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Rechtschutzversicherung – Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit

LG Neuruppin, Az.: 1 O 330/17, Urteil vom 12.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.613,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten seiner Interessenvertreter nach Ziffer I. hinaus Versicherungsschutz zu gewähren aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Vers.-Nr. … für das Klageverfahren seiner Ehefrau … vor dem Landgericht Neuruppin gegen die … aufgrund deren Leistungseinstellungsmitteilung vom 10.04.2017 für folgende Anträge:

2.1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.658,68 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.164,67 EUR ab dem 2. Juni, 4. Juli, 2. August und 02. September 2017.

Rechtschutzversicherung – Leistungsausschluss wegen Vorvertraglichkeit
Symbolfoto: makistock/Bigstock

2.2 Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. 200195810 beginnend ab Oktober 2017 bis längstens 31.10.2030 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.164,67 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

2.3 Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zur Vers.-Nr. 200195810 über den 31.05.2017 hinaus bis längstens zum 31.10.2030 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.113,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie die Erteilung einer Kostendeckungszusage für ein Klageverfahren gegen die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung seiner Ehefrau, die … Die Beklagte hat die Übernahme von Rechtsschutz unter Berufung auf Vorvertraglichkeit abgelehnt.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 17.12.2016 eine Rechtsschutz-Versicherung unter Einbeziehung der DEVK-ARB 2014 mit dem Stand 01.01.2016.

Die Ehefrau des Klägers unterhält bei der …(nachfolgend nur auch nur kurz „Lebensversicherung“) eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung-Nr. … . Dem Vertrag liegen die Bedingungen für den Berufsunfähigkeit-Zusatzvereinbarung-Komfort-Schutz … der … zu Grunde. Für den Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers von mindestens 50 % ist eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Befreiung von den Prämien für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung dort vereinbart.

Die 1970 geborene Ehefrau des Klägers war als Buchhalterin angestellt tätig. Im Jahr 2007 erkrankte sie psychisch und stellte bei der … einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Auf der Grundlage diverser Arztberichte gab die Lebensversicherung mit Schreiben vom 06.11.2008 ein Leistungsanerkenntnis ab. In den Jahren 2009 und 2013 führte sie Nachprüfungsverfahren ohne Beanstandungen durch. Zudem war die Versicherungsnehmerin mindestens dreimal im Jahr bzw. quartalsweise bei ihrer behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. … zur regelmäßigen Untersuchung.

Das streitgegenständliche Nachprüfungsverfahren leitete die Lebensversicherung mit einem Schreiben vom 15.09.2016 an die Ehefrau des Klägers ein. Mit dem Schreiben übersandte die Lebensversicherung einen Fragebogen, die diesen ausfüllte und an die Versicherung zurücksandte. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.2016 teilte die Lebensversicherung mit, sie würde noch bei der behandelnden Ärztin der Ehefrau des Klägers, Frau Dr. med. …. Gesundheitsauskünfte einholen. Die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. med. … erteilte die Auskünfte in einem Fragebogen direkt an die Lebensversicherung am 09.10.2016. Für den Befundbericht war die Ehefrau des Klägers nicht gesondert zur Untersuchung geladen, sondern Frau Dr. med. … erstattete in regelmäßigen Abständen an die Lebensversicherung und nahm die Untersuchung während der regelmäßigen quartalsweisen Behandlungen vor. Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2016 teilte die Lebensversicherung mit, dass ihr diese Auskünfte für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichten und daher die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich wäre.

Die von der Lebensversicherung beauftragte Psychiaterin Dr. med. … kam in einem Gutachten vom 17.03.2017 auf der Grundlage eines psychologischen Zusatzgutachten des Diplom-Psychologen … vom 14.03.2017 zu dem Ergebnis, die Ehefrau des Klägers sei nicht mehr psychisch krank und damit nicht berufsunfähig. Daraufhin erklärte die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage K3) die Leistungseinstellung zum 01.06.2017, die sie auch vollzog. Mit weiterem Schreiben vom 22.05.2017 teilte die Lebensversicherung die ab dem 01.06.2017 wieder fällige Prämie i.H.v. 223,68 EUR jährlich mit.

Hiergegen hat die Ehefrau des hiesigen Klägers ihrerseits Klage vor dem Landgericht Neuruppin vom 13.09.2017 erhoben. Das Klageverfahren wird beim Landgericht Neuruppin geführt unter dem Az. … .

Mit Schreiben vom 26.04.2017 ersuchte der hiesige Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten um Versicherungsschutz für ein Vorgehen gegen die … . Die Beklagte forderte daraufhin weitere Unterlagen an, welche der hiesige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 15.05.2017 übermittelte. Mit Schreiben vom 17.05.2017 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit ab.

Aus der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten sind unter Berücksichtigung des 2,0-fachen Satzes Kosten für Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 2.613,24 EUR entstanden.

Randnummer 10

Der Kläger ist der Auffassung, es liege keine Vorvertraglichkeit vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine vorvertragliche streitauslösende Willenserklärung im Sinne der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014. Weder bei dem Schreiben zur Mitteilung über die Nachprüfung vom 15.09.2016 noch bei dem Schreiben der Lebensversicherung vom 06.12.2016 handele es sich um eine solche streitauslösende Willenserklärung. Diese sei erst in der endgültigen Ablehnung der Weiterzahlung und damit der Berufsunfähigkeit der Ehefrau des Klägers vom 10.04.2017 zu sehen.

Die gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. med. … vom 09.10.2016 habe die Ehefrau des Klägers erst im Rahmen ihrer nächsten turnusmäßigen Untersuchung bei Frau Dr. med. … am 14.02.2017 erhalten. Weder der Kläger noch die Ehefrau haben sich aufgrund der auch schon zuvor in den Jahren 2009 und 2013 beanstandungsfrei stattgefundenen Nachprüfungsverfahren etwas dabei gedacht, als die Lebensversicherung die Forderung einer Nachprüfung innerhalb des üblichen Turnus von 4 Jahren erhob. Auch sei nach diesen Erklärungen eine pflichtwidrige, den Rechtsschutzfall auslösende Willenserklärung in Form einer Ablehnung der Weiterleistung durch die Lebensversicherung nicht bereits vorprogrammiert.

Zudem sei die Ausschlussklausel in Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 danach auszulegen, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Lektüre der Ausschlussklausel erkennen könne, dass es sich bei vorliegendem (vorvertraglichen) Geschehen überhaupt um entsprechende Willenserklärungen oder Rechtshandlungen gehandelt habe (vergleiche BGH – IV ZR 318/16, VersR 2018, 339 – 341).

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.613,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten seiner Interessenvertreter nach Ziffer I. hinaus Versicherungsschutz zu gewähren aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages zur Vers.-Nr. … für das Klageverfahren seiner Ehefrau … vor dem Landgericht Neuruppin gegen die … aufgrund deren Leistungseinstellungsmitteilung vom 10.04.2017 für folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.658,68 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.164,67 EUR ab dem 2. Juni, 4. Juli, 2. August und 02. September 2017.

2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. …. beginnend ab Oktober 2017 bis längstens 31.10.2030 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.164,67 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zur Vers.-Nr. ) über den 31.05.2017 hinaus bis längstens zum 31.10.2030 freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Versicherungsfall sei nicht im versicherten Zeitraum eingetreten und aufgrund des Schreibens der Lebensversicherung vom 06.12.2017 läge eine streitauslösende vorvertragliche Willenserklärung vor. Die Ehefrau des Klägers habe bereits auf der Grundlage des Berichts von Frau Dr. … vom 09.10.2016 und im Hinblick auf die von der Lebensversicherung geforderte Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erhebliche Schwierigkeiten für die Fortgewährung der Berufsunfähigkeitsrente gesehen. Um das bei seiner Ehefrau entstehende Kostenrisiko für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung mit der … abzudecken habe der Kläger in Form eines sogenannten Zweckabschlusses die hier streitgegenständliche Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es reiche für die Vorvertraglichkeit und damit den Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß Zf. 3.1.2. DEVK-ARB 2014 eine Willenserklärung, die den Keim eines Rechtskonflikts in sich trage, aus. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des BGH vom 17.01.2007 – IV ZR 124/06, VersR 2007, 535.

Die Anordnung der Nachprüfung enthalte erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes und sei damit als in „streitträchtig“ im Sinne der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 anzusehen. Eine derartige Nachprüfung im Bereich der Berufsunfähigkeit habe gerade zum Ziel, den Fortbestand des Anspruchs auf die Berufsunfähigkeitsrente zu überprüfen und führt nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig zu Differenzen über die fortbestehende Berufsunfähigkeit auf der Grundlage der Bestimmungen der Berufsunfähigkeit-Versicherung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Betrages und auf Erteilung einer Deckungszusage für das im Tenor genannte Klageverfahren.

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst unstreitig auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen als allgemeine Vertragsverhältnisse. Die Ehefrau des Klägers ist ausdrücklich mitversichert.

Der Versicherungsfall trat während des versicherten Zeitraums auf. Gemäß Zf. 2.9 DEVK-ARB 2014 besteht Anspruch auf Rechtsschutz, von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dies ist vorliegend mit der Mitteilung der Einstellung ihrer Leistungen zum 01.06.2017 durch die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10.04.2017 erfolgt, also nach dem Versicherungsvertragsschluss über die streitgegenständliche Rechtsschutzversicherung am 17.12.2016.

2. Es liegt kein Ausschluss nach Zf. 3.1.1 DEVK-ARB 2014 vor, denn der Versicherungsfall ist auch nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss, also bis zum 17.01.2017 eingetreten.

3. Ein Leistungsausschluss ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Bestimmung der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine sogenannte vorvertragliche Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Versicherungsfall ausgelöst hat. Dabei ist es unerheblich, von wem die Rechtshandlung oder Willenserklärung ausgeht.

a. Ein Verstoß i.S.d. der vorgenannten Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 ist vergleichbar mit der Regelung in § 4 Abs. 3a ARB 2000. Nach dem Zweck dieser Bestimmung greift der Versicherungsausschluss nur dann ein, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung zwar den angegriffenen Verstoß noch nicht selbst ausgelöst hat, aber ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils bereits in sich trägt. Dies wird z.B. bejaht bei einer Kündigung, einer Anfechtung, einer Schlussrechnung oder einem Antrag auf eine Sozialversicherungsleistung.

Davon umfasst sind jedoch nur solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen, die auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage hinzielen. Sie müssen ihrer Natur nach erfahrungsgemäß die Gefahr der Entwicklung einer Rechtsstreitigkeit begründen, weil die Rechtmäßigkeit dieser Rechtshandlung bezweifelt wird oder der Gegner die nunmehr geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen will (Maier in Walter Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 4, Rn. 142). Nicht davon erfasst sind neutrale Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, wie z.B. eine Rentenzusage und späterer Streit über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 337).

b. Der vorliegende Fall ist grenzwertig und nicht eindeutig unter einen der bereits entschiedenen Fälle einzuordnen. Die Mitteilung der Versicherung vom 15.09.2016 über das turnusmäßige Nachprüfungsverfahren, welches offensichtlich im 4-Jahres-Rhythmus (2009, 2013, 2017) stattfindet und keinen aktuellen Anlass hatte, trägt nach Auffassung des Gerichts nicht bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in Form der (vertragswidrigen) Leistungseinstellung in sich. Dies ist eine Maßnahme des Versicherers in der turnusmäßigen Abwicklung des Leistungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis.

Auch der Bericht der Frau Dr. … vom 16.09.2016 ist noch keine solche streitauslösende Rechtshandlung, da sich aus diesem Bericht keinerlei Anhaltspunkte für die Versicherungsnehmerin ergeben, hierdurch könnte eine Leistungseinstellung der Versicherung begründet werden. Es ist nach dem Bericht keine Besserung bei der Versicherungsnehmerin eingetreten. Zudem verliefen die beiden vorherigen Nachprüfungsverfahren auch beanstandungsfrei.

Die Mitteilung der Lebensversicherung vom 06.12.2016, es sei noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ist zwar grundsätzlich geeignet, den Keim des nachfolgenden Rechtsstreits aufgrund einer möglichen Leistungsverweigerung der Versicherung in sich zu tragen. Eine derartige Annahme würde aber zu einem Ergebnis führen, welches nicht vom Zweck der Regelung gedeckt wird. Zweck der Regelung ist es, den Versicherungsfall anhand objektiver Kriterien leicht festzulegen. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten – wenn auch erst nachträglich – erkennbar war (Maier in Walter Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8. Auflage 2010, § 4, Rn. 142). Außerdem soll verhindert werden, dass die Rechtsschutzversicherung mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht haben, also gewissermaßen vorprogrammiert sind (BGH VersR 1984, 530).

Mit einer Leistungseinstellung der Versicherung war jedoch trotz der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht konkret zu rechnen, zumal es für die Ehefrau des Klägers nach der Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung gab. Die gesamte Vorgehensweise bewegte sich daher noch im Rahmen der regelmäßigen vertraglichen Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen Versicherungsnehmerin und Lebensversicherung. Allenfalls die Kenntnis der Ehefrau des Klägers und des Klägers von einem aus ihrer Sicht negativen Ergebnis eines eingeholten psychiatrischen Gutachtens hätte konfliktauslösend sein können. Dies wird aber von den Parteien nicht vorgetragen.

4. Der Begriff der „streitauslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung“ ist nach Auffassung des Gerichts gerade für bei Vertragsschluss bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse einschränkend auszulegen. Bei wörtlicher Auslegung diese Klausel wäre jede (in nicht versicherter Zeit abgegebene) Willenserklärung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, für eine spätere Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis adäquat kausal und Streitigkeiten aus diesem Dauerschuldverhältnis nicht mehr versicherbar. Der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck dieses zeitlich begrenzten Risikoausschlusses liegt darin, den Versicherer weitergehend vor der Übernahme vorvertraglicher Risiken zu schützen.

Für die Auslegung dieser Schutzklauseln gegen vorvertragliche Risiken gelten keine anderen Grundsätze als für die Festlegung des maßgeblichen Verstoßes (eigentlicher Versicherungsfall). Für die Bestimmung einer den späteren Verstoß auslösenden Willenserklärung oder Rechtshandlung ist, wenn der Versicherungsnehmer selbst einen Anspruch gegen einen Dritten geltend macht, mithin ebenfalls auf sein Vorbringen abzustellen. Anderenfalls hätte es der am Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht beteiligte Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, mittels der bloßen Behauptung, das ihm angelastete Verhalten sei durch länger zurückliegende Willenserklärungen oder Rechtshandlungen des Versicherungsnehmers selbst ausgelöst worden, diesem den Rechtsschutz zu entziehen.

Die Regelung ist daher einschränkend nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt: Der Ausschluss soll nur solche Willenserklärungen oder Rechtshandlungen erfassen, die ihrer Natur nach zwangsläufig und erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich tragen, neutrale Vertragserklärungen sind nicht hierunter zu zählen (Wendt: Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, r+s 2014, 328 Maien Versicherungsfall und streitauslösende Willenserklärung in der Rechtsschutzversicherung, r+s 2017, 574).

Die Mitteilung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Rahmen des regulären vertraglichen Nachprüfungsverfahrens birgt nach Auffassung des Gerichts deshalb hier nicht automatisch den vorprogrammierten Rechtskonflikt in sich, da es für die Ehefrau und den Kläger keinen Anlass gab, an der weiteren Leistungserbringung der Lebensversicherung zu zweifeln. Anders hätte dies ausgesehen, wenn es dazu Anlass gegeben hätte, wie z.B. aufgrund einer entsprechend für die Ehefrau negativen Stellungnahme der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. … .

5. Anderes muss der Kläger auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Die hier streitgegenständliche Zf. 3.1.2. DEVK-ARB 2014 (allgemein § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB) soll länger zurückliegende Rechtsverstöße, von denen auf Grund Zeitablaufs angenommen werden kann, dass sie „verziehen“ sind, nicht mehr in die Beurteilung des Beginns des Rechtsverstoßes einbeziehen (Prof. Dr. Karl Maier, r+s 2017, 574, 580). Daher wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, wie auch der Kläger, bei einer Leistungsverweigerung der Lebensversicherung eine Leistung der Beklagten als Rechtsschutzversicherer und damit begründeten Versicherungsschutz erwarten, wenn der gerügte und angegriffene Verstoß in Form der zukünftigen Leistungsverweigerung länger als einen Monat nach Versicherungsbeginn zurückliegt.

6. Anders als in dem vom BGH am 28.09.2005 – IV ZR 106/04 entschiedenen Fall (NJW-RR 2006, 37) hat hier die Lebensversicherung innerhalb der Frist der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 auch keine vorläufige Leistungsablehnung bekannt oder in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie zukünftig nicht mehr leisten will. Dies ist weder dem ersten Schreiben zur Eröffnung des turnusmäßigen Nachprüfungsverfahrens vom 15.09.2016, noch dem Schreiben vom 06.12.2016, wonach die Lebensversicherung ein psychiatrisches Gutachten einholen will, zu entnehmen. Auch aus dem ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. med. … ergibt sich für den Kläger und seine Ehefrau kein Anhaltspunkt, wonach sie an einer Weiterführung der Leistungen durch die Lebensversicherung zweifeln mussten. Danach ist keine Verbesserung der psychischen Beschwerden eingetreten. Zudem gibt der Kläger an, seine Ehefrau habe diesen Bericht erst am 14.02.2017 zur Kenntnis nehmen können, da Frau Dr. med. … ihr diesen erst bei der nächsten quartalsweisen Untersuchung überreichte. Von der Lebensversicherung hatte sie den Bericht nicht erhalten. Es gab also keine objektiven Anhaltspunkte für den Kläger oder seine Ehefrau, an einer Weiterführung der Leistungen durch die Lebensversicherung zu zweifeln.

7. Aus Sicht des Gerichts stellten daher die Erklärungen der Lebensversicherung vom 15.09.2017 und 06.12.2017 für den Kläger und seine Ehefrau keine vorvertragliche streitauslösende Willenserklärung dar, die aus Sicht und dem Verständnis des Klägers als Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung eine Vorvertraglichkeit im Sinne der Zf. 3.1.2 DEVK-ARB 2014 begründen könnten.

8. Auch eine Vergleichbarkeit mit dem von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Beschl. v. 05.04.2006 – IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723), wonach bereits in einem Rentenantrag ausreichend Streitpotential enthalten sei, um ihn als streitträchtig im Sinne der Vorerstreckungsklausel zu betrachten, ist nicht gegeben. Maßgeblich ist, ob die Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht hat und den aus Sicht des Versicherungsnehmers maßgeblichen Pflichtverstoß gleichsam ausgelöst hat (LG Köln, Urteil v. 24.09.2015 – 24 O 153/15, BeckRS 2016,01536).

Vorliegend geht es nicht um die Neugewährung einer Leistung, bei welcher alle Ansprüche und Voraussetzungen erst einmal zu prüfen sind, sondern um die Ablehnung der Weitergewährung von Leistungen, die bereits einmal bewilligt waren. Da die Ehefrau und der Kläger keinerlei Verdachtsmomente hatten, zumindest nicht nach den vorgetragenen Informationen und es sich um eine turnusmäßige Nachprüfung handelte, ist hier die Streitträchtigkeit der vorvertraglichen Erklärungen und die Vergleichbarkeit mit dem vorzitierten, vom BGH entschiedenen, Fall abzulehnen. In diesem Sinne ist aus Sicht des Gerichts allein in den Erklärungen der Lebensversicherung vom 15.09.2016 und 06.12.2016 die erste Stufe zur Ablehnung der weiteren Leistung noch nicht erreicht. Dies wäre allenfalls bei Kenntnis des Klägers von einem ablehnenden psychiatrischen Gutachten der Fall.

9. Auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2018 gerügte vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen die Unterrichtungsobliegenheit gemäß Zf. 4.1.1 i.V.m. Zf. 4.1.5 DEVK-ARB 2014 führt nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten. Zwar hatte die Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 20.11.2017 den Kläger im Rahmen seiner Unterrichtungsobliegenheit aufgefordert, die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsverfahren mit der Lebensversicherung vorzulegen. Dies hätte aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Leistungsverpflichtung der Beklagten geführt. Das entscheidende Schriftstück, die Mitteilung der Lebensversicherung, zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vom 06.12.2017, hatte der Beklagten bereits Vorgelegen. Die übrigen vom Kläger nachgereichten Schriftstücke, wie die gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. med. … vom 09.10.2016, das Schreiben der Lebensversicherung vom 15.09.2016, die ausgefüllte Selbstauskunft vom 19.09.2016 sowie das Schreiben vom 06.10.2016 und vom 07.02.2017 waren nicht entscheidend für die Feststellung und den Umfang der Leistung der Beklagten.

10. Für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergeben sich nach dem Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 08.05.2018 genügend Anhaltspunkte für die Gewährung einer die Mittelgebühr des 1,3-fachen Satzes übersteigenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr i.H.v. des 2,0-fachen Satzes. Sowohl die Schwierigkeit als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der von den Prozessbevollmächtigten zu sichtenden und durchzuarbeiten medizinischen Unterlagen sowie die Einarbeitung in das Fachgebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung sind geeignet, eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr auszulösen. Sie sind aus Sicht des Gerichts sowohl bezüglich des Umfangs als auch der Schwierigkeit der Angelegenheit mehr als durchschnittlich im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG.

11. Die prozessualen Nebenentscheidungen zur Kostentragungspflicht und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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