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Rechtsschutzversicherung – Erfolgsaussichtsprüfung eines Rechtsmittels

AG Saarbrücken – Az.: 121 C 374/15 (13) – Urteil vom 10.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. Sch. in Höhe von 580,13 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2015 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entfällt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1,495a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistung gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu.

a.

Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, die gesetzliche Vergütung eines zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers tätigen Rechtsanwalts zu tragen (§§ 1, 2 ARB 1975/2008).

(1)

Vorliegend hat der Kläger, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren 4 O 102/15 vor dem Landgericht Saarbrücken für ihn mit einer Zurückweisung seines Antrags durch Urteil vom 8.5.2015 geendet hatte, seinen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W., mit der Prüfung der Aussicht eines Rechtsmittels, d.h. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.

Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2016 informatorisch angehört angegeben, nachdem das Urteil in dem einzelnen Verfügungsverfahren ergangen gewesen sei, habe es ein Treffen mit Herrn Rechtsanwalt W. in der JVA gegeben, anlässlich dessen dieser ihm das Urteil erläutert habe und eine Verständigung darüber erfolgt sei, ob ein Rechtsmittel erfolgversprechend sei. Der Zeuge Wi. hat dies in seiner Vernehmung bestätigt. Er hat weiterhin, dieser Geschehensablauf ist für das Gericht auch plausibel und nachvollziehbar, angegeben, das Thema vorher bereits mit der Mutter des Klägers, welche, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in der JVA saß, generalbevollmächtigt gewesen sei, erläutert zu haben. Diese habe ihn gefragt ob „da noch was zu machen sei“ und ihn gebeten, das Thema noch einmal mit ihrem Sohn zu besprechen.

Ein Prüfauftrag wurde mithin bereits durch die bevollmächtigte Mutter des Klägers durch die Frage, ob man da noch etwas machen könne, erteilt. Dieser wurde später auch noch einmal bestätigt durch die Erläuterung mit dem Kläger in der JVA.

(2)

Der Prüfauftrag hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels stellt, da die 1. Instanz mit dem Urteil vom 8.5.2015 beendet war, eine eigene Angelegenheit.

b.

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 15 Abs. 1 d) cc), Abs. 2 der ARB 1975/2008 von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Denn zwar sind hiernach Maßnahmen, die Kosten auslösen mit dem Versicherer abzustimmen. Eine vorherige Abstimmung des Klägers mit der Versicherung ist unstreitig nicht erfolgt.

Vorliegend steht allerdings fest, dass die Verletzung dieser Pflicht weder für den Eintritt noch die Feststellung des Rechtsschutzfalles bzw. den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Denn die Beklagte hätte die Kosten für die Prüfung, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg bietet, auch wenn der Kläger dies ihr vor Beauftragung seines Rechtsanwalts hiermit mitgeteilt hätte, jedenfalls tragen müssen. Mit einer Einschätzung der Beklagten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hätte der Kläger sich nicht zufrieden geben müssen. Dies folgt auch aus dem Umkehrschluss aus § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hiernach kann der Versicherer zwar, wenn er der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, seine Leistungspflicht verneinen. Ist dies der Fall und der Versicherungsnehmer anderer Auffassung, so kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben. Hieraus folgt, dass die Beklagte zwar berechtigt ist, ihre Leistungspflicht zu verneinen, diese Verneinung sich aber gerade nicht auf die Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt erstreckt; die Kosten hierfür sind vom Versicherer jedenfalls zu tragen.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

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