LG Bremen – Az.: 6 S 324/11 – Urteil vom 12.07.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18.10.2011 (Aktenzeichen 18 C 107/11) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Amtsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise angenommen, dass im vorliegenden Fall, in dem ihre mitversicherte Tochter einen Schaden an dem von ihr gefahrenen Pkw eines Kommilitonen dadurch verursachte, dass das von ihr zuvor geparkte Fahrzeug auf die Straße und gegen einen anderen Pkw rollte, ein Leistungsanspruch in der Privathaftpflichtversicherung aufgrund der sog. Benzinklausel ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen zum Az. 18 C 107/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an …, die Tochter der Klägerin, einen Betrag in Höhe von 2.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer folgt – wie schon in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht – in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils. Diese erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien als zutreffend.
In rechtsfehlerfreier Weise hat das Amtsgericht die sog. Benzinklausel in den AHB der Privathaftpflichtversicherung der Klägerin für anwendbar und deswegen einen Leistungsausschluss im vorliegenden Fall für gegeben erachtet. Richtigerweise hat das Amtsgericht angenommen, dass die mitversicherte Tochter der Klägerin den hier zur Rede stehenden Schaden an dem Pkw ihres Kommilitonen als Führerin eines Kraftfahrzeugs verursacht hat, so dass die sog. Benzinklausel zur Anwendung gelangt, weil sie der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits dient. Vom Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind mithin alle Risiken, die typischerweise der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen sind. Demgemäß greift der Anspruchsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung immer dann ein, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Versicherte bei Schadenseintritt das Kfz noch führt, d.h. damit fährt (BGH VersR 1977, 468). So gehört nach zutreffender Auffassung zu den gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kfz sogar das falsche Betanken, weil alle Tätigkeiten, die dem Betrieb des Kfz dienen und die nach der Verkehrsauffassung in den Aufgabenkreis als Fahrzeugführer fallen, als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen sind (LG Duisburg, Urteil vom 05.07.2006, Bl. 47 d. A.). Damit fällt unter die gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kfz erst recht das Absichern des Fahrzeugs beim Parken, weil auch das Abstellen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist und in den Aufgabenkreis des Fahrzeugführers fällt. Die hier zur Rede stehende Fallkonstellation, in der die versicherte Tochter der Klägerin als Fahrerin des Pkw fungierte, ist ersichtlich nicht vergleichbar mit den von der Klägerin zitierten Fällen, in denen ein Beifahrer versehentlich das Fahrzeug gestartet hat, weil der Beifahrer gerade nicht als Führer des Kfz anzusehen ist und daher von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der sog. Benzinklausel fallen kann.
Die Anwendung der Benzinklausel scheitert auch nicht daran, dass im vorliegenden Fall der zur Rede stehende Schaden nicht an Rechtsgütern Dritter, also insbesondere nicht an einem anderen als dem von der Tochter der Klägerin geführten und versicherten Pkw, sondern an dem von ihr gefahrenen Fahrzeug eingetreten ist. Von dem Anwendungsbereich der Benzinklausel werden nämlich auch solche Schäden erfasst, die allgemein Gegenstand einer besonderen Mitversicherung sein können, im vorliegenden Fall etwa einer Kaskoversicherung für den beschädigten Pkw des Kommilitonen, oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung (des Unfallgegners). Maßgeblich ist allein, dass das eingetretene Risiko dem Bereich der Kfz-Versicherung zuzuordnen ist und nicht, ob insoweit tatsächlich Versicherungsschutz besteht oder ob die bestehende Kfz-Versicherung für den Schaden bedingungsgemäß einstandspflichtig ist.
Soweit wegen des aufgrund der Benzinklausel eingreifenden Leistungsausschlusses, wie vorliegend, Deckungslücken entstehen, weil weder die Privathaftpflichtversicherung, noch die Kfz-Versicherung einstandspflichtig ist, ist dies vom Versicherten hinzunehmen. Die sog. Benzinklausel ist auch nicht unwirksam, da sie insbesondere für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich formuliert, dass Schäden, die typischerweise in die Kfz-Haftpflichtversicherung (oder der Kfz-Kaskoversicherung) fallen, vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen sein sollen.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob die sog. Benzinklausel in Fallkonstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung gelangt, ist bereits höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1992, 315) und wird auch von der Instanzrechtsprechung einheitlich bejaht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.