Skip to content

Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung – Eintrittsvoraussetzungen

Ein schwerer Schicksalsschlag sollte Herrn K.s Autokreditraten eigentlich durch eine Ratenschutzversicherung absichern. Doch als er dauerhaft jede Arbeitsfähigkeit verlor, stand er plötzlich ohne Schutz da. Im Kern ging es um die entscheidende Frage: Wann ist man wirklich „arbeitsunfähig“ im Sinne des Vertrages – und wo verläuft die Grenze zur dauerhaften Berufsunfähigkeit?

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 157/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Deggendorf
  • Datum: 26.11.2019
  • Aktenzeichen: 31 O 157/19
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die zur Finanzierung eines Autokaufs einen Darlehensvertrag und parallel eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von der Versicherung Leistungen aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit und argumentierte, die Versicherungsbedingungen seien diesbezüglich irreführend.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung anbot. Sie beantragte die Klageabweisung und argumentierte, der Versicherungsfall liege nicht vor, da die Bedingung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sei und die Klauseln nicht überraschend seien.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Fahrzeug, das er mit einem Darlehensvertrag finanzierte und trat dabei gleichzeitig einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei. Nach einem schweren Gesundheitsschock wurde der Kläger dauerhaft berufsunfähig und konnte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung auch bei dauerhafter Berufsunfähigkeit des Klägers leisten muss oder ob ihr Schutz nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gilt. Insbesondere wurde geprüft, ob die Einschränkung der Leistungen auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eine „überraschende Klausel“ in den Versicherungsbedingungen darstellt, die für den Kläger unwirksam wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht befand die Klage für unbegründet, da nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen kein Versicherungsfall vorlag. Die Bedingungen decken lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab, nicht aber die dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers. Die Bestimmung, die zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit unterscheidet, sei keine überraschende Klausel.
  • Folgen: Die Beklagte muss keine Versicherungsleistungen an den Kläger zahlen. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn die Versicherung bei „Arbeitsunfähigkeit“ zahlen soll, man aber dauerhaft berufsunfähig wird?

Viele Menschen schließen beim Kauf eines Autos auf Kredit oder bei anderen größeren Anschaffungen eine sogenannte Ratenschutzversicherung ab. Diese soll einspringen, wenn man beispielsweise durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit die monatlichen Raten nicht mehr zahlen kann. Doch was geschieht, wenn der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ im Vertrag nicht ganz eindeutig ist und die Versicherung im Ernstfall eine andere Vorstellung davon hat als der Versicherte? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Deggendorf beschäftigen.

Der Weg vor Gericht: Ein Autokauf mit unerwarteten Folgen

Am 29. Juni 2015 kaufte ein Mann, nennen wir ihn Herr K. (der Kläger in diesem Fall), bei einem Autohaus einen Personenkraftwagen. Um den Kaufpreis zu bezahlen, schloss er gleichzeitig einen Darlehensvertrag mit der S. Bank ab. Dieses Darlehen ist eine Art Kredit, bei dem man sich Geld leiht und es in Raten zurückzahlt. Zusätzlich trat Herr K. einem Gruppenversicherungsvertrag bei. Diesen Vertrag hatte die S. Bank als Versicherungsnehmerin – also diejenige, die den Vertrag mit der Versicherung abschließt – mit der beklagten Versicherung (dem Unternehmen, gegen das Herr K. später klagte) abgeschlossen. Es handelte sich um eine „Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung“, die speziell dafür gedacht war, die Darlehensraten bei Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.

In den Vertragsunterlagen, die Herr K. erhielt, stand wörtlich: „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung die mit dem Darlehensgeber vereinbarten monatlichen Darlehensraten“. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass weitere Details in den „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen“ zu finden seien – dem sogenannten Kleingedruckten. Die Kosten für diese Versicherung beliefen sich auf 2.035 Euro, die Teil des gesamten Darlehensbetrags von 23.825 Euro wurden. Herr K. sollte 96 Monatsraten zahlen.

Zunächst zahlte Herr K. seine Raten wie vereinbart. Doch dann, am 05. November 2016, erlitt er einen sehr schweren gesundheitlichen Schicksalsschlag: einen kardiogenen Schock, der eine Wiederbelebung notwendig machte. Infolge dieses Ereignisses ist Herr K. seither schwerbehindert und steht unter Betreuung. Es war unstrittig, also von keiner Seite bezweifelt, dass Herr K. dauerhaft nicht mehr in der Lage sein würde, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Kernfrage: Wann genau leistet die Ratenschutzversicherung?

Nach seiner Erkrankung war Herr K. der Ansicht, dass seine Versicherung nun die Raten für das Auto übernehmen müsse. Schließlich sei er ja arbeitsunfähig. Aber was war hier das Problem? Der Knackpunkt lag in der Auslegung des Begriffs „Arbeitsunfähigkeit“.

Der Streitpunkt: „Arbeitsunfähigkeit“ – ein klarer Begriff?

Herr K. argumentierte, dass in seinem ursprünglichen Vertrag, dem sogenannten Hauptvertrag, einfach nur von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede war. Dort wurde nicht unterschieden, ob diese nur vorübergehend oder dauerhaft sein muss. Die Unterscheidung fand sich erst in den „Besonderen Versicherungsbedingungen“. Dort hieß es in § 1 Ziffer 2: „Eine versicherte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person … vorübergehend außer Stande ist, ihre bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise auszuüben…“. Weiterhin stand in § 2 Ziffer 5, dass der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Person „unbefristet berufsunfähig wird“. Berufsunfähigkeit wurde definiert als eine Situation, in der man „auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist“.

Herr K. meinte, diese nachträgliche Einschränkung auf nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in den Besonderen Bedingungen sei eine „überraschende Klausel“. Eine solche Klausel ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das sind die vorformulierten Vertragsbedingungen, die oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet werden – mit der ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen muss. Nach § 305c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)einem zentralen deutschen Gesetz, das viele Bereiche des täglichen Lebens regelt, darunter auch Verträge – werden solche überraschenden Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Herr K. sagte auch, der Autoverkäufer, Herr H., habe ihm die Versicherung empfohlen und dabei nicht zwischen kurzfristiger und langfristiger Arbeitsunfähigkeit unterschieden.

Die beklagte Versicherung sah das natürlich anders. Sie meinte, die Klauseln seien klar und nicht überraschend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wisse, dass Arbeitsunfähigkeit eine vorübergehende Sache sei, während Berufsunfähigkeit einen dauerhaften Zustand beschreibe. Außerdem könne Herr K. gar keine Zahlungen an sich selbst verlangen, da die Leistungen laut Vertrag an die Bank (die Darlehensgeberin und Versicherungsnehmerin) zu zahlen seien.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Leistungspflicht der Versicherung

Das Landgericht Deggendorf wies die Klage von Herrn K. ab. Das bedeutet, Herr K. bekam kein Geld von der Versicherung und musste zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Warum entschied das Gericht so? Die detaillierte Begründung

Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns die Argumentation des Gerichts genauer ansehen. Das Gericht prüfte zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig war, also ob sie formal korrekt eingereicht wurde und ob Herr K. überhaupt klagen durfte.

Darf der Käufer überhaupt direkt von der Versicherung Geld fordern?

Eine interessante Frage war, ob Herr K. überhaupt Zahlungen an sich selbst verlangen durfte. Denn § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung besagte, dass Leistungen an die S. Bank (die Versicherungsnehmerin) zugunsten des Finanzierungskontos erbracht werden. Das klingt erstmal so, als ob nur die Bank das Geld bekommen könnte.

Hier entschied das Gericht jedoch zugunsten von Herrn K. Die Versicherung hatte nämlich mit einem Schreiben vom 07. Februar 2018 die Leistung endgültig abgelehnt. Damit befand sich die Versicherung im Verzug, wie es juristisch heißt. Verzug bedeutet, dass ein Schuldner (hier die Versicherung) eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Nach § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Da Herr K. nach der Ablehnung der Versicherung die Raten weiter aus eigener Tasche bezahlt hatte, obwohl die Versicherung hätte zahlen müssen (wenn denn ein Versicherungsfall vorgelegen hätte), konnte er diese Beträge als Verzugsschadensersatz gemäß § 286 Absatz 4 BGB direkt von der Versicherung fordern. Hier war das Gericht also auf der Seite von Herrn K., was die Möglichkeit betraf, direkt zu klagen.

Der entscheidende Punkt: Liegt überhaupt ein versicherter Fall vor?

Obwohl Herr K. also grundsätzlich direkt hätte klagen können, war seine Klage dennoch unbegründet. Warum? Weil nach Ansicht des Gerichts kein Versicherungsfall vorlag, für den die Versicherung hätte zahlen müssen. Das Regelwerk der Versicherung sah Leistungen nämlich nur im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vor, nicht aber bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit oder einer vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit, wie sie bei Herrn K. unstrittig vorlag.

Erinnern wir uns: In den „Besonderen Bedingungen“ stand klar, dass versicherte Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn man vorübergehend nicht arbeiten kann. Der Versicherungsschutz sollte sogar enden, wenn man unbefristet berufsunfähig wird. Da Herr K. nachweislich dauerhaft nicht mehr arbeiten konnte, war er zwar im allgemeinen Sprachgebrauch „arbeitsunfähig“, aber nicht im Sinne der spezifischen Versicherungsbedingungen für eine Leistungspflicht. Sein Zustand entsprach der Definition der Berufsunfähigkeit, bei der der Versicherungsschutz gerade enden sollte.

War die Klausel im Kleingedruckten „überraschend“?

Nun kommt der Kern von Herrn K.s Argumentation: War diese Unterscheidung zwischen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (versichert) und dauerhafter Berufsunfähigkeit (nicht versichert bzw. führt zum Vertragsende) eine „überraschende Klausel“ nach § 305c BGB? Eine Klausel ist dann überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und man als Kunde nicht damit rechnen musste. Man vergleicht dabei, was üblicherweise in solchen Verträgen steht.

Das Gericht sah hier keine Überraschung. Es argumentierte, dass die Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (wie bei einer Grippe oder einem Beinbruch, nach der man wieder arbeiten kann) und einer dauerhaften Berufsunfähigkeit (wenn man voraussichtlich nie wieder in seinem Beruf arbeiten kann) im gesamten Versicherungsrecht üblich sei. Es sei also nichts Ungewöhnliches.

Was ist mit den Aussagen des Autoverkäufers?

Herr K. hatte ja auch angeführt, der Autoverkäufer, Herr H., habe ihm die Versicherung ohne Hinweis auf diese Unterscheidung empfohlen. Das Gericht fand diesen Vortrag „unbehelflich“. Das bedeutet, es half Herrn K.s Argumentation nicht weiter. Herr K. hatte nicht behauptet, dass Herr H. als Vertreter der Versicherung falsche Auskünfte gegeben oder bestimmte Erwartungen geweckt hätte, die dann durch die Klausel enttäuscht wurden. Es schien eher so, als hätten sich weder Herr K. noch der Verkäufer tiefere Gedanken über den genauen Wortlaut und die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gemacht. Es gab also keine konkreten Erwartungen, die durch die Klausel hätten verletzt werden können.

Die Bedeutung des Verweises auf das Kleingedruckte

Und was ist mit der Tatsache, dass im Hauptvertrag nur allgemein von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede war? Sah das Gericht hier eine Irreführung? Nein. Das Gericht meinte, die pauschale Formulierung im Hauptvertrag vermittle dem Kunden kein falsches Bild. Sie weise allenfalls darauf hin, dass die genauen Bedingungen des Versicherungsschutzes nicht allein aus diesem Hauptvertrag ersichtlich sind. Wichtig war für das Gericht der ausdrückliche Verweis im Hauptvertrag auf die „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen“. Dieser Verweis sei ein klarer Hinweis für einen durchschnittlich interessierten Versicherungskunden, dass er im „Kleingedruckten“ nachlesen muss, um die Details zu erfahren. Dort hätte Herr K. dann die Unterscheidung zwischen der versicherten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der nicht versicherten (bzw. zum Vertragsende führenden) dauerhaften Berufsunfähigkeit finden können. Diese Unterscheidung sei, wie gesagt, im Versicherungsrecht nicht unüblich und daher nicht überraschend. Der Hauptvertrag habe Herrn K. also nicht auf eine „falsche Fährte“ gelockt.

Ergebnis: Keine Zahlung trotz schwerem Schicksalsschlag

Da die „Besonderen Bedingungen“ wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und diese nur Fälle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit absichern, lag bei Herrn K.s unstreitig dauerhafter Berufsunfähigkeit kein versicherter Fall vor. Die Klage von Herrn K. musste daher abgewiesen werden, ebenso wie seine Forderungen nach bereits geleisteten Raten und zukünftigen Zahlungen. Die Kosten des Verfahrens musste Herr K. tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Ratenschutzversicherungen oft nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit leisten, nicht aber bei dauerhafter Berufsunfähigkeit – selbst wenn im Hauptvertrag nur allgemein von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede ist. Entscheidend sind die detaillierten Versicherungsbedingungen im Kleingedruckten, auf die im Vertrag verwiesen wird, und diese Unterscheidung gilt als üblich und nicht überraschend. Wer eine Ratenschutzversicherung abschließt, sollte daher genau prüfen, welche Fälle tatsächlich abgedeckt sind – denn bei schweren, dauerhaften gesundheitlichen Problemen kann die Versicherung den Schutz verweigern oder sogar beenden. Das Urteil macht deutlich, dass Verbraucher bei größeren Anschaffungen auf Kredit zusätzlich eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen, um auch bei dauerhaften gesundheitlichen Problemen abgesichert zu sein.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein schwerer Schicksalsschlag sollte Herrn K.s Autokreditraten eigentlich durch eine Ratenschutzversicherung absichern. Doch als er dauerhaft jede Arbeitsfähigkeit verlor, stand er plötzlich ohne Schutz da. Im Kern ging es um die entscheidende Frage: Wann ist man wirklich „arbeitsunfähig“ im Sinne des Vertrages – und wo verläuft die Grenze zur dauerhaften Berufsunfähigkeit?

Ein schwerer Schicksalsschlag sollte Herrn K.s Autokreditraten eigentlich durch eine Ratenschutzversicherung absichern. Doch als er dauerhaft jede Arbeitsfähigkeit verlor, stand er plötzlich ohne Schutz da. Im Kern ging es um die entscheidende Frage: Wann ist man wirklich „arbeitsunfähig“ im Sinne des Vertrages – und wo verläuft die Grenze zur dauerhaften Berufsunfähigkeit?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 157/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Deggendorf
  • Datum: 26.11.2019
  • Aktenzeichen: 31 O 157/19
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die zur Finanzierung eines Autokaufs einen Darlehensvertrag und parallel eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er forderte von der Versicherung Leistungen aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit und argumentierte, die Versicherungsbedingungen seien diesbezüglich irreführend.
  • Beklagte: Die Versicherungsgesellschaft, die die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung anbot. Sie beantragte die Klageabweisung und argumentierte, der Versicherungsfall liege nicht vor, da die Bedingung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sei und die Klauseln nicht überraschend seien.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Fahrzeug, das er mit einem Darlehensvertrag finanzierte und trat dabei gleichzeitig einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei. Nach einem schweren Gesundheitsschock wurde der Kläger dauerhaft berufsunfähig und konnte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung auch bei dauerhafter Berufsunfähigkeit des Klägers leisten muss oder ob ihr Schutz nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gilt. Insbesondere wurde geprüft, ob die Einschränkung der Leistungen auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eine „überraschende Klausel“ in den Versicherungsbedingungen darstellt, die für den Kläger unwirksam wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht befand die Klage für unbegründet, da nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen kein Versicherungsfall vorlag. Die Bedingungen decken lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab, nicht aber die dauerhafte Berufsunfähigkeit des Klägers. Die Bestimmung, die zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit unterscheidet, sei keine überraschende Klausel.
  • Folgen: Die Beklagte muss keine Versicherungsleistungen an den Kläger zahlen. Die Kosten des Verfahrens sind vom Kläger zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn die Versicherung bei „Arbeitsunfähigkeit“ zahlen soll, man aber dauerhaft berufsunfähig wird?

Viele Menschen schließen beim Kauf eines Autos auf Kredit oder bei anderen größeren Anschaffungen eine sogenannte Ratenschutzversicherung ab. Diese soll einspringen, wenn man beispielsweise durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit die monatlichen Raten nicht mehr zahlen kann. Doch was geschieht, wenn der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ im Vertrag nicht ganz eindeutig ist und die Versicherung im Ernstfall eine andere Vorstellung davon hat als der Versicherte? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Deggendorf beschäftigen.

Der Weg vor Gericht: Ein Autokauf mit unerwarteten Folgen

Erschöpfter Mann liegt auf Sofa, Versicherungsschein und Kreditvertrag vor ihm, frustrierte Stimmung
Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kreditvertrag: Ratenschutzversicherung schützt bei plötzlichem Zusammenbruch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 29. Juni 2015 kaufte ein Mann, nennen wir ihn Herr K. (der Kläger in diesem Fall), bei einem Autohaus einen Personenkraftwagen. Um den Kaufpreis zu bezahlen, schloss er gleichzeitig einen Darlehensvertrag mit der S. Bank ab. Dieses Darlehen ist eine Art Kredit, bei dem man sich Geld leiht und es in Raten zurückzahlt. Zusätzlich trat Herr K. einem Gruppenversicherungsvertrag bei. Diesen Vertrag hatte die S. Bank als Versicherungsnehmerin – also diejenige, die den Vertrag mit der Versicherung abschließt – mit der beklagten Versicherung (dem Unternehmen, gegen das Herr K. später klagte) abgeschlossen. Es handelte sich um eine „Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung“, die speziell dafür gedacht war, die Darlehensraten bei Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen.

In den Vertragsunterlagen, die Herr K. erhielt, stand wörtlich: „Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung die mit dem Darlehensgeber vereinbarten monatlichen Darlehensraten“. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass weitere Details in den „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen“ zu finden seien – dem sogenannten Kleingedruckten. Die Kosten für diese Versicherung beliefen sich auf 2.035 Euro, die Teil des gesamten Darlehensbetrags von 23.825 Euro wurden. Herr K. sollte 96 Monatsraten zahlen.

Zunächst zahlte Herr K. seine Raten wie vereinbart. Doch dann, am 05. November 2016, erlitt er einen sehr schweren gesundheitlichen Schicksalsschlag: einen kardiogenen Schock, der eine Wiederbelebung notwendig machte. Infolge dieses Ereignisses ist Herr K. seither schwerbehindert und steht unter Betreuung. Es war unstrittig, also von keiner Seite bezweifelt, dass Herr K. dauerhaft nicht mehr in der Lage sein würde, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Kernfrage: Wann genau leistet die Ratenschutzversicherung?

Nach seiner Erkrankung war Herr K. der Ansicht, dass seine Versicherung nun die Raten für das Auto übernehmen müsse. Schließlich sei er ja arbeitsunfähig. Aber was war hier das Problem? Der Knackpunkt lag in der Auslegung des Begriffs „Arbeitsunfähigkeit“.

Der Streitpunkt: „Arbeitsunfähigkeit“ – ein klarer Begriff?

Herr K. argumentierte, dass in seinem ursprünglichen Vertrag, dem sogenannten Hauptvertrag, einfach nur von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede war. Dort wurde nicht unterschieden, ob diese nur vorübergehend oder dauerhaft sein muss. Die Unterscheidung fand sich erst in den „Besonderen Versicherungsbedingungen“. Dort hieß es in § 1 Ziffer 2: „Eine versicherte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person … vorübergehend außer Stande ist, ihre bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise auszuüben…“. Weiterhin stand in § 2 Ziffer 5, dass der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Person „unbefristet berufsunfähig wird“. Berufsunfähigkeit wurde definiert als eine Situation, in der man „auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist“.

Herr K. meinte, diese nachträgliche Einschränkung auf nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in den Besonderen Bedingungen sei eine „überraschende Klausel“. Eine solche Klausel ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – das sind die vorformulierten Vertragsbedingungen, die oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet werden – mit der ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen muss. Nach § 305c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)einem zentralen deutschen Gesetz, das viele Bereiche des täglichen Lebens regelt, darunter auch Verträge – werden solche überraschenden Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Herr K. sagte auch, der Autoverkäufer, Herr H., habe ihm die Versicherung empfohlen und dabei nicht zwischen kurzfristiger und langfristiger Arbeitsunfähigkeit unterschieden.

Die beklagte Versicherung sah das natürlich anders. Sie meinte, die Klauseln seien klar und nicht überraschend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wisse, dass Arbeitsunfähigkeit eine vorübergehende Sache sei, während Berufsunfähigkeit einen dauerhaften Zustand beschreibe. Außerdem könne Herr K. gar keine Zahlungen an sich selbst verlangen, da die Leistungen laut Vertrag an die Bank (die Darlehensgeberin und Versicherungsnehmerin) zu zahlen seien.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Leistungspflicht der Versicherung

Das Landgericht Deggendorf wies die Klage von Herrn K. ab. Das bedeutet, Herr K. bekam kein Geld von der Versicherung und musste zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Warum entschied das Gericht so? Die detaillierte Begründung

Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns die Argumentation des Gerichts genauer ansehen. Das Gericht prüfte zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig war, also ob sie formal korrekt eingereicht wurde und ob Herr K. überhaupt klagen durfte.

Darf der Käufer überhaupt direkt von der Versicherung Geld fordern?

Eine interessante Frage war, ob Herr K. überhaupt Zahlungen an sich selbst verlangen durfte. Denn § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung besagte, dass Leistungen an die S. Bank (die Versicherungsnehmerin) zugunsten des Finanzierungskontos erbracht werden. Das klingt erstmal so, als ob nur die Bank das Geld bekommen könnte.

Hier entschied das Gericht jedoch zugunsten von Herrn K. Die Versicherung hatte nämlich mit einem Schreiben vom 07. Februar 2018 die Leistung endgültig abgelehnt. Damit befand sich die Versicherung im Verzug, wie es juristisch heißt. Verzug bedeutet, dass ein Schuldner (hier die Versicherung) eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Nach § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Da Herr K. nach der Ablehnung der Versicherung die Raten weiter aus eigener Tasche bezahlt hatte, obwohl die Versicherung hätte zahlen müssen (wenn denn ein Versicherungsfall vorgelegen hätte), konnte er diese Beträge als Verzugsschadensersatz gemäß § 286 Absatz 4 BGB direkt von der Versicherung fordern. Hier war das Gericht also auf der Seite von Herrn K., was die Möglichkeit betraf, direkt zu klagen.

Der entscheidende Punkt: Liegt überhaupt ein versicherter Fall vor?

Obwohl Herr K. also grundsätzlich direkt hätte klagen können, war seine Klage dennoch unbegründet. Warum? Weil nach Ansicht des Gerichts kein Versicherungsfall vorlag, für den die Versicherung hätte zahlen müssen. Das Regelwerk der Versicherung sah Leistungen nämlich nur im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vor, nicht aber bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit oder einer vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit, wie sie bei Herrn K. unstrittig vorlag.

Erinnern wir uns: In den „Besonderen Bedingungen“ stand klar, dass versicherte Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn man vorübergehend nicht arbeiten kann. Der Versicherungsschutz sollte sogar enden, wenn man unbefristet berufsunfähig wird. Da Herr K. nachweislich dauerhaft nicht mehr arbeiten konnte, war er zwar im allgemeinen Sprachgebrauch „arbeitsunfähig“, aber nicht im Sinne der spezifischen Versicherungsbedingungen für eine Leistungspflicht. Sein Zustand entsprach der Definition der Berufsunfähigkeit, bei der der Versicherungsschutz gerade enden sollte.

War die Klausel im Kleingedruckten „überraschend“?

Nun kommt der Kern von Herrn K.s Argumentation: War diese Unterscheidung zwischen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (versichert) und dauerhafter Berufsunfähigkeit (nicht versichert bzw. führt zum Vertragsende) eine „überraschende Klausel“ nach § 305c BGB? Eine Klausel ist dann überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und man als Kunde nicht damit rechnen musste. Man vergleicht dabei, was üblicherweise in solchen Verträgen steht.

Das Gericht sah hier keine Überraschung. Es argumentierte, dass die Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (wie bei einer Grippe oder einem Beinbruch, nach der man wieder arbeiten kann) und einer dauerhaften Berufsunfähigkeit (wenn man voraussichtlich nie wieder in seinem Beruf arbeiten kann) im gesamten Versicherungsrecht üblich sei. Es sei also nichts Ungewöhnliches.

Was ist mit den Aussagen des Autoverkäufers?

Herr K. hatte ja auch angeführt, der Autoverkäufer, Herr H., habe ihm die Versicherung ohne Hinweis auf diese Unterscheidung empfohlen. Das Gericht fand diesen Vortrag „unbehelflich“. Das bedeutet, es half Herrn K.s Argumentation nicht weiter. Herr K. hatte nicht behauptet, dass Herr H. als Vertreter der Versicherung falsche Auskünfte gegeben oder bestimmte Erwartungen geweckt hätte, die dann durch die Klausel enttäuscht wurden. Es schien eher so, als hätten sich weder Herr K. noch der Verkäufer tiefere Gedanken über den genauen Wortlaut und die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gemacht. Es gab also keine konkreten Erwartungen, die durch die Klausel hätten verletzt werden können.

Die Bedeutung des Verweises auf das Kleingedruckte

Und was ist mit der Tatsache, dass im Hauptvertrag nur allgemein von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede war? Sah das Gericht hier eine Irreführung? Nein. Das Gericht meinte, die pauschale Formulierung im Hauptvertrag vermittle dem Kunden kein falsches Bild. Sie weise allenfalls darauf hin, dass die genauen Bedingungen des Versicherungsschutzes nicht allein aus diesem Hauptvertrag ersichtlich sind. Wichtig war für das Gericht der ausdrückliche Verweis im Hauptvertrag auf die „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen“. Dieser Verweis sei ein klarer Hinweis für einen durchschnittlich interessierten Versicherungskunden, dass er im „Kleingedruckten“ nachlesen muss, um die Details zu erfahren. Dort hätte Herr K. dann die Unterscheidung zwischen der versicherten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und der nicht versicherten (bzw. zum Vertragsende führenden) dauerhaften Berufsunfähigkeit finden können. Diese Unterscheidung sei, wie gesagt, im Versicherungsrecht nicht unüblich und daher nicht überraschend. Der Hauptvertrag habe Herrn K. also nicht auf eine „falsche Fährte“ gelockt.

Ergebnis: Keine Zahlung trotz schwerem Schicksalsschlag

Da die „Besonderen Bedingungen“ wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und diese nur Fälle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit absichern, lag bei Herrn K.s unstreitig dauerhafter Berufsunfähigkeit kein versicherter Fall vor. Die Klage von Herrn K. musste daher abgewiesen werden, ebenso wie seine Forderungen nach bereits geleisteten Raten und zukünftigen Zahlungen. Die Kosten des Verfahrens musste Herr K. tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Ratenschutzversicherungen oft nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit leisten, nicht aber bei dauerhafter Berufsunfähigkeit – selbst wenn im Hauptvertrag nur allgemein von „Arbeitsunfähigkeit“ die Rede ist. Entscheidend sind die detaillierten Versicherungsbedingungen im Kleingedruckten, auf die im Vertrag verwiesen wird, und diese Unterscheidung gilt als üblich und nicht überraschend. Wer eine Ratenschutzversicherung abschließt, sollte daher genau prüfen, welche Fälle tatsächlich abgedeckt sind – denn bei schweren, dauerhaften gesundheitlichen Problemen kann die Versicherung den Schutz verweigern oder sogar beenden. Das Urteil macht deutlich, dass Verbraucher bei größeren Anschaffungen auf Kredit zusätzlich eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen, um auch bei dauerhaften gesundheitlichen Problemen abgesichert zu sein.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Wann zahlt meine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung genau?

Eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung zahlt grundsätzlich dann, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig werden und dadurch Ihre Kreditraten nicht mehr bezahlen können. Der genaue Zeitpunkt und die Voraussetzungen für eine Leistungszahlung sind jedoch immer in Ihrem individuellen Versicherungsvertrag und den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Es ist entscheidend, diese Dokumente genau zu kennen.

Was ist Arbeitsunfähigkeit im Kontext dieser Versicherung?

Arbeitsunfähigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang in der Regel, dass Sie Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend nicht ausüben können. Dies muss in der Regel ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Wichtig ist hier die Unterscheidung zur dauerhaften Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung deckt in der Regel die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab und ist keine umfassende Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei dauerhafter Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs zahlt.

Wann genau zahlt die Versicherung? Die entscheidenden Punkte im Vertrag

Ihre Versicherung zahlt nicht sofort ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Hier sind die wichtigsten Punkte, die in Ihrem Vertrag stehen und den Zahlungsbeginn sowie die Dauer der Leistungen bestimmen:

  • Wartezeit: Viele Verträge enthalten eine sogenannte Wartezeit. Das ist ein Zeitraum, der nach Vertragsabschluss vergehen muss, bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entstehen kann. Tritt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb dieser Wartezeit auf, zahlt die Versicherung nicht. Stellen Sie sich vor, Ihre Versicherung hat eine Wartezeit von drei Monaten. Werden Sie bereits im ersten Monat arbeitsunfähig, greift der Schutz noch nicht.
  • Karenzzeit (Leistungsfreiheitsperiode): Dies ist ein Zeitraum, der ab dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit vergehen muss, bevor die Versicherung mit der Zahlung beginnt. Oft beträgt diese Karenzzeit beispielsweise 6 Wochen, 3 Monate oder auch 6 Monate. Das bedeutet: Sie müssen diesen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit selbst überbrücken, bevor die Versicherung einspringt. Erst nach Ablauf der Karenzzeit – und nur wenn die Arbeitsunfähigkeit dann noch besteht – beginnt die Leistungszahlung. Haben Sie beispielsweise eine Karenzzeit von sechs Wochen, erhalten Sie erst ab der siebten Woche Ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit Leistungen.
  • Definition der Arbeitsunfähigkeit: Der Vertrag definiert genau, wann jemand als „arbeitsunfähig“ gilt. Oft ist hier eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum (z.B. mindestens 6 Wochen) Voraussetzung für die Leistung.
  • Maximale Leistungsdauer: Die Versicherung zahlt nicht unbegrenzt. In Ihrem Vertrag ist festgelegt, wie lange die Raten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit maximal übernommen werden, beispielsweise für 12 oder 24 Monate pro Versicherungsfall.

Für Sie bedeutet das: Um zu verstehen, wann Ihre Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung genau zahlt, müssen Sie Ihren Versicherungsvertrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sorgfältig prüfen. Nur dort finden Sie die konkreten Definitionen, Wartezeiten, Karenzzeiten und maximalen Leistungsdauern, die für Ihren individuellen Schutz gelten. Dort steht auch, welche Nachweise (z.B. ärztliche Atteste) Sie erbringen müssen.


zurück

Muss ich die Leistungseinschränkungen im Kleingedruckten akzeptieren, wenn der Hauptvertrag etwas anderes andeutet?

Muss ich die Leistungseinschränkungen im Kleingedruckten akzeptieren, wenn der Hauptvertrag etwas anderes andeutet?

Das „Kleingedruckte“ als Teil des Vertrages

Viele Verträge, wie zum Beispiel Versicherungsverträge, bestehen nicht nur aus einem Haupttext mit den grundlegenden Vereinbarungen. Sie enthalten oft auch zusätzliche Details und Bedingungen in den sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder bei Versicherungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese werden umgangssprachlich oft als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben oder ihm zustimmen, werden diese Bedingungen in der Regel automatisch Bestandteil des Vertrages.

Wann Leistungseinschränkungen gelten

Grundsätzlich sind alle Bedingungen, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, bindend. Das bedeutet, dass Sie die Leistungseinschränkungen, die im „Kleingedruckten“ stehen, normalerweise akzeptieren müssen, auch wenn der Hauptvertrag allgemeiner gehalten ist oder bestimmte Dinge nicht explizit erwähnt. Das Gesetz geht davon aus, dass Sie als Vertragspartner die Möglichkeit hatten, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.

Wann Leistungseinschränkungen nicht gelten können

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Bestimmte Klauseln im „Kleingedruckten“ können unwirksam sein, auch wenn sie im Vertrag stehen:

  • Überraschende Klauseln: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass man als Vertragspartner mit ihr nach den Umständen des Vertrages nicht zu rechnen brauchte. Stellen Sie sich vor, ein Versicherungsvertrag verspricht umfassenden Schutz, aber tief im „Kleingedruckten“ steht eine Einschränkung, die einen Kernbereich des versprochenen Schutzes völlig ausschließt – eine solche Abweichung ist oft überraschend und damit unwirksam.
  • Unangemessene Benachteiligung: Eine Klausel ist ebenfalls unwirksam, wenn sie Sie als Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn die Klausel von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht oder so einseitig ist, dass sie das Gleichgewicht zwischen den Vertragspartnern zu stark verschiebt. Ein Beispiel wäre eine Klausel, die einer Versicherung erlaubt, eine Leistung ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund abzulehnen, oder die Sie als Kunden von nahezu allen Ihren Rechten ausschließt, ohne dass dies durch die Art des Vertrages gerechtfertigt wäre.

Was das für Sie bedeutet

Für Sie als Vertragspartner bedeutet das, dass nicht jede Formulierung im „Kleingedruckten“ automatisch unantastbar ist. Wenn Sie das Gefühl haben, durch eine Leistungseinschränkung überrascht zu werden oder unfair benachteiligt zu sein, kann es sich lohnen, die genaue Klausel zu prüfen. Es geht darum, ob die Klausel nach den gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ist oder nicht. Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall und wie die Klausel im Gesamtkontext des Vertrages und den üblichen Erwartungen zu bewerten ist.


zurück

Meine Ratenschutzversicherung lehnt die Zahlung ab: Welche Schritte kann ich unternehmen?

Meine Ratenschutzversicherung lehnt die Zahlung ab: Welche Schritte kann ich unternehmen?

Wenn Ihre Ratenschutzversicherung die Zahlung eines Versicherungsfalles ablehnt, ist es wichtig, die nächsten Schritte systematisch anzugehen. Ziel ist es, die Ablehnung genau zu verstehen und Ihre Möglichkeiten zu prüfen.

Ablehnung verstehen und Unterlagen prüfen

Der erste und entscheidende Schritt nach einer Ablehnung ist, eine detaillierte schriftliche Begründung von Ihrer Versicherung anzufordern. Die Versicherung ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen genau darzulegen, warum sie die Zahlung verweigert. Dies ist entscheidend für Ihr weiteres Vorgehen. Für Sie bedeutet das: Sie erhalten eine klare Basis, um die Entscheidung nachzuvollziehen.

Sobald Sie die Begründung erhalten haben, sollten Sie diese sorgfältig mit Ihren eigenen Versicherungsunterlagen abgleichen. Dazu gehören insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Teil Ihres Vertrages sind. In den AVB ist genau geregelt, unter welchen Umständen die Versicherung leisten muss und welche Ausschlüsse bestehen. Prüfen Sie auch Ihren damaligen Versicherungsantrag und die darin gemachten Angaben. Stellen Sie sich vor, die AVB sind die Spielregeln Ihres Vertrages – nur wenn die Versicherung nachweisen kann, dass eine Ablehnung im Rahmen dieser Regeln liegt, ist sie berechtigt.

Widerspruch einlegen und Fristen beachten

Sollten Sie nach der Prüfung der Begründung und Ihrer eigenen Unterlagen zu dem Schluss kommen, dass die Ablehnung Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist, können Sie schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen. In diesem Widerspruch sollten Sie Ihre Argumente präzise darlegen und auf Punkte in der Begründung der Versicherung eingehen, die Sie für fehlerhaft halten oder die aus Ihrer Sicht nicht zutreffen.

Ein besonders wichtiger Aspekt hierbei ist die Beachtung von Fristen. Oftmals ist in der Ablehnungsentscheidung oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Frist für einen Widerspruch genannt. Das Einhalten dieser Frist ist von großer Bedeutung, da ein verspäteter Widerspruch Ihre Möglichkeiten erheblich einschränken kann.

Weitere Klärungsmöglichkeiten nutzen

Wenn der direkte Schriftverkehr mit der Versicherung oder Ihr Widerspruch nicht zum gewünschten Ergebnis führen, gibt es weitere Wege zur Klärung. Eine wichtige Anlaufstelle ist der Versicherungsombudsmann e.V. Dies ist eine unabhängige und für Versicherungsnehmer kostenfreie Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungen und deren Kunden vermittelt. Sie prüft den Sachverhalt objektiv und kann eine Empfehlung zur Lösung des Konflikts aussprechen. Die Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann ist ein etablierter Weg, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, bevor andere Schritte unternommen werden.

Es ist in jedem Fall ratsam, alle Schriftstücke, E-Mails und Notizen von Telefongesprächen mit der Versicherung sorgfältig und lückenlos aufzubewahren. Eine gute Dokumentation ist essenziell und kann bei der Klärung des Sachverhalts entscheidend sein.


zurück

Was sollte ich vor dem Abschluss einer Ratenschutzversicherung besonders beachten?

Was sollte ich vor dem Abschluss einer Ratenschutzversicherung besonders beachten?

Beim Abschluss einer Ratenschutzversicherung, die bei bestimmten Ereignissen wie Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder im Todesfall die Raten für einen Kredit übernimmt, ist es entscheidend, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen. Diese Versicherung soll finanzielle Sicherheit bieten, doch der Schutz hängt stark von den Details des jeweiligen Vertrages ab.

Leistungsbedingungen und Wartezeiten genau prüfen

Ein zentraler Punkt ist die genaue Definition der Versicherungsfälle, die einen Anspruch auslösen. Eine Ratenschutzversicherung deckt typischerweise das Risiko der Arbeitsunfähigkeit ab. Hier ist es von großer Bedeutung, wie der Versicherer „Arbeitsunfähigkeit“ definiert. Oftmals bedeutet dies, dass man vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall auszuüben.

Es ist wichtig, diese Definition von der Berufsunfähigkeit abzugrenzen. Bei der Berufsunfähigkeit, wie sie oft in separaten Berufsunfähigkeitsversicherungen definiert ist, kann es genügen, dass man dauerhaft unfähig ist, seinen Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben, manchmal sogar mit Verweis auf andere Tätigkeiten. Für Sie bedeutet das: Die Ratenschutzversicherung zahlt in der Regel nur, wenn die engen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, die nicht automatisch einer Berufsunfähigkeit entsprechen.

Achten Sie auch auf Wartezeiten und Karenzzeiten. Eine Wartezeit ist der Zeitraum nach Vertragsabschluss, in dem der Versicherungsschutz noch nicht greift, auch wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Eine Karenzzeit ist die Zeitspanne im Leistungsfall selbst, in der die Versicherung noch nicht zahlt, obwohl der Leistungsfall bereits eingetreten ist. Stellen Sie sich vor, Sie werden arbeitsunfähig: Wenn eine Karenzzeit von sechs Wochen vereinbart ist, zahlen Sie die Kreditraten in diesen sechs Wochen selbst, bevor die Versicherung leistet.

Dauer des Schutzes und Kündigungsmöglichkeiten

Prüfen Sie, wie lange der Versicherungsschutz besteht. Ist die Laufzeit der Ratenschutzversicherung an die gesamte Dauer Ihres Kredits gekoppelt oder kann sie kürzer sein? Es ist auch relevant, welche Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung die Versicherung bietet und welche Fristen oder Kosten dabei anfallen könnten. Dies gibt Ihnen Flexibilität, falls sich Ihre finanzielle Situation oder Ihr Versicherungsbedarf ändert.

Ausschlussgründe und vorvertragliche Anzeigepflicht

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausschlussgründe. Das sind die Umstände, unter denen der Versicherer keine Leistung erbringt, selbst wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist. Häufige Ausschlüsse können beispielsweise Vorerkrankungen sein, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden, bestimmte Risikosportarten, psychische Erkrankungen oder Ereignisse, die unter den Einfluss von Alkohol oder Drogen fallen.

Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, wird der Versicherer Ihnen Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer beruflichen Tätigkeit und anderen relevanten Umständen stellen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht). Wenn Sie hier falsche oder unvollständige Angaben machen, kann der Versicherer im Leistungsfall die Zahlung verweigern oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Für Sie ist dies ein essenzieller Punkt, da eine falsche Angabe den gesamten Schutz gefährden kann.

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Vergleichen Sie die Höhe der Versicherungsprämie mit der potenziellen Leistung und den Vertragsbedingungen. Manchmal können die Kosten für die Ratenschutzversicherung, insbesondere über die gesamte Kreditlaufzeit, erheblich sein. Überlegen Sie, ob der gebotene Schutz angesichts der Kosten und der möglicherweise engen Leistungsdefinitionen für Ihre individuelle Situation ausreichend ist.


zurück

Welche Absicherung bieten andere Versicherungen, wenn meine Ratenschutzversicherung nicht bei dauerhafter Krankheit zahlt?

Welche Absicherung bieten andere Versicherungen, wenn meine Ratenschutzversicherung nicht bei dauerhafter Krankheit zahlt?

Eine Ratenschutzversicherung (oft auch Restschuldversicherung genannt) ist in der Regel dafür gedacht, Kreditraten bei kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit zu übernehmen. Ihr Schutz endet typischerweise, wenn eine Erkrankung über einen bestimmten Zeitraum hinaus andauert oder als dauerhaft eingestuft wird. Für dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind andere Versicherungen und staatliche Leistungen relevant, die gezielt auf solche langwierigen Situationen zugeschnitten sind.

Absicherung bei dauerhafter Berufsunfähigkeit

Wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls Ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eine wichtige private Absicherung. Sie zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu einem bestimmten Prozentsatz (oft 50 %) nicht mehr ausführen können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben könnten, sondern ob Sie Ihren spezifischen Beruf nicht mehr ausüben können. Die BU-Versicherung dient dazu, den Einkommensverlust abzufedern, der entsteht, wenn Sie durch Krankheit oder Unfall aus Ihrem Berufsleben ausscheiden müssen.

Absicherung bei Erwerbsminderung

Sollte Ihre Fähigkeit, überhaupt zu arbeiten, dauerhaft und erheblich eingeschränkt sein, greift die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Dies ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob und in welcher Höhe Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, hängt davon ab, wie viele Stunden täglich Sie noch in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine beliebige Tätigkeit auszuüben.

Es wird unterschieden zwischen:

  • Voller Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen können.
  • Teilweiser Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie zwischen drei und unter sechs Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen können.

Um Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Mindestanzahl an Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Leistung ist dafür gedacht, ein Existenzminimum zu sichern, wenn die Arbeitsfähigkeit dauerhaft stark eingeschränkt ist.

Als private Ergänzung zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gibt es die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU). Diese zahlt ebenfalls eine Rente, wenn Sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachzugehen – ähnlich wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, jedoch auf Basis eines privaten Vertrags und ohne Wartezeiten oder Beitragsjahre im Rentensystem.

Warum diese Versicherungen ergänzend wirken

Eine Ratenschutzversicherung ist eher ein Schutz für kurz- bis mittelfristige finanzielle Engpässe bei Arbeitsunfähigkeit. Sie deckt nicht das Risiko ab, wenn Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können oder gar nicht mehr arbeitsfähig sind.

Für den Fall einer dauerhaften Krankheit oder eines Unfalls, der langfristig das Einkommen gefährdet, sind die Berufsunfähigkeitsversicherung und/oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (eventuell ergänzt durch eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung) die entscheidenden Absicherungen. Sie schließen die Lücke, die eine Ratenschutzversicherung bei langanhaltenden gesundheitlichen Problemen hinterlässt, indem sie einen Großteil des Einkommensverlustes auffangen können.

Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen jeder Versicherung zu kennen, da diese sich in der Definition von „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsminderung“ und den Voraussetzungen für die Leistungserbringung unterscheiden können.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bezeichnet im Versicherungsrecht einen Zustand, in dem eine Person vorübergehend krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auszuüben. Diese Definition ist entscheidend, da viele Ratenschutzversicherungen nur für eine zeitlich begrenzte (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit Leistungen gewähren. Im vorliegenden Fall liegt die versicherte Arbeitsunfähigkeit also nur vor, wenn die Einschränkung vorübergehend ist und nicht dauerhaft besteht, wie bei dauerhafter Berufsunfähigkeit.

Beispiel: Wenn Sie sich eine Hand brechen und für sechs Wochen nicht arbeiten können, sind Sie arbeitsunfähig im Sinne der meisten Versicherungsverträge.

Zurück

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit meint die dauerhafte oder auf nicht absehbare Zeit bestehende Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit erfasst sie also langfristige oder dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Versicherungsverträgen wird Berufsunfähigkeit häufig als Ausschlusskriterium für Leistungen definiert, wenn nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit versichert ist, wie im vorliegenden Fall. Berufsunfähigkeit ist oft Gegenstand separater Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Beispiel: Wenn Sie nach einem Schlaganfall dauerhaft mehr als die Hälfte Ihrer beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen können, gelten Sie als berufsunfähig.

Zurück

Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)

Eine überraschende Klausel ist eine ungewöhnliche oder unerwartete Vertragsbedingung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit der ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen muss. Nach § 305c Absatz 1 BGB wird eine solche Klausel nicht Vertragsbestandteil und ist damit unwirksam. Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen schützt diese Norm Verbraucher vor versteckten oder unerwarteten Nachteilen, die etwa die Leistungspflicht unvermittelt einschränken.

Beispiel: Wenn eine Versicherung im Kleingedruckten versteckt, dass bei dauerhafter Krankheit keine Leistung erfolgt, obwohl der Hauptvertrag das nicht andeutet, könnte das eine überraschende Klausel sein.

Zurück

Verzug (§ 286 BGB)

Verzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Leistung trotz Möglichkeit und Rechtzeitigkeit nicht erbringt. Nach § 286 Absatz 3 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Gläubiger kann dann Ersatz für durch den Zahlungsverzug entstandene Schäden verlangen (Verzugsschadensersatz). Im Fall des Versicherungsstreits bedeutet dies, dass Herr K. nach Ablehnung der Zahlung seine eigenen Raten weiterzahlen musste und dafür Ersatz von der Versicherung fordern konnte.

Beispiel: Wenn die Versicherung nach rechtskräftiger Ablehnung der Leistung nicht zahlt, gerät sie in Verzug und muss Schadenersatz zahlen.

Zurück

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ergänzend zum Hauptvertrag die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regeln. Sie enthalten detaillierte Definitionen, Leistungsvoraussetzungen und Ausschlüsse. AVB sind integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags und damit verbindlich, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Im vorliegenden Fall konkretisieren sie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit und definieren den Leistungsausschluss bei Berufsunfähigkeit.

Beispiel: Im Hauptvertrag steht nur „Arbeitsunfähigkeit“, die AVB regeln aber, dass nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit versichert ist – diese Details muss der Kunde beachten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 305c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Überraschende Klauseln: Diese Regelung besagt, dass ungewöhnliche oder überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keinen Vertragsbestandteil bilden, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihnen rechnen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. berief sich darauf, dass die Einschränkung auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eine überraschende Klausel sei, was das Gericht jedoch verneinte, da diese Unterscheidung im Versicherungsrecht üblich ist.
  • § 286 Abs. 3 und 4 BGB – Verzug und Verzugsschaden: Verzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3). Der Geschädigte kann dann Schadenersatz für Verzögerungen verlangen (§ 286 Abs. 4). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung verweigerte endgültig die Zahlung, wodurch Verzug eintrat und Herr K. trotz fehlendem Versicherungsfall Forderungen wegen Verzugsschaden geltend machen konnte.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Auslegung von Versicherungsverträgen: Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass Versicherungsverträge nach Treu und Glauben auszulegen sind und unklare Klauseln zulasten des Verwenders gehen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die Klauseln im Rahmen der Vertragsauslegung, sah sie als verständlich und üblich an, was zugunsten der Versicherung sprach.
  • Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht): Das AGB-Recht bestimmt die Wirksamkeit und Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen, insbesondere ob Klauseln überraschend, unklar oder missverständlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einbeziehung der Besonderen Versicherungsbedingungen per Verweis im Hauptvertrag wurde als wirksam und dem Kunden zumutbar angesehen, da diese Regelung transparent war.
  • Definitionen von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit im Versicherungsvertrag: Arbeitsunfähigkeit war im Vertrag auf vorübergehende Unfähigkeit begrenzt, während Berufsunfähigkeit dauerhafte Erwerbsunfähigkeit beschreibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. dauerhaft berufsunfähig wurde, lag kein Versicherungsfall vor, weil der Versicherungsschutz nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erfassen sollte.
  • Recht auf Leistung gegenüber Versicherung bzw. Bank als Leistungsberechtigte: Die Versicherung zahlte Leistungen an die Bank als Versicherungsnehmerin, jedoch stand dem Versicherten ein Anspruch gegen die Versicherung zu, wenn diese Leistungen ablehnt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass Herr K. trotz Zahlung an die Bank direkt gegen die Versicherung klagen konnte, nachdem diese die Leistung endgültig abgelehnt hatte.

Das vorliegende Urteil



zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bezeichnet im Versicherungsrecht einen Zustand, in dem eine Person vorübergehend krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auszuüben. Diese Definition ist entscheidend, da viele Ratenschutzversicherungen nur für eine zeitlich begrenzte (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit Leistungen gewähren. Im vorliegenden Fall liegt die versicherte Arbeitsunfähigkeit also nur vor, wenn die Einschränkung vorübergehend ist und nicht dauerhaft besteht, wie bei dauerhafter Berufsunfähigkeit.

Beispiel: Wenn Sie sich eine Hand brechen und für sechs Wochen nicht arbeiten können, sind Sie arbeitsunfähig im Sinne der meisten Versicherungsverträge.

Zurück

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit meint die dauerhafte oder auf nicht absehbare Zeit bestehende Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit erfasst sie also langfristige oder dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Versicherungsverträgen wird Berufsunfähigkeit häufig als Ausschlusskriterium für Leistungen definiert, wenn nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit versichert ist, wie im vorliegenden Fall. Berufsunfähigkeit ist oft Gegenstand separater Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Beispiel: Wenn Sie nach einem Schlaganfall dauerhaft mehr als die Hälfte Ihrer beruflichen Tätigkeiten nicht mehr ausführen können, gelten Sie als berufsunfähig.

Zurück

Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)

Eine überraschende Klausel ist eine ungewöhnliche oder unerwartete Vertragsbedingung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit der ein Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen muss. Nach § 305c Absatz 1 BGB wird eine solche Klausel nicht Vertragsbestandteil und ist damit unwirksam. Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen schützt diese Norm Verbraucher vor versteckten oder unerwarteten Nachteilen, die etwa die Leistungspflicht unvermittelt einschränken.

Beispiel: Wenn eine Versicherung im Kleingedruckten versteckt, dass bei dauerhafter Krankheit keine Leistung erfolgt, obwohl der Hauptvertrag das nicht andeutet, könnte das eine überraschende Klausel sein.

Zurück

Verzug (§ 286 BGB)

Verzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Leistung trotz Möglichkeit und Rechtzeitigkeit nicht erbringt. Nach § 286 Absatz 3 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Gläubiger kann dann Ersatz für durch den Zahlungsverzug entstandene Schäden verlangen (Verzugsschadensersatz). Im Fall des Versicherungsstreits bedeutet dies, dass Herr K. nach Ablehnung der Zahlung seine eigenen Raten weiterzahlen musste und dafür Ersatz von der Versicherung fordern konnte.

Beispiel: Wenn die Versicherung nach rechtskräftiger Ablehnung der Leistung nicht zahlt, gerät sie in Verzug und muss Schadenersatz zahlen.

Zurück

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ergänzend zum Hauptvertrag die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer regeln. Sie enthalten detaillierte Definitionen, Leistungsvoraussetzungen und Ausschlüsse. AVB sind integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags und damit verbindlich, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Im vorliegenden Fall konkretisieren sie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit und definieren den Leistungsausschluss bei Berufsunfähigkeit.

Beispiel: Im Hauptvertrag steht nur „Arbeitsunfähigkeit“, die AVB regeln aber, dass nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit versichert ist – diese Details muss der Kunde beachten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 305c Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Überraschende Klauseln: Diese Regelung besagt, dass ungewöhnliche oder überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keinen Vertragsbestandteil bilden, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihnen rechnen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. berief sich darauf, dass die Einschränkung auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit eine überraschende Klausel sei, was das Gericht jedoch verneinte, da diese Unterscheidung im Versicherungsrecht üblich ist.
  • § 286 Abs. 3 und 4 BGB – Verzug und Verzugsschaden: Verzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3). Der Geschädigte kann dann Schadenersatz für Verzögerungen verlangen (§ 286 Abs. 4). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung verweigerte endgültig die Zahlung, wodurch Verzug eintrat und Herr K. trotz fehlendem Versicherungsfall Forderungen wegen Verzugsschaden geltend machen konnte.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Auslegung von Versicherungsverträgen: Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass Versicherungsverträge nach Treu und Glauben auszulegen sind und unklare Klauseln zulasten des Verwenders gehen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die Klauseln im Rahmen der Vertragsauslegung, sah sie als verständlich und üblich an, was zugunsten der Versicherung sprach.
  • Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht): Das AGB-Recht bestimmt die Wirksamkeit und Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen, insbesondere ob Klauseln überraschend, unklar oder missverständlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einbeziehung der Besonderen Versicherungsbedingungen per Verweis im Hauptvertrag wurde als wirksam und dem Kunden zumutbar angesehen, da diese Regelung transparent war.
  • Definitionen von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit im Versicherungsvertrag: Arbeitsunfähigkeit war im Vertrag auf vorübergehende Unfähigkeit begrenzt, während Berufsunfähigkeit dauerhafte Erwerbsunfähigkeit beschreibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da Herr K. dauerhaft berufsunfähig wurde, lag kein Versicherungsfall vor, weil der Versicherungsschutz nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit erfassen sollte.
  • Recht auf Leistung gegenüber Versicherung bzw. Bank als Leistungsberechtigte: Die Versicherung zahlte Leistungen an die Bank als Versicherungsnehmerin, jedoch stand dem Versicherten ein Anspruch gegen die Versicherung zu, wenn diese Leistungen ablehnt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass Herr K. trotz Zahlung an die Bank direkt gegen die Versicherung klagen konnte, nachdem diese die Leistung endgültig abgelehnt hatte.

Das vorliegende Urteil


LG Deggendorf – Az.: 31 O 157/19 – Endurteil vom 26.11.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!