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Rechtsschutzversicherung – Freigabeklage einer Grundschuld nach Darlehensvertragswiderruf

LG Ulm, Az.: 3 O 243/15, Urteil vom 18.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist – im Hinblick auf die Kosten – vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 16.033,23 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht zu Vertragsnummer V 90 035 492/509 ein Versicherungsvertrag über Rechtsschutz. Gemäß § 4 Abs. 1 c der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles […] „in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.“ In § 17 Abs. 5 c der ARB 2008 ist normiert: „Der Versicherungsnehmer hat […] soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, […] cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

Die Kläger hatten am 04.07.2007 und 25.07.2007 mit der X Darlehensverträge über insgesamt 200.000,00 Euro geschlossen (Anlage K1, Blatt 7 d. A.). Mit den Darlehen erwarben die Kläger eine eigengenutzte Immobilie. Der gesamte Darlehensbetrag ist zugunsten der I im Grundbuch von U. für das erworbene Objekt mit dort eingetragener Grundschuld in Höhe von 200.000,00 Euro gesichert.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten die Kläger gegenüber der X den Widerruf der Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die X wies durch Schreiben vom 25.11.2014 das Widerrufsrecht zurück. Daraufhin wiederholten die Kläger durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten an die X vom 27.03.2015 (Anlage K2, Blatt 21 d. A.) ihren Widerruf, formulierten die aus ihrer Sicht anzuwendenden Grundsätze bei der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche und forderten die X zur Freigabe der im Grundbuch von Ulm eingetragenen Grundschulden, Zug um Zug gegen Zahlung der nach Rückabwicklung bestehenden Darlehensvaluta durch die Kläger auf und führten aus:

„Die Zahlung eines nach diesen Grundsätzen berechneten Ablösesaldos bieten wir Ihnen ausdrücklich an. Durch die Nichtannahme geraten Sie in Annahmeverzug.

Wir erwarten insoweit Ihre Zusage, die Darlehen in voller Höhe abzulösen und die Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den oben bezeichneten Grundlagen berechneten Betrages zu erteilen.“

Die X antwortete mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anlage K11, Blatt 237 d. A.). In diesem berief sie sich darauf, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei und schloss das Schreiben mit folgender Mitteilung: „Wir hoffen, mit diesen zusätzlichen Ausführungen zur Klärung beigetragen zu haben und bitten um Verständnis dafür, dass es in der Sache dabei bleiben muss, dass ihre Forderung zurückgewiesen wird. Die Angelegenheit betrachten wir damit als ausgeschrieben.“

Die Beklagte wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 14.01.2015 (Anlage K3, Blatt 27 d. A.) unter Darlegung des Sachverhalts gebeten, Rechtsschutz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der X – aufgrund der Zurückweisung des Rechts der Kläger auf Widerruf der Darlehensverträge – zu erteilen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.01.2015 dass sich der Streitwert der Angelegenheit nach § 3 ZPO richte und sich daher nach der Zinsdifferenz und ggf. der Vorfälligkeit der widerrufenen Darlehensbeträge bemesse (Anlage K4, Blatt 29 d. A.).

Die Kläger-Vertreter erwiderten mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K5, Blatt 31 d. A.) und führten aus, dass sich der Streitwert nach dem Interesse der Kläger, nämlich der Freigabe der Grundpfandrechte im Wert von 200.000,00 Euro und insoweit nach § 6 ZPO zu richten habe.

Darauf reagierte die Beklagte durch Schreiben vom 04.02.2015 (Anlage K6, Blatt 34 d. A.) und erteilte Kostenschutz für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach, verweigerte jedoch ihr Einverständnis hinsichtlich des Gegenstandswertes.

Mit Schreiben vom 22.04.2015 und 29.04.2015 forderten die Kläger die Beklagte auf, Deckungszusage für das Klageverfahren erster Instanz zu erteilen für eine Klage gegen die I auf Freigabe der Grundpfandrechte, Zug um Zug gegen Zahlung der Restdarlehensvaluta. Darauf reagierte die Beklagte durch Schreiben vom 30.04.2015 (Anlage K8, Blatt 40 d.A.). In diesem erteilte sie Deckungszusage für die erste Instanz für den von Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Übernahme der Kosten für den Antrag auf Löschung der Grundschulden verweigerte sie mit der Argumentation, dass dieser Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig und nicht geeignet sei, das wirtschaftliche Interesse des Mandanten wirksamer durchzusetzen, als andere Vorgehensweisen. In diesem Zusammenhang verwies die Beklagte ausdrücklich auf die Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 82 VVG. Den Streitwert für das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz, für das Deckungsschutz gewährt wurde, benannte die Beklagte mit 22.254,75 Euro.

Daraufhin teilten die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2015 (Anlage K9, Blatt 44 d. A.) mit, dass eine Feststellungsklage für sie nicht in Betracht komme, da eine solche unzulässig und nicht zielführend sei, da mit der  I Streit über den tatsächlich abzulösenden Restdarlehensbetrag bestehe und insoweit ohnehin eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert sei.

Die Kläger tragen vor, nur der Antrag auf Freigabe der Grundschuld erlaube die Anwendung des § 24 ZPO, wonach die Klage gegen die  X vor dem Landgericht Ulm erhoben werden müsse, da das Grundstück dort belegen sei. Damit könnten sie das eigentlich zuständige Landgericht Frankfurt und dessen bankenfreundliche Rechtsprechung umgehen. Dort sei abzusehen, dass die erste und zweite Instanz verloren gingen und erst in der dritten Instanz vor dem BGH das Verbraucherrecht korrekt ausgeübt werde. Bei dem Landgericht Ulm dagegen bestehe die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit, dass das Verbraucherrecht im Sinne ihres Widerrufsrechts ordnungsgemäß angewandt werde und sie bereits in erster Instanz obsiegten. Dies führe für die Beklagte zu einer geringeren Kostenlast. Hierdurch kämen sie, die Kläger, ihrer Schadensminderungspflicht nach, da die Beklagte bei einer Instanz geringere Kosten zu tragen hätte als bei drei Instanzen.

Die Feststellungsklage, deren Kosten die Beklagte lediglich übernehmen wolle, sei unzulässig, da subsidiär gegenüber der Leistungsklage. Es werde sich zudem eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit der  I über die Höhe des Restsaldos anschließen.

Ihnen seien die im Klageantrag Ziffer 2 geltendgemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten sie als Reaktion auf das Schreiben der  X vom 25.11.2014 beauftragt. Diese hätten die Einholung der Deckungszusage bei der Beklagten zunächst auf Kulanzbasis übernommen.

Die Kläger beantragen zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungspolice Nr. V 90 035 492/509, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter der Schadensnummer 9252-26-15-111 828-3 erfasst – aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz Deckungsschutz zu gewähren hat und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie eine Leistungsklage gegen die  X in Frankfurt am Main auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts U. für das Objekt O. 18-4 eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,00 Euro nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 Euro seitens der Kläger.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.613,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 06.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der unter Ziffer 1 geltendgemachte Klageantrag i. S. eines Feststellungsantrags sei unzulässig, da auch auf Leistung geklagt werden könne. Im Hinblick auf die Grundschuld fehle es bereits an einem Rechtsschutzfall. Mangels Fälligkeit der Grundschuldfreigabe liege ein Versicherungsfall nicht vor. Selbst wenn man einen solchen Versicherungsfall bejahen wollte, seien die Kläger gehalten, die Freigabe der Grundschuld aus Gründen der Kostenminderung von der Bank noch nicht zu fordern. Zur Geltendmachung des Widerrufsrechts stünden mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. So könne Klage auf Feststellung erhoben werden, dass ein mit der Bank geschlossener Darlehensvertrag durch Widerruf beendet worden sei oder dass mehr als eine selbst errechnete Schlusszahlung, die bereits alle wesentlichen Punkte berücksichtige, durch die Bank nicht geschuldet sei.

Im Verhältnis gegenüber der  I liege das wirtschaftliche Interesse der Kläger bei insgesamt etwa 12.300,00 Euro. Dagegen liege das Kostenrisiko der beabsichtigten Klage bei 20.041,00 Euro für die erste Instanz.

Es entspreche nicht der Kostenminderungspflicht der Kläger, die Klage gegenüber der  X beim Landgericht Ulm zu erheben. Auch ein Vorgehen vor dem Landgericht Frankfurt gegen die  I aufgrund der behaupteten Unwirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung sei erfolgversprechend.

Die unter Ziffer 2 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren könnten bereits deshalb nicht zugesprochen werden, da keine Anspruchsgrundlage bestehe. Denn bei Einschalten der Rechtsanwälte durch die Kläger habe weder Verzug noch eine Pflichtverletzung durch die Beklagte vorgelegen. Die Kosten seien bereits durch die erste Tätigkeit der Kläger-Vertreter, nämlich die Aufforderung, Deckungsschutz zu gewähren, angefallen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.01.2016 (Blatt 230 d. A.).

Der Rechtsstreit wurde der Einzelrichterin durch Beschluss vom 10.11.2015 zur Entscheidung übertragen, § 348a Abs. 1 ZPO (Blatt 93 d. A.). Mit Zustimmung der Parteien wurde die Überleitung ins schriftliche Verfahren beschlossen, § 128 Abs. 2 ZPO. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 04.03.2016 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Deckungszusage für die Rechtsverfolgung gegenüber der  X in der geltendgemachten Form.

a) Die Klage auf Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung Deckung für einen bestimmten Klageantrag zu gewähren hat, ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Zwar fehlt ein solches im Allgemeinen, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 27.09.2005 – XI ZR 216/04 –, juris Rn. 17). Von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 195/98 –, juris Rn. 19).

Das vom Beklagten vorgelegte Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28.10.2015 – 5 U 20/15) hatte sich mit einem grundlegend anderen, nicht vergleichbaren, Sachverhalt zu beschäftigen. Denn das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Feststellungsklage dann unzulässig ist, wenn sie sich lediglich auf dem Meinungsunterschied der Parteien – eines Versicherungsnehmers und seiner Versicherung – hinsichtlich der Angabe des vorläufigen Streitwertes bei einer beabsichtigten Feststellungsklage bezieht. Denn damit verlangte der Versicherungsnehmer die Feststellung, ob ein bestimmtes, von ihm angestrebtes Verhalten rechtmäßig war und später zu keinem Rechtsnachteil für ihn führen könne. Ein solches Begehren hat das Oberlandesgericht jedoch als nicht auf ein feststellbares Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gerichtet erachtet.

b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Deckungszusage für das begehrte außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegenüber der X gemäß § 4 Abs. 1 c ARB 2008 i. V. m. § 15 ARB 2008. Offen bleiben kann insoweit, ob im Hinblick auf den begehrten Deckungsschutz bereits ein Rechtsschutzfall i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB 2008 eingetreten ist (vgl. dazu unter aa)). Denn jedenfalls verstoßen die Kläger mit dem begehrten Vorgehen gegen die  X gegen ihre Kostenminderungspflicht gemäß § 82 VVG (dazu unter bb)).

aa) Zweifelhaft ist bereits, ob auch im Hinblick auf die Freigabe der Grundschuld ein Rechtsschutzfall i. S. d. § 4 Abs. 1 c ARB 2008 eingetreten ist. Denn vorliegend hat die  X in ihren Schreiben den Widerruf der Darlehensverträge und eine daraus resultierende Rückabwicklungspflicht gänzlich abgelehnt. Im Hinblick auf die Grundschuld, die die Darlehen sichert, hat sie sich nicht geäußert. Hierzu gab es auch keinen Anlass, da eine Freigabe der Grundschuld nur dann in Betracht kommt, wenn eine Rückabwicklungspflicht besteht. Durchaus denkbar – und nach Auffassung des Gerichts naheliegend – ist, dass die X für den Fall, dass ihre Rückabwicklungspflicht rechtskräftig festgestellt wird und auch die Höhe der noch zu zahlenden Beträge geklärt ist, keinerlei Einwände (welche auch?) gegen die Freigabe der Grundschuld (Zug um Zug gegen Zahlung der von Klägerseite zu erbringenden Zahlungen) vorbringen wird. Ihr bisheriges Schweigen im Hinblick auf die Freigabe der Grundschuld lässt sich ohne weiteres in diesem Sinne – die Freigabe der Grundschuld wird nur abgelehnt, weil die Rückabwicklungspflicht abgelehnt wird – verstehen. Eine inhaltliche Diskussion bezüglich der Freigabe der Grundschuld für den Fall der festgestellten Rückabwicklungspflicht wurde (bisher) nicht geführt. Damit spricht einiges dafür, im Hinblick auf die Freigabe der Grundschuld einen Rechtsschutzfall aufgrund eines Verstoßes der X gegen Rechtspflichten zu verneinen, da sich die X zu der Frage der Freigabe der Grundschuld noch nicht erklärt hat, sondern vielmehr lediglich zur – vorgeschalteten – Frage der Rückabwicklungspflicht.

Gegen die Fälligkeit des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld bestehen aus Sicht des Gerichts dagegen grundsätzlich keine Bedenken, da ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB die Fälligkeit einer Forderung nur dann ausschließt, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14 –, juris Rn. 39). Vorliegend hat die I jedoch ein solches Zurückbehaltungsrecht – nicht ausdrücklich – geltend gemacht (da dies aus Sicht der X mangels Vorliegen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht erforderlich war).

bb) Jedenfalls verstößt das beabsichtigte Vorgehen der Kläger gegen ihre Kostenminderungspflicht gemäß § 82 VVG.

(1.) Offenbleiben kann hier wiederum, ob die Klausel des § 17 Abs. 5 c) cc ARB wirksam ist (vgl. hierzu Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar 8. Auflage 2010 § 17 Rn. 76a, dagegen etwa Will, VersR 2012, 942).

(2.) Denn die Kläger verstoßen mit ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung jedenfalls gegen ihre Kostenminderungspflicht gemäß § 82 VVG.

(aa) Im Rahmen der Kostenminderungspflicht ist zu prüfen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage verhalten würde. Nicht zu finanzieren hat der Rechtsschutzversicherer lediglich sinnlose oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahmen Einzelner zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2002 – 12 U 69/02, OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.1992 – 20 W 7/92). Vorliegend stellt die Klage auf Freigabe der Grundschuld eine solche wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahme der Kläger dar. Denn sie können auf anderem Wege – mit einem wesentlich geringeren Streitwert und damit verbunden einem wesentlich geringeren Kostenrisiko – ihr Rechtsschutzziel ebenso gut erreichen.

(bb) Zwar spricht aus Sicht des Gerichtes einiges dafür, dass die Beklagte nicht verlangen kann, dass die Kläger zunächst – nur – auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs klagen. Denn in diesem Fall ist mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich an der in der Rechtsprechung streitig diskutierten Frage zur Art und Weise der Rückabwicklung ein erneuter – gerichtlich zu klärender – Streit mit der  X entzünden wird. Es ist nachvollziehbar, dass – wie von Klägerseite vorgebracht – auch ein nichtrechtschutzversicherter Rechtssuchender versuchen würde, einen solchen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, Folgeprozess zu vermeiden und bereits in einem einzelnen Prozess eine endgültige Lösung über die Rückabwicklung der Darlehensverträge herbeizuführen.

(cc) Allerdings stellt auch die Klage auf Feststellung, dass aufgrund eines wirksamen Widerrufs die Bank aus einem Darlehensvertrag nicht mehr als einen bestimmten, von Klägerseite errechneten, Betrag verlangen kann, eine wesentlich günstigere Klage dar, die das Rechtsschutzbegehren der Kläger ebenso effektiv zur Geltung bringen würde. Eine solche Klage ist in Fällen des Streits über einen erklärten Widerruf durchaus üblich (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2014 – 9 U 120/14, VuR 2015, 106). Durch einen solchen Klageantrag könnten die Kläger die Wirksamkeit des Widerrufs sowie die errechneten Rückabwicklungspositionen der gerichtlichen Überprüfung unterstellen und damit in einem einzigen Prozess klären lassen, wie die Berechnung vorzunehmen ist. Mit dieser möglichen Klage setzt sich die von Klägerseite vorgelegte Entscheidung des Ombudsmanns für Versicherungen nicht auseinander. Vielmehr vergleicht dieser in seiner Entscheidung lediglich, welche Vorteile die begehrte Rechtsverfolgung gegenüber einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs hat und greift damit bei der Beurteilung der Kostenminderungspflicht zu kurz.

Zwar würde durch die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung auch eine Titulierung des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ausgesprochen. Jedoch ist es fernliegend, dass sich die I im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge auf den Standpunkt stellen würde, trotz Beendigung der vertraglichen Beziehungen einen Anspruch auf Einbehalt der Grundschuld zu haben.  Für den – unwahrscheinlichen – Fall, dass sich die X dennoch weigern würde, die Grundschuld freizugeben, stände es den Klägern offen, eine weitere Klage gegen die Bank anzustrengen, für die die Beklagte Deckungsschutz gewähren müsste.

Eine Klage auf Feststellung, dass aufgrund des wirksamen Widerrufs die Bank aus den Darlehensverträgen nicht mehr als den von Klägerseite errechneten Betrag verlangen kann, wäre auch wesentlich kostengünstiger, da der Streitwert höchstens die im Rahmen der Feststellung des noch zu zahlenden Betrags errechnete Höhe erreichen würde. Möglicherweise würde der Streitwert sogar lediglich in Höhe des wirtschaftlichen Interesses der Darlehensnehmer bewertet (so OLG Stuttgart a. a. O.). Der Streitwert der Klage auf Freigabe der Grundschuld ist dagegen zweifellos gemäß § 6 ZPO nach dem Nennbetrag der Grundschuld zu bemessen. Dies sieht offenbar auch die Klägerseite so und errechnet hieraus ihr Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Rechtsstreit.

(dd) Das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit der I liegt laut nachvollziehbarer – und von Klägerseite, der allein die zur Berechnung notwendigen Daten vollständig zur Verfügung stehen, unzulässigerweise lediglich pauschal bestrittener – Berechnung der Beklagten bei etwa 12.300 Euro. Setzt das für die Klage gegen die X zuständige Gericht den Streitwert der unter (cc) dargestellten Klage nach diesem wirtschaftlichen Interesse fest, beträgt das Kostenrisiko der Kläger lediglich 4.933,40 Euro. Dagegen birgt die von Klägerseite beabsichtigte Klage ein Kostenrisiko in Höhe von 20.041,54 Euro. Eine vernünftige unversicherte Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, würde für den möglichen tatsächlichen finanziellen Vorteil von rund 12.300 Euro jedoch kein Kostenrisiko in Höhe von 20.041,54 Euro eingehen, wenn sich die streitigen Fragen auch in einem Rechtsstreit klären lassen, der im besten Fall lediglich ein Kostenrisiko von 4.933,40 Euro aufweist. Auch der „Mehrwert“ der Verurteilung der Bank zur Freigabe der Grundschuld, die andernfalls aller Voraussicht nach niemals streitig sein würde, ändert an dieser Beurteilung, dass es sich bei der beabsichtigten Klage um eine wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahme der Kläger handeln würde, nichts.

(ee) Ihrer Kostenminderungspflicht gemäß § 82 VVG kommen die Kläger auch nicht dadurch nach, dass sie – über die Klage auf Freigabe der Grundschuld – planen, gemäß § 24 ZPO das Landgericht Ulm mit ihrer Klage gegen die X zu befassen und damit die bankenfreundliche Rechtsprechung des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt zu umgehen und damit letztlich die Kosten dieser beiden Instanzen zu sparen. Denn von Klägerseite ist bereits nicht – substantiiert – vorgetragen, dass eine entsprechende ständige Rechtsprechung der genannten Gerichte besteht und daher die beabsichtigte Klage keine realistische Erfolgsaussicht hätte.

2. Da die Kläger keinen Anspruch auf Deckungsschutz bezüglich der beantragten Rechtsverfolgung haben, sind ihnen auch die beantragten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht zuzusprechen. Hinzu kommt, dass ein Auftrag i. S. d. § 15 RVG auf Einholung der Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung erteilt worden war zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsschutzversicherung noch keinerlei Stellung genommen hatte, sich also noch weder im Verzug befunden, noch gegen ihre Leistungspflichten verstoßen haben konnte.  Gleichgültig ist insoweit, dass aus Kulanzgründen dieses erste Anschreiben zunächst kostenlos sein sollte, da der Auftrag dennoch bereits zu diesem frühen Zeitpunkt erteilt worden war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert war auf 16.033,23 Euro festzusetzen, da dies das Kostenrisiko der von Klägerseite begehrten Rechtsverfolgung, abzüglich eines Abschlags von 20 % (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 3 Rn. 16 – Feststellungsklage), darstellt. Entgegen des Vortrags der Beklagten ist vom Streitwert nicht der Streitwert bezüglich der erteilten Deckungszusage mit einem Kostenwert von 5.849,20 Euro in Abzug zu bringen. Denn es handelt sich bei dem Klageantrag, für den vorliegend Deckungsschutz begehrt wird, um einen anderen Klageantrag, als für den die Beklagte ausdrücklich Deckungsschutz erteilt hat. Der erteilte Deckungsschutz der Beklagten bezieht sich demzufolge auf ein aliud und nicht auf ein minus des begehrten Klageantrags. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte in Höhe von 5.849,20 Euro an den Kosten der (beabsichtigten) Klage gegen die  I beteiligt hätte, für die sie – in dieser Form – keinerlei Deckungsschutz erteilt hat. Eine Anrechnung der Gebühren kommt daher nicht in Betracht.

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