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Privathaftpflichtversicherung –  drogenabhängiger Versicherungsnehmer zerstört Wohnung

Drogenrausch führt zu Wohnungszerstörung – Zahlt die Versicherung? Ein Dortmunder Gericht entschied, dass ein Mann, der unter Drogeneinfluss seine Wohnung verwüstete, dennoch Versicherungsschutz genießt. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Haftung bei selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit auf.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt den Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz für Schäden, die er in einer Mietwohnung verursacht hat.
  • Der Kläger war zur Zeit der Beschädigung drogenabhängig und lebte in einer Wohneinrichtung für Schwerstabhängige.
  • Die Beklagte, die Privathaftpflichtversicherung des Klägers, lehnte die Schadensdeckung ab und begründete dies mit einem Ausschluss aufgrund der Umstände des Drogenkonsums.
  • Der Kläger argumentierte, er habe unter einem Drogendelirium gelitten und denke, dass dies seine Handlungen beeinflusste.
  • Die Entscheidung des Gerichts stellte fest, dass der Kläger Anspruch auf Unterstützung aus dem Versicherungsvertrag hatte, da der Drogenkonsum nicht automatisch zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führt.
  • Das Gericht berücksichtigte die Umstände, unter denen der Schaden entstanden ist, und die spezifischen Versicherungsbedingungen der Beklagten.
  • Die Entscheidung lässt darauf schließen, dass die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Versicherten entscheidend für die Beurteilung von Selbstverschuldung ist.
  • Der Kläger hat nun die Möglichkeit, den Schaden über die Versicherung abzuwickeln, wodurch er vor finanziellen Belastungen geschützt ist.
  • Das Urteil hat Signalwirkung für zukünftige Fälle, in denen Drogenkonsum und Versicherungsschutz aufeinander treffen.
  • Versicherte sollten sich der spezifischen Vertragsbedingungen bewusst sein und wie diese im Kontext ihrer persönlichen Situation angewendet werden könnten.

Drogenkonsum und Versicherungsschutz: Gericht klärt Selbstverschuldung im Schadensfall

Die Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schäden, die man anderen zufügt. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn man beim Sport einen Unfall verursacht oder fahrlässig ein fremdes Auto beschädigt. Doch die Frage, ob sich der Versicherungsschutz auf den Fall erstreckt, wenn der Versicherungsnehmer selbst durch Drogenkonsum in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit gerät und deshalb Schäden verursacht, ist umstritten.

Die Gerichte beschäftigen sich schon seit langem mit dieser Problematik. Dabei geht es vor allem darum, ob und inwieweit der Drogenkonsum zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Der Drogenkonsum kann den Versicherungsschutz nämlich dann ausschließen, wenn er den Versicherungsnehmer in einen Zustand der Selbstverschuldung des Schadens setzt. Im Einzelnen ist die Frage der Selbstverschuldung von vielen Faktoren abhängig.

Um einen Einblick in die komplexen rechtlichen Zusammenhänge zu gewinnen, wollen wir uns im Folgenden einen konkreten Fall vor Augen führen, der vor Gericht verhandelt wurde.

Versicherungsschutz nach Drogenkonsum – Wir helfen Ihnen weiter!

Stehen Sie vor einer ähnlichen Situation? Ist Ihnen oder einem Angehörigen unter Drogeneinfluss ein Missgeschick passiert, das zu hohen Kosten geführt hat? Wir verstehen die rechtliche Komplexität solcher Fälle und können Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Versicherungsrecht und kennt die Feinheiten bei Schadensfällen unter Einfluss von Rauschmitteln.

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Der Fall vor Gericht


Versicherungsschutz nach Drogenbedingter Zerstörung einer Mietwohnung

Das Landgericht Dortmund hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass eine Privathaftpflichtversicherung für Schäden aufkommen muss, die ein Versicherungsnehmer unter Drogeneinfluss in seiner Mietwohnung verursacht hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe rechtliche Bewertung von Schäden, die unter dem Einfluss von Rauschmitteln entstehen.

Sachverhalt: Massive Zerstörungen in drogenbedingtem Wahn

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein langjährig drogenabhängiger Mann, seine Mietwohnung erheblich beschädigt. Er entfernte Fußleisten, riss Boden- und Wandfliesen heraus, zerstörte das Badezimmer inklusive Waschbecken und Duschkabine, entfernte teilweise Laminat und Tapeten, beschädigte Rigipsplatten und kappte Elektroleitungen.

Der Kläger behauptete, die Zerstörungen in einem drogeninduzierten Wahnzustand vorgenommen zu haben. Er habe aufgrund eines Mischkonsums von täglich etwa 2g Heroin und 5g Kokain halluziniert und geglaubt, aus Fugen und Ritzen der Wohnung würden Krabbeltiere auf ihn zufließen. Um sich davor zu schützen, habe er die massiven Beschädigungen vorgenommen.

Streit um Versicherungsschutz: Vorsatz oder Schuldunfähigkeit?

Die Privathaftpflichtversicherung des Klägers lehnte eine Schadensregulierung zunächst ab. Sie berief sich darauf, dass der Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sei. Zudem argumentierte sie, es liege eine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ vor, die ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Der Kläger hingegen machte geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Zerstörungen in einem schuldunfähigen Zustand befunden. Aufgrund des massiven Drogenkonsums sei er nicht in der Lage gewesen, die Folgen seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gerichtsentscheidung: Versicherungsschutz trotz Drogenkonsum

Das Landgericht Dortmund gab dem Kläger in wesentlichen Punkten Recht und verpflichtete die Versicherung zur Regulierung des Schadens. In seiner Begründung setzte sich das Gericht detailliert mit den rechtlichen Fragen auseinander:

  1. Die Zerstörungen fallen grundsätzlich unter den Versicherungsschutz für Mietsachschäden. Sie stellen keine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache dar, die vom Versicherungsschutz ausgenommen wäre.
  2. Es liegt keine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ vor. Das bloße Wohnen in der Wohnung kann nicht als solche qualifiziert werden. Auch der Drogenkonsum an sich fällt nicht unter diesen Ausschlusstatbestand, solange nicht nachgewiesen ist, dass er regelmäßig zu Fremdschäden führt.
  3. Der Versicherungsschutz ist nicht wegen Vorsatzes ausgeschlossen. Zwar wollte der Kläger im Moment der Handlung die Beschädigungen herbeiführen. Allerdings befand er sich nach Überzeugung des Gerichts in einem schuldunfähigen Zustand im Sinne des § 827 BGB.
  4. Die Schuldunfähigkeit schließt den Vorsatz aus. Das Gericht folgte hier der Einschätzung einer psychiatrischen Sachverständigen, die ein „delirantes Syndrom“ diagnostizierte. In diesem Zustand habe der Kläger nicht mehr vernunftgesteuert handeln können.

Rechtliche Bewertung und Konsequenzen

Das Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt exemplarisch, wie komplex die rechtliche Bewertung von Schäden sein kann, die unter Drogeneinfluss verursacht werden. Entscheidend ist nicht der Drogenkonsum an sich, sondern die Frage der Schuldfähigkeit im Moment der Schadensverursachung.

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies: Auch schwere Schäden, die unter Drogeneinfluss verursacht wurden, können unter Umständen vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist, dass im konkreten Moment der Schadensverursachung ein Zustand vorlag, der die freie Willensbildung ausschloss.

Versicherungen werden nach diesem Urteil möglicherweise ihre Bedingungen überprüfen und anpassen. Für sie stellt sich die Herausforderung, wie mit Schäden umzugehen ist, die zwar vorsätzlich, aber in einem Zustand der Schuldunfähigkeit herbeigeführt wurden.

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Einzelfallprüfung bei Schäden unter Drogeneinfluss. Weder ein pauschaler Ausschluss noch eine generelle Einstandspflicht der Versicherung lassen sich daraus ableiten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Landgerichts Dortmund verdeutlicht, dass bei Schäden unter Drogeneinfluss die Schuldfähigkeit im Moment der Schadensverursachung entscheidend ist, nicht der Drogenkonsum an sich. Die Schuldunfähigkeit aufgrund eines drogeninduzierten Wahnzustands kann den Vorsatz ausschließen und somit den Versicherungsschutz aufrechterhalten. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bei derartigen Schadensfällen und könnte Versicherungen dazu veranlassen, ihre Bedingungen zu überdenken.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Versicherungsnehmer mit einer Privathaftpflichtversicherung, insbesondere wenn sie Drogen konsumieren. Selbst bei schweren Schäden, die Sie unter Drogeneinfluss verursachen, kann Ihre Versicherung zur Zahlung verpflichtet sein. Entscheidend ist Ihre Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Schadens. Waren Sie aufgrund eines drogeninduzierten Wahnzustands schuldunfähig, greift der Versicherungsschutz möglicherweise trotz der Schwere des Schadens. Allerdings prüfen Versicherungen solche Fälle sehr genau. Es ist wichtig zu wissen, dass regelmäßiger Drogenkonsum, der nachweislich zu wiederholten Schäden führt, als „gefährliche Beschäftigung“ eingestuft werden und zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen kann. Konsultieren Sie im Schadensfall unbedingt einen Anwalt, um Ihre Rechte zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Drogenkonsum ist ein heikles Thema, das viele Fragen aufwirft, besonders im Zusammenhang mit Versicherungen. Versicherungsschutz bei Drogenkonsum ist ein komplexes Gebiet mit vielen Fallstricken. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen dabei helfen, sich einen Überblick zu verschaffen und wichtige Fragen zu klären. Die Informationen, die Sie hier finden, basieren auf fundierten juristischen Kenntnissen und bieten Ihnen eine wertvolle Orientierung in diesem sensiblen Bereich.


Was bedeutet „Vorsatz“ im Zusammenhang mit Schäden, die unter Drogeneinfluss entstanden sind?

Der Begriff „Vorsatz“ im Zusammenhang mit Schäden unter Drogeneinfluss hat eine spezifische juristische Bedeutung. Im Strafrecht wird Vorsatz als das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestandes definiert. Für die Beurteilung von Schäden unter Drogeneinfluss ist diese Definition von zentraler Bedeutung.

Drogenkonsum allein begründet keinen automatischen Vorsatz. Die bloße Tatsache, dass jemand unter Drogeneinfluss steht, bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle in diesem Zustand verursachten Schäden vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Für die Beurteilung des Vorsatzes bei Schäden unter Drogeneinfluss sind mehrere Faktoren relevant. Zunächst muss geprüft werden, ob der Verursacher zum Zeitpunkt der Schadenshandlung überhaupt schuldfähig war. Bei einem sehr starken Rauschzustand kann die Schuldfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert sein. In solchen Fällen wäre ein Vorsatz im rechtlichen Sinne fraglich.

Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass Drogenabhängigkeit oder Drogenkonsum für sich genommen noch keine verminderte Schuldfähigkeit begründen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Annahme nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn jahrelanger Drogenmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat und der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet.

Für die Beurteilung des Vorsatzes ist entscheidend, ob der Handelnde die Schädigung bewusst herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dabei sind verschiedene Vorsatzformen zu unterscheiden. Der direkte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Schädigung gezielt anstrebt. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn er die möglichen schädlichen Folgen seines Handelns erkennt und diese billigend in Kauf nimmt.

Bei Schäden unter Drogeneinfluss ist häufig die Frage des bedingten Vorsatzes relevant. Entscheidend ist, ob der Handelnde trotz seiner Beeinträchtigung noch in der Lage war, die möglichen Folgen seines Tuns zu erkennen und sich bewusst dafür zu entscheiden, diese Folgen in Kauf zu nehmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand trotz deutlicher Rauschsymptome ein Fahrzeug führt und dabei einen Unfall verursacht.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist die Frage des Vorsatzes von großer Bedeutung. Viele Versicherungspolicen schließen den Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden aus. Allerdings bedeutet nicht jeder Schaden unter Drogeneinfluss automatisch einen Ausschluss des Versicherungsschutzes. Es kommt auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.

In der Praxis kann die Beurteilung des Vorsatzes bei Schäden unter Drogeneinfluss sehr komplex sein. Oft sind medizinische Gutachten erforderlich, um den Grad der Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt festzustellen. Auch die Art und Menge der konsumierten Substanzen sowie individuelle Faktoren wie Toleranzentwicklung spielen eine Rolle.

Es ist wichtig zu betonen, dass selbst wenn kein Vorsatz vorliegt, dies nicht automatisch bedeutet, dass keine rechtlichen Konsequenzen drohen. Auch fahrlässiges Handeln kann zu Schadensersatzpflichten oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Der Konsum von Drogen vor Handlungen, die ein hohes Schadenspotenzial bergen, kann bereits als grob fahrlässig eingestuft werden.

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Wann bin ich im Falle von Drogenkonsum im Sinne des Rechts schuldunfähig?

Die Frage der Schuldunfähigkeit bei Drogenkonsum ist rechtlich komplex und wird im Einzelfall beurteilt. Grundsätzlich gilt: Eine Person ist schuldunfähig, wenn sie bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Bei Drogenkonsum kommt insbesondere eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Betracht. Allerdings führt Drogenkonsum nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit. Die Rechtsprechung hat strenge Kriterien entwickelt:

Eine Schuldunfähigkeit wird in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille in Betracht gezogen. Bei Tötungsdelikten liegt die Schwelle sogar bei 3,3 Promille. Diese Werte sind jedoch nur Richtwerte. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wie Alkoholgewöhnung, körperliche Verfassung und Schwere des Delikts.

Bei anderen Drogen gibt es keine festen Grenzwerte. Hier kommt es auf die Art und Menge der konsumierten Substanz sowie die individuelle Reaktion des Konsumenten an. Ein akuter Rauschzustand zum Tatzeitpunkt kann zur Schuldunfähigkeit führen, wenn er die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufhebt.

Wichtig ist: Die bloße Drogenabhängigkeit begründet für sich allein noch keine Schuldunfähigkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Drogenabhängigkeit nur in Ausnahmefällen zur Schuldunfähigkeit führt. Dies kann der Fall sein, wenn langjähriger Drogenkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Straftaten getrieben wird.

Bei Beschaffungskriminalität kann eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, wenn der Täter aus Angst vor unmittelbar bevorstehenden, als äußerst unangenehm erlebten Entzugserscheinungen handelt. Dies führt jedoch nicht zwingend zu einer Strafmilderung.

Die Feststellung der Schuldunfähigkeit erfordert in der Regel ein medizinisches oder psychiatrisches Gutachten. Die endgültige Entscheidung trifft aber das Gericht. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie das Verhalten vor, während und nach der Tat sowie die persönliche Vorgeschichte des Täters.

Es ist wichtig zu betonen, dass Schuldunfähigkeit nicht bedeutet, dass keine rechtlichen Konsequenzen drohen. Stattdessen können Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden, wie etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

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Wie kann ich meine Schuldunfähigkeit bei einem drogenbedingten Schaden nachweisen?

Der Nachweis der Schuldunfähigkeit bei einem drogenbedingten Schaden erfordert eine sorgfältige Beweisführung und Dokumentation. Grundsätzlich muss nachgewiesen werden, dass zum Tatzeitpunkt die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben war.

Ein wichtiges Beweismittel ist das ärztliche oder psychiatrische Gutachten. Ein Facharzt für Psychiatrie oder ein forensischer Sachverständiger kann den Zustand zum Tatzeitpunkt rekonstruieren und beurteilen. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Art und Menge der konsumierten Substanzen, die individuelle Toleranz und mögliche Wechselwirkungen.

Toxikologische Untersuchungen können den Drogenkonsum und die Konzentration im Blut oder Urin zum fraglichen Zeitpunkt nachweisen. Diese sollten möglichst zeitnah zur Tat durchgeführt werden, um aussagekräftig zu sein.

Zeugenaussagen von Personen, die den Täter kurz vor, während oder nach der Tat beobachtet haben, können ebenfalls wichtige Hinweise auf den Zustand liefern. Beschreibungen des Verhaltens, der Sprache oder des Erscheinungsbildes können Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung zulassen.

Eine detaillierte Dokumentation der Krankengeschichte und des Suchtverlaufs ist von großer Bedeutung. Ärztliche Berichte, Therapieunterlagen oder Aufzeichnungen von Suchthilfeeinrichtungen können eine langfristige Abhängigkeit und deren Auswirkungen belegen.

In manchen Fällen können auch technische Beweismittel wie Videoaufnahmen oder Audioaufzeichnungen den Zustand des Täters dokumentieren und zur Beurteilung herangezogen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die bloße Tatsache einer Drogenabhängigkeit nicht automatisch zur Annahme der Schuldunfähigkeit führt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nur in Ausnahmefällen angenommen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Täter in einem akuten Intoxikationszustand oder einer erheblichen Entzugssymptomatik befand.

Die Beweisführung muss sich daher auf den konkreten Tatzeitpunkt konzentrieren und nachweisen, dass zu diesem Moment eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag. Eine pauschale Berufung auf eine generelle Drogenabhängigkeit reicht in der Regel nicht aus.

Im Kontext einer Privathaftpflichtversicherung kann die Frage der Schuldunfähigkeit ebenfalls relevant sein, insbesondere wenn es um die Regulierung von Schäden geht, die unter Drogeneinfluss verursacht wurden. Hier gelten ähnliche Maßstäbe wie im Strafrecht, wobei die Versicherungsbedingungen und spezifische vertragliche Regelungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Die Beweislast für die Schuldunfähigkeit liegt beim Täter bzw. Versicherungsnehmer. Es ist daher ratsam, alle relevanten Beweise sorgfältig zu sammeln und zu dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Beweissicherung kann entscheidend für den Erfolg der Argumentation sein.

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Was gilt im Fall von wiederholten Schäden, die durch Drogenkonsum entstanden sind?

Bei wiederholten Schäden durch Drogenkonsum können sich für den Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung erhebliche Konsequenzen ergeben. Grundsätzlich deckt eine private Haftpflichtversicherung auch Schäden ab, die unter dem Einfluss von Drogen verursacht wurden. Allerdings gilt dies nur, solange der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Wiederholte Schadensfälle unter Drogeneinfluss können jedoch als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft werden. In solchen Fällen ist es dem Versicherer möglich, seine Leistungen zu kürzen oder sogar vollständig zu verweigern. Die Beurteilung hängt dabei stark vom Einzelfall ab und berücksichtigt Faktoren wie die Art und Menge der konsumierten Drogen sowie die Häufigkeit der Vorfälle.

Ein wichtiger Aspekt ist die sogenannte Obliegenheitsverletzung. Versicherungsverträge enthalten in der Regel Klauseln, die den Versicherungsnehmer verpflichten, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen, die das versicherte Risiko erhöhen. Der wiederholte Konsum illegaler Drogen kann als Verletzung dieser vertraglichen Pflichten angesehen werden.

Im Falle eines Schadens unter Drogeneinfluss muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich fahruntüchtig oder nicht in der Lage war, die Situation angemessen einzuschätzen. Hierbei reicht der bloße Nachweis von Drogen im Blut nicht aus. Es müssen konkrete Ausfallerscheinungen oder eine nachweisbare Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten vorliegen.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er bei wiederholten Schäden unter Drogeneinfluss mit erheblichen finanziellen Risiken rechnen muss. Der Versicherer kann in solchen Fällen Regress nehmen, das heißt, er kann die bereits gezahlten Schadensersatzleistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern. Die Höhe des Regresses ist dabei auf maximal 5.000 Euro begrenzt, sofern nicht Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Die Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren, wie die Art und Schwere des Schadens, die Häufigkeit ähnlicher Vorfälle und das generelle Verhalten des Versicherungsnehmers. In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen.

Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass der Konsum illegaler Drogen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben kann, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf ihren Versicherungsschutz hat. Im Interesse des eigenen finanziellen Schutzes ist es ratsam, jeglichen Drogenkonsum zu vermeiden und im Schadensfall offen und ehrlich mit dem Versicherer zu kommunizieren.

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Wo kann ich mich im Falle einer drogenbedingten Schädigung rechtlich beraten lassen?

Im Falle einer drogenbedingten Schädigung stehen verschiedene Möglichkeiten zur rechtlichen Beratung zur Verfügung. Die Sucht- und Drogenhotline unter der Nummer 01806 313031 bietet bundesweit telefonische Beratung durch erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe an. Diese Hotline kann sowohl von Betroffenen als auch von Angehörigen genutzt werden und vermittelt bei Bedarf an spezialisierte Beratungsstellen weiter.

In fast jeder Stadt gibt es zudem Beratungsstellen für Menschen mit Suchtproblemen. Diese Einrichtungen verfügen oft über juristische Expertise oder können an entsprechende Fachstellen verweisen. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) unterhält eine umfangreiche Datenbank mit über 1.400 ambulanten Suchtberatungsstellen bundesweit. Diese lokalen Anlaufstellen sind in der Regel kostenlos und bieten neben allgemeiner Suchtberatung auch Unterstützung bei rechtlichen Fragen.

Für eine umfassende rechtliche Beratung empfiehlt sich der Kontakt zu einem auf Sucht- und Drogenrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Viele Anwaltskanzleien bieten eine kostenlose Erstberatung an, in der die rechtliche Situation eingeschätzt und mögliche Handlungsoptionen aufgezeigt werden können. Bei finanziellen Engpässen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) unterhält ebenfalls Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen, die bei drogenbedingten Problemen Unterstützung leisten. Diese Einrichtungen können nicht nur bei gesundheitlichen Fragen helfen, sondern auch bei rechtlichen Aspekten Orientierung geben oder an entsprechende Fachstellen vermitteln.

Der Drogennotdienst, eine überregionale Suchtberatungsstelle, steht an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung und berät zu allen Fragen rund um Drogenkonsum und -abhängigkeit. Obwohl der Fokus auf gesundheitlichen Aspekten liegt, können hier auch erste Informationen zu rechtlichen Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten eingeholt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtliche Situation bei drogenbedingten Schädigungen komplex sein kann und oft individuelle Betrachtung erfordert. Faktoren wie die Art der konsumierten Substanz, der Grad der Schädigung und mögliche Fremdeinwirkung spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig und umfassend beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten genau zu kennen und angemessen handeln zu können.

Bei der Suche nach rechtlicher Beratung sollte auch berücksichtigt werden, dass einige Versicherungen, wie beispielsweise die Privathaftpflichtversicherung, in bestimmten Fällen von drogenbedingten Schädigungen eintreten können. Die genauen Bedingungen variieren jedoch je nach Versicherungsvertrag und Situation, weshalb eine individuelle Prüfung unerlässlich ist.

Neben den genannten Anlaufstellen können auch Verbraucherzentralen erste Orientierung in rechtlichen Fragen bieten. Sie verfügen über ein breites Wissensspektrum und können bei der Einordnung des Problems sowie der Suche nach spezialisierten Beratungsstellen behilflich sein.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kläger: Die Person, die eine Klage vor Gericht einreicht, um ihr Recht durchzusetzen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Mieter, der seine Wohnung beschädigt hat und von seiner Versicherung Schadensersatz fordert.
  • Beklagte: Die Person oder Institution, gegen die eine Klage gerichtet ist. Hier ist die Beklagte die Privathaftpflichtversicherung, die den Schadensersatzanspruch des Klägers abweist.
  • Schuldunfähigkeit: Ein Zustand, in dem eine Person aufgrund einer psychischen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im vorliegenden Fall wurde die Schuldunfähigkeit des Klägers aufgrund seines Drogenkonsums geprüft, da diese einen Einfluss auf die Haftung der Versicherung haben kann.
  • Vorsatz: Das bewusste und gewollte Herbeiführen eines Schadens oder einer Straftat. Im Zusammenhang mit Versicherungen ist der Vorsatz relevant, da Versicherungen in der Regel nicht für vorsätzlich verursachte Schäden haften. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Kläger die Schäden an seiner Wohnung vorsätzlich verursacht hat, obwohl er unter Drogeneinfluss stand.
  • Drogeninduzierter Wahnzustand: Ein Zustand, in dem eine Person aufgrund des Konsums von Drogen Halluzinationen oder Wahnvorstellungen hat und dadurch die Realität nicht mehr richtig wahrnehmen kann. Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, dass er sich in einem solchen Zustand befand, als er seine Wohnung beschädigte.
  • MietSachschäden: Schäden, die ein Mieter an der Mietsache, also der Wohnung oder dem Haus, verursacht. Die Privathaftpflichtversicherung kann für solche Schäden aufkommen, wenn sie im Versicherungsvertrag eingeschlossen sind und keine Ausschlussklauseln greifen. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Versicherung für die vom Kläger verursachten Mietsachschäden aufkommen muss, obwohl diese unter Drogeneinfluss entstanden sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 827 BGB (Schuldunfähigkeit): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die im Zustand der Schuldunfähigkeit verursacht wurden. Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn jemand aufgrund einer krankhaften Störung des Geistes, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob der Kläger aufgrund seines Drogenkonsums schuldunfähig war, als er die Schäden in der Wohnung verursachte.
  • § 103 VVG (Versicherungsausschluss bei Vorsatz): Dieser Paragraph besagt, dass der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt. Im vorliegenden Fall berief sich die Versicherung auf diesen Paragraphen, da der Kläger die Schäden in der Wohnung absichtlich verursacht hatte. Allerdings war zu prüfen, ob der Kläger aufgrund seiner Schuldunfähigkeit dennoch vorsätzlich handelte.
  • § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 2009 (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung): Diese Klausel in den Versicherungsbedingungen schließt den Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens aus. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Kläger die Schäden vorsätzlich verursacht hatte und ob dieser Vorsatz aufgrund seiner Schuldunfähigkeit entfiel.
  • Ziff. I RBH-Nr. 01/0509 (Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung): Diese Klausel schließt den Versicherungsschutz für Schäden aus, die durch eine „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung“ verursacht werden. Im vorliegenden Fall argumentierte die Versicherung, dass der Drogenkonsum des Klägers eine solche Beschäftigung darstelle. Das Gericht musste prüfen, ob diese Argumentation zutrifft.
  • Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 (Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung): Diese Klausel schließt den Versicherungsschutz für Schäden aus, die durch eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache entstehen. Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, ob die Zerstörungen in der Wohnung als übermäßige Beanspruchung zu werten sind.

Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 2 O 203/13 – Urteil vom 22.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer …/…-…-… wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert bis zu 12.000,00 EUR.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Der Kläger begehrt Deckungsschutz von der Beklagten für eine Beschädigung seiner früheren Mietwohnung T-Straße 30 in E. Diese Wohnung bewohnte der Kläger vom 01.01.2012 bis zu seinem Umzug Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 in eine Wohneinrichtung für schwerstabhängige Drogenkonsumenten.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zum Schadenszeitpunkt im Jahr 2012 unter der Versicherungsscheinnummer …/…-…- … eine Privathaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) sowie die Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH-Nr. 01/0509) zu Grunde liegen. Versicherungsbestandteil sind auch sog. Mietsachschäden nach Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen und des Versicherungsscheins wird auf die Anlagen zur Klage vom 21.05.2013 Bezug genommen.

Der am ……….. geborene Kläger ist seit seiner Kindheit drogenabhängig. Er steht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Hinblick auf die Vermögenssorge.

Anlässlich des bevorstehenden Auszugs des Klägers führte der Vermieter, L, am 14.12.2012 einen Besichtigungstermin in der streitgegenständlichen Wohnung durch. Dabei wurde eine erhebliche Zerstörung der Wohnung festgestellt und sodann der Betreuer, Herr Y, des Klägers informiert und hinzugezogen.

Am selben Tag machte der Betreuer des Klägers noch bei der Beklagten Anzeige des Versicherungsfalls und begehrte Deckungsschutz für die erhebliche Zerstörung der Mietwohnung.

In der Wohnung wurden Fußleisten im Wohnzimmer entfernt. Ferner wurden komplett die Boden- und Wandfliesen als auch das Waschbecken und die Duschkabine im Badezimmer beseitigt. Außerdem wurde Laminat im Wohn- und Küchenbereich teilweise entfernt als auch zum Teil Tapete abgerissen. Rigipsplatten an den Wänden in der Wohnküche und dem Schlafzimmer wurden abgebrochen. Elektroleitungen wurden gekappt.

Die Beklagte beauftragte die E2 GmbH mit der Schadensermittlung, im Zuge dessen kam es am 10.01.2013 zu einer Besichtigung der Wohnung durch die Schadensreguliererin S. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens – nebst Fotografien der Beschädigungen – wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Gutachtens vom 23.01.2013 als Anlage zur Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte lehnte schließlich eine Schadensdeckung mit Schreiben vom 31.03.2013 vollständig ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Deckungszusage der Beklagten im Hinblick auf ein eingeholtes Angebot zur Schadensbeseitigung der Firma S2 vom 20.01.2013 i.H.v. 11.110,15 EUR wegen behaupteter erhobener Schadensersatzansprüche seines Vermieters.

Der Kläger behauptet, dass er in der Nacht zum 14.12.2012 im Drogendelirium wegen Mischkonsums von Heroin und Kokain der halluzinatorischen Vorstellung unterlegen gewesen sei, dass aus Fugen und Ritzen der Wohnung Krabbeltiere auf ihn zugeflossen seien. Täglich habe er zur damaligen Zeit ca. 2g Heroin und 5g Kokain zu sich genommen. Im schuldunfähigen Zustand, sodass die Beklagte daher haften müsse, sei es daher aufgrund der Wahnvorstellungen am 14.12.2012 zu den Zerstörungen der Wohnung, im Speziellen auch zu der Zerstörung des Badezimmers gekommen.

Der Vermieter des Klägers, Herr L, verlange von dem Kläger die verauslagten Renovierungskosten, diese seien gegenüber dem Betreuer am 14.12.2012 bei der Wohnungsbesichtigung geltend gemacht worden. Der Kläger habe durch seinen Betreuer die Haftung anerkannt. Da vereinbart worden sei, den Ausgang des Versicherungsverfahrens abzuwarten, sei die Verjährung der Ansprüche gehemmt.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer …/…-…-… wegen der Zerstörungen, die der Kläger in der Wohnung T-Straße 30 in E angerichtet hat, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenfalls gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 2009 i.V.m. § 103 VVG.

Ferner beruft sie sich die Beklagte darauf, dass ein Ausschluss der Haftung wegen ungewöhnlicher, gefährlicher Beschäftigung gemäß Ziff. I RBH-Nr. 01/0509 vorläge. Überdies sei der Haftungsausschlusstatbestand wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 gegeben.

Auch seien etwaige Ansprüche der Vermieters gegen den Kläger mittlerweile verjährt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten der Sachverständigen Dr. N vom 09.12.2014 verwiesen. Die Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 ihr Gutachten erläutert als auch ergänzt. Der Kläger und sein Betreuer, Y, sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 persönlich angehört worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann sich vor allem auch auf ein nach § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse berufen.

Ein solches ist beim hier vorliegenden vorweggenommenen Deckungsprozess gegeben, wenn der Dritte gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht hat. Dies ist der Fall bei jeder ernstlichen Erklärung des Geschädigten, aus der der Versicherungsnehmer ersieht, dass der Verletzte Ersatzansprüche gegen ihn geltend machen möchte. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt hierfür insbesondere die Möglichkeit der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen, dass sie bereits konkret erhoben sind, ist nicht erforderlich (Vgl. BGH NJW 1956, 826; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 51, 20).

Da es sich hier um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die auch bei der Begründetheit des Anspruchs, dessen Feststellung begehrt wird, eine Rolle spielt, reicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage deren schlüssige Behauptung, die seitens des Klägers erfolgt ist.

Der Kläger behauptet schlüssig, dass der Vermieter der Wohnung Ansprüche gegenüber dem Betreuer, Herrn Y, angemeldet habe und ein Vorgehen gegen den Kläger davon abhängig gemacht werden sollte, inwieweit die Beklagte einstandspflichtig ist. Insbesondere ist die Frage, ob der Kläger von dem Vermieter „zu Recht“ in Anspruch genommen wird, nicht entscheidend wegen des so genannten Trennungsprinzips von Haftpflichtprozess und Deckungsprozess. Über den eigentlichen Haftpflichtanspruch wird im Deckungsprozess, der ausschließlich die Frage des Versicherungsschutzes klären soll, nicht entschieden. Es reicht die Behauptung eines Haftpflichtfalls, ohne dass dabei geprüft werden darf, ob ein Anspruch des Geschädigten begründet ist oder nicht (Vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 985; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 45 ff; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 4).

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 auf Erfüllung oder Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen der Zerstörung der Mietwohnung seines Vermieters L, sodass die Beklagte insofern Deckungsschutz zu gewähren hat. Der nach § 4 Nr. 6 Buchst. a AHB 2009 grundsätzliche Risikoausschluss von Mietsachschäden wurde zwischen den Parteien abbedungen, da ausweislich des Versicherungsscheins dieses Risiko gemäß Ziff. XVI RBH-Nr. 01/0509 mitversichert worden ist.

Nach §§ 1, 100 VVG i.V.m. § 1 AHB 2009 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat. Unstreitig ist es während der Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages zu einer Sachbeschädigung durch den Kläger gegenüber seinem Vermieter gekommen, indem der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung erheblich zerstört hat.

Auch ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger von seinem Vermieter tatsächlich in Anspruch genommen wird und damit der Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz fällig ist (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 17; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 14).

Dies ist der Fall, bei jeder ernstlichen Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergibt, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaubt und verfolgen wird. Wegen des so genannten Trennungsprinzips spielt die Frage, ob der Anspruch des Geschädigten begründet ist, auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz im Deckungsprozess keine Rolle (Vgl. OLG Hamm, VersR 2012, 985). Damit ist auch bei der Frage der Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsschutz die Problematik der etwaigen hier zwischen den Parteien streitigen Verjährung der Haftpflichtansprüche gegen den Kläger irrelevant.

Der den Kläger im hiesigen Rechtsstreit vertretende Betreuer, Y, hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß §§ 53, 455 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 141 ZPO glaubhaft bekundet, dass der Vermieter an ihn herangetreten sei mit der Frage, wie er an das benötigte Geld für die Renovierung komme. Daraufhin habe er entgegnet, dass der Kläger kein Geld habe, er jedoch versuchen werde unter Anerkennung der Ansprüche gegen den Kläger, dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Herr Y hat glaubhaft bekundet, dass der Vermieter wegen der unstreitig entstandenen Schäden der Wohnung, ernsthaft verzweifelt gewesen sei, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass der Vermieter eine Schadloshaltung wegen der entstandenen Schäden an seinem Eigentum gegenüber dem Kläger ernstlich verfolgt. Nach dem Vorgenannten ist insbesondere nicht erforderlich, dass etwaige deliktische Haftpflichtforderungen bereits prozessual geltend gemacht worden sind. Das Gesetz sieht insbesondere die Möglichkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage vor, sodass an der Ernstlichkeit der Anspruchsverfolgung des Geschädigten nicht gezweifelt werden kann, wenn der Ausgang eines solchen Prozesses vor Einleitung weiterer Maßnahmen abgewartet wird. Auch ist die Bekundung des Betreuers des Klägers, dass der Anspruch durch den Betreuer gegenüber dem Vermieter anerkannt worden sei, nach dem Rechtsgedanken des § 105 VVG unschädlich. Während das frühere Versicherungsvertragsrecht noch eine Obliegenheitsverletzung bei Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht angenommen hat, spricht sich das neue Recht für eine Folgenlosigkeit dieser Erklärung aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Versicherer ohne seine Zustimmung zum Anerkenntnis nicht an etwaige Erklärungen des Versicherungsnehmers gebunden ist. (Vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 100 Rn. 3).

Die Beklagte kann sich nicht auf den Risikoausschluss gemäß Ziff. XVI Nr. 1 a) RBH-Nr. 01/0509 berufen. Hiernach ist im Hinblick auf Mietsachschäden ein Ausschluss der Haftung für Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung der angemieteten Sache vorgesehen. Dieser Ausschlusstatbestand ist im Zusammenhang mit § 538 BGB auszulegen, wonach Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Da der Mieter für Abnutzung und Verschleiß daher sowieso nicht gegenüber seinem Vermieter haftet, soll auch für solche von vornherein unberechtigten Haftpflichtansprüche kein Deckungsschutz gegenüber dem Versicherer bestehen (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Aufl. 2015, AVB PHV A1-6.6 – Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), Rn. 6).

Die hier streitgegenständliche massive Zerstörung der Mietwohnung stellt keine „Abnutzung“ oder einen „Verschleiß“ des Mietobjekts dar, der unter § 538 BGB und damit unter den Haftungsausschlusstatbestand fällt. Eine „übermäßige Beanspruchung“ der vom Kläger angemieteten und beschädigten Wohnung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel sowie der Sinn und Zweck des Haftungsausschlusstatbestands, der darin liegt, Abgrenzungsschwierigkeiten zu entgegnen, legt nahe, dass nur solche Nutzungen der Mietsache darunter subsumierbar sind, die noch in einem inneren Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache stehen. Die Mietsache muss für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes durch die Handlungen des Mieters quantitativ überbeansprucht werden, eine qualitative – der mietvertraglichen Nutzung zuwider laufende – Überbeanspruchung soll gerade nicht den Haftungsausschluss bewirken. (Vgl. LG Dortmund Urteil vom 1.3.2010 – 2 T 5/10; Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, AVB PHV A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), Rn. 7). Andernfalls würde der Einbezug von Mietsachschäden entwertet, wenn unter eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache auch Zerstörungen derselben subsumierbar sind, da dann kaum noch Fälle denkbar wären, die eine Haftung des Versicherers für Mietsachschäden auslösen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist – unabhängig von der Frage, ob der Kläger die streitgegenständliche Zerstörung der Mietwohnung in einer Nacht oder über einen längeren Zeitraum vorgenommen hat -, der Haftungsausschluss nach den Risikobeschreibungen der Beklagten gemäß Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 nicht einschlägig.

Nach Ziff I. RBH-Nr. 01/0509 fällt unter den Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson für die Gefahren des täglichen Lebens. Ausgenommen sind jedoch Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“. Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, r+s 2004, 188; BGH VersR 2012, 172). Wie der Wortlaut der Klausel, ein systematischer Vergleich mit den übrigen tätigkeitspezifischen Bereichsausnahmen als auch die exemplarische Aufzählung der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen in Nr. 1 bis Nr. 8 zeigt, kann zum anderen für die Annahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung nicht auf die eigentliche – die Haftpflicht auslösende Beschädigungshandlung – abgestellt werden. Vielmehr muss die haftpflichtauslösende Schädigungshandlung, die das letzte Glied der Kausalkette zum Schadensfall darstellt, in einem Kontext mit einer anderen Beschäftigung stehen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist. Es reicht gerade nicht, dass die Beschädigungshandlung – wie hier – ungewöhnlich und gefährlich ist (Vgl. BGH, r+s 1996, 129; OLG Hamm, r + s 2000, 12; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, BB PHV Ziff. 1 [Versichertes Risiko] Rn. 15). Damit kann hier nicht auf die eigentliche Zerstörung der Wohnung als letztes Kausalglied hin zum Haftpflichtfall abgestellt werden. Diese steht im streitgegenständlichen Fall auch nicht im Zusammenhang mit einer darüber hinausgehenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Die seitens der Beklagten erhobene Behauptung, dass der Kläger einer – über die eigentliche Beschädigungshandlungen hinausgehenden – Beschäftigung in Gestalt von „stümperhaften“ – letztlich zerstörerischen – Renovierungshandlungen an der Wohnung nachging, bei deren Gelegenheit es zu der Beschädigung gekommen ist, konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Weder aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen noch aus der persönlichen Anhörung des Klägers gem. §§ 455 Abs. 2 S. 2, 141 ZPO folgt, dass dieser die Schädigungshandlungen im Kontext einer gewünschten unfachmännischen Renovierung seiner Mietwohnung vorgenommen hat. Im Rahmen seiner persönlichen Parteianhörung, die insbesondere neben der auch parallel erfolgenden Anhörung des Betreuers als Partei erfolgen konnte (Vgl. MünchKomm, ZPO, 4 Aufl. 2012, § 455 Rn. 2), hat der sichtlich um ehrliche Beantwortung der Fragen bemühte Kläger glaubhaft bekundet, dass primäre Intention der Beschädigungshandlungen nicht eine erstrebte Renovierung, sondern die Beseitigung der aus seiner Sicht bestehenden Bedrohung in Form von Kleintieren gewesen sei. Dass der Kläger glaubhaft einräumt, nach Realisierung der Schandtat im nüchternen Zustand, deren Behebung durch Ausbesserungsarbeiten nachträglich angestrebt zu haben, ändert nichts an der koinzidenten Intention zur Gefahrabwendung während der Zerstörungshandlungen. Auch das „Wohnen an sich“ durch den Kläger in der Wohnung, kann nicht als eine ungewöhnliche gefährliche Beschäftigung angesehen werden. Auch kann hier nicht – was denkbar wäre – auf den Drogenkonsum an sich abgestellt werden zur Qualifizierung einer dem Kläger vorwerfbaren ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, Beschäftigungen, die naturgemäß mit Fremdschäden einhergehen, auszuschließen (vgl. BGH VersR 2004, 591). Drogenkonsum kann daher dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel entsprechend nur unter den Ausschlusstatbestand fallen, wenn durch den Drogenkonsum des konkreten Versicherungsnehmers eine gesteigerte Gefahr für relevante Fremdschäden erhöht wird. (Vgl. OLG Hamm, r + s 2005, 374; LG Dortmund Urteil vom 17.02.2005 – 2 O 148/04). Der Kläger behauptet, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum nie zu Zerstörungshandlungen insbesondere auch im Hinblick auf genutzte Wohnbereiche gekommen ist. Auch legt der Betreuer des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung dar, dass er den Kläger während seiner Tätigkeit als Betreuer so bisher nicht kennen gelernt habe. Eine zuvor angemietete Wohnung habe er in tadellosen Zustand übergeben. Die Beklagte bestreitet dies. Ein schlichtes Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend, vielmehr ist die Beklagte für das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit im Zuge seines Drogenkonsums zur Herbeiführung von Fremdschäden neigte.

Auch kommt hier kein Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 II Nr. 1 AHB 2009, § 103 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Schadensfolgen in Betracht. Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Schadensfolge, bedingter Vorsatz genügt. Der Versicherungsnehmer muss den Erfolg als möglich vorausgesehen haben und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Der Versicherungsnehmer muss insbesondere nicht nur die Schädigungshandlung sondern auch den Schädigungserfolg vom Vorsatz umfasst haben. (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 49 ff; Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. 2010, § 103 Rn. 5 ff.).

Der Kläger behauptet selbst, dass er, um das Zukrabbeln von Tieren in seine Richtung zu verhindern, die Beschädigungshandlungen vorgenommen hat. Demnach wollte er im Zeitpunkt der Handlungsausführung grundsätzlich die Beschädigungshandlung als auch deren Folgen herbeiführen. Allerdings ist ihm ein vorsätzliches Handeln nach Überzeugung der Kammer nicht vorwerfbar, da er sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungshandlungen im unzurechnungsfähigen, schuldunfähigen Zustand gem. § 827 BGB befand. § 827 BGB findet auch im Rahmen des § 103 VVG im Versicherungsrecht Anwendung. (Vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2 Aufl. 2009, § 24 Rn. 51). § 827 S. 1 BGB setzt einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit voraus. Dieser liegt dann vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Minderung der Geistes- und Willenskraft, krankhafte Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns genügen nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 827, Rn. 4). Der Kläger behauptet, dass er die Zerstörungshandlungen aufgrund des Mischkonsums von Kokain 5g und Heroin 2g täglich im halluzinatorischen und damit schuldunfähigen Zustand ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet dies. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussagen der Sachverständigen Dr. N, der persönlichen Anhörung des Klägers als auch nach dem unstreitigen Schadensbild sieht das Gericht die streitige Behauptung des Klägers als bewiesen an. Nach dem in § 286 ZPO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Beweis geführt, wenn das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem der Kläger zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 erklärt hat, dass er vor allem die Beschädigungshandlungen im Badezimmer in der Nacht vom 14.12.2012 vorgenommen habe, revidierte er dies bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. N als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015, indem er nunmehr erklärt, dass er während mehrerer Tage etwa im September/Oktober 2012 jeweils in akutem Rauschzustand eines zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden starken Drogenkonsums von 5/2 g Heroin; 2/5 g Kokain intravenös, die Beschädigungshandlungen vorgenommen habe. Auch habe er vor dem Entdecken seiner Taten durch den Vermieter, für die er sich vor allem wegen des Vertrauens, das der Vermieter in ihn gesetzt hätte, geschämt habe, einige Zeit in diesem Zustand gehaust. Er habe aus einem im Badezimmer vorhandenen Rest eines früheren Kaminofen-Abzugsrohres Krabbeltiere, Kakerlaken auf ihn zukommen sehen. Nach Ablauf des Rauschzustandes habe er jeweils realisiert, was er getan habe. Dann habe er sich jedoch kraftlos gefühlt, so dass er sich erneut in Rausch versetzt habe, um die Schäden zu beheben. Im Rauschzustand sei es jedoch erneut zur Wahnvorstellung gekommen, dass Tiere auf ihn hinzu krabbelten, so dass er gleichsam wie in einem „Teufelskreis“ erneut massive Beschädigungen vorgenommen habe. Diese Darstellungen fügen sich mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die anhand des glaubhaft dargelegten Drogenkonsums, des Schadensbildes als auch der Schilderung des Klägers, dass er Krabbeltiere auf sich zukommen sah, mit hoher Wahrscheinlichkeit diagnostiziert, dass sich der Kläger, auch wenn er nicht durchgängig im deliranten Syndrom und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit gewesen sein kann, die Zerstörungshandlungen im deliranten Syndrom vorgenommen habe. Es sei ein klassisches Phänomen, dass im Zustand eines deliranten Syndroms Halluzinationen von Tierchen oder Ähnlichem auftreten. Insbesondere bestätigt die Sachverständige glaubhaft den seitens des Klägers dargelegten „Teufelskreis“ von Patienten unter Drogenrausch. Im deliranten Zustand entwickelten diese häufig extreme Kräfte, seien überaus aktiv und bewirkten Zerstörungshandlungen. Diese erfolgten nicht aufgrund von Aggressionen, sondern aus der Motivation heraus, auf etwas wahnhaft Vorgestelltes zu reagieren. Nach Abklingen des Rauschzustands käme die Erkenntnis des vorangegangenen Tuns, dem dann entgegnet werden will. Da sich die Konsumenten jedoch krank und schwach fühlten, käme es letztlich wieder zum nächsten Schuss, der sodann wieder zum deliranten Syndrom führt, welches wiederum zu weiteren Beschädigungshandlungen führt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden, widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Bekundungen der Sachverständigen im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 an. Auch der Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf die nähere zeitliche Einordnung der Zerstörungshandlungen keine Präzisierung vornehmen kann, bzw. diese im Rahmen des Verfahrens revidiert hat, erschüttert nicht die Überzeugung der Kammer. Das Aussageverhalten des Klägers kann nicht dahin gedeutet werden, dass er planmäßig und systematisch den Zeitpunkt der Beschädigung zu vertuschen sucht, es erscheint vielmehr plausibel, dass er selbst wegen seines akuten Drogenmissbrauchs in dieser Zeit keine genaue Erinnerung an den Zeitpunkt der Beschädigung hat. Die nicht mögliche konkrete zeitliche Einordnung des Schadensgeschehens begründet nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Beklagte jedoch bei der Vornahme der hier streitgegenständlichen Zerstörungshandlungen im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms befunden hat. Dies folgt zum einen aus den überzeugenden vorgenannten Ausführungen der Sachverständigen als auch aus den zu den Akten gereichten Photographien der Mietwohnung. Das objektive Schadensbild erweist sich als eine Form akribischer Zerstörung. Darin zeigt sich keine von Zerstörungswillen getragene Handlungsausführung, sondern eine von Irrsinn und Wahnsinn getragene Schadensherbeiführung.

Nach alledem war von der Herbeiführung der Schadensfolgen im schuldunfähigen Zustand auszugehen.

§ 827 S. 2 BGB ist im Rahmen des § 103 VVG nicht anwendbar. Andernfalls würde der Versicherungsschutz, der im Rahmen der Haftpflichtversicherung nur bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ausgeschlossen sein soll, ausgehöhlt, da § 827 S. 2 BGB bei verschuldetem Versetzen in den Rauschzustand eine fahrlässige Schadensherbeiführung fingiert. (so Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 5). Eine fahrlässige Schadensherbeiführung reicht jedoch nicht zum Haftungsausschluss nach § 103 VVG aus.

Zwar findet auch im Zivilrecht die Rechtsfigur der actio libera in causa Anwendung. Im Hinblick auf Haftungstatbestände, die eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung voraussetzen, genügt jedoch nur eine actio libera in causa mit so genanntem Doppelvorsatz, d.h. der Schädiger muss vorsätzlich im Hinblick auf seine Berauschung als auch vorsätzlich hinsichtlich der Schadensherbeiführung im Rauschzustand handeln (Vgl. Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 6. Aufl. 2013, § 828 Rn. 14). Nichts anderes kann im Hinblick auf einen Ausschlusstatbestand im Versicherungsrecht gelten, der einen Haftungsausschluss nur bei Vorsatz vorsieht. Demnach könnte hiernach eine Haftung der Beklagten nur ausscheiden, wenn dem Kläger nachzuweisen ist, dass er sich vorsätzlich berauscht hat, um vorsätzlich in diesem Zustand die Wohnung zu zerstören. Dies ist jedoch weder dargelegt, noch folgt dies aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach könnte einzig in Betracht kommen, dass der Kläger sich vorsätzlich berauscht hat und dabei fahrlässig verkannt hat in diesem Zustand (wieder) Beschädigungshandlungen der Wohnung vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht ausreichend bei Anwendung des § 103 VVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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