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Rechtsschutzversicherung: Verbindung Kündigungsschutzklage mit Lohnzahlungsklage

LG Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 137/15

Urteil von 17.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Rechtsanwalts Dr. S. J., …, … Berlin, in Höhe von 3.882,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten des Rechtsstreits Arbeitsgericht Berlin Az. 37 Ca 4257/14 und LAG Berlin-Brandenburg Az. 5 Sa 657/15 nach Maßgabe des zur Versicherungsnummer RS MA/… bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Rechtsschutzversicherungsvertrages auf Kostenschutz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit in Anspruch.

Rechtsschutzversicherung: Verbindung Kündigungsschutzklage mit Lohnzahlungsklage
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Der Kläger, der bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer RS MA/… (Anlage K 3, Bl. 58 f. d.A.) rechtsschutzversichert ist, war bei der Fa. E. & Z. B. GmbH (künftig: Arbeitgeberin) bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1998 beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 4.559,92 €. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 14. März 2014 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit, Kündigungsschutzklage vom 24. März 2014 mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung nicht aufgelöst und durch andere Tatbestände nicht beendet sei, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 15. März 2014 hinaus fortbestehe. Darüber hinaus beantragte er die Erteilung eines Zeugnisses, Weiterbeschäftigung, ein Schmerzensgeld wegen ehrverletzender Behauptungen und machte Ansprüche auf Verzugslohn für März bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 45.599,20 € brutto nebst Lohnabrechnungen geltend; auf die Klageschrift vom 24. März 2014 (Anlage K 1, Bl. 37 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Berlin (Az. 37 Ca 4257/14) gab dem Antrag auf Zeugniserteilung statt und wies die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2015 (Anlage K 2) im Übrigen ab. Hiergegen richtete sich die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erhobene Berufung, die das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2016 unter Zulassung der Revision zurückwies (Az. 5 Sa 657/15). Der Kläger legte Revision ein (Az. 2 AZR 198/16), über die noch nicht entschieden ist. Seit dem 22. Juni 2015 bezieht der Kläger die Grundsicherung; derzeit erhält er monatlich einschließlich eines monatlichen Zuschusses von 470,- € insgesamt 874,- €.

Die Beklagte gewährte dem Kläger gemäß Schreiben vom 14. März 2014 (Anlage K 5) dem Grunde nach Kostenschutz für die Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 (Anlage K 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit der Klageerhebung einverstanden zu sein, gegenwärtig aber nicht Versicherungsschutz für den Weiterbeschäftigungsantrag genehmigen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2015 (Anlage K 7, Bl. 76 d.A.) teilte sie dem Kläger mit, dass es dem Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung zuzumuten sei, eine Lohnzahlungsklage bis zum Ausgang des Kündigungsschutzprozesses zurückzustellen. Nach weiterem Schriftwechsel verblieb die Beklagte bei der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Kostenschutz für die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn zu, so dass der Kostenschutz für das erstinstanzliche Verfahren ohne die Vergütungsansprüche und für das zweitinstanzliche Verfahren nur mit vier Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag (drei und ein Bruttomonatsgehalt) zu bestätigen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnete dem Kläger ausgehend von der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Berlin auf 72.991,48 € nach Maßgabe der Darstellung in der Klageschrift (Bl. 27 f. d.A.) für die erste Instanz 3.989,48 € und nach Maßgabe der Anlage K 14 (Bl. 86 d.A.; Vorschussrechnung) für die zweite Instanz 4.465,36 €. Die Beklagte zahlte auf die erstinstanzlichen Gebühren am 17. März 2014 1.500,- € und am 7. Juli 2014 1.653,50 € und auf die zweitinstanzlichen Gebühren am 12. Mai 2015 1.436,57 €, die der Kläger sich anrechnen lässt.

Der Kläger ist der Ansicht, dem Versicherungsvertrag seien die ARB 1975/2001 zugrunde zu legen. Auf die in § 15 Abs. 1 lit. d.cc dieser Regelung enthaltene Klausel, der zufolge der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden habe, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könne, vermöge die Beklagte sich nicht zu berufen, weil diese gemäß § 307 BGB unwirksam sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Forderungen des Rechtsanwalts . …, … Berlin, in Höhe von 3.882,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten des Rechtsstreits Arbeitsgericht Berlin Az. 37 Ca 4257/14 und LAG Berlin-Brandenburg Az. 5 Sa 657/15 nach Maßgabe des zur Versicherungsnummer RS MA/… bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages freizustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Forderungen des Rechtsanwalts . …, … Berlin, in Höhe von 1.570,80 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19. August 2015 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Versicherungsvertrag lägen die ARB 1995/2001 zugrunde, und behauptet, diese seien mit einem dem Kläger zugegangenen Schreiben im September 2008 an das neue VVG angepasst worden. Sie meint weiter, der Kläger sei in diesem Rahmen gemäß § 1 ARB in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des gesetzlichen Gebühren- und Kostenrechts dazu verpflichtet, die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten, wie dies mit der Wahrnehmung ihrer berechtigten Belange vereinbar sei. Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei dem Versicherungsnehmer die Zurückstellung der Entgeltzahlungsklage zuzumuten, wenn nicht der Ablauf einer Ausschlussfrist drohe. Letzteres sei hier nicht der Fall. Die Verbindung mit der Entgeltzahlungsklage sei nicht notwendig, sondern vermeidbar. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien schon deshalb nicht zu ersetzen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vornherein mit der Einholung einer Deckungszusage bei der Beklagten beauftragt gewesen sei.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung bzw. Feststellung der Freistellungspflicht nach Maßgabe der Klageanträge aus den §§ 26, 2 ARB 1975/2001 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

1.

Der Versicherungsfall ist eingetreten, nachdem die Arbeitgeberin dem Kläger die Kündigung erklärt und die Lohnzahlung eingestellt hat, so dass der Kläger insoweit seine rechtlichen Interessen wahrnehmen wollte. Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht hat die Beklagte nicht eingewandt.

2.

Auf eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 1 lit. d.cc ARB 1975/2001 beruft sich die Beklagte ausdrücklich nicht.

Sie könnte dies auch nicht mit Erfolg tun.

a) Nach zutreffender Ansicht verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot und das gesetzliche Leitbild der §§ 6, 62 VVG 1908 und ist gemäß § 307 BGB nichtig, weil das vom Versicherungsnehmer geforderte Verhalten, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“, nicht – wie bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich – hinreichend klar ist (vgl. z.B. OLG München VersR 2012, 313; OLG Köln VersR 2012, 1385 sowie VersR 2016, 113; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. März 2012, Az. 3 U 119/11, zit. nach juris).

b) Davon abgesehen ist die Klausel im Streitfall auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, fristgemäß eine Anpassung der Versicherungsbedingungen an das neue VVG vorgenommen zu haben, so dass die Rechtsfolgenregelung des § 15 Abs. 2 ARB 1975/2001 in unzulässiger Weise (§ 32 Satz 1 VVG) zum Nachteil des Klägers von § 28 Abs. 2 bis 4 VVG abweicht. § 15 Abs. 2 ARB 1975/2001 entspricht der Regelung in § 17 Abs. 6 ARB-RU 2005, zu der der BGH bereits entschieden hat, dass aufgrund der Anlehnung an § 6 Abs. 3 VVG a.F. eine Abweichung zu Lasten des Versicherungsnehmers von der Neuregelung in § 28 VVG vorliegt (vgl. BGH RuS 2015, 347). Dass die Beklagte eine Anpassung an das neue VVG gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommen hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte behauptet dies zwar unter Bezugnahme auf das Schreiben Anlage B 21 (Bl. 211 f. d.A.), behauptet aber nicht einmal dessen Zugang an den Kläger und tritt insoweit auch keinen Beweis an.

3.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit der Zahlungsklage sei nicht notwendig im Sinne von § 1 Abs. 1 ARB 1975/2001.

Zwar ist in der früheren Rechtsprechung vertreten worden, bei Anhängigkeit einer Kündigungsschutzklage sei dem Versicherungsnehmer die Zurückstellung der Lohnzahlungsklage zuzumuten, wenn nicht besondere Gründe – wie etwa der drohende Ablauf einer Ausschlussfrist – vorlägen (vgl. z.B. LG Essen VersR 2003, 1391). Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung durchgehende zu § 15 Abs. 1 lit. d ARB 1975 bzw. entsprechenden Obliegenheitsklauseln ergangen (zu deren Unwirksamkeit s.o.) und zweifelhaft ist, ob dieselben Erwägungen in den Rahmen der Notwendigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ARB 1975/2001 verlagert werden können, sind solche besonderen Gründe im Streitfall gegeben. Aufgrund der Dauer des sich über mehrere Jahre hinziehenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ende durch rechtskräftigen Abschluss nicht abzusehen ist, droht hier unstreitig die Verjährung von Verzugslohnansprüchen, weil die isolierte Erhebung der Kündigungsschutzklage die Verjährung dieser Zahlungsansprüche nach der neuen Rechtsprechung des BAG nicht hemmt (vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 5 AZR 509/13, BAGE 152, 75). Dass die Arbeitgeberin Verjährungsverzicht erklärt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4.

Die Forderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist gemäß den §§ 280, 286 BGB nicht gerechtfertigt. Nach dem vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Einholung einer Deckungszusage für die gesamte arbeitsrechtliche Angelegenheit bereits beauftragt war, als er die Beklagte von der bevorstehenden Auseinandersetzung mit der Arbeitgeberin mit Anwaltsschreiben vom 11. März 2014 (Anlage B 2, Bl. 111 d.A.) informierte und Deckungszusage erbat. Jeder weitere Schriftverkehr mit der Beklagten einschließlich verzugsbegründender Schreiben geschah danach bei insoweit bereits erfolgter und daher nicht verzugsbedingter Beauftragung des Prozessbevollmächtigten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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