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Private Krankenversicherung: Frist verpasst – Risikozuschlag rückwirkend unwirksam?

Ein privater Krankenversicherer forderte eine Nachzahlung von über 17.000 Euro, weil der Ehemann der Versicherten bei Antragsstellung wichtige Diagnosen nicht genannt hatte. Das Landgericht Duisburg aber wies die Klage ab: Ein eigener, simpler Fristfehler kostete den Versicherer die gesamte Summe.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 295/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein privater Krankenversicherer forderte über 17.000 Euro Nachzahlung. Der Ehemann einer Versicherten hatte frühere Krankheiten nicht gemeldet.
  • Die Rechtsfrage: Durfte der Versicherer eine Nachzahlung verlangen, obwohl er eine gesetzliche Frist verstreichen ließ?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Frist zur Vertragsanpassung als abgelaufen an. Der Versicherer konnte die Nachzahlung nicht fordern.
  • Die Bedeutung: Ein Versicherer muss schnell handeln, sobald er von nicht gemeldeten Krankheiten erfährt. Er darf den Fristbeginn nicht durch späte Nachfragen verzögern.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Duisburg
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 6 O 295/24
  • Verfahren: Feststellungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine privat krankenversicherte Person. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die rückwirkende Erhöhung ihres Risikozuschlags und eine Nachzahlungsforderung ihres Versicherers unwirksam sind.
  • Beklagte: Ein privater Krankenversicherer. Er forderte von der Klägerin eine Nachzahlung für einen rückwirkend erhöhten Risikozuschlag.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war mit ihrer Familie privat krankenversichert. Der Versicherer erhöhte rückwirkend den Risikozuschlag und forderte eine Nachzahlung, weil er meinte, der Ehemann der Klägerin habe Vorerkrankungen verschwiegen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der private Krankenversicherer nachträglich den Beitrag erhöhen und eine Nachzahlung fordern, weil er glaubte, die Klägerin hätte beim Vertragsabschluss Krankheiten ihres Mannes nicht angegeben? Oder hatte der Versicherer die Frist dafür verpasst?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die rückwirkende Erhöhung des Risikozuschlages und die Nachforderung des Versicherers in Höhe von 17.177,90 EUR wurden für rechtswidrig erklärt.
  • Zentrale Begründung: Der Versicherer hatte die gesetzliche Monatsfrist für die Vertragsanpassung versäumt, weil er nach Kenntnis der relevanten Fakten zu lange mit der Anforderung weiterer Unterlagen gewartet hatte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Versicherer darf den Risikozuschlag nicht rückwirkend erhöhen und die Klägerin muss die geforderte Nachzahlung nicht leisten; der Versicherer trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall vor Gericht


Drohende Nachzahlung von über 17.000 Euro: Ein teurer Irrtum des Versicherers

Ein privater Krankenversicherer war überzeugt: Ihm stand eine Nachzahlung von über 17.000 Euro zu. Der Grund: Der Ehemann einer Versicherten hatte bei Antragstellung wichtige Diagnosen wie Hypercholesterinämie und Fettleber nicht offengelegt.

Ein Angestellter der privaten Krankenversicherung markiert auf einem Kalenderblatt die entscheidende VVG-Monatsfrist, deren Versäumnis die geforderte Nachzahlung von 17.000 Euro wegen Anzeigepflichtverletzung zunichtemachte.
LG Duisburg weist rückwirkende Nachforderung von 17.177,90 Euro wegen verspäteter Vertragsanpassung zurück. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein solcher Verstoß gegen die Anzeigepflicht berechtigt den Versicherer normalerweise zur Anpassung des Vertrags. Doch das Landgericht Duisburg machte dieser Forderung einen Strich durch die Rechnung. Nicht das angebliche Versäumnis des Versicherten, sondern ein folgenschwerer Fehler des Versicherers selbst wurde zum Verhängnis: Ein Kalenderblatt, das zu schnell umgeblättert wurde.

Worum ging es bei dem Vertrag eigentlich?

Im Oktober 2014 schloss eine Frau eine private Krankenversicherung für sich und ihre Familie ab. Dazu gehörte auch ihr Ehemann. Bei den Gesundheitsfragen im Antrag gab die Frau die Diagnose „Hypothyreose“ und eine Sehschwäche für ihren Mann an. Andere Krankheiten verneinte sie. Auf Grundlage dieser Angaben vereinbarte der Versicherer einen monatlichen Risikozuschlag von 65,44 Euro. Der Vertrag startete am 1. November 2014.

Wann bemerkte der Versicherer die Gesundheitsgeschichte des Ehemanns?

Zwei Jahre später, im November 2016, erhielt der Versicherer eine Arztrechnung. Diese enthüllte, dass der Ehemann schon 2013 wegen erhöhter Cholesterin- und Harnsäurewerte sowie einer Fettleber behandelt wurde. Diese Informationen fehlten im ursprünglichen Antrag. Der Versicherer forderte daraufhin eine Schweigepflichtentbindung an. Die Frau verweigerte sie zunächst telefonisch. Erst im Juni 2019, nach weiteren Leistungseingaben und einem Hinweis des Versicherers auf einen Leistungsausschluss, reichte die Frau die Entbindung ein. Den entscheidenden medizinischen Fragebogen vom behandelnden Arzt erhielt der Versicherer dann am 18. Juli 2019.

Wo lag der folgenschwere Fehler des Versicherers?

Nach Erhalt des Fragebogens am 18. Juli 2019 hatte der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen. Dafür steht ihm nach dem Gesetz eine Frist von nur einem Monat zu. Innerhalb dieser Zeit hätte er seine Rechte geltend machen müssen. Der Versicherer allerdings zögerte. Erst am 3. September 2019 forderte er weitere Laborwerte an. Diese trafen am 23. September 2019 ein. Knapp einen Monat später, am 18. Oktober 2019, passte der Versicherer den Vertrag rückwirkend zum 1. November 2014 an. Der monatliche Risikozuschlag stieg damit auf über 300 Euro. Gleichzeitig forderte der Versicherer eine Nachzahlung von 17.177,90 Euro.

Was sagte das Gericht zur Fristüberschreitung?

Das Landgericht Duisburg setzte der Forderung des Versicherers ein klares Ende. Für das Gericht begann die einmonatige Frist zur Vertragsanpassung bereits am 18. Juli 2019. An diesem Tag besaß der Versicherer umfassende und sichere Kenntnis aller Tatsachen, die eine Anpassung des Vertrags ermöglicht hätten. Eine weitere Verzögerung war nicht nötig.

Die Kammer warf dem Versicherer vor, die Anforderung der fehlenden Laborwerte erst am 3. September 2019 – mehr als sechs Wochen nach Erhalt des Fragebogens – als unnötige Nachlässigkeit. Der Versicherer konnte den Beginn der Frist nicht eigenmächtig hinausschieben, indem er wichtige Rückfragen spät stellte. Eine derartige Untätigkeit hatte der Versicherer nicht begründen können. Die Monatsfrist war folglich abgelaufen. Der Wunsch des Versicherers, einen höheren Risikozuschlag rückwirkend einzufordern, war damit rechtswidrig.

Konnte sich der Versicherer verteidigen?

Der Versicherer versuchte, sich mit verschiedenen Argumenten zu wehren. Er behauptete, die Frau habe die Prüfung durch die anfängliche Verweigerung der Schweigepflichtentbindung vereitelt. Das Gericht erkannte zwar die erste Verweigerung an, stellte aber fest: Nach der Übermittlung der entscheidenden Informationen im Juli 2019 lag es am Versicherer, schnell zu handeln. Die späte Anforderung weiterer Laborwerte war nicht zulässig.

Ein weiteres Argument des Versicherers: Er habe nur einen „Anfangsverdacht“ gehabt und konnte die Folgen der Anzeigepflichtverletzung noch nicht abschließend beurteilen. Diesen Einwand wies das Gericht ebenfalls zurück. Die Frist beginnt, sobald dem Versicherer Tatsachen bekannt sind, die objektiv die Vertragsanpassung tragen. Es kommt nicht auf seine subjektive Bereitschaft an, auf Verdacht zu handeln. Der Versicherer darf die Frist nicht durch Verzögerungen umgehen. Das Gesetz verlangt hier rasche Klarheit.

Auch prozessuale Einwände des Versicherers gegen die Klage der Frau, mit der sie die Rechtswidrigkeit der Forderung feststellen lassen wollte, blieben erfolglos. Die Frau musste sich nicht dem Risiko eines vollstreckbaren Titels aussetzen, nur weil der Versicherer bereits eine konkrete Nachforderung gestellt hatte.

Warum ging es am Ende nur um eine bestimmte Summe?

Die Frau hatte zunächst eine höhere Nachforderung von über 18.000 Euro angeführt. Allerdings konnte sie diesen Betrag vor Gericht nicht ausreichend beweisen. Der Versicherer selbst hatte zum Zeitpunkt der Klage nur 17.177,90 Euro eingefordert. Aus diesem Grund bezog sich die Feststellung des Gerichts auf die konkret vom Versicherer geltend gemachte Summe.

Die Urteilslogik

Eine Partei verliert das Recht zur Vertragsanpassung, wenn sie eine gesetzliche Frist untätig verstreichen lässt.

  • Beginn der Frist: Die Frist zur Geltendmachung von Vertragsanpassungen beginnt, sobald einer Partei alle objektiven Tatsachen bekannt sind, die eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen.
  • Eigenverantwortung bei der Fristeinhaltung: Eine Partei kann den Fristbeginn nicht eigenmächtig hinausschieben, indem sie wichtige Rückfragen verzögert oder unnötige weitere Informationen anfordert.
  • Objektivität vor subjektivem Empfinden: Für den Fristbeginn zählen allein die objektiven Fakten; die subjektive Einschätzung einer Partei über einen bloßen „Anfangsverdacht“ oder die Notwendigkeit weiterer Prüfungen ist unbeachtlich.

Das Prinzip der raschen Klarheit im Recht schützt die Gegenseite vor überzogenen Forderungen und fordert von jeder Partei konsequentes, fristgerechtes Handeln.


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Wurde Ihr PKV-Risikozuschlag ebenfalls rückwirkend erhöht oder eine Nachzahlung gefordert? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.


Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick nach einem klaren Fall von Anzeigepflichtverletzung aussieht, entpuppt sich als eine gnadenlose Fristenfalle für den Versicherer. Das Landgericht Duisburg macht unmissverständlich klar: Wer relevante Informationen besitzt, muss umgehend handeln. Eigene Trödelei oder das nachträgliche Anfordern weiterer „Details“ schieben den Fristbeginn nicht auf. Für Versicherer ist das eine bittere Lektion, die ihre internen Prüfprozesse knallhart auf den Prüfstand stellt. Wer zu lange wartet, verliert schlicht seine Rechte – selbst bei anfänglich eindeutigen Sachverhalten.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann meine PKV von mir eine hohe Nachzahlung wegen alter Gesundheitsdaten verlangen?

Nicht unbedingt! Eine private Krankenversicherung (PKV) kann eine hohe Nachzahlung wegen alter Gesundheitsdaten nicht verlangen, wenn sie eine gesetzliche Monatsfrist verpasst hat, um den Vertrag anzupassen, nachdem sie von den ‚alten‘ Gesundheitsdaten erfahren hat. Sie sind nicht schutzlos, selbst wenn Sie anfänglich eine Anzeigepflichtverletzung begangen haben.

Zwar darf die PKV grundsätzlich bei nachgewiesener, schuldhafter Nichtoffenlegung relevanter Gesundheitsdaten eine Vertragsanpassung fordern. Doch das Gesetz zieht hier eine klare Grenze: Diese Anpassung muss innerhalb einer strengen Frist von nur einem Monat erfolgen. Der Zähler startet, sobald der Versicherer vollständige und sichere Kenntnis aller Tatsachen erlangt hat, die eine Anpassung rechtfertigen würden.

Zögert der Versicherer oder stellt unnötig spät Rückfragen, erlischt sein Recht vollständig – inklusive des Anspruchs auf die geforderte Summe. So setzte das Landgericht Duisburg der Forderung eines Versicherers, der über 17.000 Euro nachzahlen lassen wollte, ein klares Ende: Die PKV hatte nach Kenntnis der relevanten Daten zu lange gewartet und damit ihr Anpassungsrecht verwirkt.

Leisten Sie keine voreilige Zahlung. Suchen Sie sofort den Brief Ihrer PKV mit der Nachzahlungsforderung und vermerken Sie dessen Poststempel. Identifizieren Sie anschließend das Datum, wann Ihre PKV die angeblich fehlenden Gesundheitsinformationen erstmals erhielt.


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Wann verliert meine private Krankenversicherung das Recht auf eine Vertragsanpassung?

Ihre PKV verliert ihr Recht auf eine Vertragsanpassung, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist verpasst. Diese beginnt, sobald der Versicherer umfassende und sichere Kenntnis aller relevanten Tatsachen erlangt hat, die eine Anpassung des Vertrags rechtfertigen würden. Selbst wenn der Versicherer noch ‚weitere‘ Unterlagen anfordern möchte, darf dies den Fristbeginn nicht eigenmächtig hinausschieben und das Anpassungsrecht des Vertrags gefährden.

Der Grund für diese strenge Regel: Das Gesetz schützt Versicherte vor unendlicher Unsicherheit. Sobald alle wesentlichen Informationen vorliegen, muss der Versicherer handeln. Er kann den Fristbeginn nicht künstlich verzögern, indem er unnötig spät weitere Unterlagen anfordert oder verzögert Rückfragen stellt. Dies ist vergleichbar mit einem Schiedsrichter, der sofort pfeifen muss, sobald er das Foul gesehen hat, und nicht erst, wenn er das Video fünfmal geprüft hat.

Gerichte sehen das rigoros: Für das Landgericht Duisburg begann die einmonatige Frist zur Vertragsanpassung bereits am 18. Juli 2019. An diesem Tag besaß der Versicherer umfassende und sichere Kenntnis aller Tatsachen, die eine Anpassung des Vertrags ermöglicht hätten. Die späte Anforderung weiterer Laborwerte wurde als unnötige Nachlässigkeit gewertet. Ist diese Frist abgelaufen, erlischt das Anpassungsrecht des Versicherers vollständig, selbst wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorlag. Reagieren Sie nach Ablauf dieser Monatsfrist nicht mehr auf vermeintlich neue Rückfragen.

Suchen Sie umgehend den datierten medizinischen Fragebogen oder das Schreiben, mit dem Ihr Arzt die vollständigen Gesundheitsinformationen an die PKV übermittelt hat, und markieren Sie dessen Empfangsdatum.


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Was soll ich tun, wenn meine PKV eine Nachzahlung fordert?

Leisten Sie keine voreiligen Zahlungen und lassen Sie die Fristen des Versicherers überprüfen. Oft versuchen PKV-Anbieter, auch bei abgelaufenen Fristen Nachzahlungen durchzusetzen – was jedoch rechtswidrig ist und vom Gericht als unzulässig bewertet werden kann. Überprüfen Sie jeden Nachzahlungsbescheid genau.

Sobald Ihre PKV eine Nachzahlung fordert, zahlen Sie niemals sofort. Vielmehr müssen Sie die Rechtmäßigkeit dieser Forderung und die Einhaltung der gesetzlichen Fristen durch den Versicherer genau prüfen. Juristen nennen das Anfechtungs- oder Anpassungsfrist. Diese einmonatige Frist des Versicherers beginnt exakt dann, wenn er umfassende Kenntnis von den angeblich verschwiegenen Gesundheitsdaten hatte. Das genaue Datum, an dem die PKV Ihre Informationen erhalten hat, ist hier entscheidend, nicht das Datum der Nachforderung.

Ein passender Vergleich: Die PKV hat ein Zeitfenster, wie ein Sprinter auf der Bahn. Überschreitet sie dieses Fenster, ist sie disqualifiziert. Verpasst der Versicherer diese Monatsfrist, etwa durch zögerliches Nachfragen oder unnötige Verzögerungen, ist die Forderung höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Gerichte sehen das streng: Eine Nachzahlung von über 17.000 Euro wurde in einem Fall für unzulässig erklärt, weil die Monatsfrist abgelaufen war. Der Wunsch des Versicherers, einen höheren Risikozuschlag rückwirkend einzufordern, war damit rechtswidrig.

Unterzeichnen Sie keinesfalls einen Zahlungsplan oder erkennen Sie die Forderung an, bevor Sie die Fristen des Versicherers detailliert geprüft haben. Eine solche Unterschrift könnte später als Schuldanerkenntnis gewertet werden und Ihre Verteidigung erschweren.

Nehmen Sie sich sofort einen Kalender zur Hand und dokumentieren Sie präzise alle Daten von Informationsaustausch und Forderungserhalt, um Ihre Rechte zu wahren.


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Was tun, wenn die PKV mehr Zeit für die Prüfung von Vorerkrankungen verlangt?

Ihre private Krankenversicherung (PKV) darf die gesetzliche Monatsfrist für eine Vertragsanpassung nicht willkürlich verlängern, indem sie immer wieder neue Unterlagen anfordert oder mehr Zeit zur Prüfung von Vorerkrankungen beansprucht. Sobald der Versicherer umfassende Kenntnis relevanter Tatsachen hat, beginnt diese Frist. Punkt.

Juristen nennen das „Kenntnisnahme“. Es ist ein Trugschluss zu glauben, die Frist starte erst, wenn der Versicherer subjektiv seine „abschließende Beurteilung“ getroffen hat oder alle denkbaren Laborwerte gesammelt wurden. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Ein Monat – nicht mehr. Dieser Countdown beginnt, sobald die PKV objektiv alle nötigen Informationen für eine Anpassung besitzt. Verzögerungen durch unnötig späte Rückfragen oder die ewige Suche nach weiteren Details spielen keine Rolle.

Ein passender Vergleich ist ein Gerichtsprozess: Die Uhr tickt ab dem Moment, wo die Beweismittel vorliegen, nicht erst, wenn der Richter sie in Ruhe studiert hat. Das Landgericht Duisburg stellte genau das fest: Die Kammer warf einem Versicherer vor, die Anforderung weiterer Laborwerte erst sechs Wochen nach Erhalt des entscheidenden Fragebogens als „unnötige Nachlässigkeit“ einzustufen. Die PKV konnte den Fristbeginn nicht eigenmächtig hinausschieben, indem sie wichtige Rückfragen spät stellte. War die Frist verstrichen, erlosch das Anpassungsrecht.

Der Grund: Lässt sich der Versicherer zu viel Zeit, verwirkt er sein Recht. Weitere Anforderungen von Unterlagen sind dann hinfällig. Ignorieren Sie Forderungen nach neuen Dokumenten, die erst nach dem Fristablauf kommen, denn dies könnte als Vorwand für eine „neue“ Frist genommen werden. Ihre PKV hat bei der Prüfung von Vorerkrankungen klare Grenzen.

Dokumentieren Sie präzise, wann welche Informationen bei Ihrer PKV eingegangen sind.


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Wie vermeide ich Probleme bei Gesundheitsfragen im PKV-Antrag?

Um teure Nachzahlungen oder nachträgliche Vertragsanpassungen zu vermeiden, müssen Sie Gesundheitsfragen im PKV-Antrag stets vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jeder Verstoß gegen diese Anzeigepflicht berechtigt den Versicherer grundsätzlich zur Anhebung Ihrer Prämien oder sogar zur Kündigung des Vertrags. Dieser Grundsatz ist entscheidend für Ihre Absicherung in der privaten Krankenversicherung.

Die Regel lautet: Was zählt, ist die absolute Transparenz. Juristen nennen das Anzeigepflicht. Selbst Diagnosen, die Ihnen unwichtig erscheinen – etwa erhöhte Cholesterinwerte oder eine Fettleber aus der Vergangenheit – gehören unbedingt in den Antrag. Ein verschwiegenes Detail kann Jahre später ein bitteres Erwachen bedeuten: Der Versicherer darf den Vertrag anpassen, Prämien erhöhen oder sogar die Kündigung aussprechen. Wer hier zögert, spielt mit dem Feuer.

Ein Ehepaar erlebte dies am eigenen Leib: Bei Antragstellung wurde eine Hypercholesterinämie und Fettleber des Mannes nicht offengelegt. Klingt vielleicht geringfügig, führte aber zu einer massiven Nachforderung des Versicherers – der zugrunde liegende Verstoß gegen die Anzeigepflicht war real. Der Fall zeigt: Die kleinsten Details können zu einem großen Problem werden.

Seien Sie lieber zu gründlich als zu nachlässig: Kontaktieren Sie vor dem Ausfüllen Ihres PKV-Antrags den Hausarzt und fordern Sie einen vollständigen Auszug Ihrer Behandlungsgeschichte der letzten 5-10 Jahre an, um wirklich alle relevanten Diagnosen zu erinnern und zukünftige finanzielle Überraschungen bei Ihrer PKV auszuschließen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anzeigepflicht

Anzeigepflicht bedeutet, dass Sie beim Abschluss einer Versicherung alle wichtigen Fakten über Ihren Gesundheitszustand wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen müssen. Das Gesetz verlangt diese Offenlegung, damit der Versicherer das tatsächliche Risiko richtig einschätzen und einen fairen Vertrag anbieten kann. Ohne diese Pflicht wäre das System der Risikoeinschätzung nicht tragfähig.

Beispiel: Im vorliegenden Fall verletzte die Versicherte die Anzeigepflicht, indem sie wichtige Diagnosen ihres Ehemanns, wie Hypercholesterinämie und Fettleber, im Antrag verschwieg.

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Kenntnisnahme

Die Kenntnisnahme beschreibt den Zeitpunkt, ab dem einem Versicherer alle entscheidenden Informationen über eine mögliche Vertragspflichtverletzung objektiv und vollständig bekannt sind. Dieser präzise Moment ist entscheidend, denn ab diesem Datum beginnt die gesetzlich festgelegte Frist für den Versicherer zu laufen, um seine Rechte, etwa zur Vertragsanpassung, geltend zu machen. Das Gesetz will damit schnelle Entscheidungen erzwingen und keine unendliche Hängepartie für den Versicherten.

Beispiel: Die Kenntnisnahme im Duisburger Fall erfolgte bereits am 18. Juli 2019, als der Versicherer den entscheidenden medizinischen Fragebogen erhielt und damit alle Fakten für eine mögliche Anpassung des Vertrags kannte.

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Risikozuschlag

Einen Risikozuschlag erheben private Krankenversicherer, wenn sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einem Versicherten feststellen, das über den durchschnittlichen Erwartungen liegt und höhere Kosten verursachen könnte. Dieser Aufschlag auf die reguläre Prämie gleicht das höhere finanzielle Risiko für den Versicherer aus und ermöglicht es ihm, Personen mit Vorerkrankungen überhaupt zu versichern. Er stellt eine Art Ausgleich für die zusätzliche Belastung dar.

Beispiel: Nach der anfänglichen Vereinbarung eines monatlichen Risikozuschlags von 65,44 Euro wollte der Versicherer im vorliegenden Fall diesen wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen nachträglich auf über 300 Euro erhöhen.

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Schweigepflichtentbindung

Eine Schweigepflichtentbindung ist eine schriftliche Erklärung, mit der Patienten ihre Ärzte von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbinden, damit diese medizinische Informationen an Dritte, wie etwa Versicherungen, weitergeben dürfen. Diese Erklärung ist unerlässlich, da Ärzte ohne sie streng vertraulich mit Patientendaten umgehen müssen und keine Auskünfte geben dürfen; das Gesetz schützt damit die Privatsphäre der Versicherten.

Beispiel: Die Ehefrau verweigerte dem Versicherer zunächst telefonisch eine Schweigepflichtentbindung, reichte diese jedoch im Juni 2019 ein, sodass der entscheidende medizinische Fragebogen im Juli 2019 übermittelt werden konnte.

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Vertragsanpassung

Eine Vertragsanpassung meint die rechtliche Möglichkeit eines Versicherers, die Konditionen eines bestehenden Versicherungsvertrags – beispielsweise die Prämienhöhe – rückwirkend zu ändern, wenn der Versicherte seine Anzeigepflicht verletzt hat. Das Gesetz erlaubt diese Anpassung, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, auf eine fehlerhafte oder unvollständige Risikoangabe zu reagieren und den Vertrag dem tatsächlichen Risiko anzupassen. Allerdings muss er hierbei strenge Fristen einhalten.

Beispiel: Der Versicherer wollte eine Vertragsanpassung vornehmen, um den monatlichen Risikozuschlag des Ehemanns wegen der verschwiegenen Gesundheitsdaten rückwirkend auf über 300 Euro anzuheben und eine hohe Nachzahlung zu fordern.

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Verwirkung

Verwirkung ist ein juristischer Grundsatz, der besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat und der Gegner sich darauf verlassen durfte, dass es auch künftig nicht mehr beansprucht wird. Dieser Rechtsgedanke schützt die Rechtssicherheit: Er verhindert, dass jemand seine Rechte willkürlich und zu einem beliebigen, späten Zeitpunkt durchsetzt, nachdem er durch untätiges Verhalten den Eindruck erweckt hat, auf das Recht zu verzichten. Es fördert Vertrauen und Klarheit in Rechtsbeziehungen.

Beispiel: Da der Versicherer die einmonatige Frist nach umfassender Kenntnisnahme der Gesundheitsdaten versäumte, verwirkte er sein Recht auf Vertragsanpassung und konnte die Nachzahlung nicht mehr rechtmäßig einfordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Ausschlussfrist für Rechte des Versicherers (§ 21 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Ein Versicherer muss seine Rechte, die sich aus einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben, innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem er von dieser Pflichtverletzung Kenntnis erlangt hat.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Überschreitung dieser einmonatigen Frist war der entscheidende Grund, warum der Versicherer seine Forderung auf eine höhere Nachzahlung und Vertragsanpassung verlor.

Beginn der Kenntnis für die Ausschlussfrist (Auslegung von § 21 Abs. 1 VVG)

Die einmonatige Frist für den Versicherer beginnt, sobald ihm alle objektiven Tatsachen bekannt sind, die eine Entscheidung über die Vertragsanpassung ermöglichen, und nicht erst, wenn er subjektiv alle Details abschließend bewertet hat.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass der Versicherer am 18. Juli 2019 umfassende Kenntnis hatte und die Frist ab diesem Zeitpunkt lief; spätere, unnötige Rückfragen konnten den Beginn der Frist nicht hinausschieben.

Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Ein Versicherungsnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, alle ihm bekannten und für den Vertrag erheblichen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig offenzulegen.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ehefrau hatte bei Antragstellung wichtige Diagnosen ihres Mannes nicht angegeben, was eine Verletzung dieser Anzeigepflicht darstellte und dem Versicherer grundsätzlich ein Recht zur Vertragsanpassung ermöglicht hätte.

Rechte des Versicherers bei Anzeigepflichtverletzung (§ 19 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Wenn der Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, kann der Versicherer den Vertrag unter Umständen anpassen und beispielsweise einen höheren Risikozuschlag fordern, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Auf dieses Recht stützte der Versicherer seine Forderung nach einer rückwirkenden Vertragsanpassung und der Nachzahlung von über 17.000 Euro, bevor die Fristüberschreitung dem Ansinnen entgegenstand.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Duisburg – Az.: 6 O 295/24 – Urteil vom 08.04.2025


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