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Rechtsschutzversicherung – Leistungsfreiheit aufgrund verspäteter Meldung des Versicherungsfalls

LG Magdeburg – Az.: 11 O 1516/13 (503) – Urteil vom 06.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 40.197,80 €.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für ein vor dem Sozialgericht Magdeburg geführtes Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.10.2001 eine Kompakt-Rechtsschutzversicherung, die u.a. auch Sozialgerichtsrechtsschutz abdeckte.

Die Klägerin hat die Rechtsschutzversicherung bei der Beklagten zum 01.10.2006 gekündigt. Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund angehört wegen einer beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung i.H.v. 2.692.553,25 € für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 845.125,50 €.

Es erging dann für die Jahre 2006 bis 2009 Nachfestsetzungsbescheide in dieser Höhe. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Unter dem 26.04.2012, zugestellt an die Klägerin am 02.05.2012, erging ein Widerrufsbescheid, der den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückwies.

Am 04.06.2012 haben die Anwälte der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.

Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin im Sozialgerichtsverfahren haben dann am 06.06.2012 die Beklagte um Deckungszusage für die bereits anhängige Klage ersucht.

Unter dem 07.06.2012 hat die Beklagte die Deckung verweigert und der Klägerin mitgeteilt, dass für Rechtsschutzfälle, die später als 3 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet werden, kein Versicherungsschutz bestehe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Versicherungsschutz bestehe, da der Rechtsschutzfall am 01.01.2006, der Zeitpunkt, seitdem die Klägerin als Versicherungsnehmerin erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben soll, eingetreten sei.

Sie habe kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist, da sie erst am 04.05.2012 den Widerspruchsbescheid erhalten habe und daher am 06.06.2012 unverzüglich um Deckung ersucht habe.

Eine Pflicht, sich zuvor an den Rechtsschutzversicherer, die Beklagte, zu wenden habe nicht bestanden, da Rechtsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten bestanden habe. Nach Erhalt des Widerrufsbescheids sei unverzüglich Deckungsanfrage gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des ehemals bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungsscheinnummer 1.12.1273609 Versicherungsschutz für das vor dem Sozialgericht Magdeburg geführte Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, Az.: S 12 R 364/12 zu gewähren;

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.197,80 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Eintrittspflicht und meint zum einen, dass der Rechtsschutzfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten sei und kein Rechtsschutz bestehe, weil der Anspruch auf Rechtsschutz 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht worden sei. Die Klägerin sei auch nicht entschuldigt, da sie den Versicherungsfall nicht unverzüglich gemeldet habe. Die Klägerin habe die mögliche Inanspruchnahme der Beklagten bereits 2010 melden können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen immer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und deren Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist gem. § 4 Abs. 3b ARB leistungsfrei, weil die Klägerin der Beklagten den Versicherungsfall erst mit Schreiben vom 06.06.2012 und damit später als 3 Jahre nach der am 01.10.2006 eingetretenen Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet hat. Es kann daher dahinstehen, ob der Versicherungsfall, für den der Kläger Rechtsschutz begehrt, im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Denn die Eintrittspflicht der Beklagten besteht ungeachtet dessen auch bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung zum Eintritt des Rechtsschutzfalles der § 4 Abs. 3b ARB entgegen. Bei der Regelung in § 4 Abs. 3b ARB handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Damit bezwecken die Versicherungsbedingungen objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 – IVa ZR 226/80 – Versicherungsrecht 1982, 567). Sie will eine objektiv zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers schaffen, indem sie den Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle ausschließt, die zwar innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten sind, bei denen die Frist zu ihrer Meldung nach Beendigung des Vertrages aber abgelaufen ist. Mit dieser Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung darauf ab, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und übersehbaren Schadensfälle von der Deckung auszunehmen (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB Rn. 151). Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall kommt es für den Fristbeginn nicht an.

Zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass der Versicherer sich nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3b ARB berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Fristen abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (vgl. BGHZ 43, 235, 239).

Ob im Einzelfall davon auszugehen ist, dass den Versicherungsnehmern, wie von diesen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, ein Verschulden nicht trifft, unterliegt wesentlicher tatrichterlicher Würdigung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im beschränkten Umfang zugänglich (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 – IVa ZR 144/85). In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht das Gericht davon aus, dass ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumung anzunehmen ist. Denn die Klägerin hätte den vermeintlichen Versicherungsfall der Beklagten bereits nach Anhörung der Klägerin durch die Deutsche Rentenversicherung Bund am 29.07.2011 spätestens aber nach Erlass der Bescheide, gegen die die Anwälte mit Schreiben vom 23.12.2011 Widerspruch eingelegt haben, melden müssen. Somit war die Frist lediglich bis zum 23.12.2011 entschuldbar versäumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin den vermeintlichen Versicherungsfall gegenüber der Beklagten melden müssen. Denn ist eine Frist entschuldbar versäumt, beginnt keine neue 3-Jahresfrist, sondern der Versicherungsfall ist unverzüglich i.S.d. § 121 BGB zu melden (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB Kommentar, 8. Aufl., § 4 ARB, Rz. 151). Ein mangelndes Verschulden an der Versäumung der 3-Jahresfrist liegt aber nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage war, den Versicherungsfall zu melden. Melden kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall aber nicht erst dann, wenn er einen Schadensersatzanspruch genau begründen kann, sondern wenn er einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilen und angeben kann, welche rechtlichen Interessen er daraus geltend machen müsste. Daher konnte die Klägerin gerade nicht erst abwarten, bis eine schlüssige Klage formuliert wurde. Vielmehr hätte es ihr oblegen bereits Ende 2011 den Lebenssachverhalt darzustellen, der dazu führen könnte, dass die Beklagte in Anspruch genommen werden könnte. Denn die Klägerin hat ohne vorherige Einschaltung des Versicherers einen Rechtsanwalt beauftragt, und erst nach Anhängigkeit der Klage die Beklagte von dem möglichen Versicherungsfall in Kenntnis gesetzt. Durch diese Meldung soll der Versicherer sich darauf einrichten können, dass er möglicherweise trotz Vertragsbeendigung noch Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Diese Interesse ist bereits genügt, wenn der Versicherer Kenntnis davon erlangt, dass der Versicherungsnehmer beabsichtigt, aus einem von ihm als Versicherungsfall eingeschätzten Lebenssachverhalt Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen. Somit hatte die Klägerin bereits Ende 2011 Veranlassung, der Beklagten diesen Versicherungsfall unverzüglich i.S.d. § 121 BGB zu melden. Dass die Meldung dann erst im Jahre 2012 nach Einreichen der Klage erfolgte, ist schuldhaft mit der Folge, dass die Beklagte gem. § 4 Abs. 3b ARB leistungsfrei ist.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ist gem. § 91 ZPO getroffen worden.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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