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Rechtsschutzversicherung – Anspruch auf Kostendeckung trotz Beendigung des Vertragsverhältnisses

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 99/10 – Urteil vom 25.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz für einen vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit.

Im Jahre 1995 schloss der Kläger bei der B AG einen privaten Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im folgenden ARB 94) zugrunde lagen (Bl. 45 ff. d.A.). Das Vertragsverhältnis endete am 01.10.2004. Die Beklagte ist das nach § 126 VVG zuständige Schadensabwicklungsunternehmen.

Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2000 ein Grundstück in Frankfurt am Main-Sachsenhausen zum Preis von 3,5 Mio. DM zu erwerben. Nachdem die Verkaufsverhandlungen zunächst gescheitert waren, wendete sich der Kläger an den Immobilienmakler X, der zwischenzeitlich wegen Betrugsstraftaten zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Maklerlohn begehrte Herr X 50.000,- DM. Bei einem Treffen zwischen dem Kläger und dem damaligen Vorstand der XYZ, Herrn P, sprach ihn der Kläger auf den Immobilienmakler X an. Herr P erklärte auf ausdrückliche Nachfrage, dass ihm gegenüber Herrn X nichts Nachteiliges bekannt wäre. Schließlich beauftragte der Kläger Herrn X mit dem Kauf der Immobilie und überwies ihm den Kaufpreis in Höhe von 3,9 Mio. DM. Den gesamten Betrag habe Herr X veruntreut. Der Kläger hat das Grundstück gleichwohl erworben; zur Sicherung der Finanzierung erhielt die XYZ eine Buchgrundschuld eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die XYZ alle Geschäftsbeziehungen zum Kläger und stellte einen Betrag in Höhe von 956.001,81 Euro fällig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2005 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Aussage des Herrn P gegenüber der XYZ. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 20.04.2005 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.04.2005 (Bl. d.A. 74) und 11.05.2005 lehnte die Beklagte die Deckung wegen mangelnder Erfolgssaussichten ab.

Die XYZ erhob am 08.06.2009 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen den hiesigen Kläger wegen Duldung der Zwangsvollstreckung (Az.: 2-10 O 194/09). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17.08.2009 (Bl. 17 ff. d.A.) Rechtsschutz für die Abwehr der Klage sowie für die Erhebung einer Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2,1 Mio. Euro.

Mit Schreiben vom 27.08.2009 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab. Sie begründete die Deckungsverweigerung vor allem mit der Versäumung der in § 4b ARB 94 genannten Schadensmeldefrist von drei Jahren ab Ende des Vertragsverhältnisses.

Im Ausgangsverfahren der XYZ gegen den hiesigen Kläger obsiegte die XYZ in erster und zweiter Instanz; zur Zeit befindet sich das Verfahren mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH.

Mit hiesiger Klage begehrt der Kläger die Freistellung einer Rechnung von Rechtsanwalt H, in welche er einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 6.000,- Euro für die Stellung diverserer Anträge vom 15.2.2010 (Protokoll- und auf Tatbestandsberichtigung, Befangenheitsantrag und Gehörsverletzung nach § 321a ZPO) verlangte.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von dem von Rechtsanwalt H durch Rechnung vom 20.02.2010 geltend gemachten Vergütungsvorschussanspruch von 6.000,- Euro.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 abgegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat H die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung des von Rechtsanwalt K. durch Rechnung vom 20.02.2010 geltend gemachten Vergütungsvorschusses in Höhe von 6.000,- €. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 94 von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 ARB 94 nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtsschutzfall, für den der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt, ist die der Klage vom 08.06.2009 zugrunde liegende rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemals kreditgewährenden Bank, der XYZ, über die Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Klägers in Frankfurt-Sachsenhausen. Nachdem die XYZ sämtliche Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger mit Schreiben vom 18.04.2005 gekündigt hatten und es zu keiner Rückführung des Schuldsaldos in Höhe von insgesamt 803.644,08 Euro (Stand 04.06.2009) kam, klagte die XYZ auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Buchgrundschuld. Der hiesige Kläger verteidigte sich im Wesentlichen mit dem Einwand der Verjährung. Der Verstoß gegen Rechtspflichten, die die XYZ begangen haben soll, nämlich Klageerhebung trotz behaupteter Verjährung der Ansprüche, liegt daher nach Beendigung des Rechtsschutzverhältnisses im Jahr 2004. Dies gilt selbst dann, wenn man einen etwaigen Verstoß der XYZ gegen Rechtspflichten bereits in der im Jahr 2005 erfolgten Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Kläger sehen sollte. Auch zu diesem Zeitpunkt war das Versicherungsverhältnis längst beendet.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein den Anspruch auf Rechtsschutz auslösender Verstoß nicht auf einen früheren Zeitpunkt vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses datieren.

Zu Unrecht stellt der Kläger darauf ab, der Rechtsschutzfall sei bereits im Jahr 2000 durch eine unrichtige Auskunft des damaligen Vorstands P der XYZ entstanden. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers stellt diese Äußerung keinen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 ARB 94 dar. Zwar kann eine laufende Geschäftsverbindung ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten schaffen, aufgrund dessen der Auskunftsgeber dem anfragenden Kunden für sorgfältige Auskunftserteilung einer vertragsähnlichen Haftung unterliegt, sofern der Gegenstand der Auskunft in den Rahmen dieser Geschäftsverbindung fällt. Die Auskunft über Bonität und Seriosität eines selbständigen Immobilienmaklers gehört jedoch nicht in den Bereich der vertragsähnlichen Haftung aufgrund laufender Geschäftsverbindung, sondern, falls ein rechtlicher Verpflichtungswille (Rechtsbindungswille) überhaupt gegeben ist, zur vertraglichen Haftung aus (stillschweigend abgeschlossenem) selbständigem Auskunftsvertrag. Anhaltspunkte dafür, dass Herr P eine rechtsverbindliche Erklärung zur Person des Herrn Immobilienmaklers X abgeben wollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit liegt schon nach dem Vortrag des Klägers kein Verstoß war. Hierauf hatte die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 12.05.2010 hingewiesen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch die Meldepflicht nach § 4 Abs. 3 b) ARB 94 versäumt. Danach besteht kein Rechtschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. § 4 Abs. 3 b) ARB 94 will eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers schaffen, indem sie den Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle ausschließt, die zwar innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten sind, bei denen die Frist zu ihrer Meldung nach Beendigung des Vertrages aber abgelaufen ist. Mit dieser Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung darauf, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und übersehbaren Schadensfälle von der Deckung auszunehmen. § 4 Abs. 3 ARB 94 bestimmt deshalb eine Ausschlußfrist für die Meldung von Versicherungsfällen und regelt zugleich, dass diese Frist in dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wird, in dem der Versicherungsvertrag für das betroffene Wagnis endet. Rechtsschutzfall in hiesigem Verfahren ist die Klage der XYZ auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Hiergegen verteidigt sich der Kläger, indem er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnet. Diese Schadensersatzansprüche bildeten nach Ansicht des Klägers einen eigenständigen Rechtsschutzfall, für den er bereits im Jahr 2005 Deckung verlangte. Dies zeigte er im Rahmen der dreijährigen Ausschlussfrist ordnungsgemäß an. Allerdings teilte er der Beklagten gegenüber nicht mit, dass die XYZ im April 2005 das Geschäftsverhältnis kündigte und alle Forderungen fällig stellte. Hiervon erfuhr die Beklagte erstmals im Jahr 2009, also fünf Jahre nach Vertragsbeendigung, durch den Rechtsschutzantrag vom 17.08.2009. Damit ist der Rechtsschutzanspruch ausgeschlossen.

Dem Kläger ist auch nicht deswegen Rechtsschutz zu gewähren, weil er 2005 der Beklagten anzeigte, eigene Schadensersatzansprüche gegen die XYZ geltend zu machen. Zwar wurden diese Ansprüche – zumindest in zweiter Instanz – rechtshängig gemacht; gleichwohl kann dies nicht dazu führen, dass durch die Aufrechnung der Rechtsschutzfall gleichsam ausgedehnt wird. Dies widerspricht dem zuvor aufgeführten Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, wonach der Versicherer wissen soll, ob er nach Vertragsende noch mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Im Rahmen der Ausschlussfrist sind alle Umstände mitzuteilen, aus denen sich möglicherweise ein Rechtsstreit ergeben kann. Vorliegend hätte der Kläger die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die XYZ mitteilen müssen, wollte er weiterhin (nachvertraglichen) Versicherungsschutz hierfür erhalten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass nach Vertragsende im Jahr 2004 – mit Ausnahme der angezeigten Schadensersatzansprüche – keine weiteren Rechtsstreitigkeiten mehr zu erwarten waren. Würde man es hingegen ausreichen lassen, dass der Rechtsschutzfall allein aufgrund der Aufrechnung der Schadensersatzansprüche in zweiter Instanz eingetreten sei, käme man zu einer derartigen Aufweichung der Ausschlussklausel, die dem Sinn und Zweck der Regelung nicht mehr entsprechen würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 711 Nr. 11, 709, 91 ZPO

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