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Privathaftpflichtversicherung – Schadensersatzpflicht bei Versicherungsbetrug

LG Braunschweig

Az: 7 S 238/13

Urteil vom 06.05.2014

Privathaftpflichtversicherung – Schadensersatzpflicht bei Versicherungsbetrug - See more at: https://www.versicherungsrechtsiegen.de/privathaftpflichtversicherung-schadensersatzpflicht-bei-versicherungsbetrugAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 8.5.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 250,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits, § 92 ZPO, und zwar bei im Gesamtverhältnis geringer ungerechtfertigter Zuvielforderung der Beklagten als Widerklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% eines jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird betr. die in erster Instanz zum Klagantrag zu 2 erfolgreiche Klage und betr. die in erster und zweiter Instanz zum Widerklagantrag betr. die eigenen Kosten bei der Beklagten erfolglose Widerklage wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassen.

Zugleich wird beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.173,70 Euro, gegenüber dem Wert für das Verfahren erster Instanz von 3.222,00 Euro (Bl. 110) verringert um die erstinstanzlich in Höhe von 48,30 Euro als Mehrwertsteueransatz erfolglose (Bl. 109) Klage.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung in Anspruch.

In der am 3.5.2011 unterschriebenen Schadensanzeige (Anlage B 2), danach in einem Schreiben (zugleich als Vorstandsbeschwerde) vom 2.6.2011  unter Hinweis auf die (fernmündliche) Schadensmeldung am 27.4.2011 (Bl. 8), in der Klageschrift und in weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen hat die Klägerin bis zu ihrer Anhörung in der Berufungsverhandlung als Schadentag den 21.4.2011 bezeichnet und die Uhrzeit mit ca. 21:00 Uhr angegeben.

Die Klägerin behauptet, ihr damals in ihrem Haushalt wohnender Sohn habe das von seiner damaligen Freundin bei einem Besuch mitgebrachte Notebook von seinem Bett gestoßen, wodurch das Gerät beschädigt worden sei. Dem Amtsgericht ist vorgetragen worden, dass die Klägerin einen Betrag von brutto 302,50 € gemäß Kostenvoranschlag vom 14.2.2012 für einen Austausch des LCD-Rahmens und Back Cover (zu 190 Euro) nebst Stundenvergütung für einen Techniker (mit angesetzten 1,5 Stunden) gezahlt hat.

Der von der Beklagten gezahlte Betrag von 100,- Euro ist unter dem 13.7.2011 mit Fristsetzung zum 15.8.2011 von Frau P. K. zurückgefordert worden (Bl. 11).

Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 302,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, zu veranlassen, dass die mit Meldegrunddatum vom 21.04.2011 eingetragene H ES-Information über die Klägerin mit der Vorgang-IDNummer xxx gelöscht wird.

Die Klagabweisung begehrend hat die Beklagte zugleich widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte als Widerklägerin 420,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Amtsgericht Braunschweig hat nach Beweisaufnahme entsprechend dem Beweisbeschluss vom 26.02.2013 auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2013 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 254,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 zu zahlen, und die Beklagte verurteilt, zu veranlassen, dass die mit Meldegrunddatum vom 21.04.2011 eingetragene HIS-Information über die Klägerin mit der Vorgangs-ID: xxx bei der I. GmbH, R. Straße in B., gelöscht wird. Zugleich hat es die Widerklage abgewiesen.

Das Amtsgericht führt (ua) aus:

Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin hat diese einen Anspruch auf Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten. Der Sohn der Klägerin wohnt in ihrem Haushalt und fällt damit in den geschützten Bereich der privaten Haftpflichtversicherung. Der Sohn der Klägerin hat ein in fremdes Eigentum stehendes Notebook beschädigt, so dass er grundsätzlich gegenüber der Eigentümerin des Notebooks, Frau K. auf Schadensersatz aus § 823 BGB haftet.

Der Haftpflichtanspruch ist nicht nach Nr.7.6 der AHB ausgeschlossen. Danach erfolgt ein Ausschluss der Haftung wegen Beschädigung fremder Sachen, wenn diese an den Versicherungsnehmer  vermietet, geleast, verpachtet, verliehen sind. Dieser Ausschluss erfasst die Überlassung von Gegenständen im Rahmen eines Rechtsgeschäftes i.S. des BGB, nicht aber im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen (vgl Prölls-Martin Versicherungsvertragsgesetz AHB 2008 Nr.7 RdNr. 39,42 mwN ). Hier ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Sohn der Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Überlassung des Notebooks mit seiner Freundin mit Rechtsbindungswillen nach § 598 ff BGB begründet hat. Auch die Einrichtung eines eigenen Nutzerkontos auf dem Notebook begründet keine über ein Gefälligkeitsverhältnis hinausgehende » Verpflichtungen.

Der Sohn der Klägerin hat als Zeuge in seiner Vernehmung bestätigt, dass er das Notebook seiner damaligen Freundin Frau K. benutzt hatte. Er hatte das Notebook auf seinem Bett abgelegt. Er hat es dann aus Versehen mit seinem Fuß vom Bett herab gestoßen. Der von dem Zeugen geschilderte Vorgang, insbesondere der dann nach dem Herabstürzen des Notebooks vom Zeugen und seiner Freundin festgestellte Schaden am Gehäuse ist in sich nachvollziehbar.

Der Zeuge hat auch den entsprechenden Schaden von der Beklagten gefertigten Fotos in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Zeuge konnte indes sich nicht mehr daran erinnern, an welchem Tag genau sich der Vorfall ereignet hatte. hat der Zeuge dieses Datum nicht bestätigen können. Hier ist indes zu bedenken, dass das Wesentliche des Vorganges, Herabstürzen und beschädigen des Notebooks der Vorgang sein dürfte, der im Gedächtnis des Zeugen verblieben ist. Das eigentliche Datum ist an und für sich unerheblich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass bei so einem Vorgang gerade das Datum sofort festgehalten wird. Die Klägerin ihrerseits ist von den Angaben davon abhängig gewesen bei ihrer Angabe gegenüber der Beklagten, an welchem Tage sich das Ereignis abgespielt hat.

Allein das abweichende Datum, am 21.04.2011 war das Notebook gar nicht benutzt worden, deutet noch nicht darauf hin, dass der Vorgang, so wie er vom Zeugen geschildert worden ist, sich nicht abgespielt haben könnte. Auch aus dem von der Beklagten dann in der Folgezeit eingeholten Gutachten über den Zustand des Notebooks folgt gerade nicht, dass der Schaden am Gehäuse nicht durch einen Sturz des Gerätes herbeigeführt sein könnte.

Von dem geltend gemachten Schadensersatzbetrag war die Umsatzsteuer in Höhe von 48,30 € abzusetzen, da nach Vortrag der Klägerin eine Reparatur noch nicht durchgeführt ist, sondern der Schadensersatzbetrag lediglich aufgrund des Kostenvoranschlages vom 14.02.2012 beziffert wird, § 249 Abs. 2 BGB.

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, so dass aufgrund der Nichtregulierung die Beklagte nicht berechtigt war, den Schadensfall dem Hinweis und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft zu melden. Die Beklagte hat daher die veranlasste Meldung wieder löschen zu lassen.

Da die Klägerin den Schadensfall auch nicht zu Unrecht gemeldet hat, hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr bei der Bearbeitung des Schadenfalles entstandenen Aufwendungen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit dem Ziel der Abänderung bei Klagabweisung sowie Verurteilung der Klägerin wie mit dem Antrag zur Widerklage in erster Instanz (Bl. 123a, 139).

Die Berufung legt dar, dass entgegen der Auffassung des Amtsgericht ein Anspruch der Klägerin aufgrund der Nummer 7.6 der Allgemeinen Bedingungen in der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sei, da der betreffende Laptop dem Sohn der Klägerin mit Rechtsbindungswille überlassen worden sei, wobei sich dies durch die Einrichtung des eigenen Benutzerkontos manifestiert habe.

Es sei – belegt durch das bereits in erster Instanz vorgelegte Gutachten (Bl. 53 ff) – nicht nur gelegentlich eine Nutzung des Sohnes der Klägerin zu verzeichnen, vielmehr habe der Sohn der Klägerin das Notebook regelmäßig benutzt.

Die Angaben des Sohnes der Klägerin zu dem angeblichen Schadenhergang seien nicht zutreffend. Das Amtsgericht habe schon Bedenken an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H. haben müssen, soweit wenn dieser erklärt habe, er habe keine Erinnerung daran, ob ein Nutzerkonto für ihn eingerichtet gewesen sei. Ausweislich des Ergebnisses der gutachterlichen Überprüfung des Notebooks habe er mit dem eigenen Benutzernamen und unter Verwendung des eigenen Benutzerkontos das Notebook benutzt. Wie aus dem Gutachten (Anlage B 4) weiter zu entnehmen, war der Benutzer C. am 19.03.2011 um 17:58 Uhr eingerichtet worden. Es sei nicht plausibel, dass jemand, der auch in der Folgezeit und noch nach dem angeblichen Schadenfall unter Verwendung seines Benutzerkontos einen Computer nutze, sich nicht mehr daran erinnern könne, ob überhaupt ein Nutzerkonto eingerichtet war. Selbst am Tag vor dem Versand des Notebooks zu seiner Überprüfung bei dem Sachverständigen hat der Benutzer C. noch einmal Zugriff auf sein Nutzerkonto genommen – wie in dem Gutachten dokumentiert und zwischen den Parteien unstreitig.

Unberücksichtigt habe das Amtsgericht gelassen, dass erhebliche Abweichungen der Schadenschilderung des Zeugen zu den Angaben vorliegen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Schadenanzeige gemacht hat.

Auffällig für die Beklagte ist, dass der Zeuge im Rahmen seiner Aussage erklärt hat, für ihn sei der Vorgang nicht weiter bedeutsam gewesen. Dies passe nicht damit zusammen, dass der Zeuge den Schaden verursacht haben will, zu Lasten seiner damaligen Freundin und am gleichen Tage – nach seinen Angaben – seiner Mutter von dem angeblichen Schadenfall berichtet hat.

Unstimmig sei die angegebene Uhrzeit des angeblichen Schadenfalls (21:00 Uhr) angesichts der Aussage des Zeugen H. (Bl. 103), dass es zum Schadenzeitpunkt hell gewesen sei. Es sei wohl am Tag gewesen. Wobei er weiter angegeben hat: im Laufe des Tages sei dann von ihm das Notebook auch noch weiter benutzt worden.

Der Zeuge habe also eindeutig einen angeblichen Schaden beschrieben, der sich am Tag, vormittags oder mittags ereignet hat und nicht abends, wie von der Klägerin behauptet.

Festzuhalten sei aus Sicht der Beklagten, dass der Zeuge H. letztlich keinen erlebten Vorgang wiedergegeben habe. Das gelte auch deshalb, weil der Zeuge weiter erklärt habe, das betreffende Notebook habe bei der weiteren Nutzung gequalmt.

Diese Erwägungen des Gerichtes zur Schadenhöhe seien nicht haltbar. Nach dem erstinstanzlich eingereichten Gutachten des Sachverständigenbüros G. und V. (Anlage B 5) habe es allenfalls einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 40,00 € gegeben, wie erstinstanzlich im Einzelnen ausgeführt – unter Beweisantritt. Das Vorbringen beider Parteien habe das Amtsgericht veranlassen müssen, die Angaben beider Seiten zur Schadenhöhe zu berücksichtigen. Einseitig zu Lasten der Beklagten sei das jedoch nicht erfolgt.

Die Ausführungen des Amtsgerichts, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, so dass sie nicht berechtigt gewesen sei, den Schadensfall dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft zu melden, würden die weitere Verurteilung nicht tragen.

Auf die Widerklage habe die Klägerin antragsgemäß verurteilt werden müssen, denn die Klägerin habe gegenüber der Beklagten in unzutreffender Weise einen angeblichen Schaden behauptet. Deshalb seien die von ihr veranlassten Aufwendungen zu ersetzen. Dies betreffe die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 270,13 € und den Betrag von 150,00 € wegen der aufgrund der wegen der unzutreffenden Schadenmeldung gesondert veranlassten Tätigkeiten. Da besondere Umstände nahegelegt haben, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht war, und deshalb besonderer Ermittlungsaufwand betrieben werden musste und worden sei, sei ein Erstattungsanspruch des Versicherers gerechtfertigt. Dazu sei im Fall der Beklagten insbesondere zu beachten, dass bei der Beklagten hochgerechnet pro Jahr 4.500 bis 5.000 Schadenfälle gemeldet werden, die tatsächlich keine sind und in die Kategorie Betrug / versuchter Betrug eingeordnet werden müssen. Die Beklagte führe vor diesem Hintergrund eine eigene aus zwei Mitarbeitern bestehende Abteilung, die speziell nur mit der Verfolgung / Aufdeckung dubioser Schadenfälle betraut ist. Ohne dubiose Schadenfälle wäre diese Abteilung überflüssig. Entsprechend würde die Beklagte dann Personalkosten für zwei Mitarbeiter vollständig einsparen können. Wenn für den hier bei der Beklagten betriebenen Aufwand – Anlegen Schadenakte, Befassen mit dem Schaden, Recherchieren und Nachfragen – 150,00 € geltend gemacht werden, sei dies sehr moderat.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie macht mit der Berufungserwiderung weiter geltend, dass es an einem n Rechtsbindungswille zwischen dem Sohn und der Geschädigten in Bezug auf Leihe nicht gegeben habe. Der Umstand, dass ein Benutzerkonto für den Sohn der Klägerin angelegt worden sei, spreche gerade dafür, dass dieser den Laptop nur gelegentlich benutzt habe. Wäre ihm der Laptop zur alleinigen Nutzung überlassen worden, wäre für ihn als Alleinzugreifenden kein gesondertes Nutzungskonto eingerichtet worden.

Der Sohn der Klägerin und die Geschädigte hätten viel Zeit miteinander verbracht, den Laptop oft gemeinsam benutzt.

Das Amtsgericht habe die Angaben des Sohnes der Klägerin als Zeuge nicht anders als geschehen würdigen müssen. Es spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass dieser sich an den genauen Schadenstag nicht mehr erinnern konnte. Eine präzise Erinnerung würde aufgrund des Zeitablaufes für Misstrauen sorgen müssen.

Die in dem HIS Informationssystem gespeicherten Daten der Klägerin (Anlage K 8) betreffen aus Sicht der Klägerin Personen-Auffälligkeiten gem. Checkliste, also nicht nur technische Einzelheiten zum Laptop. Da die Klägerin nicht gegen Versicherungsbedingungen verstoßen habe, dürften Daten hinsichtlich ihrer Person als auffällige Person nicht gespeichert werden.

Die iSd § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere in gesetzlicher Form und Frist eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache weitgehend Erfolg. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Widerklage hat zu den Sachverständigenkosten Erfolg, bleibt aber hinsichtlich der eigenen Personalkosten mit einem Pauschalansatz erfolglos.

Angesichts fehlerhafter/unvollständiger Erfassung der Tatsachengrundlagen beruhenden, nicht den gesamten Streitstoff erster Instanz erfassenden und deshalb unzureichenden Schadensermittlung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten.

Aufgrund dieser Feststellungen zeigt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 8.4.2014 durch Zeugeneinvernahme und mit der Anhörung der Klägerin unter Einbeziehung des gesamten Akteninhaltes Folgendes:

1. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.

Als Versicherungsnehmerin ist die Klägerin nicht haftpflichtig geworden und kann schon insofern keinen Zahlungsanspruch zu einer Anfang 2012 aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen von Frau P. K. – wie im Termin am 8.4.2014 nicht zu klären gewesen ist – vorgenommenen Überweisung an die Eltern der möglicherweise im April 2011 betroffenen damals minderjährigen K. K. verfolgen.

Zu einer etwaigen Haftpflicht ihres Sohnes C. H. als mitversicherter Person – wozu die Klägerin Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben darf – steht der Klägerin kraft des Haftpflichtversicherungsschutzes ein Freistellungsanspruch hinsichtlich geltend gemachter Ersatzansprüche zu, ohne dass das Bestehen solcher Ansprüche zu überprüfen wäre. Solche Freistellung verlangt sie aber nicht.

Die dem Betrag nach auf der Rechnung vom 8.3.2012 (Bl. 185) oder dem Voranschlag vom 14.2.2012 (Bl. 17 = 87) beruhende Überweisung – wozu die Zahlungsbasis ebenfalls im Termin am 8.4.2014 trotz Nachfragen nicht hat geklärt werden können -, verschafft der Klägerin bzw. dem Mitversicherten keinen Geldleistungsanspruch gegen die Beklagte.

Es steht im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung nicht dem Versicherten oder dem Versicherungsnehmer frei, den Ersatz-, Ausgleichsbetrag zu bestimmen. Die Auseinandersetzung dazu ist nach dem Versicherungsgedanken von der Haftpflichtversicherung zu führen, auch wenn der Betroffene keinen direkten Leistungsanspruch hat.

Dem Schadensbild nach, wie es sich aus der Rechnung und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten (Bl. 53–55) erschließt, beträgt der ausgleichsfähige Zeitwertschaden 40 Euro. Als Reparatur ist zu den optischen Beeinträchtigungen der Austausch des D. LCD-Rahmens und Back Cover (zu netto 189,00 Euro) erfolgt. Für Überprüfung und Austausch der Elemente sind 1,5 Stunden angesetzt worden. Die technische Überprüfung hat im durch den Vater der Betroffenen eingeschalteten Systemhaus (Herr A.) ausweislich der Rechnung zum Auftrag vom 23.2.2012 keine Fehler ergeben – wie es freilich schon viel früher hat erledigt werden können, wenn das Gerät wirklich benötigt worden wäre. Im Privatgutachten der Beklagten vom 12.7.2011 heißt es gleichsinnig, dass das Gerät (nach dem Vorfall) voll funktionsfähig war bzw. (S. 1): außer der optischen Beschädigung (im Bild gezeigt, Bl. 104 beschrieben als Riss am Gelenk des Deckels, mit „etwas abgestülpt“) ist das Gerät voll funktionsfähig, sowie (S. 2): das System habe nach dem geltend gemachten Schadensereignis betrieben werden können und sei betrieben worden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten und wie vom Amtsgericht zugrundegelegt und im Kern ausgeführt, ist allerdings ein Deckungsanspruch nicht ausgeschlossen wegen Leihe oder einer vergleichbaren rechtsgeschäftlichen Nutzung durch den Sohn der Klägerin. Seine damalige Freundin hat als Zeugin im Termin am 8.4.2014 deutlich gemacht, dass der Sohn der Klägerin zwar gelegentlich ihr Notebook auch allein hat einsetzen können. Die entscheidende Verfügungsgewalt über das Gerät hat sie nach ihrer glaubhaften Darstellung aber niemals aus „der Hand“ gegeben. Das Benutzerkonto für ihn hat sie selbst eingerichtet neben einem Benutzerkonto für ihre Schwester. Von einem Rechtsbindungswillen kann in diesem Kontext keine Rede sein.

Indessen deutet alles auf eine wissentliche und wollentliche (vorsätzliche) Vorgehensweise des Sohnes der Klägerin hin, womit jeder Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist bzw. die Beklagte leistungsfrei ist.

C. H. hat ausgesagt (Bl. 103), er habe im Internet etwas geschaut, das aufgeklappte Notebook war auf dem Bett, beim Aufstehen habe er es herunter gestoßen (Bl. 103). Seine Mutter habe es an dem Tage mitbekommen, dass mit dem Notebook was passiert habe.

Er meinte sich nicht erinnern zu können, ob es der 21.4. gewesen sei. Seine Mutter hat aber dieses Datum im Rechtsstreit diverse Male genannt bzw. nennen lassen und dieses Datum in dem Vordruck verwenden lassen, den sie fernmündlich am 27.4.2011 angefordert hat (Bl. 5), wie sie im Termin am 8.4.2014 während der Anhörung gesagt hat, obwohl sie zugleich gemeint hat, es könne auch ein anderes Datum gewesen sein – wie ihr nicht zu glauben ist, wenn alles so gewesen sein will, wie angedeutet, weil am 27.4. der Vorfall erst wenige Tage zurück lag, ihr Sohn sie an diesem Tag unterrichtet gehabt hat und sie mithin nicht ihren Sohn am 27.4. fragen musste, ob es der 21.4 war, und ihr Sohn zudem – wie von ihm berichtet – bei Ausfüllung des Vordrucks dabei war, also das exakt genannte Datum mit der zusätzlichen handschriftlichen Ca Angabe zur Uhrzeit präzise hat angegeben bzw. ggf. korrigiert werden können.

Am 21.4.2011 war es jedoch sicher nicht, denn an diesem Tag war der Rechner um 10:00 herunter gefahren und erst am 22.2. neu gestartet, während C. H. auch berichtet hat (Bl. 103), er das Notebook aufgehoben und wohl wieder auf das Bett gelegt, nach 10 Min oder einer halben Stunde sei mit dem Notebook weiter gemacht worden. Seine damalige Freundin hat zudem ausgesagt, sie hätten nicht auf den Bildschirm gesehen, das Gerät habe nur da gestanden, als C. dagegen gekommen sei.

Soweit von „roch verschmort“ (Bl. 52, gemeint am Vorfallstag) bzw. etwas gequalmt (gemeint nach einem Tag später, Bl. 180) die Rede war von Mutter bzw Tochter K., erschließt sich bei dem Ausgang der technischen Überprüfung nichts relevantes für eine versehentliche Schadensverursachung durch C.

Stattdessen deutet bei dem Riss im Gelenk bzw. Gehäuse/Deckel, von dem er und seine damalige Freundin gesprochen haben, dem Wechsel der Farbe von rosa in dunkel (schwarz) im Äußeren des Geräts – wie bei der Befragung am 8.4.2014 zu Tage getreten -, und der weitegehenden Nichtnutzung zwischen April 2011 (auch nach Rückgabe durch den Gutachter) bis Februar 2012, obwohl angeblich das Gerät für Schulzwecke verwendet werden musste, alles darauf hin, dass die Austauschkosten zu Lasten der Haftpflichtversicherung abgewickelt werden sollten bzw. bei dem Neupreis für ein Gerät gleicher Art und Güte von 320,00 Euro (Bl. 55) mit der Angabe des Anschaffungspreises von 569 Euro per 25.6.2009 (Bl. 51 = 142) über die Haftpflichtversicherung ein der äußeren Gestalt personen-, zeitgemäßes Gerät erlangt werden sollte. Denn der ganze Vorfall muss eben völlig anders abgelaufen sein als von C. in der erstinstanzlichen Aussage angedeutet und auch in der zweitinstanzlichen Aussage nicht präzisiert oder anschaulich nachvollziehbar geschildert und ist allenfalls dahin zu erklären, dass das Gerät aus kurzer Distanz zu Boden gebracht worden ist, um eine relevante Sachbeeinträchtigung vortragen zu können. Dazu aber gibt es eben wegen der mit lebenspraktischer Gewissheit den Gesamtumständen und -abläufen nach festzustellenden vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalls oder arglistiger Täuschung keinen Versicherungsanspruch. Der Vorsatz des Handelnden muss auch die Schadensfolgen umfassen. Das schließt es aus, Schadensfolgen zuzurechnen, die wie hier der Mitversicherte nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Insbesondere dürfen Körperverletzungsschäden nicht durch einen von den Vorstellungen wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sein oder nach Art und Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweichen. Bei einer Sachbetroffenheit wie hier, die sich auf einen Riss im Gelenk des Deckels bezieht, ist an dem Wissenselement nicht in vergleichbarer Art und Weise zu zweifeln.

Nicht unberücksichtigt bleibt bei der Gesamtwürdigung iSd § 286 ZPO, dass die Klägerin ohne Entschuldigung ihre Teilnahme an der Verhandlung beendet hat, obwohl das persönliche Erscheinen angeordnet war und sie damit die Aufklärung durch weitere Nachfragen an sie im Rahmen der Anhörung ergänzend zur Befragung des Mitversicherten als Zeugen schlicht unmöglich gemacht hat. Nach anerkannter Rechtsprechung ist gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO frei zu würdigen, wenn die Partei ausbleibt, ohne einen hinreichend qualifizierten Vertreter zu entsenden, und ist in eben diesem Sinn auch zu würdigen, dass Lücken in der Aufklärung des Sachverhalts zu Lasten der Partei gewertet werden, die unentschuldigt nach eigenem Gutdünken die Aufklärung durch Befragung vereitelt bzw. sich der weiteren Aufklärung im Rahmen der Anhörung durch unentschuldigtes Entfernen entzieht.

Zugleich gibt es bei diesen Umständen keinen Ersatzanspruch kraft Delikts, weil alles auf die Absprache zwischen Freund und Freundin zum Sturz des Notebook mit dem Ziel des Austausches des Gehäuses hindeutet und dies einer rechtswidrigen Sachbeschädigung entgegensteht. Das grundsätzlich in einem Deckungsprozess zu beachtende Trennungsprinzip würde insofern hier gegenüber dem Klagebegehren zur Farce, wenn das Fehlen eines Haftpflichtanspruchs nicht zu berücksichtigen wäre.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu.

Die Beklagte weist treffend darauf hin, dass die Übermittlung der Daten – über die die Klägerin unterrichtet worden ist (unter dem 13.7.2011, Bl. 13) und wozu sie unter dem 16.12.2011 Auskunft erhalten hat (Bl. 14 ff = 88 ff), nicht auf Grund und hinsichtlich eines feststehenden Versicherungsbetruges erfolgt ist. Vielmehr hat die Beklagte die Daten wegen des Umstandes übermittelt, dass gutachterliche Feststellungen vorlagen, die mit der Schadensschilderung der Klägerin nicht in Einklang zu bringen waren, und ein Gerät mit hohem Wertverlust betroffen war (Bl. insgesamt 80 Punkten nach de Checkliste für die Haftpflichtsparte, Bl. 133).

Personenbezogene Daten sind in diesem Kontext zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder dann, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald die Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Beides ist nicht gegeben, die Beklagte hat im Verbund der Versicherer ein berechtigtes Interesse an der konkreten Datenübermittlung, Speicherung und Anfragemöglichkeit.

ISd des § 35 (4) BDSG sind die fraglichen Daten auch nicht deshalb zu sperren, weil die Richtigkeit von der Klägerin als Betroffener bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Die genannten Grundlagen der Datenübermittlung sind richtig angesichts der Art des betroffenen Gegenstands und ausweislich des Parteigutachtens, das als solches nicht umstritten ist und angesichts dessen es nicht der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bedarf, für das nach dem Austausch des Gehäuses ohnehin keine ergiebige Grundlage mehr besteht.

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Löschung auch nicht daraus herleiten, dass sie auf eine Auskunft ihres Sohnes vertraut haben will. Jedenfalls fehlt es am schutzwürdige Interesse der Klägerin am Ausschluss der Übermittlung der konkreten Daten mit Kennzeichnung als Person-Auffälligkeiten gem. Checkliste, Sparte Haftpflicht, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten muss dazu aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse derjenigen, für die die Daten gesammelt werden, ermittelt werden. Art, Inhalt und Aussagekraft der von der Klägerin beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen die Speicherung und Übermittlung dient. Die Schadensabwicklung wird im Interesse der Versichertengemeinschaft erleichtert und das Risiko eines Versicherungsbetruges durch die Datenerfassung verringert. Neben dem Schutz der Versichertengemeinschaft geht es aus anerkennenswertem Grund um Kostenersparnis, während andernfalls höhere Kosten auf alle Versicherungsnehmer bei der Beitragsbemessung umgelegt werden würden (und versicherungsmathematisch müssten).

Die in der Checkliste erfassten Punkte sind taugliche Hinweiskriterien. Die Bundesregierung sieht unter Datenschutz-Gesichtspunkten keinen Handlungsbedarf (Antwort als BT-Drs. 16/8704 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion inBT-Drs. 16/8704). Die Risikoevaluierung wird angemessen erleichtert. Dass es Auffälligkeiten zum Leistungs-, Schadenfall bzw. Schadenhergang bzw. Schadenbild bzw. Schadenumfang gegeben hat, steht – wie vorstehend aufgezeigt – schon wegen des Parteigutachtens und angesichts der Art des betroffenen Notebook fest. Demgegenüber setzen sich schutzwürdige Interessen in den festgelegten Überprüfungs-und Löschungszeiträumen nicht durch. Im Schrifttum geäußerte Ansichten, mit Hilfe des HIS werde das Datenschutzrecht ausgehebelt und faktisch eine schwarze Liste für unerwünschte Risiken in der Versicherung geschaffen, treffen auf die konkreten Daten zum konkreten Kontext nicht und nicht zu. Erst wenn die mit Punkten bewerteten Momente einen bestimmten Schwellenwert spezifisch für die Versicherungssparte überschreiten, erfolgt ein Eintrag und dieser kodiert, so dass nicht vom Eintrag auf eine bestimmte Person direkt zurückgeschlossen werden kann. Das HIS gibt lediglich einen Anhalt und mit dem Datenaustausch danach ggf. Hinweis, einen Leistungsfall eingehender zu prüfen und ggf. nachzufragen, um einen (neuen) Sachverhalt umfassend aufzuklären. Daran ist jeder redliche Versicherungsnehmer interessiert.

3. Die Klägerin hat der Beklagten die der Höhe nach nachgewiesenen (bzw. auch unstreitigen) Sachverständigenkosten für die Einholung des Parteigutachtens nebst der verlangten Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten.

Die Privatgutachtenkosten (Bl. 56, Rechnung vom 12.7.2011) hat die Klägerin zu übernehmen wegen der Verletzung des Versicherungsantrags durch objektiv falsche Angaben zum Ablauf, ohne dass es darauf ankommt, ob der Klägerin selbst die exakten Einzelheiten positiv bekannt waren. Bei nachgewiesener vorsätzlicher Täuschungshandlung – wie hier durch den mitversicherten Sohn, wie es gegen die anspruchsverfolgende Klägerin wirkt – folgt ein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB und zugleich § 280 BGB, vgl. so wohl LG Bochum Urt. v. 25.4.2013, 4 O 14/13. Nach hier vertretener Ansicht genügt zwar nicht schon ein bloßer Verdacht, aber jedenfalls bereits fahrlässiges Fehlverhalten in Bezug auf die Wahrheitspflicht gegenüber dem Versicherer im Zuge der Schadensmeldung, wie sie hier gegeben ist, denn ein Recht zum Irrtum mit dem Glauben an ihren Sohn gibt es für die Klägerin in diesem Kontext nicht und ist die vorsätzliche Herbeiführung durch den Sohn aus den angeführten Gründen gegeben.

Ob und wann die Kosten eines Privatgutachtens zu Kosten des Rechtsstreits werden und können im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festgesetzt werden könn(t)en, wenn und soweit sie notwendig waren/sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls bei einer Streitlage wie hier, ist materiell der Kostenerstattungsanspruch durchsetzbar.

Auf § 85 VVG zu Schadensermittlungskosten kommt es hier nicht an.

4. Der Beklagten steht aber kein (pauschaler) Anspruch auf Geldausgleich wegen des Personaleinsatzes in der eigenen Abteilung zur Befassung mit dem gemeldeten Schadensfall zu.

Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für den Ausgleich eigener Personalkosten der Beklagten.

Die BGH-Erkenntnis vom 31. Mai 1976, II ZR 133/74, betrifft die Regulierung eines Schadensfalles, dessen Bearbeitung es aufgrund des Umfangs erfordert hat, einen oder mehrere Mitarbeiter über einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen. So verhält es sich hier nicht.

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 06.09.2010, 3 W 52/10, mit dem für die Abteilung der Beklagten, die sich mit der Aufklärung von Schadensfällen bei Betrugsverdacht befasst, in jenem konkreten Fall der Aufwand von zumindest 10 Arbeitsstunden angesichts gebotener Ermittlungsarbeit (Auswertung der Akten, Korrespondenz mit der Polizei, Kontaktaufnahme zum Prozessbevollmächtigten etc.) bei der Höhe des Stundensatzes (40,- €) als ersatzfähig erachtet worden ist, steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Spruchpraxis. Dem ist zu widersprechen und der höchstrichterlichen Erkenntnis (des BGH ebenso wie des BAG) zu folgen.

Jede Versicherung hat ihre Einstands-, Leistungspflicht grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen und dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Kosten der Ermittlungen, mit denen der Versicherer seine Leistungspflicht überprüft, sind im Regelfall allgemeine Geschäftskosten, OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 647. Stets ist der eigene Personalaufwand einer juristischen Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) ersatzfähig, wenn und soweit der (zusätzliche) Einsatz der Behebung eines Schadens dient, worum es hier aber nicht geht. Aufwendungen wegen der Befassung mit einem angeblichen Schaden sind dagegen dem eigenen Rechtskreis zuzurechnen. Nur dann, wenn in einem einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierungen einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass dieser nicht mehr mit üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden kann, kann es einen Ausgleichsanspruch geben, zusammenfassend OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.9.2013 – 4 U 145/13. Die abweichende Literaturansicht wird nicht geteilt, reine Kausalitätsbetrachtungen greifen zu kurz und übergehen die Grenzen der wertenden Zurechnung.

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