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Privathaftpflichtversicherung Schädigung eines Dritten bei Fliesenarbeiten

Renovierungsdrama im Familienkreis: Mutter haftet für Unfall des Sohnes, doch die Versicherung zahlt nicht! Der Grund: Der verletzte Sohn war mitversichert und fällt damit aus dem Schutz der Police. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für viele Versicherungsnehmer.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin fordert von ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz für eine Verletzung, die ihr Sohn während ihrer handwerklichen Arbeiten in einer leerstehenden Wohnung erlitten hat.
  • Das Gericht stellt fest, dass der Versicherungsanspruch möglicherweise nicht besteht, da der Unfall im Rahmen einer eigenen Verantwortung ohne ausreichende Sicherungspflichten stattfand.
  • Die Beklagte argumentiert, dass der Sohn der Klägerin nicht über den geforderten Vertrag versichert sei, da er eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält.
  • Ein wesentlicher Punkt in der Argumentation der Beklagten war der Ausschluss von Haftpflichtansprüchen für Schäden, die Angehörige des Versicherungsnehmers erleiden.
  • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Versicherungsfall von der Haftpflichtversicherung abgedeckt ist, was zur Abweisung ihrer Klage führte.
  • Das Landgericht entschied, dass auch eine andere Versicherung, wie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, nicht relevant für den vorliegenden Fall war.
  • Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf das Verständnis, in welchen Situationen der Versicherungsschutz bei eigenen handwerklichen Tätigkeiten greift.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der vertraglichen Regelungen und der spezifischen Risikoabdeckung bei der Wahl einer Versicherung.
  • Das Urteil stärkt die Position der Versicherer, wenn es um Schadensfälle innerhalb von Familienangehörigen und deren mögliche Ausschlüsse geht.
  • Für Privatpersonen ist es entscheidend, sich über die genauen Bedingungen ihrer Haftpflichtversicherung zu informieren, insbesondere bei Eigenleistungen im häuslichen Bereich.

Gerichtsurteil zur Privathaftpflicht: Haftung bei Schäden im Eigenheim geklärt

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine wichtige Absicherung im täglichen Leben. Sie springt ein, wenn man unverschuldet einen Schaden bei Dritten verursacht und dafür haften muss. Aber auch bei selbstverschuldeten Schäden kann die Versicherung greifen, wenn diese im privaten Bereich entstanden sind. Gerade bei handwerklichen Tätigkeiten im Eigenheim, wie zum Beispiel Fliesenarbeiten, kann es schnell zu unvorhergesehenen Problemen kommen. Fällt eine Fliese herunter und trifft einen Nachbarn, kann dieser Schadenersatz verlangen. Ob die Versicherung in diesem Fall einspringt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Sorgfaltspflicht, der Art des Schadens und der Vertragsbedingungen.

Um die Frage nach der Haftung in solchen Fällen zu klären, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Hierbei spielen insbesondere die Art des Schadens, die Höhe des Schadens und die Frage nach der Eigenverschuldung des Geschädigten eine Rolle. Im Folgenden soll anhand eines konkreten Fallbeispiels erläutert werden, wie die Gerichte mit solchen Situationen umgehen und welche Argumente bei der Beweislastverteilung eine Rolle spielen.

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Sie sind verunsichert, ob Ihre Privathaftpflichtversicherung für einen Schaden aufkommt, den Sie einem Familienmitglied verursacht haben? Wir verstehen Ihre Sorgen. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Versicherungsrecht und kennt die Fallstricke der Versicherungsbedingungen.

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Der Fall vor Gericht


Privathaftpflichtversicherung deckt Fliesensplitter-Unfall nicht ab

Privathaftpflichtversicherung und Ausschlüsse
Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden unter Angehörigen in der Regel nicht ab, was im Falle eines Fliesensplitter-Unfalls zu finanziellen Belastungen führen kann. (Symbolfoto: dotshock – 123rf.com)

Der Versuch einer Hauseigentümerin, für einen Unfall bei Renovierungsarbeiten Deckungsschutz aus ihrer Privathaftpflichtversicherung zu erhalten, ist vor dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, da der verletzte Sohn der Frau als mitversicherte Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Vermeintliche Augenverletzung durch Fliesensplitter

Die Klägerin hatte behauptet, sie habe am 2. Februar 2010 in einer leerstehenden Wohnung ihres Hauses mit Hammer und Meißel Fliesen von der Wand abgeschlagen. Dabei sei ihr Sohn zufällig vorbeigekommen und habe durch umherfliegende Splitter eine erhebliche Augenverletzung erlitten. Der Sohn forderte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 18.395 Euro von seiner Mutter.

Die Hauseigentümerin wollte im Rahmen eines vorweggenommenen Deckungsprozesses feststellen lassen, dass ihre Privathaftpflichtversicherung für diese Forderung aufkommen muss. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab.

Kein Fall für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Das Gericht stellte zunächst klar, dass es sich nicht um einen typischen Fall der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht handelt. Diese greife nur bei Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten, die sich speziell aus dem Eigentum an einem Haus ergeben. Hier habe die Klägerin aber lediglich gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen, die jeden treffen, der Fliesen von Wänden abschlägt.

Ausschluss mitversicherter Personen vom Versicherungsschutz

Entscheidend für die Ablehnung des Deckungsschutzes war jedoch, dass der Sohn der Klägerin als mitversicherte Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Mutter 1991 ausdrücklich beantragt hatte, ihren Sohn gegen einen Aufpreis in ihre Privathaftpflichtversicherung aufzunehmen. Seitdem zahlte sie einen entsprechenden Mehrbeitrag.

Laut den Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht. Auch die Tatsache, dass der Sohn seit seinem 18. Lebensjahr eine eigene Privathaftpflichtversicherung unterhält, ändert daran nichts.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer die Konsequenzen einer Mitversicherung von Angehörigen in ihrer Privathaftpflichtversicherung sorgfältig abwägen sollten. Haftpflichtansprüche zwischen mitversicherten Personen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies kann im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherte Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch wenn sie eine eigene Police haben. Dies gilt unabhängig von einer häuslichen Gemeinschaft. Versicherungsnehmer müssen die Konsequenzen einer Mitversicherung von Angehörigen sorgfältig abwägen, da Haftpflichtansprüche zwischen ihnen nicht gedeckt sind und zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen Kenntnis des Versicherungsumfangs.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für Eigenheimbesitzer, die Renovierungsarbeiten durchführen. Wenn Sie Angehörige in Ihre Privathaftpflichtversicherung aufgenommen haben, sind Sie bei Unfällen dieser Personen nicht geschützt – selbst wenn diese eine eigene Versicherung haben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie zusammenwohnen. Prüfen Sie daher Ihren Versicherungsvertrag genau auf mitversicherte Personen. Bei Eigenleistungen im Haus sollten Sie besonders vorsichtig vorgehen und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung für Bauarbeiten in Betracht ziehen. Im Schadensfall können sonst erhebliche finanzielle Belastungen auf Sie zukommen.


FAQ – Häufige Fragen

Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein unverzichtbarer Schutz für jeden. Doch viele Fragen rund um die Versicherung und ihre Ausschlüsse bleiben ungeklärt. In unserer umfassenden FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf alle wichtigen Fragen und erhalten wertvolle Informationen, um sich optimal abzusichern.


Was passiert, wenn ich bei Arbeiten im eigenen Haus einen Dritten verletze?

Bei Arbeiten im eigenen Haus, die zu einer Verletzung eines Dritten führen, greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt Schäden ab, die der Versicherte anderen Personen unbeabsichtigt zufügt. Der Schutz erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Rahmen des Privatlebens entstehen.

Wenn beispielsweise bei Fliesenarbeiten ein Besucher durch herabfallende Gegenstände verletzt wird, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung die Kosten für Behandlung, Verdienstausfall und eventuelles Schmerzensgeld. Dies gilt, sofern dem Hausbesitzer ein Verschulden nachgewiesen werden kann, etwa durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Privathaftpflichtversicherung nur für Schäden an fremdem Eigentum oder für Verletzungen Dritter aufkommt. Schäden am eigenen Haus oder an eigenen Gegenständen sind nicht abgedeckt. Hierfür wäre eine separate Gebäude- oder Hausratversicherung notwendig.

Die Versicherung prüft zunächst, ob der Anspruch des Geschädigten berechtigt ist. Ist dies der Fall, reguliert sie den Schaden. Andernfalls wehrt sie unberechtigte Forderungen ab. Dieser passive Rechtsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung.

Bei Eigenleistungen am Bau ist besondere Vorsicht geboten. Verursachen diese Arbeiten Schäden, die sich auf die Leistungen anderer am Bau Beteiligter auswirken, kann die Haftungsfrage komplex werden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Versicherung umgehend zu informieren und keine voreiligen Schuldanerkenntnisse abzugeben.

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind generell nicht versichert. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein. Zudem sind bestimmte Risiken, wie etwa Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, in der Regel nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Die Privathaftpflichtversicherung bietet einen umfassenden Schutz für alltägliche Risiken, einschließlich Schäden, die bei Arbeiten im eigenen Haus entstehen können. Sie ist ein wichtiges Instrument zur finanziellen Absicherung und sollte daher von jedem Hausbesitzer in Betracht gezogen werden.

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Welche Schäden deckt meine Privathaftpflichtversicherung bei eigenverantwortlichen Renovierungsarbeiten im Haus ab?

Bei eigenverantwortlichen Renovierungsarbeiten im Haus deckt die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich Schäden ab, die Dritten zugefügt werden. Dies gilt jedoch nur, solange die Arbeiten im Rahmen der üblichen privaten Tätigkeiten bleiben und nicht den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit annehmen.

Versichert sind in der Regel Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die unbeabsichtigt während der Renovierungsarbeiten entstehen. Beispielsweise wäre ein Schaden abgedeckt, wenn beim Abschlagen von Fliesen versehentlich ein vorbeigehender Nachbar verletzt wird. Auch Sachschäden an fremdem Eigentum, etwa wenn beim Tapezieren unbeabsichtigt Farbe auf das Mobiliar des Nachbarn tropft, fallen üblicherweise unter den Versicherungsschutz.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Privathaftpflichtversicherung keine Schäden am eigenen Haus oder an den zu renovierenden Gegenständen abdeckt. Wenn also beim Streichen der eigenen Wände versehentlich der Parkettboden beschädigt wird, greift die Versicherung nicht. Ebenso wenig werden Schäden ersetzt, die durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entstehen, wie etwa ein Wasserschaden aufgrund falsch verlegter Rohre.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit. Sobald die Renovierungsarbeiten den Rahmen des Üblichen übersteigen oder regelmäßig gegen Entgelt für andere durchgeführt werden, können sie als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. In diesem Fall wäre eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich.

Die Privathaftpflichtversicherung greift auch nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Wenn also bewusst Risiken eingegangen oder Sicherheitsvorschriften missachtet werden, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Es ist ratsam, vor umfangreichen Renovierungsarbeiten die konkreten Versicherungsbedingungen zu prüfen. Manche Versicherer bieten erweiterte Deckungen für Bauvorhaben an oder ermöglichen den Abschluss einer temporären Bauherrenhaftpflichtversicherung für größere Projekte.

Besondere Vorsicht ist bei Arbeiten geboten, die ein erhöhtes Risiko bergen, wie etwa Elektro- oder Gasinstallationen. Hier kann es sinnvoll sein, einen Fachmann hinzuzuziehen, da Schäden durch unsachgemäße Ausführung solcher Arbeiten möglicherweise nicht von der Versicherung abgedeckt werden.

Generell gilt: Je umfangreicher und komplexer die Renovierungsarbeiten sind, desto wichtiger ist es, den Versicherungsschutz im Vorfeld zu klären und gegebenenfalls anzupassen. Die Privathaftpflichtversicherung bietet einen grundlegenden Schutz für alltägliche Risiken bei Renovierungsarbeiten, hat aber ihre Grenzen bei speziellen oder umfangreichen Bauvorhaben.

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Kann ich im Schadensfall mit finanziellen Belastungen rechnen, wenn ich mitversicherte Personen in meiner Privathaftpflichtversicherung habe?

Die Privathaftpflichtversicherung bietet grundsätzlich Schutz vor finanziellen Belastungen durch Schadensersatzansprüche Dritter. Allerdings können sich bei mitversicherten Personen durchaus Einschränkungen ergeben, die zu finanziellen Risiken führen.

Ein wesentlicher Aspekt ist der Ausschluss von Ansprüchen zwischen mitversicherten Personen. Dies bedeutet, dass Schäden, die sich Familienmitglieder oder andere mitversicherte Personen untereinander zufügen, in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt sind. Wenn beispielsweise ein mitversichertes Kind versehentlich das Smartphone eines Elternteils beschädigt, greift die Privathaftpflichtversicherung in den meisten Fällen nicht.

Besonders relevant ist auch der Ausschluss bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden. Verursacht eine mitversicherte Person absichtlich einen Schaden, besteht kein Versicherungsschutz. In solchen Fällen müssen die Kosten selbst getragen werden, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen von Versicherung zu Versicherung variieren können. Manche Anbieter bieten erweiterte Deckungen an, die bestimmte Schäden zwischen mitversicherten Personen einschließen. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Versicherungsbedingungen ist daher unerlässlich.

Bei Schäden, die mitversicherte Personen gegenüber fremden Dritten verursachen, greift der Versicherungsschutz in der Regel wie gewohnt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, insbesondere bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. In solchen Fällen kann die Versicherung die Leistung verweigern oder Regress nehmen, was wiederum zu finanziellen Belastungen führen kann.

Ein oft übersehener Aspekt ist die Gefahr der Unterversicherung bei mehreren mitversicherten Personen. Wenn die Versicherungssumme nicht ausreichend hoch gewählt wurde, um potenzielle Schäden aller Mitversicherten abzudecken, kann dies im Schadensfall zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung führen.

Bei Tätigkeiten, die über den normalen Rahmen des täglichen Lebens hinausgehen, wie beispielsweise umfangreiche Renovierungsarbeiten, ist besondere Vorsicht geboten. Hier können Grenzbereiche entstehen, in denen der Versicherungsschutz unklar oder eingeschränkt ist. Schäden, die bei solchen Tätigkeiten entstehen, können unter Umständen nicht vollständig von der Versicherung abgedeckt sein.

Es ist ratsam, regelmäßig zu überprüfen, ob alle relevanten Personen im Haushalt korrekt mitversichert sind und ob die Versicherungssumme den aktuellen Lebensumständen entspricht. Veränderungen in der Familiensituation, wie Heirat, Geburt eines Kindes oder der Auszug erwachsener Kinder, können Anpassungen des Versicherungsschutzes erforderlich machen.

Die finanzielle Absicherung durch eine Privathaftpflichtversicherung ist trotz möglicher Einschränkungen von großer Bedeutung. Sie schützt in vielen Fällen vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen. Allerdings ist es wichtig, sich der Grenzen des Versicherungsschutzes bewusst zu sein und gegebenenfalls zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, um finanzielle Risiken zu minimieren.

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Wie kann ich sicherstellen, dass meine Privathaftpflichtversicherung für Schäden haftet, die bei selbst durchgeführten Renovierungsarbeiten entstehen?

Bei selbst durchgeführten Renovierungsarbeiten ist es wichtig, den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung sorgfältig zu prüfen und abzusichern. Grundsätzlich deckt eine Privathaftpflichtversicherung Schäden ab, die Sie unbeabsichtigt Dritten zufügen. Dies kann auch Schäden einschließen, die bei Renovierungsarbeiten entstehen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz tatsächlich greift.

Zunächst ist es unerlässlich, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren. Viele Versicherungen schließen bestimmte Tätigkeiten oder Risiken explizit aus. Achten Sie besonders auf Klauseln, die sich auf Bauarbeiten oder Renovierungen beziehen. Manche Policen decken nur einfache Schönheitsreparaturen ab, während umfangreichere Arbeiten möglicherweise nicht versichert sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Die Versicherung kann die Leistung verweigern, wenn die Schäden auf unsachgemäße oder fahrlässige Ausführung zurückzuführen sind. Es ist daher ratsam, nur solche Arbeiten selbst durchzuführen, für die Sie die nötige Expertise besitzen. Bei komplexeren Aufgaben sollten Sie einen Fachmann hinzuziehen.

Vor Beginn der Renovierungsarbeiten ist es empfehlenswert, Kontakt mit Ihrem Versicherungsanbieter aufzunehmen. Informieren Sie ihn über die geplanten Arbeiten und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass diese vom Versicherungsschutz umfasst sind. So vermeiden Sie böse Überraschungen im Schadensfall.

Besondere Vorsicht ist bei Arbeiten geboten, die das Gebäude substanziell verändern oder in die Bausubstanz eingreifen. Hierzu zählen etwa das Entfernen tragender Wände oder Eingriffe in die Elektrik oder Wasserversorgung. Solche Maßnahmen erfordern oft eine gesonderte Versicherung oder spezielle Genehmigungen.

Um Ihre Haftung zu minimieren, ist eine gründliche Planung und Vorbereitung der Renovierungsarbeiten unerlässlich. Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig und bewahren Sie Rechnungen für gekaufte Materialien auf. Dies kann im Schadensfall hilfreich sein, um nachzuweisen, dass Sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind.

Beachten Sie auch, dass bestimmte Renovierungsarbeiten einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Führen Sie solche Arbeiten ohne die erforderliche Erlaubnis durch, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Informieren Sie sich daher vorab über etwaige Genehmigungspflichten.

Ein oft übersehener Aspekt ist die Sicherheit während der Renovierungsarbeiten. Treffen Sie angemessene Sicherheitsvorkehrungen, um Unfälle zu vermeiden. Dazu gehört das Absichern von Arbeitsbereichen, das Tragen von Schutzausrüstung und die sachgerechte Lagerung von Werkzeugen und Materialien.

Bei größeren Renovierungsprojekten kann es sinnvoll sein, eine zusätzliche Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese deckt spezifische Risiken ab, die mit umfangreicheren Baumaßnahmen einhergehen und möglicherweise nicht von der regulären Privathaftpflichtversicherung erfasst werden.

Abschließend ist zu betonen, dass die beste Absicherung darin besteht, Schäden von vornherein zu vermeiden. Gehen Sie bei allen Renovierungsarbeiten mit größter Sorgfalt vor und überschätzen Sie nicht Ihre eigenen Fähigkeiten. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, einen Fachmann zu Rate zu ziehen oder die Arbeiten komplett von Profis durchführen zu lassen.

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Welche Folgen hat die Aufnahme mitversicherter Personen in meine Privathaftpflichtversicherung?

Die Aufnahme mitversicherter Personen in eine Privathaftpflichtversicherung hat sowohl Vorteile als auch potenzielle Einschränkungen. Ein wesentlicher Vorteil ist die Kosteneffizienz, da ein gemeinsamer Vertrag in der Regel günstiger ist als separate Versicherungen für jedes Familienmitglied. Zudem bietet diese Option einen umfassenden Schutz für die gesamte Familie gegen Haftpflichtansprüche von außenstehenden Dritten.

Allerdings ergeben sich durch die Mitversicherung auch bedeutende Einschränkungen im Versicherungsschutz. Ein zentraler Aspekt ist, dass Schäden zwischen mitversicherten Personen in der Regel nicht abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass bei Sachschäden oder Personenschäden, die ein Familienmitglied einem anderen zufügt, die Versicherung üblicherweise nicht greift. Der Grund dafür liegt in der Vermeidung von Interessenkonflikten und möglichem Versicherungsmissbrauch.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die genauen Bedingungen je nach Versicherungsanbieter und gewähltem Tarif variieren können. Einige hochwertige Tarife bieten mittlerweile auch Schutz für bestimmte Schäden zwischen Mitversicherten, insbesondere bei Personenschäden. Diese Erweiterungen sind jedoch oft mit höheren Prämien verbunden und unterliegen spezifischen Bedingungen.

Ein weiterer Aspekt, der Beachtung verdient, ist die Definition der mitversicherten Personen. Typischerweise umfasst dies Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zu einem bestimmten Alter oder bis zum Ende ihrer ersten Ausbildung. Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen in der Regel explizit in den Vertrag aufgenommen werden, um Versicherungsschutz zu genießen.

Die Mitversicherung kann auch Auswirkungen auf die Schadensregulierung haben. Bei Schäden, die ein mitversichertes Familienmitglied einem Dritten zufügt, wird der Schaden zwar reguliert, kann aber unter Umständen Einfluss auf die Prämiengestaltung oder den Schadensfreiheitsrabatt haben.

Es ist ratsam, die individuellen Lebensumstände sorgfältig zu prüfen, bevor eine Entscheidung für oder gegen die Mitversicherung getroffen wird. Für Familien mit minderjährigen Kindern oder Paare in festen Partnerschaften überwiegen oft die Vorteile. Für erwachsene Kinder oder Personen mit erhöhtem Risikopotenzial könnte eine separate Versicherung sinnvoller sein.

Bei der Wahl des Versicherungsschutzes sollte auch die Deckungssumme berücksichtigt werden. Eine ausreichend hohe Deckungssumme ist essenziell, um im Schadensfall adäquat geschützt zu sein. Experten empfehlen häufig eine Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die Aufnahme mitversicherter Personen in eine Privathaftpflichtversicherung erfordert eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile. Während sie einerseits eine kostengünstige Lösung für den Versicherungsschutz der gesamten Familie darstellt, bringt sie andererseits Einschränkungen mit sich, insbesondere bei Schäden zwischen Mitversicherten. Eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen und eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse sind unerlässlich, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Deckungsschutz: Beschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes, also welche Schäden oder Ereignisse von der Versicherung abgedeckt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Deckungsschutz für den Unfall des Sohnes verneint, da er mitversichert war.
  • Mitversicherung: Bezeichnet die Aufnahme weiterer Personen, z. B. Familienmitglieder, in den Versicherungsschutz einer bestehenden Police. Dies kann gegen einen Aufpreis geschehen. Im konkreten Fall war der Sohn mitversichert, was zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führte.
  • Schmerzensgeld: Eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche oder seelische Schmerzen, die durch eine Verletzung oder einen Unfall verursacht wurden. Im vorliegenden Fall fordert der Sohn Schmerzensgeld von seiner Mutter aufgrund der erlittenen Augenverletzung.
  • Schadensersatz: Bezeichnet die finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Im vorliegenden Fall fordert der Sohn Schadensersatz von seiner Mutter, um die Kosten für die Behandlung seiner Augenverletzung zu decken.
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Eigentümer von Häusern oder Grundstücken, die für Schäden haftet, die durch den Besitz oder die Nutzung dieser Immobilien entstehen. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für den Unfall des Sohnes aufkommen muss, was jedoch verneint wurde.
  • Vorweggenommener Deckungsprozess: Ein Gerichtsverfahren, in dem vorab geklärt wird, ob eine Versicherung im Falle eines möglichen Schadens leisten muss. Im konkreten Fall wollte die Mutter gerichtlich klären lassen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung für die Ansprüche ihres Sohnes aufkommen muss.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eintritt, der den im Vertrag vereinbarten Risiken entspricht. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Unfall des Sohnes unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung fällt.
  • § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Das Pflichtversicherungsgesetz regelt die Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Versicherungen, wie zum Beispiel der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall ist es relevant, da es die grundsätzliche Pflicht zur Absicherung von Haftpflichtrisiken betrifft, auch wenn es sich hier um eine Privathaftpflichtversicherung handelt.
  • §§ 1 und 2 AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen): Diese Bedingungen definieren den Umfang des Versicherungsschutzes und legen fest, welche Risiken abgedeckt sind und welche nicht. Im vorliegenden Fall ist die Auslegung der AHB entscheidend, um festzustellen, ob der Unfall des Sohnes unter den Versicherungsschutz fällt oder ob ein Ausschluss aufgrund der Mitversicherung greift.
  • § 150 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieses Gesetz regelt die Beweislastverteilung in Zivilprozessen. Im vorliegenden Fall ist die Beweislastverteilung relevant, da die Klägerin beweisen muss, dass ein Versicherungsfall vorliegt und die Beklagte beweisen muss, dass ein Ausschlussgrund gegeben ist.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift regelt die Verzugszinsen, die bei Zahlungsverzug fällig werden. Im vorliegenden Fall könnten Verzugszinsen relevant werden, wenn die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist und in Verzug gerät.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 120/11 – Urteil vom 25.01.2012


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 14.716,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin, die von ihrem Sohn wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 02.02.2010 wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 18.395,00 € in Anspruch genommen wird, begehrt im vorweggenommenen Deckungsprozess die Feststellung, dass die Beklagte ihr aus einem zum Unfallzeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 19.01.1984 eine allgemeine private Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen (BBR) der Beklagten zugrunde liegen.

Zu dem v.g. Unfall hat die Klägerin in 1. Instanz behauptet, dass sie am 02.02.2010 gegen 11 Uhr in einer leer stehenden Wohnung in dem ihr gehörenden, aber nicht selbst bewohnten Haus in der X-Str. 264 in F ihren Sohn, X, am Auge verletzt habe. Sie habe, ohne die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten eingehalten zu haben, mit Hammer und Meißel Fliesen von der Wand abgeschlagen, als zufällig ihr Sohn vorbei gekommen sei und ihr von hinten bei den Arbeiten zugeschaut habe. Durch umherfliegende Fliesen und Putzstücke habe ihr Sohn X eine erhebliche penetrierende Augenverletzung einschließlich Hornhaut- und Linsenverletzung mit intraokularem Fremdkörper erlitten.

Zu der Einstandspflicht der Beklagten hat die Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer aufgrund des Unfalls Versicherungsschutz gewähren müsse. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Klägerin, auf die sie von der Beklagten vorprozessual verwiesen worden ist, sei dagegen nicht einschlägig.

Zudem hat die Klägerin erstinstanzlich die Meinung vertreten, dass ihr Sohn X entgegen der Annahme der Beklagten nicht in dem in Rede stehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mitversichert sei, da er seit seinem 18. Lebensjahr – insoweit unstreitig – als eigener Versicherungsnehmer eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten unterhalte und für diese auch selbst Beiträge zahle.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xx wegen den aus dem Schadenereignis vom 02.02.2010 entstandenen Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 18.395,00 € Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass für den von der Klägerin behaupteten Schaden kein von einer Haftpflichtversicherung umfasster Versicherungsschutz bestehe. Vielmehr sei ein Risiko eines Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungsschadens verwirklicht worden.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Dazu hat sie behauptet, dass der angeblich geschädigte Sohn der Klägerin mitversichert sei, nachdem die Klägerin im Jahre 1991 ausdrücklich die Aufnahme ihres Sohnes in den Versicherungsvertrag gewünscht habe und sie seither für die Mitversicherung auch einen Mehrbeitrag zahle. Ohnehin seien Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Essen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen X abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin als beweisbelastete Partei einen Versicherungsfall nicht habe beweisen können. Insbesondere habe es sich nicht die volle Überzeugung davon bilden können, dass der Zeuge aufgrund eines Verhaltens der Klägerin verletzt worden sei. Die äußerst einfache Schilderung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Vorfall habe nur ansatzweise zu der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen X gepasst.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt insbesondere einen Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß § 139 ZPO sowie eine falsche Beweiswürdigung. Das Landgericht habe zum einen nicht erkennen lassen, weshalb es sich aufgrund des Klägervortrags nicht die volle Überzeugung habe bilden können, dass der Zeuge aufgrund des Verhaltens der Klägerin verletzt worden sei. Zum anderen stehe die Zeugenaussage des Geschädigten X nicht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte ihr aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer xx wegen den aus dem Schadensereignis vom 02.02.2010 entstandenen Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspüchen in Höhe von 18.395,00 € Deckungsschutz zu gewähren habe mit der Maßgabe, dass Deckungsschutz wegen der mit Schreiben der Rechtsanwälte Y und Dr. M vom 25.05.2010 geltend gemachten Forderung des Herrn X in Höhe von 18.395,00 € begehrt werde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet ergänzend, dass der angeblich Geschädigte X bei dem erstbehandelnden Arzt Dr. P angegeben habe, dass er selbst mit dem Hammer an die Wand geschlagen habe und ihm dabei etwas ins Auge geflogen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihr aus einem zum Unfallzeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz bezüglich der von ihrem Sohn X geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen zu gewähren habe, nicht zu. Denn bei dem Sohn handelt es sich um eine mitversicherte Person, deren etwaiger Haftpflichtanspruch vom Versicherungsschutz gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB ausgenommen ist.

1. Allerdings ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ihre Einstandspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich mit Blick auf die von der Klägerin vorgenommenen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen ein typisches Risiko der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht realisiert hätte. Versichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Ziff. 7.3.1 BetriebsHaftPfl, Rn 3 i.V.m. BesBedPHV Nr. 1, Rn 26). Hierunter fällt der behauptete Schadensfall nicht. Zwar hat die Klägerin Bau- und Renovierungsmaßnahmen vorgenommen und in diesem Zusammenhang ihrer Behauptung nach den Sohn verletzt. Selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, hat die Klägerin hierdurch jedoch nicht gegen eine sich gerade aus dem Eigentum an dem Mehrfamilienhaus ergebende Pflicht verstoßen. Denn hierunter fallen nur die Pflichten, die gegenüber Dritten oder der Allgemeinheit zu erfüllen sind, um diese vor den von einem Haus ausgehenden typischen Gefahren zu schützen. Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten verwirklichen, die also nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundhaftpflichtversicherung, sondern sind von der Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen (vgl. Senatsbeschluss v. 18.10.1989, 20 W 45/89, VersR 1990, 775 (776); vgl. a. Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., BesBedPHV Nr. 1, Rn 35). Die Klägerin hat hier allenfalls gegen allgemeine Sorgfaltspflichten, die jeden treffen, der Fliesen von Wänden abschlägt, verstoßen. Dagegen hat sie nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, die sie gerade als Eigentümerin des Mehrfamilienhauses trafen. Insbesondere wäre die Haftung gegenüber dem vermeintlich Geschädigten X dieselbe gewesen, wenn die Klägerin nicht Eigentümerin des Mehrfamilienhauses gewesen wäre. Die Klägerin befand sich gleichsam als Privatperson in der leer stehenden Wohnung des Mehrfamilienhauses, in der sich ein privates Risiko durch eine von ihr ausgehende willentliche Handlung realisierte. Allein das Unterlassen der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten beim Abschlagen der Fliesen führte zu dem dargelegten Schadensereignis, gleich wo sich diese Örtlichkeit befand und unabhängig davon, ob die Klägerin deren Eigentümerin war.

2. Was die danach hier in Rede stehende Einstandspflicht der Beklagten aus der bei ihr unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung angeht, ist die Klägerin, wie vom Landgericht im Ansatz zu Recht angenommen, als Versicherungsnehmerin für das Vorliegen eines Versicherungsfalles gemäß § 1 (1) AHB darlegungs- und beweisbelastet. Nach § 1 (1) AHB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer u.a. Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Klägerin behauptet hinsichtlich des Schadensereignisses, dass sie beim Abschlagen von Fliesen ihren Sohn am linken Auge durch Splitterflug verletzt habe. Unstreitig nimmt ihr Sohn die Klägerin deshalb auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist aber die Frage, ob die Klägerin zu Recht aus dem geltend gemachten Schadensereignis in Anspruch genommen wird, im – wie hier – vorweggenommenen Deckungsprozess nicht zu prüfen. Aufgrund des sog. Trennungsprinzips wird in einem vorweggenommenen Deckungsprozess ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes geklärt. Dagegen wird über den eigentlichen Haftpflichtanspruch nicht entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000, IV ZR 223/99, VersR 2001,90). Vielmehr wird nur geprüft, ob der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche im Sinne des § 1 AHB geltend macht und diese in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen. Dabei ist grundsätzlich auf die Behauptung eines Haftpflichtfalles abzustellen, ohne dass dabei geprüft werden darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (vgl. Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12, Rn. 75 f.). Denn der Versicherer ist zur Gewährung von Rechtsschutz auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet; das gilt jedenfalls dann, wenn auch nur die entfernteste Möglichkeit besteht, dass der Versicherungsnehmer aus dem unter das versicherte Risiko fallenden behaupteten Tatbestand verurteilt wird (vgl. Senatsentscheidung v. 21.03.2007, 20 U 29/06, VersR 2007, 1645, (1646)). Nur anhand des behaupteten Haftpflichtfalles ist zu prüfen, ob dafür Deckung besteht, etwa ein Ausschluss greift, oder Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung gegeben ist. Die Angaben des Dritten zum Grund des Anspruchs sind dabei grundsätzlich bindend (vgl. Senatsentscheidung a.a.O.; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 100, Rn 48).

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob schon im vorweggenommenen Deckungsprozess ausnahmsweise zu klären sein könnte, ob die dargelegten Tatsachen auch tatsächlich objektiv vorliegen, für den Fall, dass die Vermutung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers erschüttert sei oder sonst erhebliche Zweifel an seiner Darstellung bestünden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.11.1997, 9 U 76/97, ZfS 1998, 304; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 12, Rn. 77). Ob dies hier der Fall ist, kann indes – trotz gewisser Unstimmigkeiten im klägerischen Vorbringen – letztlich offen bleiben. Denn der Klägerin steht, wie im Folgenden unter Ziffer 3. auszuführen ist, schon aus Gründen des Ausschlusstatbestandes § 4 II. Nr. 2 a) AHB kein Anspruch auf Deckungsschutz zu.

3. Der vermeintlich Geschädigte X gehört zu dem gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB ausgeschlossenen Personenkreis. Gemäß § 4 II. Nr. 2 a) AHB bleiben Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören, von der Versicherung ausgeschlossen.

3.1 Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und dem vermeintlich Geschädigten liegt entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Zwar wohnen die Klägerin und ihr Sohn beide im Hause C-Straße 28 in F. Allerdings lebt der Sohn X nach dem – von der für den Ausschlusstatbestand des § 4 II. Nr. 2 a) Alt. 1 AHB darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten unwiderlegten – Vorbringen der Klägerin in einer eigenen Wohnung im ausgebauten Dachgeschoss und führt einen eigenen Haushalt.

3.2 Der Versicherungsschutz ist aber nach § 4 II. Nr. 2 a) Alt. 2 AHB ausgeschlossen, da es sich um einen Haftpflichtanspruch aus einem Schadensfall von Angehörigen des Versicherungsnehmers handelt, die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Auf das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft kommt es dabei nicht an.

Die Klägerin schloss am 19.01.1984 mit der Beklagten den Privathaftpflichtversicherungsvertrag ab. Zu dieser Zeit war der im Jahr 1968 geborene Sohn X Schüler und lebte mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, sodass er zunächst gemäß Abschnitt A) I. der BBR mitversichert war. Nachdem der Sohn die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin zwischenzeitlich aufgegeben hatte, wurde der Versicherungsvertrag im Jahre 1991 auf Antrag der Klägerin dahingehend abgeändert, dass der Sohn gegen Zahlung einer Mehrprämie als mitversicherte Person in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Dies wird von der Klägerin zwar in Abrede gestellt, ergibt sich aber eindeutig aus dem von der Beklagten eingereichten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich unstreitig gebliebenen Schriftwechsel.

Zwar ist der Sohn weder im Versicherungsschein vom 19.01.1984 noch in einem späteren Nachtrag namentlich als in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Person benannt. Unstreitig beantragte aber die Klägerin mit am 07.08.1991 bei der Beklagten eingegangener Postkarte um (Wieder-)Aufnahme ihres Sohnes in ihre private Haftpflichtversicherung. Daraufhin bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.1991 um Mitteilung, ob sich der Sohn noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließender Berufsausbildung befinde, da anderenfalls ein Beitragszuschlag zu erheben sei. Hierauf teilte die Klägerin der Beklagten, wie sie im Rahmen der Anhörung vor dem Senat auf Vorhalt der entsprechenden Telefonnotiz zugestanden hat, am 22.10.1991 telefonisch mit, dass ihr Sohn derzeit studiere, aber bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung habe; sie wünsche vor diesem Hintergrund eine Mitversicherung ihres Sohnes gegen Aufpreis von 19,50 DM. Der entsprechende Mehrbeitrag wurde in der Folgezeit von der Klägerin auch durchgehend – insbesondere noch zum Zeitpunkt des hier streitigen Vorfalls – entrichtet. Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich bei diesem Mehrbeitrag auch nicht um einen Mehrbeitrag für eine Mitversicherung ihres Ehemannes. Denn dieser ist gemäß Abschnitt A) I. der BBR beitragsfrei mitversichert.

Entgegen der Annahme der Klägerin ist es auch unerheblich, dass ihr Sohn seit seinem 18. Lebensjahr, d.h. seit 1986 eine eigene Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten unterhält und eigene Beiträge bezahlt. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass er seit 1991 zusätzlich in dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin mitversichert ist. Weder die unterlassene Kündigung des Sohnes in Bezug auf den von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag noch die unterlassene Beendigung der Mitversicherung durch die Klägerin liegen im Verantwortungsbereich der Beklagten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert war auf 14.716 € festzusetzen. Dies entspricht 80 % des Betrages von 18.395 €, der gegen die Klägerin aus dem behaupteten Haftpflichtereignis geltend gemacht wird. Der Streitwert eines Deckungsprozesses in der Haftpflichtversicherung bemisst sich gemäß § 3 ZPO zwar grundsätzlich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs. Erhebt der Versicherungsnehmer aber – wie vorliegend die Klägerin – in einem vorweggenommenen Deckungsprozess eine positive Feststellungsklage, ist ein Abschlag von 20 % zu machen (vgl. Senatsbeschluss v. 22.03.1991, 20 W 10/91, JurBüro 1991, 1536; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 100 VVG, Rn 24).

 


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