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Rechtsschutzversicherung – Definition des Versicherungsfalls

Ein Autofahrer kämpft um die Kostenübernahme für ein Produkthaftungsverfahren, nachdem sein zwei Jahre alter Gebrauchtwagen eine teure Panne hatte. Die Rechtsschutzversicherung weigert sich zu zahlen, da der Schaden erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags auftrat. Nun muss der Kläger die Kosten für den Rechtsstreit selbst tragen – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Versicherungsnehmer.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall dreht sich um die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung für eine Produkthaftungsangelegenheit eintritt.
  • Zwischen den Parteien bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der zu einem bestimmten Zeitraum gilt.
  • Die Schwierigkeiten ergeben sich aus der Frage, ob der Versicherungsfall innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens eingetreten ist.
  • Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht.
  • Die Entscheidung basierte auf der Regelung, dass der Versicherungsfall mit dem Schadensereignis beginnt, welches dem Anspruch zugrunde liegt.
  • Das Gericht lehnte die Argumentation des Klägers ab, wonach der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe für die Bestimmung des Versicherungsfalls entscheidend sei.
  • Es wurde betont, dass nicht der Erwerb des Fahrzeugs, sondern der konkrete Schadensvorgang maßgeblich ist.
  • Das Amtsgericht sah keine Intransparenz oder unangemessene Benachteiligung in den Versicherungsbedingungen.
  • Das Urteil bestätigt die Relevanz der Folgenereignistheorie in Zusammenhang mit der Auslegung von Rechtsschutzversicherungsverträgen.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen muss und keine Deckung durch die Versicherung erhält.

Klärung des Versicherungsfalls: Ein wegweisendes Urteil zur Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen sind ein wichtiger Bestandteil des modernen Rechtssystems und bieten Personen einen finanziellen Schutz, wenn sie in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die die Kosten für Rechtsberatung und -vertretung übernimmt. Ein wesentlicher Aspekt dieser Versicherungen ist die Definition des Versicherungsfalls, welcher die Voraussetzung darstellt, um die Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen zu können. Grundsätzlich bedeutet dies, dass bestimmte Ereignisse oder Streitigkeiten auftreten müssen, die unter den Versicherungsschutz fallen.

Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsfalls kann von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein. In der Regel umfasst er rechtliche Auseinandersetzungen aus verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise Vertragsrecht, Schadensersatz oder Familienrecht. Die Abgrenzung dieser Fälle ist entscheidend, denn nur wenn der Versicherungsfall gegeben ist, können Versicherte davon profitieren, dass ihre Rechtskosten erstattet werden. Dies wirft häufig Fragen auf, insbesondere darüber, welche Situationen tatsächlich unter den Versicherungsschutz fallen.

Um das Thema besser zu veranschaulichen, wird im Folgenden ein konkreter Rechtsfall beleuchtet, der wichtige Aspekte der Definition des Versicherungsfalls in einer Rechtsschutzversicherung aufzeigt und analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Produkthaftung und Versicherungsschutz

In einem komplexen Fall vor dem Landgericht Düsseldorf stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Produkthaftungsverfahrens aufkommen muss. Der Kläger, ein Autobesitzer, hatte im April 2014 einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen erworben. Zwei Jahre später kam es während der Fahrt zu einer beunruhigenden Geruchsentwicklung aus dem Motorraum. Bei der anschließenden Untersuchung stellte sich heraus, dass eine sogenannte Dehnschraube im Zylinderkopf gebrochen war. Dies führte zu erheblichen Schäden, deren Reparatur sich auf knapp 4.800 Euro belief.

Der Versicherungsfall und seine zeitliche Einordnung

Der Autobesitzer wollte nun Ansprüche aus Produzentenhaftung geltend machen und bat seine Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage. Diese lehnte jedoch ab mit der Begründung, der Versicherungsfall sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Der Versicherungsvertrag war vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2015 gültig gewesen.

Gerichtliche Auseinandersetzung in zwei Instanzen

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf gaben der Versicherung Recht. Entscheidend war die Frage, wann genau der Versicherungsfall eingetreten war. Die Richter stützten sich dabei auf die sogenannte Folgenereignistheorie. Diese besagt, dass nicht der Erwerb des fehlerhaften Fahrzeugs maßgeblich ist, sondern der tatsächliche Schadensvorgang – in diesem Fall der Bruch der Dehnschraube im April 2016.

Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung

Das Gericht betonte, dass die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen wirksam sei. Eine inhaltliche Überprüfung der Klausel im Sinne des AGB-Rechts sei nicht möglich, da es sich um eine Kernregelung des Vertrags handle. Auch eine Prüfung auf Transparenz scheide aus, da ohne diese Regelung der gesamte Versicherungsvertrag unwirksam wäre, was dem Versicherungsnehmer jeglichen Schutz nehmen würde.

Konsequenzen für den Kläger

Für den Autobesitzer bedeutet dieses Urteil, dass er die Kosten für ein mögliches Produkthaftungsverfahren selbst tragen muss. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und er muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen. Das Gericht sah keinen Grund, eine Revision zuzulassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe und es sich um eine Einzelfallentscheidung handle.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die Folgenereignistheorie im Rechtsschutzversicherungsrecht: Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht der Erwerb des fehlerhaften Produkts, sondern der tatsächliche Schadenseintritt maßgeblich. Die Klausel zur Definition des Versicherungsfalls in den ARB ist als Kernregelung einer AGB-Kontrolle entzogen. Versicherungsnehmer müssen beachten, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Schaden während der Vertragslaufzeit eintritt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Inhaber einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie besonders aufmerksam sein: Der Zeitpunkt des tatsächlichen Schadenseintritts, nicht der Erwerb eines möglicherweise fehlerhaften Produkts, bestimmt den Versicherungsfall. Prüfen Sie sorgfältig Ihre Versicherungsbedingungen und achten Sie auf die Laufzeit Ihres Vertrags. Tritt ein Schaden erst nach Ablauf der Versicherung ein, besteht kein Versicherungsschutz – selbst wenn die Ursache in die Vertragslaufzeit fällt. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Rechtsschutzversicherung möglichst lückenlos fortführen und bei Produktmängeln zeitnah handeln.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen zu allem, was Sie über Rechtsschutzversicherung und den Umgang mit einem Versicherungsfall wissen müssen. Hier klären wir häufige Fragen und helfen Ihnen, sich im komplexen Versicherungsdschungel besser zurechtzufinden. Entdecken Sie praxisnahe Tipps und rechtliche Grundlagen, die Ihnen Sicherheit und Klarheit bieten.


Wie wird der Zeitpunkt eines Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung definiert?

Der Zeitpunkt eines Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung wird in der Regel durch den sogenannten „Verstoßzeitpunkt“ definiert. Dies ist der Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Entscheidend ist dabei der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers. Es kommt darauf an, welchen Verstoß der Versicherungsnehmer seinem Gegner vorwirft, nicht auf die objektive Situation oder die Vorwürfe der Gegenseite.

Bei verschiedenen Rechtsschutzleistungen gelten unterschiedliche Definitionen:

  • Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses.
  • Im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen.
  • In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsfall als in dem Moment eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Wichtig: Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages zurückliegen, bleiben für die Feststellung des Versicherungsfalles in der Regel außer Betracht.

In Fällen, in denen sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn für die zeitliche Einordnung entscheidend. Dies ist besonders relevant bei länger andauernden Rechtsstreitigkeiten oder sich entwickelnden Konflikten.

Die genaue Definition des Versicherungsfalls kann je nach Versicherungsgesellschaft und Vertragsbedingungen variieren. Versicherungsnehmer sollten daher ihre individuellen Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen, um den genauen Zeitpunkt des Versicherungsfalls in ihrer spezifischen Situation zu bestimmen.

Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist es ratsam, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu betrachten. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zu mehr Klarheit in dieser Frage geführt, indem sie den Fokus auf den Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers gelegt hat.

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Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bei der Festlegung eines Versicherungsfalls?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) spielen eine zentrale Rolle bei der Festlegung eines Versicherungsfalls. Sie definieren präzise, unter welchen Umständen ein Versicherungsfall eintritt und somit die Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst wird.

In den AVB wird genau festgelegt, welche Ereignisse als Versicherungsfall gelten. Dies kann je nach Versicherungsart unterschiedlich sein. Bei einer Rechtsschutzversicherung beispielsweise definieren die AVB oft den Versicherungsfall als den Zeitpunkt, zu dem der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen wurde oder begangen worden sein soll.

Die AVB bestimmen auch den zeitlichen Rahmen des Versicherungsschutzes. Sie legen fest, ob ein Ereignis innerhalb der Vertragslaufzeit liegen muss, um als Versicherungsfall zu gelten, oder ob auch Nachhaftungszeiten existieren.

Zudem enthalten die AVB häufig Ausschlussklauseln, die bestimmte Situationen oder Handlungen vom Versicherungsschutz ausnehmen. Diese Klauseln sind besonders wichtig, da sie den Umfang des Versicherungsschutzes einschränken können.

Die AVB regeln auch das Verfahren zur Meldung eines Versicherungsfalls. Sie geben vor, innerhalb welcher Fristen und in welcher Form der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalls melden muss.

Bei Rechtsschutzversicherungen spezifizieren die AVB oft, dass der Versicherungsfall mit dem ersten Ereignis beginnt, das den Streitfall auslöst. Dies kann beispielsweise der Zeitpunkt sein, an dem eine Kündigung ausgesprochen wird, nicht erst der Moment, in dem der Rechtsstreit beginnt.

Die genaue Kenntnis der AVB ist für Versicherungsnehmer von großer Bedeutung. Sie hilft, Missverständnisse zu vermeiden und im Ernstfall die eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Es ist ratsam, die AVB vor Vertragsabschluss sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten nachzufragen.

Versicherungsnehmer sollten beachten, dass die Definition des Versicherungsfalls in den AVB maßgeblich für die Leistungspflicht der Versicherung ist. Nur wenn die in den AVB festgelegten Kriterien erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

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Welche Auswirkungen hat die sogenannte Folgenereignistheorie auf den Versicherungsschutz?

Die Folgeereignistheorie hat erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, insbesondere bei Rechtsschutzversicherungen. Sie bestimmt, dass der Zeitpunkt des tatsächlichen Schadeneintritts für den Versicherungsschutz maßgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Schadensursache.

Hauptauswirkungen der Folgeereignistheorie:

1. Erweiterter Versicherungsschutz: Die Theorie ermöglicht Versicherungsschutz auch für Fälle, deren Ursache vor Vertragsabschluss liegt, solange das Schadenereignis selbst in den versicherten Zeitraum fällt.

2. Kundenfreundliche Auslegung: Sie ist für Versicherungsnehmer vorteilhaft, da sie den Versicherungsschutz auf mehr Fälle ausdehnt.

3. Relevanz des Schadenzeitpunkts: Entscheidend ist, wann der Schaden eintritt, nicht wann seine Ursache gesetzt wurde.

4. Anwendungsbereich: Die Folgeereignistheorie findet besonders im Schadenersatz-Rechtsschutz Anwendung.

Praktische Beispiele:

Produkthaftung: Bei einem Unfall aufgrund eines Produktionsfehlers zählt der Unfallzeitpunkt, nicht das Produktionsdatum.

Ärztliche Behandlungsfehler: Tritt eine Erkrankung aufgrund einer Fehlbehandlung erst später ein, ist der Erkrankungsbeginn maßgeblich.

Abgrenzung zur Kausalereignistheorie:

Im Gegensatz zur Folgeereignistheorie betrachtet die Kausalereignistheorie den Zeitpunkt des ursächlichen Ereignisses als entscheidend. Die Folgeereignistheorie ist für Versicherungsnehmer meist günstiger.

Bedeutung für Versicherungsnehmer:

Versicherte profitieren von einem breiteren Schutz, da auch „Altfälle“ unter bestimmten Umständen abgedeckt sein können. Dies erhöht die Sicherheit, dass unerwartete rechtliche Auseinandersetzungen vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Einschränkungen:

Die Anwendung der Folgeereignistheorie ist oft auf bestimmte Leistungsbausteine wie den Schadenersatz-Rechtsschutz beschränkt. Nicht alle Versicherer wenden diese Theorie an, weshalb ein Vergleich der Versicherungsbedingungen ratsam ist.

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Wie kann ich feststellen, ob ein bestimmter Schaden unter meinen Versicherungsschutz fällt?

Die Feststellung, ob ein Schaden von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, erfordert mehrere Schritte:

Prüfung der Versicherungspolice: Der erste und wichtigste Schritt ist die genaue Durchsicht des Versicherungsvertrags. Hier sind die versicherten Leistungsbereiche und mögliche Ausschlüsse detailliert aufgeführt. Besonders zu beachten sind die Abschnitte zu den versicherten Risiken und den Leistungsausschlüssen.

Identifikation des Rechtsbereichs: Es muss geklärt werden, welchem Rechtsbereich der Schaden zuzuordnen ist. Typische Bereiche sind etwa Verkehrsrecht, Arbeitsrecht oder Mietrecht. Die meisten Rechtsschutzversicherungen decken bestimmte Rechtsbereiche ab, während andere ausgeschlossen sind.

Zeitlicher Aspekt: Der Zeitpunkt des Schadeneintritts ist entscheidend. Der Versicherungsfall muss innerhalb der Vertragslaufzeit liegen und nach Ablauf etwaiger Wartezeiten eingetreten sein.

Definition des Versicherungsfalls: In der Rechtsschutzversicherung gilt als Versicherungsfall in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen wurde oder begangen worden sein soll. Dabei kommt es auf die Sichtweise des Versicherungsnehmers an.

Selbstbeteiligung: Viele Verträge sehen eine Selbstbeteiligung vor. Diese muss bei der Beurteilung der Kostenübernahme berücksichtigt werden.

Kontaktaufnahme mit dem Versicherer: Im Zweifelsfall ist es ratsam, direkt mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen. Viele Anbieter bieten eine telefonische Rechtsberatung an, bei der eine erste Einschätzung gegeben werden kann.

Dokumentation des Schadens: Eine genaue Dokumentation des Schadenhergangs und aller relevanten Unterlagen ist wichtig, um den Fall dem Versicherer präzise schildern zu können.

Beachtung von Meldefristen: Viele Versicherungen setzen Fristen für die Meldung eines Schadens. Diese müssen eingehalten werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Prüfung der Erfolgsaussichten: Einige Versicherer behalten sich vor, die Kostenübernahme von den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits abhängig zu machen.

Bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten bezüglich des Versicherungsschutzes kann die Konsultation eines Fachanwalts für Versicherungsrecht sinnvoll sein. Dieser kann die spezifische Situation im Kontext der Versicherungsbedingungen und der aktuellen Rechtsprechung beurteilen.

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Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn meine Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt?

Bei einer Ablehnung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung ist ein systematisches Vorgehen empfehlenswert.

Zunächst sollten Sie die Ablehnungsgründe sorgfältig prüfen. Falls noch nicht geschehen, fordern Sie eine schriftliche Begründung der Ablehnung an. Die Versicherung ist verpflichtet, ihre Entscheidung detailliert zu erklären.

Im nächsten Schritt ist es wichtig, den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen genau zu überprüfen. Vergleichen Sie die angegebenen Ablehnungsgründe mit den Bestimmungen in Ihrem Vertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie dabei dem Abschnitt zur Definition des Versicherungsfalls widmen.

Sollten Sie nach dieser Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die Ablehnung ungerechtfertigt ist, ist es ratsam, schriftlich Widerspruch einzulegen. Begründen Sie Ihren Standpunkt dabei unter Bezugnahme auf die entsprechenden Vertragsbedingungen.

Viele Versicherungen bieten bei einer Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit die Möglichkeit eines Stichentscheids oder Schiedsgutachtens. Hierbei bewertet ein unabhängiger Rechtsanwalt den Fall. Die Kosten für dieses Verfahren trägt in der Regel die Versicherung.

Bleibt die Versicherung trotz Ihres Widerspruchs bei ihrer Ablehnung, können Sie den Versicherungsombudsmann einschalten. Dieses kostenlose Schlichtungsverfahren kann eine sinnvolle Alternative zum Gerichtsweg darstellen.

Es kann auch hilfreich sein, rechtlichen Beistand zu suchen. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Chancen einschätzen und Sie bei weiteren Schritten unterstützen.

Als letztes Mittel können Sie eine Klage gegen die Versicherung in Betracht ziehen. Bedenken Sie jedoch die damit verbundenen Kosten und Risiken sorgfältig.

Bei all diesen Schritten ist es wichtig, Fristen zu beachten, da für Widersprüche und rechtliche Schritte oft zeitliche Begrenzungen gelten. Führen Sie zudem eine genaue Dokumentation und bewahren Sie alle Korrespondenz und relevanten Unterlagen sorgfältig auf.

Parallel zu den Schritten gegen die Versicherung sollten Sie alternative Möglichkeiten zur Finanzierung Ihres Rechtsstreits in Betracht ziehen, wie etwa Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutz durch Vereine oder Gewerkschaften.

Bei der Prüfung des Versicherungsfalls ist die genaue Definition in Ihrem Vertrag entscheidend. Achten Sie besonders darauf, wann genau der Versicherungsfall eingetreten ist und ob dieser Zeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit liegt. Die Auslegung dieser Definition kann komplex sein und hängt oft von den spezifischen Umständen Ihres Falls ab.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Folgenereignistheorie: Diese Theorie besagt, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht die Ursache des Schadens, sondern das tatsächliche Schadenereignis maßgeblich ist. Im Fall des defekten Autos wäre dies der Zeitpunkt des Schraubenbruchs, nicht der Kauf des fehlerhaften Fahrzeugs. Diese Auslegung kann erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben, besonders wenn zwischen Ursache und Schadenseintritt ein längerer Zeitraum liegt. Für Versicherungsnehmer ist es wichtig, diese Theorie zu verstehen, um einschätzen zu können, ob ein Schaden von ihrer Versicherung gedeckt ist.
  • Kernregelung des Vertrags: Dies bezeichnet eine wesentliche Bestimmung eines Vertrags, die dessen Hauptleistungspflichten definiert. In Versicherungsverträgen zählt dazu oft die Definition des Versicherungsfalls. Kernregelungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle, da sie den Vertragszweck grundlegend bestimmen. Für Versicherte bedeutet dies, dass solche Klauseln in der Regel nicht als unwirksam angefochten werden können, selbst wenn sie nachteilig erscheinen. Es ist daher wichtig, diese Regelungen vor Vertragsabschluss genau zu prüfen.
  • AGB-Kontrolle: Dies bezeichnet die gerichtliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Wirksamkeit. Dabei wird untersucht, ob Klauseln den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder intransparent sind. Im Versicherungsrecht ist diese Kontrolle besonders relevant, da Versicherungsverträge oft umfangreiche AGBs enthalten. Versicherungsnehmer sollten wissen, dass nicht alle Vertragsklauseln dieser Kontrolle unterliegen, insbesondere nicht Kernregelungen. Dies kann ihre Rechtsposition im Streitfall beeinflussen.
  • Transparenzkontrolle: Diese prüft, ob Vertragsklauseln für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich und nachvollziehbar formuliert sind. Im Versicherungsrecht ist dies besonders wichtig, da Policen oft komplexe Fachbegriffe enthalten. Eine intransparente Klausel kann unwirksam sein. Für Versicherte bedeutet dies, dass sie Anspruch auf klare, verständliche Vertragsbedingungen haben. Bei Unklarheiten sollten sie Erläuterungen einfordern oder sich beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen.
  • Produzentenhaftung: Diese regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen. Im Autofall könnte der Hersteller der Dehnschraube oder des Fahrzeugs haftbar gemacht werden. Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass sie bei Produktschäden nicht nur den Verkäufer, sondern auch den Hersteller in Anspruch nehmen können. Dies kann besonders relevant sein, wenn der Schaden erst lange nach dem Kauf auftritt und Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind.
  • Deckungszusage: Dies ist die verbindliche Erklärung einer Versicherung, für einen bestimmten Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren. Sie ist entscheidend für den Versicherungsnehmer, da sie bestätigt, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. Im Fall einer Ablehnung sollten Versicherte die Gründe genau prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Eine Deckungszusage sollte vor Einleitung rechtlicher Schritte eingeholt werden, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die allgemeinen Grundsätze des Versicherungsvertragsrechts. Im vorliegenden Fall ist es relevant für die Auslegung der Versicherungsbedingungen und die Bestimmung des Versicherungsfalls. Es bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Klausel zur Definition des Versicherungsfalls wirksam ist und ob der Kläger Anspruch auf Rechtsschutz hat.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 307: § 307 BGB befasst sich mit der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall definiert, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt und somit unwirksam ist.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG verbietet Diskriminierung aus verschiedenen Gründen, einschließlich der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klausel in den Versicherungsbedingungen gegen das AGG verstößt, indem sie bestimmte Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt.
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): Das ProdHaftG regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Ansprüche aus dem ProdHaftG geltend machen, da er einen Schaden aufgrund eines angeblich fehlerhaften Produkts (Dehnschraube im Fahrzeug) erlitten hatte.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 513, 529, 546: Die ZPO regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die §§ 513, 529 und 546 ZPO relevant, da es sich um ein Berufungsverfahren handelt. Diese Paragraphen bestimmen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Berufung sowie die Folgen einer Zurückweisung der Berufung.

Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.:  9 S 51/16 – Urteil vom 13.07.2017


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 44 C 177/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für eine Produkthaftungsangelegenheit.

Die Parteien waren durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 24. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2015 verbunden. Nach den Bedingungen bestand Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt. Mit Kaufvertrag vom 29. April 2014 erwarb der Kläger einen zwei Jahre alten Gebrauchtwagen. Die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger erfolgte am 12. Mai 2014. Im April 2016 kam es während der Fahrt mit dem Fahrzeug zu einer Geruchsentwicklung aus dem Motorraum. Es stellte sich nach Darstellung des Klägers heraus, dass eine sogenannte Dehnschraube, also eine Schraube, die sich unterschiedlichen Temperaturen anpassen kann, im Zylinderkopf „gebrochen“ war. Nach Darstellung des Klägers war der Motorblock voller nicht verbrannten Dieselkraftstoffs. Der daraus entstandene Schaden habe mit einem Aufwand von 4.788,89 EUR beseitigt werden müssen. So habe insbesondere der Zylinderkopf aufgrund der Beschädigung ausgetauscht werden müssen.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB und aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte um die Gewährung von Deckung. Die Beklagte lehnte dies ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu welchem Versicherungsschutz nicht mehr bestanden habe.

Der Kläger hat unter anderem behauptet, der Bruch der Schraube habe auf einem Materialfehler beruht, da bei einer normalen Haltbarkeit vor einem Dehnschraubenbruch zunächst die Zylinderkopfdichtung Ausfallerscheinungen zeigen müsse. Er hat unter anderem in erster Instanz zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 24.12.2013 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer Y, für den ihr gemeldeten Schadensfall, der bei der Beklagten unter der Schadennummer Z erfasst ist, Rechtsschutz für das gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu gewähren hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag für zulässig, indessen für unbegründet erachtet. Der Rechtsschutzfall, für welchen der Kläger Deckungsschutz begehre, falle nicht in den vereinbarten Versicherungszeitraum. Maßgeblich seien die Regelungen in den vereinbarten Bedingungen, welche vorsähen, dass der Versicherungsfall mit dem Schadensereignis beginne, welches dem Anspruch des Versicherungsnehmers zugrunde liege. Die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung gemäß § 307 BGB wegen Intransparenz hat es verneint. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Abzustellen sei auf die sogenannte Folgenereignistheorie, wonach der Eintritt des realen Verletzungszustandes maßgebend sei, weshalb es im hier zu beurteilenden Streitfall nicht auf den Erwerb des mit dem Materialfehler behafteten Fahrzeugs ankomme, sondern auf den tatsächlichen Schadensvorgang, nämlich den Bruch der Dehnschraube.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts des Rechtsschutzfalles auf den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs abgestellt werden müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt müsse die Schraube schadhaft gewesen sein, denn anderenfalls wäre der später erfolgte Bruch der Schraube nicht vorstellbar.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 21.10.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 44 C 177/16) festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 24.12.2013 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages, Versicherungs-Nummer Y, für den ihr gemeldeten Schadensfall, der bei der Beklagten unter der Schadennummer Z erfasst ist, Rechtsschutz für das gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

Zwar ist die Berufung zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Demgegenüber führt die Berufungsbegründung nicht zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

Einschlägige Leistungsart im Sinne des § 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen ist der Schadensersatz-Rechtsschutz, denn es geht nach dem Sachvortrag des Klägers um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Delikt und dem Produkthaftungsgesetz. § 4 Abs. 1 a der Bedingungen sieht vor, dass im Schadensersatz-Rechtsschutz Anspruch auf Rechtsschutz nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Schadenereignis an besteht, das dem Anspruch zugrunde liegt.

Die Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unwirksam.

Zunächst scheidet eine Inhaltskontrolle der Bestimmung aus. Im VVG ist nicht geregelt, welcher Vorgang im Schadensersatzrechtsschutz den Versicherungsfall darstellt. Dies bleibt der Klärung in den Vertragsbedingungen vorbehalten. Die Definition des Versicherungsfalls, die in unterschiedlichen Bedingungen unterschiedlich erfolgen kann, gehört damit zum Kern der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzieht. Eine Inhaltskontrolle (auf Unangemessenheit) findet hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht statt. Diese Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle nur dann nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert. So liegt es hier nicht. Aber auch eine Transparenzkontrolle scheidet aus. Zwar erstreckt sich diese gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich auch auf das Hauptleistungsversprechen. Jedoch ist § 4 Abs. 1a ARB 2008M (2.0) Stand. 01.2012 von vornherein von einer Unwirksamkeitsfolge ausgeschlossen, weil es ansonsten – mangels gesetzlicher Definition des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung – keine Regelung zum Versicherungsschutz als solchem und zur Einordnung des Versicherungsfalls gäbe. Wo eine gesetzliche Auffangregelung fehlt, hat die Unwirksamkeit von „essentialia negotii“ die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Der Versicherungsnehmer verlöre dann jeglichen Versicherungsschutz. Eine reine Transparenzkontrolle des Vertragskerns, die in Unwirksamkeit des gesamten Vertrags resultiert, ist deshalb im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (vgl. BGH, VersR 2014, 625, beck-online, zur Beurteilung von Nr. 1.1 AHB 08).

Für die oben wiedergegebene, für die Beurteilung des hiesigen Streitfalls maßgebliche Definition des Versicherungsfalls wird ganz überwiegend die sogenannte Folgenereignistheorie vertreten, nach welcher Schadensereignis nicht die einzelne Schadenursache ist, sondern das danach liegende Folgenereignis, also das Ereignis, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat (Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 4 ARB 2000, Rdnr. 13 m.w.N.; Plote in van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung-Kommentar 3. Aufl. 2013, § 4 ARB 2010 Rdnr. 10 m.w.N.), hier der Bruch der Dehnschraube. Abgestellt werden kann danach jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger, denn Schadenereignis kann für den verständigen Versicherungsnehmer nur ein solches sein, für das er den Ersatzpflichtigen in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich macht. Es kommt danach auf den Tatsachenvortrag an, mit dem er sein Schadensersatzverlangen begründet, wobei entscheidend nicht der tatsächliche, sondern der vom rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer behauptete Verstoß sein soll. Frühester Zeitpunkt ist dementsprechend das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Versicherungsnehmer den Anspruch herleitet (Wendt, Strukturen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung (Teil 1), r + s 2006, 1 (3)).

Dementsprechend könnte es, wollte man nicht auf den Moment des tatsächlichen Schadensvorgangs, nämlich den Bruch der Dehnschraube abstellen, nur auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankommen. Da das Fahrzeug beim Erwerb im April 2014 indessen bereits jedenfalls zwei Jahre alt war und der Versicherungsschutz erst am 1. Januar 2014 begann, liegt dieser Zeitpunkt jedoch vor dem Beginn des Versicherungsschutzes und wäre dementsprechend auch bei solcher Betrachtung kein versichertes Ereignis gegeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche kann im Blick auf die hier vorliegende Einzelfallentscheidung und darüber hinaus mangels abweichender Auffassung über die Auslegung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen nicht angenommen werden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist darüber hinaus auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.037,30 EUR festgesetzt.

 


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