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Rechtsschutzversicherung – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers

AG Cochem, Az.: 21 C 518/14, Urteil vom 05.02.2016

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach gelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 511 Abs.2 Ziffer 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte nicht zu.

Zwar die Beklagte aufgrund des unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages, der auch den Arbeitsrechtsschutz umfasst, grundsätzlich verpflichtet, Rechtsschutz zu gewähren und die Klägerin von Honoraransprüchen ihrer Verfahrensbevollmächtigen in einer Kündigungsschutzangelegenheit freizustellen. Gem. § 17 (6) ARB 2011, die unstreitig zum Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden sind, verliert der Versicherungsnehmer allerdings seinen Versicherungsschutz, wenn er eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, bzw. ist der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitspflichtverletzung berechtigt, seine Leistung in dem der Schwere des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Vorliegend ist die Beklagte gem. § 17 (6) ARB 2011 leistungsfrei geworden, da die Klägerin zumindest grob fahrlässig gegen die ihr gem. § 17 (1) c) bb) auferlegte Obliegenheit verstoßen hat. Hiernach hatte die Klägerin alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Zu diesen Obliegenheiten gehört es, in allen Angelegenheiten, in denen – wie in der streitgegenständlichen Kündigungsschutzangelegenheit – nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen zur Verfügung steht, dem Verfahrensbevollmächtigten einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen.

Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht gerecht geworden, indem sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten entgegen der ausdrücklichen Weisung der Klägerin (auch) Auftrag zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung erteilt hat, wodurch „unnötige“ weitere Gebühren, wie die anteilige Geschäftsgebühr angefallen sind. Dies entspricht nahezu der allgemeinen Meinung (vgl. AG Essen, 20 C 63/06, m.w.N.)

Dadurch sind die Interessen der Klägerin auch nicht unbillig im Sinne des § 17 (1) c) beeinträchtigt worden, da außergerichtliche Vergleichsverhandlungen auch vor Einreichung einer Kündigungsschutzklage möglich gewesen wären. Gem. § 19 Abs.1 Nr. 2 RVG gehören außergerichtliche Verhandlungen zu den von einem Prozeßauftrag umfassten Tätigkeiten. Darüber hinaus sieht das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht in §§ 54, 57 Abs. 2 ArbGG auch nach Klageerhebung ein Hinwirken auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits ausdrücklich vor (vgl. LG Cottbus, 1 S 257/05, AG Düsseldorf, 27 C 5787/06).

Rechtsschutzversicherung - Leistungsfreiheit bei Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers
Symbolfoto: giggsy25/Bigstock

Aus den gleichen Gründen kann die streitgegenständliche Klausel auch nicht gem. § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Auch vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Transparentgebot nicht zu erkennen. Die Klausel ist weder in ihrem Kernbereich unklar oder für einen Durchschnittskunden unverständlich. Lediglich aus der Tatsache, dass die Klausel einen unbestimmten Rechtsbegriff („kurze“ Frist) enthält, lässt die Klausel nicht unklar oder unverständlich werden. Es wird vielmehr unproblematisch deutlich, dass in bestimmten Fällen ein unbedingter Klageauftrag zu erteilen ist. Dass diese Verfahren im Einzelnen nicht aufgeführt sind, führt nicht zu einer unverständlichen Unklarheit.

Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, im vorliegenden Fall sei eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erwarten gewesen, so dass der Auftrag zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als nicht grundsätzlich von der Erfolglosigkeit einer außergerichtlichen Einigung ausgegangen werden kann, womit die Beschränkung der Kostenzusage der Beklagten entfiele. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn konkrete Umstände ausnahmsweise einen Erfolg außergerichtlicher Einigungsbemühungen nahe legen (vgl. u.a. AG Düsseldorf, a.a.O.). Derartige konkrete Umstände hat die Klägerin allerdings nicht dargetan. Insbesondere kann die Klägerin diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei mit maßgeblichen Personen der Personalabteilung bekannt und es bestünde ein „regelmäßiger“ Kontakt. Dies ist zum einen ohne Bezug auf die vorliegend streitige Kündigung bzw. das Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber der Klägerin dieser gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen, womit mehr als deutlich wird, dass diesem nicht an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen war. An welcher Stelle bei dieser Sachlage persönliche Bekanntschaften hilfreich gewesen wären, um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Klägerin hat weder eine konkrete Vergleichsbereitschaft dargetan, noch Umstände dargelegt, die eine solche Bereitschaft nahelegen.

Den Verstoß der Klägerin gegen die Obliegenheit zu kostensparendem Vorgehen bewertet das Gericht auch als zumindest grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste (Palandt-Heinrichs, BGB, 74. Auflage, § 277 Rn. 5). Der Versicherungsnehmer muss sich dabei ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient, grundsätzlich zurechnen lassen.

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin, bzw. deren Lebensgefährten infolge des Telefonats mit der Beklagten die entsprechende Weisung der Beklagten zum sofortigen Klageauftrag bereits bekannt war, oder nicht. Jedenfalls dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hätte bekannt sein müssen, dass in Streitigkeiten wie der der Klägerin üblicherweise entsprechende Weisungen seitens der Versicherer erteilt werden. Außerdem lag für den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin auf der Hand, dass ein zunächst auf außergerichtliche Bemühungen zur Beseitigung der Kündigung des Arbeitgebers gerichteter Auftrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Mehrkosten verursachen würde. Er hätte der Klägerin demzufolge zu einem unbedingten Klageauftrag raten müssen, also zu dem im konkreten Fall kostengünstigeren Weg (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 74 Auflage, § 280 Rn.74). Dies gilt insbesondere, weil der Klägerin aus den o.g. Gründen kein Nachteil durch die sofortige Erteilung eines Prozessauftrags entstanden wäre. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch schuldhaft unterlassen.

Daneben oblag es dem Bevollmächtigten des Klägers, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung erweist sich das im Streitfall gewählte Vorgehen jedoch als Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht. Insbesondere nachdem der Arbeitgeber der Klägerin aus den oben dargestellten Gründen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, an dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht festhalten zu wollen, konnte die Klägerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter auch bei einer ex-ante-Betrachtung nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber kurzfristig zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sein würde, ohne dass die – binnen weniger Wochen gebotene – Einreichung einer Kündigungsschutzklage erforderlich sein würde.

Diese zumindest grob fahrlässigen Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten muss sich die Klägerin zurechnen lassen.

Infolge der Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist die Beklagte vorliegend auch berechtigt, eine Leistung auf die streitgegenständliche Rechnung vollumfänglich zurückzuweisen. Auch wenn ohne weitere Anhaltspunkte entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht von einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung der Klägerin ausgegangen werden kann, ändert dies nichts an der Leistungsfreiheit der Beklagten. Hätte die Klägerin weisungsgemäß unmittelbar Prozessauftrag erteilt, wäre die nunmehr streitgegenständlichen Gebühren nicht angefallen, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, auch bei einer „bloß“ groben Fahrlässigkeit die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin bzgl. eben dieser Gebühren zuzulassen (vgl. LG Cottbus a.a.O.).

Die Klage unterlag daher vollumfänglich der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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