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Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Vergleichsabschluss mit unverhältnismäßiger Kostenverteilung

AG Achern, Az.: 3 C 74/14

Urteil vom 10.09.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.524,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.524,07 € festgesetzt.

Tatbestand

Rechtsschutzversicherung: Leistungsausschluss bei Vergleichsabschluss mit unverhältnismäßiger Kostenverteilung
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Bigstock

Die Klägerin verlangt als ehemalige Rechtsschutzversicherung des Beklagten Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen.

Die Parteien waren durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag verbunden. Vertragsbestandteil waren die klägerischen Allgemeinen Bedingungen der AdvoCard Rechtsschutzversicherung, Stand 2005 (ARB 05), in denen es u. a. heißt:

§ 5 Leistungsumfang

(3) Der Versicherer trägt nicht

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung oder Einigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (…).

Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung in einem Verfahren, in dem es um die Geltendmachung von Ansprüchen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf eines von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges ging. In der Folge erbrachte die Klägerin Vorschusszahlungen und zwar am 26.05.2010 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren 1.157,81 €, am 21.06.2010 an Gerichtskosten 1.107,00 € und am 24.07.2010 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren1.209,04 €. Namens des Beklagten erhob der damalige Prozessbevollmächtigte Klage zum Landgericht Baden-Baden, mit der der Beklagte die Zahlung von 30.500,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des erworbenen Fahrzeuges begehrte sowie Zahlung eines weiteren Betrages von 1.905,14 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € bei einem Streitwert von 32.405,14 €. Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Nach dem Vergleich verpflichtete sich der dortige Beklagte, an den hiesigen Beklagten 28.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeuges zu zahlen. Nach § 2 des Vergleichs sollten damit sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag sowie weitere Ansprüche des im vorliegenden Fall Beklagten abgegolten werden. In § 3 des Vergleiches wurde Kostenaufhebung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten vereinbart. Mit Schreiben vom 18.07.2011 rechnete die Klägerin die von ihr zu tragenden Gebühren unter Berücksichtigung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € ab und forderte den Beklagten erfolglos auf, ihr bis zum 22.08.2013 einen Betrag von 2.524,07 € zurückzuzahlen.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass sie nur zu einem Anteil von 18,61 % für die entstandenen Rechtsverfolgungskosten eintrittspflichtig sei, da der Beklagte seine Interessen ausgehend von einem aufgrund des Vergleichs erhöhten Streitwert von 34.405,14 € zu 81,39 % durchgesetzt habe. Insgesamt seien für die außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeit Kosten in Höhe von 5.253,56 € entstanden. Abzüglich der Zahlungen der Klägerin in Höhe von 1.157,81 €, 1.107,00 € und 1.209,04 € ergebe sich eine Zwischensumme von 1.779,71 €. Abzüglich der Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 150,00 € ergebe sich ein Betrag von 1.629,71 €. Davon sei der nicht versicherte Kostenanteil von 81,39 % abzuziehen, nämlich 4.153,78 €, weshalb sich ein Guthaben zugunsten der Klägerin in Höhe von 2.524,07 € ergebe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.524,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Abrechnung der Klägerin zu den Kosten selbst unter Zugrundelegung der Quote von 81,39 % falsch sei. Die Quote von 81,39 % erfasse sämtliche Kosten des Rechtsstreits und nicht nur diejenigen Beträge, die im Rahmen der Rechtsschutzversicherung an den damaligen Anwalt des Beklagten zu erstatten seien. Da jede Partei ihren Anwalt selbst bezahle, verbleibe bei einer Quote von 81,39 % tatsächlich nur ein zu erstattender Betrag aus 31,39 %. Die Anwaltsgebühren des damaligen Beklagten seien richtig errechnet mit 2.838,75 €. Gerichtskosten seien tatsächlich angefallen in Höhe von 369,00 €. Beim früheren Prozessklägergegner seien im Rahmen der Kostenquotelung insgesamt 3.480,75 € zu berücksichtigen. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass sich die Kosten des damaligen Rechtsstreits auf die Summe dieser Beträge in Höhe von insgesamt 7.057,50 € belaufen müssten. 81,39 % hiervon entsprächen insgesamt 5.744,09 €. An den eigenen Anwalt habe der damalige Prozessgegner bereits 3.480,75 € bezahlt, so dass ein Rest zu erstatten gewesen wäre in Höhe von 5.744,09 € abzüglich 3.480,75 €, was demnach 2.263,34 € entspreche. Ein gerichtlicher Kostenquotelungsbeschluss hätte diesen Erstattungsbetrag im früheren Prozess zugunsten des Beklagten ergeben. Diese Berechnung unterstelle, dass die jetzige Klägerin auch im früheren Prozess alle Gebühren bezahlt hätte, was sie aber nicht getan habe. Von den tatsächlich beim Beklagten außergerichtlich und gerichtlich angefallenen Gebühren in Höhe von 5.253,56 € habe sie lediglich 3 Teilzahlungen erbracht und deshalb entsprechend ihrer eigenen Berechnung 1.779,71 € zu wenig. Dies verrechnet mit dem errechneten Erstattungsanspruch aus dem Vorprozess ergebe lediglich einen Rest zugunsten der Klägerin in Höhe von 483,63 €. Der Beklagte trägt weiter vor, dass er unterstelle, dass nach Abschluss des Vergleichs von den vorgestreckten Gerichtskosten 2/3 an den damaligen Prozessbevollmächtigten erstattet worden seien, dessen Honorar ja nicht in voller Höhe ausbezahlt worden sei, weshalb dieser das Geld stillschweigend einbehalten habe. Die Klägerin solle sich wegen dieses Betrages an den damaligen Prozessbevollmächtigten halten. Ansprüche gegen den Beklagten bestünden jedenfalls keine. Im Übrigen habe die Klägerin dem damaligen Rechtsanwalt per Deckungszusage mitgeteilt, dass sie die beim Anwalt entstehenden gesetzlichen Gebühren zu 100 Prozent übernehme. Eine spätere vergleichweise Einigung habe auf diese 100%-ige Zusage keinen Einfluss.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Prozesskosten aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB in zuerkannter Höhe. Die Klägerin hat aufgrund des ehemals zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags einen Vorschuss auf die Prozesskosten gezahlt und hat damit eine Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB an den Beklagten erbracht. Dabei spielt keine Rolle, ob an den Beklagten selbst oder auf dessen Anweisung an den damals beauftragten Rechtsanwalt oder gar direkt an das Gericht gezahlt wurde. Der damals vorliegende Rechtsgrund für die Leistung ist nachträglich weggefallen, weil der anwaltlich vertretene Beklagte am 24.08.2010 vor dem Landgericht Baden-Baden einen Vergleich geschlossen hat, der zu einem Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 3 b ARB 2005 führte.

1. Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB 2005 greift ein. Maßstab für die Auslegung der Klausel ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH, Urteil vom 14. September 2005 – IV ZR 145/04 –, juris). Der Versicherungsnehmer muss seine wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen können, wie es nach den Umständen gefordert werden kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – IV ZR 213/11 –, juris).

Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 b ARB 2005 ist maßgebend, ob die Kosten in dem abgeschlossenen Vergleich in der Weise vereinbart werden, wie sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten zum schließlich erzielten Ergebnis entsprechen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist dies dem Wortlaut deutlich zu entnehmen. Der Grund für die Aufnahme derartiger Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen ist, dass Verfahrenskosten nicht zulasten der Rechtsschutzversicherer übernommen werden sollen, die nicht das Verhältnis des sich aus dem Vergleich ergebenden gegenseitigen Nachgebens widerspiegeln. Die Versicherung hat dem dem klaren Wortlaut nach demnach auch in Kauf genommen, dass sich die Kostenlast sich allein nach dem Begehren und dem Vergleichsinhalt richtet. Auf den hypothetischen Ausgang des Prozesses kommt es bei der Auslegung der Klausel nicht an.

Diese Maßstäbe führen vorliegend zu einer Einstandspflicht der Klägerin von lediglich 18,61 %, da der Beklagte sein mit der damaligen Klage verfolgtes Begehren wie unstreitig gestellt wurde zu 81,39 % durchgesetzt hat. Dennoch wurde in dem Vergleich Kostenaufhebung vereinbart. Ein Kostenzugeständnis i. S. d. § 5 Abs. 3 b ARB 05 liegt damit unproblematisch vor: Die im Vergleich getroffene Kostenverteilung (Kostenaufhebung) entspricht nicht der Obsiegensquote (81,39%).

Dies ergibt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gerichtskosten bei einem Vergleich ermäßigen und daher im vorliegenden Fall entgegen der Berechnungen der Klägerseite keine 1.107,00 Euro betragen können, sondern lediglich 369,- Euro, die folgende Berechnung:

a. Außergerichtliche Kosten: 1.307,81 Euro

b. Gerichtl. Kosten (eigene RA-kosten und Gerichtskosten): 3207,75 Euro

c. Insgesamt: 4.515,56 Euro

abzüglich Selbstbet. v. 150,- Euro: 4.365,56 Euro

Von den 4.365,56 Euro schuldet die Klägerin dem Beklagten lediglich 18,61 %, was einem Betrag von 812,43 Euro entspricht. Bezahlt hat die Klägerin bislang insgesamt 3.473,85 Euro, wovon die 812,43 Euro abzuziehen sind und was im Ergebnis einen Betrag von 2.661,42 Euro ergibt, den die Klägerin von dem Beklagten zurückverlangen kann. Da der Klagantrag lediglich auf 2.524,07 Euro lautet, war der Klägerin dieser Betrag voll zuzusprechen, vgl. § 308 Abs. 1 ZPO („ne ultra petita partium“).

2. Die streitgegenständliche Ausschlussklausel ist wirksam und verstößt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht gegen das Transparenzgebot, vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ebensowenig ist der Klägerin nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Ausschlussklausel verwehrt. Die Feststellung der Obsiegensquote ist vorliegend nicht schwierig (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2012 – 9 S 99/11 –, juris).

3. Da es sich um eine Ausschlussklausel handelt, ist es unbeachtlich, ob den jetzigen Beklagten ein Verschulden traf und ob er hinsichtlich der Konsequenz der Kostenregelung in dem Vergleich von seinem damaligen Prozessvertreter nicht ausreichend beraten wurde.

4. Dass die Klägerin die Zahlungen i. H. v. insgesamt 3.473,85 Euro gegebenenfalls allesamt direkt an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgezahlt hat, kann der Beklagte nicht erfolgreich einwenden, da die Klägerin ja in (vermeintlicher) Erfüllung ihrer Pflicht aus der Versicherung durch die Zahlung des Betrags an den hier Beklagten eine Leistung erbracht hat. Erfolgt die Vermögensverschiebung wie vorliegend durch Leistung, also auf Grund bewusster und zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens, ist nach den Grundsätzen zu § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der Vorrang der Leistungsbeziehung zu beachten. Dies bedeutet, dass der Gläubiger des Erstattungsanspruchs wegen desselben Gegenstands keinen Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise gegen einen Dritten haben kann. Deshalb kommt in einer Dreieckskonstellation, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht. Im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses müsste eine etwaige Rückabwicklung demnach richtigerweise im Verhältnis Klägerin und Beklagter stattfinden und gegebenenfalls zwischen dem Beklagten und dessen ehemaligem Rechtsanwalt.

5. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund einer gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten abgegebenen Deckungszusagen zu einer höheren Zahlung als den 812,43 Euro verpflichtet. Mit der Deckungszusagen hat die Klägerin gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 ARB 2005 lediglich den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes bestätigt. Es handelt sich dabei nur um ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden. Die Zusage steht unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt, dass sich im weiteren Verlauf keine – bisher noch nicht erkennbaren – Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen ergeben (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. März 2014 – 1 U 87/13 –, juris). Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beklagte trotz der Regelung des § 5 Abs. 3 lit b ARB 2005, auf die im Übrigen bei Deckungszusagen regelmäßig hingewiesen wird, davon abgesehen, die Kostenverteilung entsprechend seiner Obsiegensquote zu vereinbaren. Der Beklagte handelte ohne Rücksprache außerhalb der Deckungszusage und damit auf eigenes (Kosten-) Risiko, obwohl er doch ohne Weiteres vor einer vergleichsweisen Einigung der Rechtsstreitigkeit Rücksprache mit der Klägerin hätte halten können (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 08. Juni 2012 – 9 S 99/11 –, juris).

6. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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