AG Mönchengladbach, Az.: 29 C 905/15, Urteil vom 08.10.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag verbunden. Unter Punkt 3.1 der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren heißt es:
„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ (Bl. 39 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf Bl. 17 ff. GA Bezug genommen.
Am 18.01.2014 schob der Kläger seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite, um die Abholung des Fahrzeugs durch einen Schrotthändler vorzubereiten. Bei diesem Manöver kam es zu einer Kollision mit einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug. Der hierdurch am parkenden Fahrzeug entstandene Sachschaden belief sich auf 3.000,00 EUR. Der Pkw des Klägers war zum Unfallzeitpunkt weder zum Straßenverkehr zugelassen, noch bestand für dieses Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung durch den Kläger forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2015 unter Fristsetzung bis zum 13.02.2015 erfolglos zur Erstattung des entstandenen Schadens auf.
Der Kläger behauptet, sein Pkw sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht fahrbereit gewesen, da der Motor vier Wochen zuvor ausgebaut worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig sei, da der Vorgang von der – als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden – sog. kleinen Benzinklausel nicht umfasst sei. Mangels Fahrtauglichkeit und Motorisierung sei der Schaden nicht durch den „Gebrauch“ eines Fahrzeugs entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 zu zahlen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen des Vorfalls vom 18.01.2014 zu gewähren.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund der sog. kleinen Benzinklausel nicht zur Leistung verpflichtet sei. Der Schaden sei durch den „Gebrauch“ eines Fahrzeugs entstanden. Auf die Frage, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt zugelassen oder motorisiert gewesen sei, komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag auf Zahlung von 3.000,00 EUR.
Die Einstandspflicht der Beklagten scheitert an der in Ziffer 3.1 der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren enthaltenen sog. kleinen Benzinklausel. Nach dieser Vorschrift ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflicht ausgenommen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands sind im Streitfall erfüllt.
Hinsichtlich des Begriffs des Gebrauchs deckt sich die kleine Benzinklausel mit der Formulierung in § 1 PflVG, welcher die gesetzliche Verpflichtung des Halters regelt, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen. Sie wurde ursprünglich konzipiert um eine Abgrenzung zu ermöglichen zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich der Kfz-Haftpflicht einerseits und der Privathaftpflicht andererseits. Überschneidungen und Deckungslücken sollten hierdurch vermieden werden; sie lassen sich jedoch nicht immer gänzlich vermeiden, etwa dann, wenn entgegen § 1 PflVG keine Kfz-Haftpflicht bestand oder die Kfz-Haftpflicht aus anderen Gründen eine Eintrittspflicht verneint.
Wenngleich Ausnahmetatbestände nach den allgemeinen Regeln eng auszulegen ist, darf dies bezogen auf die kleine Benzinklausel nicht zu einer unbilligen Verlagerung des von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfassten Risikos in den sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung führen. Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Halten und Besitzen eines Kfz als dessen Gebrauch im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Von dem Begriff des Gebrauchs sind jedoch jedenfalls all solche Risiken umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Auch ist der Begriff des Gebrauchs nicht mit dem Begriff des „Betriebs“ in § 7 StVG gleichzusetzen.
Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend von einem durch den Gebrauch des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schaden auszugehen. Der Kläger hat seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegt. Dass ein Fahrzeug (vorübergehend oder endgültig) nicht fahrbereit ist und an den Straßenrand geschoben werden muss, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden kann, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Kommt es beim manuellen Fortbewegen des nicht mehr fahrbereiten Pkw aufgrund der Schwergängigkeit der Lenkung oder ähnlichem zu einer Kollision, verwirklicht sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt über einen Motor verfügte oder aus anderen Gründen nicht betriebsbereit war. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zugelassen oder versichert war.
Mangels begründeter Hauptforderung kann der Kläger von der Beklagten auch nicht Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR sowie die Zahlung von Zinsen verlangen.
Der Hilfsantrag des Klägers ist mangels hinreichender Bestimmtheit der beantragten Leistung unzulässig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.000,00 EUR