von Beispielen derart konkretisiert, dass das Herausfallen der Corona-Pandemie nicht planwidrig ist.

Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.

2.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3 ff. ZPO i.V.m. 63 GKG.

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