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Rechtsschutzversicherung – Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 53/22 – Beschluss vom 21.06.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.952,99 € festgesetzt.

Gründe

Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 zurück, weil nach seiner einstimmigen Auffassung die Berufung. Offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wieder die Fortbildung des Rechts auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten Gewährung vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Deckungsschutzes für die Durchsetzung eines Rückabwicklungsanspruchs bezüglich des im März 2015 BMW 118 d und auf Erstattung von 800,39 € für einen Stichentscheid nicht verlangen.

Wegen der maßgeblichen Erwägungen – und auch wegen des Sachverhalts, des Berufungsvorbringens und der Anträge – wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2022 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 15. Juni 2022 führt zu nichts anderem:

1.

Zunächst ist für die rechtliche Beurteilung auf den November 2021 abzustellen.

Maßgeblich ist – und davon geht auch der Kläger (Schriftsatz S. 4) aus – der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Das ist der hier Zeitpunkt, zu dem die Beklagte hinsichtlich aller Klagegegenstände eine ablehnende Entscheidung getroffen hatte, und das ist hier mit der Klagerwiderung vom 27. November 2021 erfolgt. Zu einem früheren Zeitpunkt musste sich die Beklagte keinesfalls erklären, dies schon deshalb nicht, weil sie nicht gehalten war, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Kläger ihre Fragen danach beantwortet hatte, ob das Fahrzeug einem Rückruf unterlag und ein Update erhalten hatte oder nicht (vgl. auch S. 5 des Hinweisbeschlusses).

2.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 18 Abs. 1b) ARB-RU 2010.

Das hat der Senat im Hinweisbeschluss (S. 7 bis 15) im Einzelnen dargelegt.

Soweit der Kläger (Schriftsatz S. 5) rügt, der Senat könne sich wegen des Bezugs zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht auf „die neuere Rechtsprechung des BGH“ stützen, geht das fehl. Der Senat hat ausschließlich Rechtsprechung des BGH vor dem November 2021 herangezogen, namentlich den – auch von der Beklagten für ihre Auffassung ins Feld geführten – Beschluss vom 19. Januar 2021, IV ZR 433/19.

Nicht mit einzubeziehen sind dagegen entgegen dem Petitum des Klägers (Schriftsatz S. 2f.) die rechtlichen Ausführungen des Generalsanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen zum Verfahren des EuGH C-100/21 vom 2. Juni 2022. Denn diese Erwägungen datieren nach der hier allein zu überprüfenden Entscheidung der Beklagten.

Unbehelflich ist der bloße Verweis darauf, dass der Klägervortrag zum streitgegenständlichen Motor deutlich detaillierter und substantiierter sei als jener, der einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 8. April 2021 (12 U 296/20, Anlage K 8) zugrunde gelegen habe. Damit zeigt der Kläger nicht auf, woraus die weiteren Umstände zu gewinnen wären, mit denen – über den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen hinaus – die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens von BMW zu begründen wäre, und eben darauf kommt es nach dem angeführten Beschluss des BGH maßgeblich an. Derartiger Vortrag findet sich auch nicht in den weitschweifigen weiteren Ausführungen dazu, dass ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe, sodass es darauf, dass entsprechender neuer Vortrag aufgrund des Stichtagsprinzips auch nicht berücksichtigt werden könnte, noch nicht einmal ankommt.

Schließlich lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten konkret der vom Kläger beabsichtigten Klage auch nicht mit dem Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte dartun, die Rechtsschutzdeckung zugesprochen haben. Sie betreffen überhaupt nur in einem der angegebenen 31 Verfahren (demjenigen des OLG Stuttgart, 7 U 474/21, einen dem klägerischen Fahrzeug entsprechenden BMW 118 d mit einem N47-Motor. Selbst (in Ermangelung jedweden Vortrags) unterstellt, das Vorbringen der dortigen Klagepartei entspreche dem hiesigen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (sondern angesichts des „21er“-Aktenzeichen des Berufungsgerichtes im Gegenteil praktisch ausgeschlossen), dass Gegenstand des Verfahrens die Überprüfung der Entscheidung des Rechtsschutzversicherers nach der hier maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2021 gewesen sein könnte.

3.

Dass die Kosten für einen Stichentscheid in Ermangelung eines solchen von der Beklagten nicht zu ersetzen sind (vgl. Hinweisbeschluss S. 6), greift der Kläger nicht mehr an.

Im Hinblick auf das Begehren nach Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind die Ausführungen (Schriftsatz S. 5) lediglich wiederholend, sodass über die Erwägungen im Hinweisbeschluss (S. 6f.) hinaus Ausführungen entbehrlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708,10, 711, 713 ZPO.

 

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