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Ratenschutz-Lebensversicherung – Ausschlussklausel „ernstliche Erkrankungen“ – Wirksamkeit

LG Hamburg – Az.: 306 O 166/11 – Urteil vom 28.09.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Absicherung der Zahlung von Darlehensraten in der Form einer „Ratenschutz-Lebensversicherung (RSV-Leben)“, bei denen Verbraucher (§ 13 BGB) durch Beitritt als versicherte Personen in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherten Personen zu berufen:

„2. (Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.“

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 49% und die Beklagte 51%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer II und IV nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aus Ziffer IV vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG wegen der Verwendung bestimmter Allgemeiner Versicherungsbedingungen geltend und begehrt die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Seit dem 16.07.2002 ist er gemäß § 4 UKlaG in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Ratenschutz-Lebensversicherungen anbietet. Zu diesem Zweck besteht zwischen der Beklagten und der S..C.. Bank AG als Versicherungsnehmerin ein Gruppenversicherungsvertrag. Verbraucher, die bei der S..C.. Bank AG einen Darlehensvertrag abschließen, können durch Ankreuzen des Textfeldes im als Anlage K 1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag dieser Gruppenversicherung als versicherte Person beitreten.

Wie aus dem Darlehensvertragsformular (Abschnitt: Errechnung der Darlehenssumme) ersichtlich, wird der Beitrag für die Ratenschutzversicherung dem Nettodarlehensbetrag hinzugerechnet.

Der Ratenschutzversicherung liegen die als Anlage K 2 zur Akte gereichten Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung (AVB-RSV) sowie die Besonderen Bedingungen für die Ratenschutzlebensversicherung (RSV-Leben) zugrunde. Die AVB-RSV enthalten auszugsweise die folgenden Regelungen, wobei nur die zitierten Regelungen in den Klauseln § 3 und § 6 AVB-RSV vom Kläger beanstandet werden:

㤠2 Beitragszahlung

Der RSV-Beitrag wird als Einmalbetrag durch den Versicherungsnehmer entrichtet.

§ 3 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses

[…] Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 6 Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. […]

§ 8 Empfänger der Versicherungsleistung

Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis werden den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber) zu Gunsten des Finanzierungskontos erbracht (unwiderrufliches Bezugsrecht), es sei denn, dieser nimmt eine andere Bestimmung vor. Verbleibt im Leistungsfall nach Tilgung des Darlehens ein Betrag, wird dieser an die versicherte Person oder hilfsweise an ihre Erben ausgezahlt.“

Mit Schreiben vom 29.03.2011 (Anlage K 3 und K 4) forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Klauseln erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten für Personal- und Sachmittel, die er mit einer Abmahnpauschale in Höhe von 200,00 € geltend macht.

Der Kläger hält die vorgenannte Klausel § 3 AVB-RSV (Kündigungsklausel) für den Verbraucher unangemessen benachteiligend nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, §§ 168 Abs. 1, 171 VVG, § 502 i.V.m. § 511 BGB. Weiter hält er die vorgenannte Klausel § 6 AVB-RSV (Ausschlussklausel) für den Verbraucher unangemessen benachteiligend nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 19 VVG und § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie für intransparent.

Er ist der Auffassung, der Kläger sei aktivlegitimiert. Die Beklagte verwende die Klausel nicht nur gegenüber der S..C.. Bank AG, sondern auch gegenüber Verbrauchern, die als versicherte Personen nach dem Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend machen können. Die Beklagte berufe sich dementsprechend gegenüber Verbrauchern auf die streitgegenständlichen Klauseln.

Die Kündigungsklausel sei unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dadurch von dem wesentlichen Grundgedanken der Regelungen in §§ 168 Abs. 1, 171 VVG abweiche, dass eine Kündigung des Vertrags erst für den Schluss des dritten Vertragsjahres möglich sei. Hierdurch werde der Verbraucher, der durch die §§ 168 Abs. 1, 171 VVG vor einer erheblichen regelmäßigen Zahlungsverpflichtung über einen längeren Zeitraum geschützt werden solle, in seiner Dispositionsfreiheit unangemessen beschränkt. Die Vorschriften der §§ 168 Abs. 1, 171 VVG seien auf die von der Beklagten angebotenen Ratenschutz-Lebensversicherung auch anwendbar, insbesondere seien laufende Prämien zu zahlen. Auch wenn – formal betrachtet – in § 2 AVB-RSV geregelt sei, dass der RSV-Beitrag vom Versicherungsnehmer, also der S..C.. Bank AG, zu Beginn des Versicherungsverhältnisses als Einmalbetrag geleistet werde, seien die Verbraucher durch die Verbindung des Versicherungsverhältnisses mit dem Darlehensvertrag zur Zahlung ratierlicher Beiträge verpflichtet. Aus Sicht des Verbrauchers, der mit seinen Darlehensraten die Versicherung im Ergebnis finanziere, handele es sich daher um eine Versicherung mit laufenden Prämien.

Weiter verstoße die Kündigungsklausel gegen den gesetzlichen Grundgedanken aus § 502 i.V.m. § 511 BGB. In § 502 BGB habe der Gesetzgeber festgelegt, dass bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits eine Entschädigung nur für unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängende Schäden verlangt werden kann. Diesen gesetzlichen Gedanken missachte die Kündigungsklausel, da im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dem Versicherer Prämien zuständen, obwohl das versicherte Risiko nicht mehr bestehe.

Zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Kredit bestehe ein Verbund i.S.d. § 358 BGB. Mit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit löse die Beklagte diesen Verbund, indem sie den Bestand des Versicherungsvertrags von dem Bestand des Darlehensvertrags abtrenne.

Die Ausschlussklausel in § 6 AVB-RSV sei unwirksam, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige i.S.d. § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 19 VVG. Aus §§ 19 ff. VVG folge der gesetzliche Grundgedanke, dass eine Risikoprüfung durch den Versicherer vor Abschluss des Vertrages erfolge. Es entspreche also dem Willen des Gesetzgebers, dass mit Abschluss des Vertrags für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten Klarheit darüber bestehe, für welche Risiken kein Versicherungsschutz bestehe. Diesem Willen laufe die Ausschlussklausel entgegen, da durch sie die versicherte Person mit einem Bewertungsrisiko belastet werde. Um zu wissen, für welche Risiken Versicherungsschutz bestehe, müsse die versicherte Person selbst die Einordnung als „ernstlich“ oder nicht „ernstlich“ vornehmen, was insbesondere im Hinblick auf die Intransparenz der Regelung nicht zumutbar sei. Aus dieser Überlagerung der Verantwortung für die Risikoprüfung folge auch eine Gefährdung des Vertragszwecks gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Intransparent sei die Regelung, weil eine Einordnung einer Erkrankung als „ernstlich“ trotz des Klammerzusatzes nicht sicher möglich sei. Bei den im Klammerzusatz genannten Erkrankungen handele es sich zum Teil um so dehnbare Begriffe, dass hierdurch eine effektive Beschränkung des Versicherungsausschlusses nicht erfolge. Auch werde nicht deutlich, ob es sich bei den Zusätzen um per se „ernsthafte Erkrankungen“ handele oder letztere nur vorlägen, wenn man von einer gewissen Schwelle der Ernsthaftigkeit ausgehen müsse.

Unter Klarstellung, dass die Textpassagen in Klammern nicht Gegenstand des Unterlassensbegehrens sind, sondern dem besseren Verständnis der Regelung dienen, beantragt der Kläger,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Verträge über die Absicherung der Zahlung von Darlehensraten in der Form einer „Ratenschutz-Lebensversicherung (RSV-Leben)“, bei denen Verbraucher (§13 BGB) durch Beitritt als versicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherten Personen zu berufen:

1. (Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses)

Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2. (Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. (Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.)

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die angegriffenen Klauseln nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, sondern im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, nämlich Banken wie der S..C.. Bank AG, verwendet würden. Die Verbraucher würden in diesen Vertrag nur als versicherte Personen, nicht aber als Vertragspartei mit einbezogen.

Die Kündigungsklausel in § 3 AVB-RSV sei schon deshalb nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 168 Abs. 1, 171 VVG, weil § 168 VVG lediglich ein Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer, nicht aber für die versicherte Person vorsehe. Wenn ein solches Kündigungsrecht in § 3 AVB-RSV aufgenommen worden sei, stelle dies eine freiwillige vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer zugunsten eines Dritten, nämlich der versicherten Person dar, so dass dieses Kündigungsrecht auch nicht an den gesetzlichen Regelungen gemessen werden könne. Unabhängig davon setze § 168 VVG die Zahlung laufender Prämien voraus. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da der Versicherungsnehmer gemäß § 2 AVB-RSV die Prämie in einem Einmalbetrag zahle. Die Verpflichtung der versicherten Person zur Zahlung von Darlehensraten betreffe lediglich die Refinanzierung der Prämie und sei in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

Aus der gesetzlichen Wertung der §§ 502, 511 BGB lasse sich keine Unwirksamkeit der Klausel ableiten, weil die Beklagte keine Darlehensverträge, sondern Versicherungsverträge anbiete, auf die die §§ 502, 511 BGB keine Anwendung fänden. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens weiterhin Versicherungsschutz bestehe. So werde nach § 2 Nr. 1 Satz 3 RSV-Leben die vereinbarte Versicherungssumme im Falle des Todes des Versicherten gezahlt, unabhängig davon, ob und inwieweit das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. Ist das Darlehen bereits getilgt, erfolge die Auszahlung gemäß § 8 AVB-RSV an den Erben der versicherten Person.

Die Ausschlussklausel in § 6 AVB-RSV sei ebenfalls wirksam. Vom wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG werde nicht abgewichen, da sich die Klausel auf bestimmte und der versicherten Person bekannte Umstände beziehe. Für diese Erkrankungen würde der Versicherer ohnehin den Versicherungsschutz ausschließen, so dass es eine reine Förmelei wäre, hinsichtlich dieser Erkrankungen eine vorvertragliche Prüfung zu verlangen. Zudem müsse unter Angemessenheitsgesichtspunkten berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nur für die ersten 24 Monate des Versicherungsverhältnisses gelte. Schließlich sei zu beachten, dass die versicherte Person davon profitiere, dass keine vorvertragliche Antrags- und Gesundheitsprüfung i.S.d. § 19 Abs. 1 VVG vorgenommen werde, da ihr anderenfalls Versicherungsschutz nur zu höheren Kosten angeboten werden könnte.

Die Klausel sei auch transparent, so dass kein Bewertungsrisiko beim Verbraucher bestehe. Durch die Formulierung „das sind“ werde deutlich, dass alle in dem Klammerzusatz genannten Erkrankungen unter den Oberbegriff „ernstliche Erkrankungen“ fielen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 (Bl. 109 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Hinblick auf § 6 AVB-RSV steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch zu. Im Hinblick auf die Verwendung von § 3 AVB-RSV ist die Klage unbegründet.

I.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Es kommt nicht darauf an, dass Versicherungsnehmerin des Vertrags die S..C.. Bank AG und damit eine Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB ist. Jedenfalls wirkt sich die Klausel unmittelbar auf die Frage aus, ob im Verhältnis des Verbrauchers bzw. dessen Erben Leistungsansprüche im Versicherungsfall bestehen. Es handelt sich damit um Klauseln, die gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG gegenüber Verbrauchern verwendet werden (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2012, Az. 312 O 711/10).

II.

Der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf § 6 AVB-RSV folgt aus §§ 1, 3, 4 UKlaG.

1. Die Ausschlussklausel gemäß § 6 AVB-RSV führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der versicherten Person gemäß § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.

Vergleichbare Risikoausschlussklauseln waren wiederholt Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen, wobei sie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unterschiedlich beurteilt wurden. Das OLG Dresden (VersR 2006,61), das OLG Schleswig (VuR 2007, 22) und das OLG Koblenz (VersR 2008, 383) gingen hierbei von der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel aus, da bei einer im Rahmen von § 32 VVG vorzunehmenden Abwägung die Vorteile für die versicherte Person gegenüber den Nachteilen überwiegen und die aufgezählten Krankheiten für den Versicherten klar erkennbar seien. Demgegenüber hat das OLG Hamm (r+s 1999, 294) eine Klausel in Restschuldversicherungsverträgen für unwirksam erachtet, wonach für „bekannte Gesundheitsstörungen“ kein Versicherungsschutz bestehe. Das OLG Hamm stützt diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Zweck der Risikoprüfung gemäß des damals geltenden § 16 VVG a.F. (jetzt: § 19 VVG) zum Nachteil des Versicherungsnehmers verfehlt werde, wenn keine vorvertragliche Risikoprüfung, sondern ein Risikoausschluss vorgenommen werde. Denn hierdurch werde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, seinen Versicherungsschutz und das Risiko der damit einhergehenden Kreditaufnahme verlässlich zu beurteilen. Auch das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072) kam zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, die der in § 6 AVB-RSV enthaltenen Regelung im Wesentlichen entsprach, unwirksam ist. Hierbei hat es das Gericht dahin stehen lassen, ob die konkrete Ausschlussklausel unter Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile wegen ihrer Abweichung vom Regelungskonzept der §§ 19 ff. VVG im Hinblick auf § 32 VVG zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führe. Denn jedenfalls genüge die verwandte Ausschlussklausel nicht den Anforderungen an das Transparenzgebot und führe schon deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der versicherten Person im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Mit dem OLG Brandenburg geht die Kammer davon aus, dass die Ausschlussklausel in § 6 AVB-RSV intransparent und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

Dem Transparenzgebot genügen nur solche allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht (BGH VersR 2001, 184, 185; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071, 1072; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1093, 1094).

Gerade dann, wenn man mit dem OLG Dresden (VersR 2006,61) und dem OLG Koblenz (VersR 2008, 383) trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG grundsätzlich eine Risikobegrenzung durch einen Restschuldversicherer in Form der Verwendung einer Ausschlussklausel unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als zulässig, d.h. AGB-rechtlich wirksam, erachtet, sind an die Erfüllung des Transparenzgebotes besonders hohe Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der typischen Situation des Abschlusses einer von der Beklagten angebotenen Restschuldversicherung. Anders als wenn ein Versicherungsnehmer eine isolierte Lebensversicherung abschließt und meist zu diesem Zweck vor dem Abschluss des Vertrags eine Beratung, etwa durch einen Versicherungsmakler, aufsucht, steht für die versicherte Person bei Abschluss einer Restschuldversicherung in der Regel der Darlehensvertrag im Vordergrund des Interesses. Das führt dazu, dass sich die versicherte Person eher mit den Bedingungen des Darlehensvertrags als mit denjenigen der Restschuldversicherung auseinandersetzen wird. Hinzu kommt, dass die versicherte Person bei Vertragsabschluss nur mit dem Mitarbeiter der darlehensgebenden Bank in einen persönlichen Kontakt tritt. Dies bedeutet nicht nur, dass der Versicherer – anders als nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 19 ff. VVG – vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages keine Risikoprüfung vornimmt, sondern dass die versicherte Person auch nicht in anderer Weise durch einen kompetenten Vertreter des Versicherers in Bezug auf die Reichweite und die Grenzen des Versicherungsschutzes beraten wird. Zutreffend weist das OLG Brandenburg (VersR 2007, 1071, 1072: für den konkreten Fall des Abschlusses einer Restschuldversicherung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines PKW-Kaufs) darauf hin, dass die versicherte Person deshalb hinsichtlich ihrer Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf den voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz allein auf die Informationen angewiesen ist, die ihr die Versicherungsbedingungen ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Interessen der handelnden Personen, d.h. des Mitarbeiters der den Kreditvertrag anbietenden Bank, in der Situation des Abschlusses des Versicherungsvertrages in erster Linie auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtet sind und die zur Absicherung dieses Vertrages geschlossene Restschuldversicherung lediglich der möglichst reibungslosen Verwirklichung dieser Interessen dient. Auch diese situationsbedingt eingeschränkte Aufmerksamkeit in Bezug auf etwaige Grenzen des Versicherungsschutzes, die selbst bei einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person besteht, hat der Versicherer im Rahmen des Transparenzgebotes bei der Formulierung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass eine Ausschlussklausel im Rahmen einer Restschuldversicherung der versicherten Person in einem dem in §§ 19 ff. VVG vorgesehenen Verfahren und der damit einhergehenden Beratungsintensität vergleichbaren Umfang und einer vergleichbaren Deutlichkeit vor Augen führen muss, welche Gesundheitsrisiken von dem Versicherungsschutz für welchen Zeitraum nicht gedeckt sind, und welche Risiken in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens deshalb bei dem Versicherungsnehmer verbleiben. Nur dann verschafft nämlich die bloße Kenntnisnahme von den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person die Möglichkeit, wie bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Verfahren nach § 19 ff. VVG eine Entscheidung zu treffen, ob er bereit ist, eine partiell ungesicherte Darlehensverpflichtung einzugehen (OLG Brandenburg, VersR 2007, 1071, 1072; vgl. dazu auch OLG Hamm, r + s 1999, 294; OLG Saarbrücken, VersR 2008, 621).

Diesen hohen Anforderungen an die Transparenz wird die Regelung in § 6 AVB-RSV nicht gerecht. Die Reichweite des Versicherungsschutzes bzw. dessen Grenzen erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer in der oben genannten Situation nicht in der erforderlichen Deutlichkeit.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hat unter dem Begriff „ernstliche Erkrankungen“ eine bestimmte Vorstellung, nämlich dahin, dass nicht sämtliche Erkrankungen hiervon erfasst werden, sondern nur solche, deren Schwere eine bestimmte Schwelle überschreiten. Die im Klammerzusatz als Konkretisierung aufgenommene Aufzählung läuft diesem Verständnis jedoch teilweise entgegen. Dem Wortlaut nach gilt jede dort aufgeführte Erkrankung als „ernstlich“, unabhängig von ihrem Schweregrad. In diesem Sinne will auch die Beklagte, wie ausdrücklich in der Klagerwiderung vom 15.09.2011 vorgetragen, die Klausel verstanden wissen. Der Klammerzusatz führt damit dazu, dass Erkrankungen unter den Ausschluss fallen, die ein verständiger Versicherungsnehmer bzw. Versicherter möglicherweise selbst nicht unter den Begriff „ernstlich“ eingeordnet hätte. Wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Erkrankungen wie z.B. Krebs oder Herzerkrankungen als „ernstlich“ einschätzen, so kann dies beispielsweise nicht in gleichem Maße für sämtliche Erkrankungen der Verdauungsorgane, z.B. eine Durchfallerkrankung, oder sämtliche chronische Erkrankungen, zum Beispiel eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung, gelten.

Dass trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts des Klammerzusatzes erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung einer Krankheit als „ernstlich“ bestehen, zeigen nicht zuletzt die Entscheidungen des OLG Dresden (VersR 2006, 61, 62) und des OLG Koblenz (VersR 2008, 383, 385) zu Ausschlussklauseln für „ernstliche Erkrankungen“ mit im Wesentlichen identischen Klammerzusatz. Dort wird ausgeführt, dass es sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel erschließt, dass nicht jedwede im Klammerzusatz aufgenommene Erkrankung (OLG Dresden: für den Fall der „chronischen Erkrankung“; OLG Koblenz: für den Fall der „Erkrankung der Wirbelsäule“) gemeint ist, sondern nur eine solche von erheblichem Gewicht, die geeignet ist, Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles zu haben.

Ein solches Verständnis von der Klausel widerspricht aber dem Wortlaut des Klammerzusatzes und dem ausdrücklich von der Beklagten geäußerten Verständnis. Diese Widersprüchlichkeit – die Würdigung des Begriffs „ernstliche Erkrankungen“ auf der einen Seite und die diesem Verständnis entgegen laufende Konkretisierung im Klammerzusatz auf der anderen Seite – führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass der versicherte Person die konkreten Grenzen des Versicherungsschutzes nicht hinreichend deutlich wird.

Die Tatsache, dass es sich bei dem im Klammerzusatz aufgeführten Erkrankungen um solche handelt, für die der Versicherer bei vorvertraglicher Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz ausgeschlossen hätte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Tatsache würde nur dann zu einem besseren Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers vom Umfang des Versicherungsschutzes führen, wenn er Kenntnis hätte von den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten. Dies kann von ihm aber nicht erwartet werden. Zwar mag es sein, dass die Beklagte bei einer vorvertraglichen Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz für diese Risiken ausgeschlossen hätte, wenn die versicherte Person solche Krankheiten mitgeteilt hätte. In diesem Fall hätte die versicherte Person jedoch vor Vertragsabschluss Kenntnis von dem Ausschluss und dem Umfang des Versicherungsschutzes gehabt, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst die Erkrankung als „ernstlich“ einstuft.

2. Es besteht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat die Klausel bereits verwendet und verteidigt deren Rechtmäßigkeit. Hieraus folgt, dass die Beklagte ohne eine Entscheidung im Sinne des Klägervortrags auch zukünftig die Klauseln verwenden und sich hierauf berufen wird.

3. Hinsichtlich der Kündigungsklausel gemäß § 3 AVB-RSV ist das Unterlassensbegehren unbegründet. Die Klausel ist nicht unangemessen benachteiligend und steht nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, im Widerspruch, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht daraus, dass sie entgegen § 168 VVG die Kündigungsmöglichkeit erst zum Schluss des dritten Vertragsjahres zulässt. Denn § 168 VVG sieht ein Kündigungsrecht nur für Versicherungsverträge vor, bei denen entweder laufende Prämien zu zahlen sind (Abs. 1) oder der Eintritt des Versicherungsfalles gewiss ist (Abs. 2). Keine der Voraussetzungen sind im Hinblick auf die vorliegende Restschuldversicherung, für die der Versicherungsnehmer einen Einmalbetrag leistet und bei der der Eintritt des Versicherungsfalles ungewiss ist, gegeben. Aus diesem Grund kann § 168 VVG nicht als Maßstab der Inhaltskontrolle heran gezogen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass die versicherte Person zur ratenweisen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist und sie durch diese Ratenzahlung wirtschaftlich gesehen die von der Versicherungsnehmerin geleistete Einmalzahlung selbst trägt. Diese wirtschaftliche Betrachtung kann nicht dazu führen, die Unterscheidung zwischen den Vertragsebenen, insbesondere zwischen der Zahlung auf das Darlehen und der Zahlung auf den Versicherungsvertrag aufzuheben. Anderenfalls würde beispielsweise der Verzug des Verbrauchers im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehens auch dazu führen, dass Verzug auch hinsichtlich der Zahlung der Versicherungsprämie eintritt. Letzteres wäre aber, weil die Prämie schon in Form einer Einmalprämie durch die Versicherungsnehmerin gezahlt wurde, ausgeschlossen.

Einer Entscheidung darüber, ob § 168 VVG auch deswegen nicht als Maßstab der Inhaltskontrolle herangezogen werden kann, weil die Vorschrift sich nur auf die Kündigung durch den Versicherungsnehmer, nicht aber durch eine versicherte Person bezieht, bedarf es daher nicht.

Auch aus dem Grundgedanken der §§ 502, 511 BGB ergibt sich keine Unwirksamkeit der Kündigungsklausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang, es verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 502 BGB, wenn im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens das versicherte Risiko nicht mehr bestehe und dem Versicherer trotzdem hierfür Prämien zuständen. Unabhängig davon, ob aus § 502 BGB, der die Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensgebers regelt, ein solcher Grundgedanke zu entnehmen ist, ist es nach Auffassung der Kammer schon nicht zutreffend, dass bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens das versicherte Risiko entfallen ist. Denn das versicherte Risiko ist der Todesfall der versicherten Person. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch nach Rückzahlung des Darlehens für diesen Versicherungsfall der Versicherungsschutz fortbesteht. Im Falle des Todes der versicherten Person hat die Beklagte gemäß § 8 Satz 2 AVB-RSV die Versicherungsleistung an den Erben auszuzahlen, wenn das Darlehen bereits vollständig getilgt ist.

Aus § 358 BGB folgt keine andere Bewertung der Wirksamkeit der Klausel. Zwar dürfte es sich bei dem Verbraucherkreditvertrag und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB handeln, da das Darlehen – auch – der Finanzierung der Restschuldversicherung dient (vgl. dazu OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347). Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erfüllung des Darlehensvertrags zu einem Kündigungsrecht hinsichtlich der Restschuldversicherung führen muss. Denn auch verbundene Verträge bilden kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern bleiben nach dem sog. Trennungsprinzip rechtlich selbständig (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 358 Rn. 19). Aus den §§ 358, 359 BGB lässt sich lediglich entnehmen, dass sie hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit und durch den Einwendungsdurchgriff (§359 BGB) rechtlich verbunden sind. Ein Grundgedanke dahin gehend, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen bestehen könne, bei Erfüllung des einen Vertrags also die Möglichkeit bestehen müsse, den anderen Vertrag zu kündigen, lässt sich aus den Vorschriften dagegen nicht herleiten.

III.

Dem Kläger steht gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Da eine der beanstandeten Klauseln unwirksam ist, war die darauf gerichtete Mahnung, ihre Verwendung zu unterlassen, berechtigt. Dem Kläger steht die Pauschale trotz teilweisen Unterliegens in voller Höhe zu, da die Höhe der Abmahnpauschale nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig ist (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 UWG Rn. 1.96, 1.99). Die Höhe der für die Abmahnung geltend gemachten Pauschale wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 16.06.2011 zugestellt worden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 2 ZPO.

 

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