Skip to content

Rechtsschutzversicherung – Vorliegen eines Versicherungsfalls

LG Köln – Az.: 24 O 193/19 – Urteil vom 14.11.2019

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der T Bank, einer Zweigniederlassung der W Bank GmbH, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: #####) zu gewähren.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht mit Vertragsbeginn 18.07.2017 eine Rechtsschutzversicherung betreffend Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige – Premium-Schutz -. Auf den Versicherungsschein (Anlage K 1, AH) sowie die zugehörigen DEVK-ARB 2017, Stand 01.11.2017 (Anlage K 7, AH) wird Bezug genommen.

Für den Vertragsrechtsschutz gilt eine Wartezeit von einem Monat.

Unter 2.9.1 der ARB heißt es auszugsweise:

Versicherungsfall/Dauerverstoß

Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist:

– im Rechtsschutz im Betreuungsverfahren …

– im Schadensersatz-Rechtsschutz …

– in allen übrigen Fällen: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (d.h. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten verstoßen haben oder verstoßen haben sollen (d.h. sich anders verhalten, als es nach der Rechtsauffassung eines der Beteiligten korrekt gewesen wäre). Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.

2.9.2 Mehrere Versicherungsfälle

Wenn kein Dauerverstoß vorliegt, sondern mehrere Rechtsverstöße (d.h. Versicherungsfälle) vorgeworfen werden, dann ist der Erste entscheidend.

Wenn dieser erste Rechtsverstoß in die Vertragslaufzeit fällt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz).

Besonderheit:

Unberücksichtigt bleiben zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen (Beispiel: Sie haben drei Jahre vor Beginn der Vertragslaufzeit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine verhaltensbedingte Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Während der Vertragslaufzeit werden Sie aufgrund eines Wiederholungsfalls gekündigt. Es besteht Versicherungsschutz.).

Ausnahme:

Diese Besonderheit gilt nicht, wenn es sich um die Anfechtung oder den Widerruf eines zwischen Ihnen als Verbraucher und einem Unternehmen geschlossenen Vertrages (Verbrauchervertrag) handelt (Beispiel: Eine vor zehn Jahren abgeschlossene Lebensversicherung soll widerrufen werden.).

Im Jahr 2017 erwarb der Kläger einen Pkw T Superb und finanzierte den vollen Kaufpreis in Höhe von 30.500,- EUR über die T Bank, eine Zweigniederlassung der W Bank AG. In den Belehrungen, die der Kläger erhalten hat, heißt es u.a.: „Der Darlehensvertrag ist mit dem Kaufvertrag über einen T Superb … verbunden.“ (Anlage K 2, AH).

Mit einem am 14.09.2018 versandten Schreiben an die W Bank GmbH (Anlage K 3, AH) erklärte der Kläger den Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages. Er bat um Mitteilung, wann und wo er seinen Pkw T zurückgeben könne.

Die T Bank teilte dem Kläger am 24.09.2018 mit, der Darlehensvertrag sei wirksam, da die vierzehntägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei (Anlage K 4, AH).

Der Kläger, der sowohl den Darlehensvertrag wie auch den Kaufvertrag rückabwickeln will, wirft der T Bank vor, den Widerruf zu Unrecht nicht als wirksam anzusehen. Die Bank verkenne, dass eine wirksame Widerrufsbelehrung als Voraussetzung für den Ablauf der Widerrufsfrist nicht vorliege. Die für eine wirksame Widerrufsbelehrung erforderlichen Pflichtinformationen hätten nicht vorgelegen.

Der Kläger ist der Ansicht, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts sei gegeben, denn der Streitwert des Verfahrens, für das um Deckungsschutz nachgesucht wird, richte sich nach dem Nettodarlehensbetrag, da es um ein verbundenes Geschäft gehe.

Der Kläger ist der Auffassung, Versicherungsfall sei die unberechtigte Ablehnung der T-Bank, das verbundene Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Daher könne von Vorvertraglichkeit keine Rede sein.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die aus ihrer Sicht nicht bestehende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, für den Rechtsstreit, für den um Deckungsschutz nachgesucht wird, seien streitwertbestimmend allein die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ein anderer Streitgegenstand sei auch dem Klageantrag nicht zu entnehmen, zumal keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer negativen Feststellungsklage in der Auseinandersetzung mit der Bank gegeben seien.

Die Beklagte geht von Vorvertraglichkeit aus. Sie ist der Auffassung, aufgrund ihrer neu gefassten, streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sei als der erste maßgebliche (angebliche) Rechtsverstoß die fehlerhafte Belehrung durch die Bank anzusehen. Hierin sieht sie sich durch die in der Klageerwiderung zitierte Rechtsprechung (Urteile des LG Halle vom 26.07.2017 – 1 S 51/17 – und LG Saarbrücken – 14 O 173/17 -, Anlagen KE 1 und KE 2, Bl. 46 ff GA) bestätigt.

Die Beklagte meint, es handele sich jedenfalls um einen Zweckabschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages, der in Ansehung der als sicher mit der T-Bank erwarteten Auseinandersetzung geschlossen worden sei. Dies könne nicht gebilligt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben. Der Streitwert beläuft sich auf 5.801,35 EUR. Bei der angestrebten Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages im Sinne des § 358 BGB richtet sich der Streitwert nach dem Gesamtnettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 – XI ZR 121/14 -, juris; Urteil des OLG Stuttgart vom 10.09.2019 – 6 U 209/18 -, juris, OLG C – Beschluss vom 26.11.2018 – 11 W 41/18 -, juris). Im Schriftsatz vom 11.10.2019 hat der Kläger unter Hinweis auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr mit der T-Bank konkretisiert, dass es ihm auch um die Rückabwicklung des Autokaufvertrages geht. Bereits dies führt zu einem Streitwert in Höhe des Nettodarlehensvertrages, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger gegenüber der T-Bank im Wege der negativen Feststellungsklage auch geltend macht, nicht zu weiteren Zahlungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein. Bei einem Streitwert von 30.500,- EUR fallen für den Kläger vorgerichtlich und in 1. Instanz sowie für den Prozessgegner in 1. Instanz Kosten in Höhe von insgesamt 7.251,69 EUR an. im Hinblick auf den vorliegenden positiven Feststellungsantrag ist hiervon der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass der Streitwert der Deckungsklage sich auf 5.801,35 EUR beläuft, 5.000,- EUR mithin überschreitet.

2.

Die Klage ist aus § 1 S. 1 VVG in Verb. mit dem streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag begründet.

Auch nach den neu gefassten Versicherungsbedingungen der Beklagten ist als Versicherungsfall derjenige Pflichtverstoß anzusehen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft, und dies ist vorliegend die später als einen Monat nach Ablauf der Wartezeit erfolgte Weigerung der T-Bank, den Widerruf als rechtswirksam anzusehen und sich entsprechend dem aus Sicht des Klägers entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis zu verhalten.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 03.07.2019 – IV ZR 111/18 -, juris, erneut mit der Frage beschäftigt, was nach Maßgabe der dort zitierten ARB unter einem Versicherungsfall zu verstehen ist. Dem lagen folgende Regelungen zum Versicherungsfall zugrunde:

In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz …“

Ausgehend hiervon hat der BGH – nunmehr auch für den Passivprozess – entschieden, dass bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen ist, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet.

Tragende, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erhebliche Unterschiede zu der Gestaltung der DEVK-ARB 2017, Stand 01.11.2017, liegen nicht vor. Die ARB, die Gegenstand des vorgenannten BGH-Urteils sind, reden nur allgemein von Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten und verdeutlichen nicht, dass der Vortrag des Versicherungsnehmers zu dem behaupteten Pflichtverstoß des Gegners allein maßgeblich ist. Nicht anders liegen die Dinge in den DEVK-ARB 2017, Stand 01.11.2017 unter 2.9.1. Der Unterschied besteht nur darin, dass es dort ergänzend heißt: „Ohne Bedeutung ist dabei, welcher der Beteiligten einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften behauptet.“ Diesem Zusatz ist jedoch nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zu entnehmen, dass auch in Aktivprozessen – wie vorliegend – Behauptungen des Gegners zu einem angeblichen Rechtsverstoß des Versicherungsnehmers maßgeblich sein sollen. Zudem ist dies vorliegend unerheblich, weil auch die Beklagte dem Kläger nicht vorwirft, er habe etwa vertragswidrig in einem Zeitraum, für den noch kein materieller Deckungsschutz bestand, Darlehensraten nicht gezahlt oder anderweitige Vertragsverstöße begangen.

Es bleibt demnach dabei, dass auch auf der Grundlage der DEVK-ARB 2017, Stand 01.11.2017, der Versicherungsfall grundsätzlich dadurch bestimmt wird, welchen Vorwurf der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Gegner erhebt. Dies ist jedoch vorliegend nicht die angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung, sondern die Weigerung, sich entsprechend dem durch den Widerruf nach dem Vortrag des Klägers entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis zu verhalten (so die st. Rspr. des Berufungssenates,  u.a. Beschluss vom 01.03.2016 – 9 U 154/15 -, juris).

Wenn man den Klägerantrag im Schriftsatz vom 22.10-2019 allerdings wörtlich nimmt, dass er der Bank „eigentlich gar nicht vorwerfe“ , hätten wir auch keinen Versicherungsfall, die Formulierung ist jedoch ersichtlich nicht ernstgemeint.

Ein Ergebnis i.S. der Beklagten folgt vorliegend auch nicht aus den Regelungen unter 2.9.2 der DEVK-ARB 2017. Sie enthalten keine für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtliche eigenständige Definition des Versicherungsfalles, sondern setzen zunächst voraus, dass mehrere Versicherungsfälle gegeben sind, um sodann für den Fall, dass mehrere Versicherungsfälle gegeben sind, hierzu Regelungen zu treffen. Der Umstand allein, dass in dem in den ARB genannten Beispielsfall die angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag aufgeführt wird und die spätere Weigerung der Bank, sich entsprechend dem Widerruf zu verhalten, beinhaltet keine tragende Definition des Versicherungsfalles, wie er 2.9.1 zu entnehmen ist. Insbesondere wird nicht deutlich, dass mehrere Versicherungsfälle auch dann vorliegen sollen, wenn der Versicherungsnehmer sein Vorgehen gegen die Bank nur auf die Weigerung stützt, sich entsprechend dem Widerruf zu verhalten, und nicht auch darauf, ihm eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt zu haben. Die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung stellt nach Auffassung des Berufungssenates lediglich die Begründung dafür da, weshalb der Widerruf nicht verfristet und daher wirksam sei, so dass letztendlich nur als die Rechtsverfolgung tragender Umstand die Weigerung der Bank bleibe, sich entsprechend dem Widerruf zu verhalten.

Ob nun gerade dem Kläger das wirklich Gemeinte im Sinne der von der Beklagten angestrebten Deckungseinschränkung klar war, kann dahinstehen, denn bei der Klauselauslegung kommt es allein auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer an.

Der Gesichtspunkt des Zweckabschlusses, den die Beklagte anführt, hilft ihr im Ergebnis nicht weiter. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger den Rechtsschutzversicherungsvertrag vor dem Hintergrund der als sicher erwarteten Auseinandersetzung mit der T-Bank geschlossen hat, könnte ihm dies nicht entgegen gehalten werden. Gegen Zweckabschlüsse wollte die Beklagte sich durch die Regelungen der Vorerstreckungsklausel schützen (3.1.2 der DEVK-ARB 2017). Dass ihr dies im Hinblick auf die Rspr. des BGH (Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16 -, juris) zu einer vergleichbaren Vorerstreckungsklausel nicht gelungen ist – danach soll das in der Klausel verwendete Merkmal der Rechtshandlung zur Intransparenz führen -, ist nicht dem Kläger anzulasten. Es kann auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) angesehen werden, dass der Kläger ggf. einen Zweckabschluss vorgenommen hat. Diese Möglichkeit bot sich ihm aufgrund der Klauselfassungen zum Versicherungsfall und zur Vorerstreckung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.801,35 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!