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Regressverzicht in Kfz-Haftpflichtversicherung nur bei einem berechtigten Fahrzeugführer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 W 22/18 – Beschluss vom 26.11.2018

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2018 – 2 O 36/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber erfolglos. Die Zivilkammer hat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Denn ein Anspruch darauf – auf Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BAG, Beschl. v. 05.11.2012 – 3 AZB 23/12, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 75898) – besteht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Hier fehlt es bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in einem PKH-Verfahren allein möglich und erforderlich ist, zumindest an einer der beiden objektiven Bewilligungsvoraussetzungen, weil die durch den Antragsteller geplante Verteidigung gegen die von der Antragsgegnerin in gewillkürter aktiver Prozessstandschaft aus übergegangenem Recht der … Versicherung AG wegen des Verkehrsunfalles, der sich am 23.12.2016 in P… ereignet hat, erhobenen Schadensersatzforderungen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; zutreffende Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer, falls – was nicht zutrifft – seinerseits eine ausreichend günstige Erfolgsprognose zu bejahen wäre, in analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss-Anspruch gegen seine Eltern verweisen lassen müsste (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 23.03. 2005 – XII ZB 13/05, juris = BeckRS 2005, 04779). Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang kraft Gesetzes auf die … Versicherung AG liegen vor. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit Letzterer den Schaden reguliert. Laut dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt war die Zessionarin der Kfz-Kaskoversicherer von H… W…, dessen Pkw Mercedes C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen … der Beklagte – ohne Wissen und Willen des Halters sowie ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein – in den frühen Morgenstunden des 23.12.2016 im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von wenigstens 1,67 ‰ geführt hat, wobei der Wagen – infolge eines Zusammenstoßes mit zwei parkenden Automobilen – stark beschädigt wurde; die Reparaturkosten sind – ohne den Mehrwertsteueranteil und abzüglich eines Selbstbehalts – von der … Versicherung AG bezahlt worden. Dritter im Sinne des Gesetzes ist prinzipiell jeder, der nicht selbst die Stellung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten innehat (so u.a. BGH, Urt. v. 05.03.2008 – IV ZR 89/07, Rdn. 8 m.w.N., juris = BeckRS 2008, 05732). Als maßgebend erweist sich in diesem Zusammenhange letztlich, ob der in Anspruch Genommene persönlich aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, der die Grundlage für den gesetzlichen Forderungsübergang bildet (so HK-VVG/Muschner, 3. Aufl., § 86 Rdn. 14). Bei jedem, dessen betroffenes Interesse durch das in Rede stehende Versicherungsgeschäft nicht geschützt wird, handelt es sich um einen Dritten (so MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rdn. 108, m.w.N.). Dementsprechend verhält es sich – anders als etwa in der Kfz-Haftpflichtversicherung – prinzipiell mit dem Fahrer in der Kaskoversicherung, die im Kern das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Kraftwagens eindeckt und deswegen den Fahrzeugführer in aller Regel nicht vor dem Regress des Versicherers schützt (arg. Abschn. A.2.15 AKB [GA I 28] ≈ Abschn. A.2.8 AKB 2015 [GDV-Empfehlung]; vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 86 Rdn. 18 und AKB Abschn. F Rdn. 5, m.w.N.). Zwar enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – wie hier im Abschn. A.2. 15 (GA I 28) – generell einen (im Detail zumeist unterschiedlich ausgestalteten) vollständigen oder partiellen Regressverzicht gegenüber einem Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist. Dieser Verzicht kommt aber allein einem berechtigten Fahrzeugführer zugute, der das Automobil im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit Wissen und Willen des jeweils Verfügungsberechtigten in Gebrauch hat (Abschn. A.2.15 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abschn. D.1.2 Satz 2 AKB [GA I 29]; vgl. Maier aaO AKB Abschn. A.2 Rdn. 878). Daran fehlt es im Streitfall. Denn der Beklagte hatte seiner Mutter einen Zweitschlüssel des Mercedes C 200 entwendet, den sie – um mit dem Wagen eigenständig Einkäufe erledigen zu können – von dem Versicherungsnehmer H… W…, ihrem Nachbarn, erhalten hatte. Ebenso wenig greift der Regressausschluss gemäß § 86 Abs. 3 VVG zugunsten des Beschwerdeführers ein, wonach – von Fällen vorsätzlicher Schadensverursachung abgesehen – gegen Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, ein – dennoch kraft Gesetzes auf den Versicherer übergehender (so Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 86 Rdn. 58) – Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Für eine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschaftsführung, die insoweit Voraussetzung ist (vgl. dazu Langheid aaO Rdn. 57, m.w.N.), gibt der Sachverhalt nichts her.

B. Als Anspruchsgrundlage kommt hier (lediglich) § 823 BGB in Betracht. Der Beklagte hat schuldhaft, wie später noch näher auszuführen sein wird, und widerrechtlich das Eigentum des Versicherungsnehmers der … Versicherung AG an dem kaskoversicherten Fahrzeug verletzt, indem er es durch die Kollisionen mit den beiden anderen Kraftwagen, die am Straßenrand parkten, erheblich beschädigte. Hingegen kann der Schadensersatzanspruch mit Erfolg weder auf § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. StVG noch auf § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gestützt werden. Denn unter einer Sache, für deren Beschädigung beim Kfz-Betrieb nach § 7 Abs. 1 StVG Ersatz geleistet werden muss, ist laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die überzeugt und der der Senat beitritt, entsprechend dem Schutzzweck der Haftungsnorm allein ein vom jeweiligen Fahrzeug verschiedener körperlicher Gegenstand zu verstehen, nicht jedoch das Automobil selbst (so insb. BGH, Urt. v. 07.12.2010 – VI ZR 288/09, LS und Rdn. 10 f., juris = BeckRS 2011, 2643; vgl. ferner BeckOGK-BGB/Walter, Stand 01.07.2018, StVG § 7 Rdn. 28; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rdn. 252). Wegen der in dem § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG enthaltenen Verweisung gilt das Gleiche für die vermutete Verschuldenshaftung des Fahrers (vgl. BeckOGK-BGB/Walter aaO, StVG § 18 Rdn. 4; ferner Greger/Zwickel aaO, § 4 Rdn. 34; Laws/ Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StVR, StVG § 18 Rdn. 44; MünchKommStVR/Engel, StVG § 18 Rdn. 3). In Übereinstimmung damit und mit § 4 Nr. 1 KfzPflVV schließt Abschn. A.1.5.6 Satz 1 AKB – für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung – den Versicherungsschutz für sämtliche Sach- und Vermögensschäden aus, die dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs – insbesondere, aber keineswegs allein an Letzterem (zur inhaltsgleichen Regelung § 11 Nr. 2 AKB a.F. vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2008 – IV ZR 313/06, Rdn. 12, juris = BeckRS 2008, 14192) – von einer mitversicherten Person zugefügt werden, wozu bei dieser Versicherungsart jeder – sogar ein nicht berechtigter – Fahrer zählt (Abschn. A.1.2 lit. c AKB [GA I 26]; vgl. dazu Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB Abschn. A.1 Rdn. 148 und 257 ff.). Da dem Versicherungsnehmer H… W… demzufolge im Streitfall kein Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die … Versicherung AG aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zustand, scheiden hier als Regressgrundlage sowohl ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG als auch ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach § 117 Abs. 5 Satz 1 VVG aus (vgl. dazu Greger/Zwickel aaO, § 15 Rdn. 10; ferner BeckOGK-BGB/Walter aaO, StVG § 7 Rdn. 305).

C. Gegen seine Inanspruchnahme aus § 823 BGB kann sich der Beklagte nicht erfolgreich mit dem Einwand verteidigen, er sei im Zeitpunkt der schädigenden Handlung – aufgrund einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 3,0 ‰ – absolut schuldunfähig gewesen. Zwar setzt die Anspruchsnorm voraus, dass die Eigentumsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Im Bürgerlichen Recht gilt aber – anders als im Strafrecht – betreffend die (einfache) Fahrlässigkeit kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und am Gedanken des Vertrauensschutzes orientierter rein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (so Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 276 Rdn. 15, m.w.N.). Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist gemäß der höchstrichterlichen Judikatur sogar grundsätzlich als objektiv und subjektiv grob fahrlässig anzusehen, weil dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein in jeder Hinsicht unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen wird (vgl. dazu BGH, Urt. 22.06.2011 – IV ZR 225/10, Rdn. 11, juris = BeckRS 2011, 19286; eingehend BGH, Urt. v. 22.02.1989 – IVa ZR 274/87, Rdn. 14 ff.; juris = BeckRS 2009, 20423). Freilich ist jede Verantwortlichkeit im Bereich der Verschuldenshaftung gemäß § 827 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Delikt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, wozu Volltrunkenheit gehören kann und wofür der jeweilige Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Palandt/Sprau aaO, § 827 Rdn. 1, 2 und 3, m.w.N.). In diesem Zusammenhang stellt eine Blutalkoholkonzentration ab 3,0 ‰ jedoch lediglich ein Anzeichen für mangelnde Zurechnungsfähigkeit dar; weil es keinen allgemeinen Wert für eine Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums gibt, müssen stets sämtliche Umstände berücksichtigt werden wie etwa die Angaben des Fahrers gegenüber der Polizei und dem Arzt anlässlich der Blutentnahme, eine mögliche Alkoholgewöhnung, die physische und psychische Konstitution des Fahrzeugführers, die an den Tag gelegte Fahrweise sowie Zeit, Menge und Art der Nahrungsaufnahme (vgl. BGH [IV ZR 225/10] aaO Rdn. 14, m.w.N.). Zu diesen Punkten hat der Beklagte im Streitfall nichts weiter vorgetragen. Gegen eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit spricht indes nicht zuletzt sein Verhalten gegenüber dem Versicherungsnehmer und Polizeibeamten, die zur Unfallaufnahme gerufen worden waren. Doch selbst wenn man unterstellt, damals habe ein die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestanden, so würde dies den Antragsteller nicht entlasten. Denn § 827 Satz 2 1. Halbs. BGB fingiert fahrlässiges Handeln im Tatzeitpunkt, wenn sich der Schädiger – wie hier – durch geistige Getränke selbst in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat (vgl. Palandt/Sprau aaO Rdn. 2a). Ein qualifiziertes Verschulden, welches über einfache Fahrlässigkeit hinausgeht, ist für eine Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 823 BGB nicht erforderlich. Dass der Täter seine Unzurechnungsfähigkeit respektive seinen Rauschzustand schuldhaft herbeigeführt hat, wird gesetzlich vermutet (arg. § 827 Satz 2 2. Halbs. BGB; vgl. BeckOGK-BGB/Wellenhofer, Stand 15.07.2018, § 827 Rdn. 22). Den Beschwerdeführer insoweit entlastende Umstände sind nicht dargetan worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist eine Kostenerstattung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – ebenso wie in der Eingangsinstanz – ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 127 Rdn. 39). Anfallende Gerichtskosten – insbesondere die Festgebühr nach Nr. 1812 GKG-KV – hat der Antragsteller kraft Gesetzes zu tragen; eines gesonderten richterlichen Ausspruchs bedarf es hierfür nicht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. dazu Zöller/Geimer aaO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes kann unterbleiben, da wertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren lediglich auf einen besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG).

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es im Streitfall an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt.

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