AG Sonneberg – Az.: 3 C 283/10 – Urteil vom 18.01.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,85 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.03.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,33 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus dem unstreitig zwischen den Parteien bis zum 05.11.2007 bestandenen Versicherungsvertrag (Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige) einen Erstattungsanspruch auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 576,85 €.
Das Gericht folgt der Ansicht der Klägerseite, dass die Nichterteilung eines korrekten Arbeitszeugnisses, welches vorliegend ab dem 31.10.2007 arbeitgeberseits hätte erfolgen müssen, den Versicherungsfall auslöste. Zwar richtete sich die nachfolgende Klage gegen die Richtigkeit des Zeugnisses vom 06.11.2007, welches also zeitlich nach Ende des Versicherungsvertrages ausgestellt worden war. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass der Klage immanent war, dass ab dem 31.10.2007 kein korrektes Zeugnis ausgestellt worden ist. Die Behauptung der Erteilung eines falschen Zeugnisses umfasste gleichzeitig den Vorwurf, nicht rechtzeitig ein korrektes Zeugnis ausgestellt zu haben. Es wäre reine Förmelei neben dem Angriff auf die Richtigkeit auch den Angriff auf die Rechtzeitigkeit verlangen zu wollen, um Versicherungsschutz zu gewähren. In versicherter Zeit sind Rechte der Klägerin verletzt worden.
Die Höhe der Forderung ist unstreitig. Die Nebenforderungen beruhen auf dem Zahlungsverzug gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.