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Rechtsschutzversicherung – Risikoausschlussklausel Erwerbs- und Baufinanzierung

KG Berlin – Az.: 6 U 21/17 – Beschluss vom 20.06.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 79/16 – wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 35.107,24 € zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte beruft sich auf unter § 3 (1) d der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (ARB 2002/2) vereinbarte Ausschlusstatbestände.

Mit Urteil vom 23. Dezember 2015, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen K.-P. H. und A. Sch. wegen Nichteinhaltung einer Treuhandvereinbarung betreffend den Erwerb, die Sanierung und die Finanzierung eines Grundstückserwerbs bedingungs-/tarifgemäße Deckung zu gewähren und dies damit begründet, dass tatbestandlich weder der Ausschlusstatbestand des “Baurisikos” noch der des “Bauerwerbsrisikos” eingreife. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Februar 2017 eingegangene und – nach antragsgemäßer Fristverlängerung um einen Monat – mit am 12. April 2017 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des Erstgerichts; sie ist der Ansicht, der in den Ausschlusstatbeständen geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem Baugrundstückserwerbs- und Bauvertrag sei gegeben, schon weil der Treuhandvertrag ohne diese nachfolgend abgeschlossenen Verträge nie zustande gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12. April 2017 und den Schriftsatz vom 29. Mai 2017 verwiesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2016 – 7 O 79/16 – zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass sich das typische Bau- und/oder Bauerwerbsrisiko vorliegend gerade nicht verwirklicht habe, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln zu verneinen sei.

Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 02. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der rechtlichen Begründung wird auf diesen Beschluss (Bl. 96 – 102 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 02. Mai 2017, an denen der Senat nach erneuter Prüfung und Beratung auch unter Einbeziehung der dagegen mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 vorgebrachten Einwendungen der Beklagten aus den nachfolgenden Erwägungen uneingeschränkt festhält:

a) Die Frage, ob ein Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen eines ursächlichen Zusammenhangs mit den unter § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2002/2 vereinbarten Risiken ausgeschlossen ist, kann nur anhand des konkreten Versicherungsfalls beantwortet werden. Abzustellen ist deshalb allein auf den Streitgegenstand, für den der Versicherungsnehmer konkret Rechtschutz begehrt, weshalb der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, welche sonstigen Streitigkeiten (aus einer ex-ante-Sicht) dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Treuhandvertrages möglicherweise noch hätten drohen können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

b) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs auch nicht allein die “sine-qua-non” Regelung herangezogen werden kann. Deshalb verbietet sich nicht nur die Feststellung, dass die Streitigkeiten, für die der Kläger Rechtschutz begehrt, nicht entstanden wären, wenn er den Treuhandvertrag nicht abgeschlossen hätte, sondern auch ein Abstellen auf die Tatsache, dass der Kläger mit der Treuhandvereinbarung Pflichten zum Abschluss eines Grundstückskauf- und Bauvertrages übernommen hatte. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob sich im Rahmen des konkret geltend gemachten Versicherungsfalls die durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossenen Risiken verwirklicht haben. Dies ist aber – insoweit kann vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen werden – vorliegend tatsächlich nicht der Fall, denn im Rahmen des vom Kläger beabsichtigten Prozesses werden weder Fragen des Baurechts noch des Grundstückserwerbs- und Finanzierungsrechts eine entscheidungserhebliche Rolle spielen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

 

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