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Privater Krankenversicherungsvertrag – Versicherungsprämien

Rückwirkender Notlagentarif

AG Kleve – Az.: 36 C 11/20 – Urteil vom 05.06.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.748,80 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat aus 118,72 EUR seit dem 02.01.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenständlich sind Ansprüche des Klägers – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – gegen den Beklagten auf Versicherungsprämien für den Zeitraum Januar 2016 bis April 2019 aus einem Krankenversicherungsvertrag der Parteien.

Zwischen den Parteien besteht der private Krankenversicherungsvertrag Nr. XXX, welcher seit dem 01.08.2013 rückwirkend zum 01.03.2010 im Notlagentarif geführt wird, für den im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Prämie von 118,72 EUR zu zahlen war, die gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KK jeweils zum Monatsersten fällig ist. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 02.04.2020 = Bl. 56-61 GA) verwiesen. Der Beklagte hat die Prämien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gezahlt. In einem von den Parteien wegen der Prämien für den Zeitraum von Februar 2010 bis Juli 2010 geführten Rechtsstreit wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 13.01.2012 – 35 C 42/11 (= Bl. 102 ff. d.A. AG Kleve 35 C 42/11) zur Zahlung der Beiträge verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 10.01.2013 (= Bl. 150 ff. d.A. AG Kleve 35 C 42/11) zurückgewiesen. Der Beklagte hat gleichfalls die Prämien für den Zeitraum August 2010 bis Juli 2012 nicht gezahlt, die Gegenstand eines von den Parteien geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Kleve gewesen sind. Das Landgericht Kleve hat den Beklagten mit Urteil vom 27.08.2015 – 6 O 19/14 (= Bl. 141 ff. d.A. LG Kleve 6 O 19/14) zur Zahlung der Prämien nach dem Notlagentarif verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.05.2016 – 4 U 167/15 (= Bl. 182 ff. d.A. LG Kleve 6 O 19/14) nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die offensichtliche Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen hatte. Er hat gleichfalls die Prämien für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2015 nicht gezahlt, die Gegenstand eines von den Parteien geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Kleve gewesen sind. Das Landgericht Kleve hat den Beklagten mit Urteil vom 16.02.2017 – 6 O 55/16 (= Bl. 103 ff. d.A. LG Kleve 6 O 55/16) zur Zahlung der Prämien verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 03.04.2019 – 4 U 56/17 (= Bl. 157 ff. d.A. LG Kleve 6 O 55/16) nach § 522 Abs. 2 ZPO auf die offensichtliche Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen hatte.

Der Kläger trägt vor: Er könne die Prämienzahlung verlangen. Eine Aufrechnung sei gesetzlich und vertraglich ausgeschlossen. Die aufgrund des Vertrages im Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 7, Abs. 8 VVG i.V.m. § 153 VAG geschuldeten Leistungen habe der Kläger erbracht und an den Beklagten ausbezahlt. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Wegen des Verzuges des Beklagten mit der Beitragszahlung könne er die Zahlung von Säumniszuschlägen und die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.748,80 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat aus 118,72 EUR seit dem 02.01.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2016, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2017, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.05.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.06.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.07.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.08.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.09.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.10.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.11.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.12.2018, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.01.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.02.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.03.2019, aus weiteren 118,72 EUR seit dem 02.04.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagten trägt vor: Er schulde die Prämien nicht, weil der Kläger sich seit seiner Not-OP im Jahre 2012 um die Zahlung von Arzt- und Arzneimittelrechnungen zu drücken versuche. Das komme einem Mordversuch gleich. Der Kläger habe mit diesen Erstattungsansprüchen gegen die Beitragsrückstände aufrechnen können, das aber nicht getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten AG Kleve – 35 C 42/11, LG Kleve – 6 O 19/14 und LG Kleve – 6 O 55/16 waren beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 4.748,80 EUR für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2019 aus § 1 S. 2 VVG i.V.m. dem Krankenversicherungsvertrag der Parteien.

1.)

Unstreitig beträgt die monatliche Prämie für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag 118,72 EUR, so dass der Prämienanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum 4.748,80 EUR beträgt.

2.)

Der Prämienanspruch ist nicht nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagte selbst hat bereits keine Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB). Er hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die Beitragsrückstände durch eine Aufrechnungserklärung zu verwirklichen. Diese Auslegung des Vorbringens des Beklagten entspricht auch nach §§ 133, 157 BGB seinem Interesse, da gemäß § 181 VAG eine Aufrechnung des Versicherungsnehmers gegen Prämienrückstände bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgeschlossen ist (so zutreffend auch: AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 13.12.2016 – 203 C 294/16 = BeckRS 2016, 113043).

3.)

Der Beklagte kann dem Prämienanspruch auch keine Einrede aus § 320 BGB oder § 242 BGB entgegenhalten.

a.)

Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht nicht nach § 242 BGB die Einrede der Aufrechenbarkeit entgegen. Dem Kläger ist eine Aufrechnung freilich weder nach § 181 VAG, noch nach § 8 Abs. 1 MB/KK versagt. Dennoch kann der Beklagte eine etwa bestehende Aufrechnungsbefugnis des Klägers dessen Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten. Die vorgenannten Aufrechnungsverbote stehen auch der Geltendmachung von Gegenrechten als Einrede oder Zurückbehaltungsrecht durch den Versicherungsnehmer entgegen. Andernfalls würde die ratio der Aufrechnungsverbote des § 181 VAG und des § 8 MB/KK konterkariert. Diese sollen den Streit um Prämienzahlungen beschleunigen, indem ihm keine etwaigen Ansprüche des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden können. Dieses wäre bei einer Einrede wegen einer vom Versicherer nicht erklärten Aufrechnung nicht weniger der Fall als bei einer vom Versicherungsnehmer erklärten Aufrechnung. Diese Auslegung der ratio legis stimmt zudem damit überein, dass die Geltendmachung der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines fälligen Geldanspruchs stets als Aufrechnungserklärung zu verstehen ist, selbst dann, wenn deswegen ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 108/16 = NJW 2017, 2102, 2103, Rn. 20).

Selbst wenn man – anders als das Gericht – die Einrede der Aufrechenbarkeit vorliegend nicht für ausgeschlossen hielte, änderte sich vorliegend am Ergebnis nichts. Der für die aufrechenbaren Gegenforderungen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nämlich nicht dargetan, dass ihm Forderungen gegen den Beklagten auf Versicherungsleistungen zustünden. Er hat für solche Ansprüche auch keinen Beweis angetreten.

b.)

Aus den vorstehenden unter I. 3.) a.) erörterten Gründen steht dem Beklagten gegen den Kläger auch die Einrede des § 320 BGB nicht zu. Für die Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ist unerheblich, ob der Versicherer für den geltend gemachten Zeitraum seinerseits Leistungen erbringt, da auch gesunde Versicherungsnehmer ihre Prämien zahlen müssen (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 U 167/15 unter II. 1.)).

II.

Der Anspruch auf Säumniszuschläge beruht auf § 193 Abs. 6 S. 2 VVG, § 8 Abs. 6 S. 5 MB/KK. Der Kläger befand sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den streitgegenständlichen Prämien jeweils ab dem zweiten Kalendertag des jeweiligen Monats in Verzug, weil die Parteien in § 8 Abs. 1 S. 3 MB/KK die Fälligkeit des Beitrags am Monatsersten vereinbart haben (so auch LG Kleve, Urteil vom 27.08.2015 – 6 O 19/14).

III.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Außergerichtliche Anwaltskosten sind als erforderliche Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich ein nach § 249 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sind in der Angelegenheit auch außergerichtlich tätig gewesen, wie sich aus den an sie gerichteten Schreiben des Beklagten vom 28.11.2019 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 16.03.2020 = Bl. 29 GA) und vom 12.12.2019 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 16.03.2020 = Bl. 30 GA) ergibt. Gegen die abgerechnete 1,3fache Gebühr aus einem Streitwert von 4.748,80 EUR bestehen keine Bedenken im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Der Kläger kann den Ersatz des im Anwaltshonorar enthaltenen Umsatzsteueranteils verlangen. Er ist wegen § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt, weil Versicherungsleistungen nach § 4 Nr. 10 umsatzsteuerfrei sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

V.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VI.

Streitwert: 4.748,80 EUR

Die außergerichtlichen Anwaltskosten erhöhen wegen § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht. Auch die Säumniszuschläge sind nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, weil zwischen Säumniszuschlägen im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG und Verzugszinsen im Sinne von § 288 BGB kein substanzieller Unterschied besteht und auch Zinsen grundsätzlich Nebenforderungen sind (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 – 20 U 174/11 = VersR 2013, 345, 346; a.A.: BSG, Beschluss vom 10.06.2010 – B 2 U 4/10 B, juris, Rn. 14-18).

 

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